Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1962, Az.: V BLw 22/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1962
- Aktenzeichen
- V BLw 22/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 21.05.1962
- AG Neustadt
Rechtsgrundlagen
- § 20 FGG
- § 38 Abs. 4 LVO
- § 22 LwVG
- § 7 Abs. 2 HöfeO
Verfahrensgegenstand
Zustimmung zu einem Testament
Amtlicher Leitsatz
Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines hoferbenberechtigten Abkömmlings, der an sich nicht der nächstberufene ist, gegen den Zustimmungsbeschluß des Amtsgerichts reicht es aus, wenn er in der Beschwerdeschrift einen Sachverhalt vorträgt, der, wenn er als richtig unterstellt wird, dem Beschwerdeführer die Stellung des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings gibt.
In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 13. Dezember 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Augustin und Dr. Piepenbrock sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Schädel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellern gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Bauer Heinrich H. war Eigentümer eines reichlich 34,5 ha großen Hofes in S. am Bungsberg im Einheitswert von 31.200 DM. Er war mit der nunmehr 74 Jahre alten Antragstellerin verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, Wilhelm (geboren 1907) und Gerhard (Antragsgegner, geboren 1910); beide Söhne sind nicht verheiratet. Der Bauer verpachtete mit Vertrag vom 30. Oktober 1958 den Hof auf unbestimmte Zeit an seinen Sohn Gerhard, nach dessen Angaben bis zu seinem (des Pächters) Lebensende.
Heinrich H. verstarb am 26. März 1960. In seinem Testament vom 1. November 1951 hat er seine Ehefrau (die Antragstellerin) zu seiner alleinigen Erbin und Hoferbin bestimmt. Im Amtsgerichtsbezirk Neustadt (Holstein), zu dem Schönwalde gehört, gilt Ältestenrecht.
Zunächst beantragte der Sohn Wilhelm H., ihm als ältestem Sohn ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Seine Mutter (die Antragstellerin) erklärte hierzu, sie werde keinen Antrag auf Genehmigung des Testaments stellen und verzichte auf die Stellung eines solchen Antrags; sie sei damit einverstanden, daß das Testament für die Hoferbfolge unbeachtet bleibe und der Hof sich gesetzlich auf ihren ältesten Sohn Wilhelm vererbe (V LwH 22/60). Da der Antragsgegner sich dem Antrag seines Bruders widersetzte und sich Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Sohnes Wilhelm ergaben, beantragte die Witwe H. unter dem 5. Dezember 1961, die Zustimmung zu ihrer testamentarischen Einsetzung als Hoferbin nach § 7 Abs. 2 HöfeO zu erteilen. Dem hat ihr Sohn Gerhard (Antragsgegner) widersprochen. Das Verfahren V LwH 22/60 wurde daraufhin durch Beschluß vom 31. Oktober 1961 ausgesetzte.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Witwe H. entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Sohnes Gerhard führte aber zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dahin, daß die Zustimmung zu dem Testament des Bauern Heinrich H. abgelehnt wurde.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Witwe H.; sie erstrebt die Wiederherstellung des antsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsgegner beantragt
Verwerfung der Rechtsbeschwerde,
hilfsweise
deren Zurückweisung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), in der Rechtsbeschwerdebegründung auch eine Abweichung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) nicht geltend gemacht ist und der Fall einer Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) nicht vorliegt, nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit der vom Oberlandesgericht für statthaft gehaltenen und von ihm daher sachlich beschiedenen sofortigen Beschwerde des Sohnes Gerhard H. handelt. Diesen Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde macht denn auch die Rechtsbeschwerdeführerin geltend. Das Rechtsmittel ist daher statthaft. Es eröffnet aber nur eine beschränkte Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung, nämlich dahin, ob die sofortige Beschwerde des Gerhard H. zulässig war.
Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich nach den vorstehenden Ausführungen als zulässig erweist und eine Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung eröffnet, sachlich nicht begründet. Denn die sofortige Beschwerde des Gerhard Hofer (Antragsgegners) war zulässig. Zwar gilt für den Hof Ältestenrecht und der Antragsgegner wäre, da er der jüngere der beiden Söhne ist, nach § 38 Abs. 4 LVO (nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG in Kraft geblieben) an sich zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den die Zustimmung zur Hoferbeneinsetzung ausgesprochen wurde, nicht befugt. Er hat aber sein Rechtsmittel damit begründet, daß (nicht nur seine Mutter, sondern auch) sein Bruder Wilhelm nicht wirtschaftsfähig sei und daher als Hoferbe ausscheide. Er trug damit, vor allem durch die anschließende Bezugnahme auf das Verfahren V LwH 22/60, in dem er die Wirtschaftsfähigkeit seines Bruders Wilhelm mit vielen tatsächlichen Behauptungen bekämpfte (Schriftsatz vom 6. Februar 1961), einen Sachverhalt vor, der, wenn er als richtig unterstellt wird, dem Antragsgegner die Stellung des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings (§ 38 Abs. 4 LVO) gab. Das genügt, um die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zulässig zu machen; ob der von ihm behauptete Sachverhalt sich als richtig erwies, war nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der sofortigen Beschwerde (vergl. dazu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1962, V BLw 8/62). An dieser Rechtslage ändert sich dadurch nichts, daß sie unter Umständen mehreren Abkömmlingen (anscheinend im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 4 LVO) ein Beschwerderecht gibt, nämlich dann, wenn die mehreren Abkömmlinge jeweils einen Sachverhalt vortragen, nach dem jeder von ihnen der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling im Sinne dieser Bestimmung sein würde.
Da die sofortige Beschwerde hiernach zulässig war und über diese Frage hinaus, wie bereits ausgeführt, eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses dem Senat verwehrt ist, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückzuweisen. Bemerkt sei nur, daß der Antrag des Wilhelm Hofer, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, weiterhin rechtshängig ist. In jenem Verfahren kann er zur Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit alle jene Ermittlungen noch anregen, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin im gegenwärtigen Verfahren versäumt worden sind. Es steht mit Rechtskraft dieses Beschlusses nur fest, daß die Einsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin als Hoferbin nicht wirksam geworden ist.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, 45 LwVG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.200 DM festgesetzt.
Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock