Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1962, Az.: IV ZB 282/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1962
- Aktenzeichen
- IV ZB 282/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 26.06.1962
- LG Göttingen - 14.04.1962
- AG Göttingen
Rechtsgrundlage
- § 62 PersonenstandsG v. 8. August 1957, BGBl I 1125
Fundstellen
- BGHZ 38, 380 - 385
- DB 1963, 201 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 343-345 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 206 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 580-583 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 581-583
Verfahrensgegenstand
die Aufnahme des akademischen Grades des Vaters, des Facharztes für Hautkrankheiten Dr. med. W. G. in S., H.straße ... in die Geburtsurkunde von Angelika G., geboren am ... August 1961 - Nr. 1 .../1961 des Geburtenbuches des Standesamts G. -
Amtlicher Leitsatz
§62 PStG n.F. steht der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde eines Kindes nicht entgegen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
in der Sitzung vom 19. Dezember 1962
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Stadt Göttingen gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 14. April 1962 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Geburtenbuch der Stadt G. ist unter Nr. 1 .../1961 die Geburt des Kindes Angelika G. in der Weise beurkundet, daß die Mutter als "Ehefrau des Arztes, Doktor der Medizin Werner Wilfried Gerhard G. ..." bezeichnet ist. Der Standesbeamte hat für das Kind eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der der Vater nur mit seinen Vornamen, mit dem Familiennamen sowie mit Religionsbekenntnis und Wohnort, nicht aber mit seinem akademischen Grad aufgeführt ist. Auf das Verlangen des Vaters, die Geburtsurkunde durch Hinzufügen seines akademischen Titels zu vervollständigen, hat der Standesbeamte die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung gemäß §45 Abs. 2 PStG vorgelegt.
Das Amtsgericht hat die Ablehnung des Standesbeamten, in die Geburtsurkunde des Kindes den akademischen Grad des Vaters aufzunehmen, für berechtigt erklärt.
Gegen diesen Beschluß hat die Stadt G. als Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt, da ein Interesse an einer obergerichtlichen Entscheidung bestehe.
Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Standesbeamten angewiesen, dem Vater eine Geburtsurkunde des Kindes auszustellen, in der auch sein, des Vaters, akademischer Grad aufgeführt ist.
Die Stadt G. hat gegen diesen ihr am 29. Mai 1962 zugestellten Beschluß mit einem am 9. Juni 1962 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Oberlandesgericht in Celle möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen. Es ist der Auffassung, akademische Grade seien weder ein Namensbestandteil noch eine Berufsbezeichnung. Eher seien sie dem Namen zuzurechnen. Daher könne auch nach §62 PStG in der Fassung vom 8. August 1957 der akademische Grad der Eltern mit deren Namen in Geburtsurkunden der Kinder aufgeführt werden. Selbst wenn der akademische Grad weder dem Namen noch dem Beruf zuzurechnen sei, könne er in Personenstandsbücher und in Personenstandsurkunden auf Grund ständiger Übung, der der Gesetzgeber nicht entgegengetreten sei und die auch in vielen Bestimmungen der Dienstanweisung für die Standesbeamten vorausgesetzt werde, aufgenommen werden.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Celle durch einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. April 1961 - 2 Z 3/61 (Das Standesamt 1961, 163) gehindert. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß akademische Grade dem Berufe und nicht dem Namen zuzurechnen sind und als der Berufsangabe zugehörig nicht mehr für die Eltern in die Geburtsurkunde eines Kindes aufgenommen werden können.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben. Die erwähnte Entscheidung des BayObLG vom 11. April 1961 beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rechtsauffassung.
Der Bundesgerichtshof ist daher nach §28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit §48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
III.
1.
Es ist über eine zulässige weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu befinden. Wie der Senat in der in BGHZ 30, 132 [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58] abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen worden ist, gemäß §49 Abs. 1 Satz 1 PStG die weitere sofortige Beschwerde gegeben. Die Aufsichtsbehörde ist zu ihrer Einlegung berechtigt, obwohl das Landgericht ihrer Beschwerde stattgegeben hat (Keidel, FGG, §70 Anm. 4 b u. c m.w.Nachw). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben.
2.
In der Sache selbst ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten. Es geht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Auffassung des BayObLG davon aus, daß der akademische Grad kein Namensbestandteil ist (ebenso auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 291). Dem Oberlandesgericht Celle ist weiter darin zuzustimmen, daß die akademischen Grade keine Berufsbezeichnung sind. Sie können auch, entgegen der vom BayObLG vertretenen Auffassung, nicht zur Berufsangabe gerechnet werden. Das BayObLG begründet seine Auffassung mit der Erwägung, daß akademische Grade zumindest auf eine besondere Befähigung zu ihrer Berufserfüllung hinweisen. Diese Erwägung ist in ihrer Allgemeinheit unrichtig. Zwar weisen akademische Grade, wie sie in neuerer Zeit z.B. in Form von Diplomen verliehen werden, vielfach auf eine durch ein akademische. Studium erworbene Eignung zur Ausübung bestimmter Berufsarten hin. Dies berechtigt jedoch nicht, den akademischen Graden generell die Bedeutung eines solchen Hinweises zu geben und hierin ihren Sinn und Zweck zu erblicken. Dem steht entgegen, daß der Doktortitel, der nach seiner historischen Entwicklung und auch nach seiner heutigen Bedeutung den Begriff des akademischen Grades in besonderer Weise verkörpert, keine Beziehung zu dem von seinem Inhaber ausgeübten Beruf auszudrücken braucht. Dies zeigt nicht nur das Beispiel des doctor honoris causa (vgl. Ackermann, Zur Eintragungsfähigkeit des Doktorgrades in StAZ 1962, 16). Auch sonst läßt der Doktortitel häufig jeglichen Hinweis auf einen bestimmten Beruf oder eine Fähigkeit zu einem bestimmten Beruf selbst dann vermissen wenn der Fakultätszusatz beigefügt wird. So können aus dem Grad eines "Dr. phil." keinerlei Rückschlüsse auf den ausgeübten Beruf oder auch nur auf die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes gezogen werden. Der Titel eines "Dr. jur." besagt wohl, daß sein Inhaber eine rechtswissenschaftliche Ausbildung genossen hat. Es ist jedoch aus diesem Grade nicht zu ersehen, ob der Inhaber einen juristischen Beruf ausübt, vor allem aber nicht, welchem der verschiedenen juristischen Berufe er sich widmet. Der Titel besagt nicht einmal, ob sein Inhaber die Befähigung zur Ausübung klassischer juristischer Berufe, wie des Richters oder des Rechtsanwalts, durch die Ablegung der großen Staatsprüfung erworben hat. Auch nach dem Sinn und Zweck der Verleihung des Doktorgrades soll damit nicht eine besondere Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes ausgesprochen werden. Mit der Verleihung des Doktorgrades erkennt die Fakultät die wissenschaftliche Leistung des Promoventen an und zeichnet ihn wegen dieser Leistung aus. Diese Auszeichnung ist nicht davon abhängig, daß der Promovent einen "einschlägigen" Beruf zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ausübt. Sie will vielmehr nur den Promoventen ehren und ihm seine wissenschaftliche Leistung bestätigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Doktorgrad jeweils von einer bestimmten Fakultät verliehen wird, und durch seinen Zusatz auf das Wissenschaftsgebiet dieser Fakultät hinweist. Soll der Doktorgrad schon nach der Absicht der ihn verleihenden Fakultät die wissenschaftliche Auszeichnung des Promovierten, nicht aber dessen berufliche Befähigung zum Ausdruck bringen, so ist es auch dem Doktoranden in aller Regel nicht darum zu tun, durch den Erwerb des Doktorgrades die Befähigung zu einem bestimmten Beruf zu erlangen oder unter Beweis zu stellen. Dies zeigt sich schon darin, daß bei der Führung des Grades der Fakultätszusatz und damit der Hinweis auf ein bestimmt es Fachgebiet häufig weggelassen wird. Mit der Führung des Doktorgrades will somit sein Inhaber nicht eine besondere berufliche Befähigung zum Ausdruck bringen.
Nach allem kann der Doktorgrad nicht begrifflich zur Berufsangabe gerechnet werden. Für die anderen akademischen Grade, die denselben Rechtsschutz genießen, kann nichts anderes gelten. Von dieser Auffassung ist auch die Weimarer Reichsverfassung ausgegangen. Sie bestimmte in Art. 109: "Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen."
Dem Oberlandesgericht in Celle ist weiter darin zu folgen, daß es für die Frage der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade in Personenstandsbücher und in Personenstandsurkunden entscheidend auf die tatsächliche Übung ankommt. Die akademischen Grade wurden, obwohl sie, wie dargelegt, weder Bestandteil des Namens sind noch dem Beruf zugerechnet werden können, in ständiger Übung auch in die Personenstandsbücher und Personenstandsurkunden aufgenommen. Dies läßt die für den früheren Rechtszustand geltende Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 10. Mai 1952 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 16. Mai 1952, S. 2) erkennen. Sie enthält bereits in der allgemeinen Vorschrift des §104 Bestimmungen für die Eintragung akademischer Grade. Weitere Bestimmungen hierüber finden sich in §116 Abs. 2. Wenn letztere Bestimmung in ihrem Absatz 1 die Eintragung von Wohnort und Beruf der Eltern regeln, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß damit die akademischen Grade, entgegen ihrem Sinn und ihrer Bedeutung, für das Personenstandswesen dem Beruf zugerechnet werden sollten. Die Bestimmungen der DA deuten somit auf die Eintragungsfähigkeit akademischer Berufe hin. Es ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber bei der Neufassung des Personenstandsgesetzes diese tatsächlich bestehende Übung der Eintragung akademischer Grade bekannt war. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber durch die Neufassung des §62 PStG im Gesetz vom 18. Mai 1957 (BGBl I 518) diese Übung ändern wollte. §62 sieht in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl I 1125) im Gegensatz zu seiner früheren Fassung die Aufnahme des Berufs der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr vor, weil nach der amtlichen Begründung für diese Änderung (vgl. Kohler/Maßfeller, Personenstandsrecht 1957, Anm. 2 zu §62 PStG S. 107) diese Angabe entbehrlich sei und ihr keine Bedeutung zukomme. Über die Angabe akademischer Grade wird weder in dieser Bestimmung noch in §21 PStG, der für das Geburtenbuch auch die Angabe des Berufes der Eltern verlangt, etwas gesagt. Aus diesem Schweigen des Gesetzgebers kann aber nicht gefolgert werden, daß damit entgegen der bestehenden Übung die Eintragung akademischer Grade nicht mehr zulässig sein soll. Dieser Annahme steht die Tatsache entgegen, daß die amtliche Begründung zu §70 PStG n.F. als Beispiel einer unzulässigen Abkürzung den Doktor der Medizin erwähnt (vgl. Köhler/Maßfeller, a.a.O. Anm. 2 zu §70 PStG S. 123), also von der Eintragungsfähigkeit solcher Titel in die Personenstandsbücher ausgeht. Damit tritt zutage, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers durch die Neufassung des Gesetzes an der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade, von der die bisherige ständige Übung ausgegangen war, nichts geändert werden sollte. Demgemäß sieht auch die neue Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 14. Januar 1958 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 11 vom 17. Januar 1958) die Eintragung akademischer Grade in verschiedenen Bestimmungen vor. So ist in §116 Abs. 2 vorgesehen, daß akademische Grade im Familienbuch bei der Berufsangabe, sonst aber vor dem Namen in deutscher Sprache, entsprechend §104 DA, einzutragen sind. Auf die Bestimmung des §116 Abs. 2 DA ist in §146 b Abs. 3 DA hinsichtlich der Geburtsurkunden für die Aufnahme eines akademischen Grades vor den Namen der Eltern verwiesen.
Aus diesen Gründen teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß §62 PStG n.F. der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde eines Kindes nicht entgegensteht.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist somit als unbegründet zurückzuweisen.