Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1962, Az.: IV ZR 84/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 84/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.02.1962
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 1594 Abs. 4 n.F. BGB
Fundstellen
- MDR 1963, 482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Kurt U., B., K.str. ...,
Prozessgegner
den minderjährigen, am ... Februar 1945 geborenen Wolfgang Walter U., wohnhaft bei seiner Mutter, Frau Katharina U. geb. W., B., F.straße ..., vertreten durch seinen Unterhaltspfleger, Rechtsanwalt Dr. Gerhard F., B., U.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch eine vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG innerhalb der bis dahin geltenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist nicht deshalb unwirksam, weil bei Erhebung der Klage oder im Zeitpunkt der Entscheidung die zehnjährige Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 BGB n.F. bereits abgelaufen war.
hat der IV. Zivilsenat uns Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist mit der Mutter des Beklagten, Frau Katharina U., seit 1926 verheiratet. Der Beklagte ist am ... Februar 1945 geboren. Es steht fest, daß der Kläger der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (20. April 1944 bis 19. August 1944) beigewohnt hat.
Der Kläger hat die am 5. August 1960 an den Unterhaltspfleger des Beklagten zugestellte Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagte unehelich ist. Dazu hat er angeführt: Es sei den Umständen nach offenbar unmöglich, daß seine Ehefrau den Beklagten von ihm empfangen habe. Innerhalb der Empfängniszeit habe ihr nämlich auch der Kraftfahrer Walter L. beigewohnt. Mit ihm, dem Kläger, habe das Kind keine Ähnlichkeitsmerkmale. Davon, daß L. mit der Mutter des Beklagten in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe, habe er erst am 6. Juli 1960 durch ein Geständnis des L. sichere Kenntnis erhalten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Behauptungen des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger die Anfechtungsklage nach dem vor dem Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes vom 11. August 1961 geltenden Recht innerhalb der bis dahin maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben habe und daß sein Klagebegehren damals auch sachlich begründet gewesen sei. Es ist jedoch der Auffassung, daß die Klage seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht mehr zulässig sei, weil nach der durch dieses Gesetz neu eingeführten Bestimmung des §1594 Abs. 4 BGB die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden könne, wenn seit der Geburt des Kindes 10 Jahre verstrichen seien. Der am ... Februar 1945 geborene Beklagte habe aber bereits vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (1.1.1962) das 10. Lebensjahr vollendet gehabt.
Diese Auffassung beruht auf einer unrichtigen Auslegung der in dem Änderungsgesetz enthaltenen Übergangsvorschriften.
Zutreffend hat zwar das Berufungsgericht angenommen, daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten noch mit Erfolg anfechten kann, insbesondere also, ob die vorliegende Anfechtungsklage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, nach den Vorschriften des am 18. August 1961 verkündeten und am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Familienrechts-Änderungsgesetzes vom 11. August 1961 und dessen Übergangsvorschriften als dem zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden Recht zu beantworten ist, obwohl der Beklagte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist. Das ergibt sich aus Art. 9 Abschn. II, Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
Auszugehen ist dabei von der grundlegenden Bestimmung in Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften. Danach endet die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also frühestens mit dem 31. Dezember 1962.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese Fristerstreckung nicht für die durch das ÄndG neu eingeführte Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 BGB gilt. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtung nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes 10 Jahre verstrichen sind. Nach der Meinung des Berufungsgerichts soll dem Ablauf dieser Zehnjahresfrist, gleichgültig ob sie vor oder nach dem 18. August 1961 oder dem 1. Januar 1962 zu Ende gegangen ist, vom Inkrafttreten des ÄndG an in jedem Fall die Wirkung beizumessen sein, daß eine Anfechtung der Ehelichkeit nicht mehr zulässig ist, daß also ein bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist bestehendes und sei es auch schon durch Klagerhebung nach den früheren Vorschriften rechtzeitig ausgeübtes Anfechtungsrecht nunmehr als erloschen zu betrachten ist.
Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Dem Berufungsgericht ist freilich zuzugeben, daß die Übergangsregelung des ÄndG in bezug auf die Bedeutung und Tragweite der Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 BGB, insbesondere sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten des ÄndG abgelaufen ist und in bezug auf ihr Verhältnis zu den sonstigen Anfechtungsfristen unklar ist. Diese Unklarheit ist, wie auch das Berufungsgericht dargelegt hat, dadurch entstanden, daß die Gesetz gewordene Übergangsregelung - von hier nicht ins Gewicht fallenden Änderungen abgesehen - bereits im Regierungsentwurf enthalten war, der die Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 BGB noch nicht enthielt. Diese Frist ist erst auf Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages von diesem in das Gesetz eingefügt worden. Eine Anpassung der bereits vorliegenden Übergangsregelung an diese von ihr nicht berücksichtigte Änderung des Entwurfs ist aber unterblieben (vgl. Bundestagsdrucksache 3. Wahlperiode, 2812, 3, 29).
Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß die in Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften vorgesehene Erstreckung der Anfechtungsfrist und die im folgenden Satz normierte Ausnahme von dieser Erstreckung sich nach ihrem ursprünglichen Sinn auf alle Fristen beziehen sollte, die zur Zeit der Verkündung des ÄndG, sei es nach dem bisherigen, sei es nach dem neuen Recht liefen oder in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des ÄndG zu laufen begonnen hatte. Auf die neu eingeführte Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 BGB aber paßt diese Regelung nicht ohne weiteres. Das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Ausschlußfrist, weil es für sie an einer Übergangsregelung fehle, und weil das ÄndG nach Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 auch auf Kinder anzuwenden sei, die vor seinem Inkrafttreten geboren sind, seit diesem Inkrafttreten so zu betrachten sei, als habe sie schon immer gegolten. Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in ein auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung bereits entstandenes und beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht durch Fristablauf untergegangenes Anfechtungsrecht rückwirkend durch die nachträgliche Einführung einer die Ausübung dieses Rechtes hindernden oder einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Tatsache hat eingreifen wollen. Für diese Annahme bietet des Gesetz keinen Anhalt; es fehlt für einen solchen Eingriff auch an einem inneren Rechtfertigungsgrunde.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist das Behaftetsein eines Rechtsverhältnisses mit einer Ausschlußfrist eine ihm innewohnende Eigenschaft. In der RGZ 66, 249, 250 abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht diesen Gedanken gerade im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten des BGB im Gebiete des gemeinen Rechts für den Scheinvater unbefristet bestehende Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung ausgesprochen und daraus die Folgerung gezogen, daß der Gesetzgeber des BGB mangels einer anders lautenden ausdrücklichen Übergangsregelung die Einführung der Anfechtungsfrist des §1594 a.F. BGB nicht auf diejenigen Vater-Kind-Verhältnisse habe erstrecken wollen, die vor dem Inkrafttreten des BGB im Gebiet des gemeinen Rechts mit unbefristeter Anfechtungsmöglichkeit entstanden waren.
Auch durch die nachträgliche "Behaftung" eines bereite nach der bisherigen Regelung der befristeten Anfechtung unterliegenden Vater-Kind-Verhältnisses mit einer die Ausübung des Anfechtungsrechtes von einem bestimmten Zeitpunkt an schlechthin hindernden oder mit einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Ausschlußfrist, wie sie nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die Vorschrift des §1594 Abs. 4 n.F. BGB erfolgen soll, würde ein bestehendes Vater-Kind-Verhältnis in seinem sachlich-rechtlichen Bestände zu Ungunsten des anfechtungsberechtigten Scheinvaters verändert. Die Vornahme einer solchen Veränderung mit Wirkung für die Vergangenheit wäre hier ebenso ungewöhnlich wie in dem vom Reichsgericht in der oben angeführten Entscheidung behandelten Falle. Sie kann deshalb, wenn sie nicht eindeutig im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist, nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.
Ein derartiger rückwirkender, den Scheinvater benachteiligender Eingriff in das zwischen ihm und dem Kind bestehende Rechtsverhältnis ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mann die Anfechtungsklage noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes und, wie hier für die Revision zu unterstellen ist, innerhalb der zur Zeit der Klageerhebung maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat. Mit einer solchen innerhalb der zu ihrer Zeit maßgebenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist die Anfechtungsfrist ein für allemal gewahrt. Der weitere Zeitablauf kann nunmehr den Bestand des Anfechtungsrechtes nicht mehr beeinträchtigen. Einer einmal rechtzeitig erhobenen Klage kann der Charakter der Rechtzeitigkeit nicht nachträglich genommen werden. Der Mann konnte auf die Rechtzeitigkeit einer solchen Anfechtung vertrauen, zumal wenn er die Klage, wie hier, noch vor der Verkündung der Gesetzesänderung erhoben hat. Eine gegenteilige Regelung würde zu groben Unbilligkeiten und zu Zufallsergebnissen führen, die bei Klageerhebung noch niemand voraussehen konnte. Denn je nach dem, ob die zehnjährige Ausschlußfrist vor oder nach der Klageerhebung abgelaufen ist, für die der Kläger den Zeitpunkt innerhalb der damals geltenden Anfechtungsfrist nach seinem Ermessen bestimmen konnte, wäre die Klage entweder als rechtzeitig oder als verspätet anzusehen; und je nach dem, ob das Gericht seine Entscheidung vor oder nach dem Ablauf der Zehnjahresfrist treffen würde, mußte es die Anfechtung für wirksam oder für unwirksam erklären. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß auch die Bemessung der Zehnjahresfrist - wie die Bemessung von Fristen überhaupt - innerhalb eines bestimmten Rahmens auf einer gewissen Willkür beruht (vgl. über die Frage der Zweckmäßigkeit der vom Gesetzgeber für den Ausschluß des Anfechtungsrechts für maßgebend erklärten Altersstufe des Kindes Lange in NJW 62, 697).
Dafür, daß der Gesetzgeber die sachlich-rechtlichen Grundlagen eines schwebenden Anfechtungsverfahrens, so wie sie bei seinem Beginn bestanden, nicht nachträglich hat ändern wollen, spricht auch die Vorschrift des Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ÄndG, in der bestimmt ist, daß, soweit die Staatsanwaltschaft die Anfechtungsklage erhoben hat, es bei den bisherigen Vorschriften, nach welchen der Staatsanwalt die Anfechtungsklage erheben konnte, verbleibt. Eine ähnliche Regelung enthielt auch §26 Abs. 3 des FamRÄndG vom 12. April 1938, RGBl S. 380, hinsichtlich der Geltendmachung der Unehelichkeit eines Kindes für den Fall, daß der Mann, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben war. Die Möglichkeit, in einem solchen Falle die Unehelichkeit geltend zu machen, wie sie in §1593 a.F. BGB vorgesehen war, war durch das ÄndG von 1938 beseitigt worden. Auf anhängige Verfahren, die eine solche Geltendmachung zum Gegenstand hatten, blieben jedoch nach der angeführten Übergangsbestimmung in §26 Abs. 3 des Gesetzes die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Nach allem ist die vorgehende Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte bereits vor ihrer Erhebung und vor dem Inkrafttreten des ÄndG das 10. Lebensjahr vollendet hatte. Dieses Ergebnis ist unabhängig von der Beantwortung der Frage gerechtfertigt, ob auch der Ablauf der Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 BGB nach Art. 9 Abschn. II Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 der Übergangsvorschriften in jedem Falle bis zum 31. Dezember 1962 gehemmt ist, oder ob sie insofern schon vor diesem Zeitpunkt wirksam werden kann, als sie ein nur auf Grund der durch des ÄndG geschaffenen Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten noch bestehendes Anfechtungsrecht zu Fall bringen oder beeinträchtigen, also die bisherige Rechtslage des Anfechtungsberechtigten nicht verschlechtern würde. Diese Frage bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Sofern also der Kläger, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, die Anfechtungsklage nach den vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG geltenden Recht innerhalb der bis dahin maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat und sein Klagebegehren damals auch sachlich begründet war, müßte die Klage Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat jedoch hinsichtlich dieser von ihm unterstellten Tatsachen keine abschließenden Feststellungen getroffen, weil es darauf von seinem Standpunkt aus nicht ankam. Damit dies geschehen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.