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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1962, Az.: 4 StR 368/62

Anforderungen an den Strafrichter im Rahmen der Strafzumessung; Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen; Fehlende Berücksichtigung des besonders hohen Unrechtsgehalts von Raubüberfällen auf öffentliche Geldinstitute; Voraussetzungen für eine Strafschärfung aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung des Angeklagten von der Begehung neuer gleicher (oder ähnlicher) Straftaten; Voraussetzungen für die Annahme "häufiger Delikte in schneller Folge" im Rahmen des § 20a Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1962
Aktenzeichen
4 StR 368/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 14.06.1962

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. November 1962
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Juni 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen (einfachen) Raubes in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und eine Selbstladepistole nebst 94 Patronen, eine blaue Handtasche und zwei Kraftfahrzeug-Kennzeichen eingezogen.

2

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Strafausspruch angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.

3

Auf die Verfahrensrügen der Verletzung der§§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 3 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

4

Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils halten, wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zutreffend rügen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

1.

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die Einzelstrafen bemessen hat, werden dem Unrechts- und Schuldgeholt der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen nicht gerecht.

6

Wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 30. September 1952 (BGHSt 3, 179) hervorgehoben hat, sind Grundlage der Strafzumessung die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (vgl. RGSt 58, 106, 109).

7

Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und abwägen, wenn er die Strafe bemißt.

8

Gegen diesen rechtlichen Grundsatz kann hier das Landgericht verstoßen haben; denn es hat die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Strafmilderung gewürdigt. Als Strafschärfungsgrund hat es nur angeführt, daß der Angeklagte in allen Raubfällen hohe Summen erbeuten wollte und auch erbeutet hat, im Falle des Überfalls auf die Kreissparkasse S., Nebenstelle Ue., außerdem, daß der Angeklagte neben dem schweren Raub noch (tateinheitlich) eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat (So 12/13 UA). Wenn auch der Richter die Strafzumessungserwägungen im Urteil nicht erschöpfend wiederzugeben braucht, so muß das Urteil doch erkennen lassen, daß er sich der Schwere der Tat(en) und der Schuld des Angeklagten bewußt war. Das ist hier angesichts der dürftigen Erörterung der Strafschärfungsgründe zweifelhaft. Diese legt eher die Annahme nahe, daß das Landgericht die Taten des Angeklagten in ihrem verbrecherischen Ausmaß und ihrem sozifalschädlichen Gewicht nicht voll gewürdigt hat.

9

Es fällt hier zunächst auf, daß das Landgericht den besonders hohen Unrechtsgehalt gerade von Raubüberfällen auf öffentliche Geldinstitute nicht ausdrücklich erörtert hat. Es hätte sich die Erwägung aufdrängen müssen, daß solche Kassen der gesamten Volkswirtschaft dienen und regelmäßig zur Bereithaltung größerer Barmittel in allgemein zugänglichen Schalterräumen genötigt sind, daß sie also zum Schutz ihrer häufig mitgefährdeten Angestellten, ebenso aber auch der am sicheren Ablauf des Geldverkehrs interessierten Kunden eines erhöhten und sehr tatkräftigen strafrechtlichen Schutzes gegen Beraubung bedürfen.

10

Darüber hinaus sind ferner die in der Person des Angeklagten liegenden, den Schuldigehalt seiner Taten bestimmenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt.

11

Zwar hatte der Angeklagte umwiderlegbar nach der Niederschlagung des Ungarnaufstandes mit 16 Jahren das Elternhaus und die Heimat verloren. Auch war es ihm nach der Wiederholung der Zahntechnikerlehre in Deutschland nicht möglich, die Prüfung abzulegen, weil seine Kenntnisse der deutschen Sprache für die schriftliche Prüfung nicht ausreichten. Immerhin aber hatte er die lehre als solche beenden können und anschließend (ab Januar 1961) Stellungen als Zahntechniker inne, wobei er zuletzt das für seine Jugend beachtliche Gehalt von 500 DM bezog.

12

Die von dem Angeklagten als drückend empfundene Verschuldung, die das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den ersten Bankraub strafmildernd berücksichtigt hat (S. 12 UA), war, wie auch die Strafkammer an sich nicht verkannt hat, "durch die leichtsinnige Eingehung hoher Ratenverbindlichkeiten" zum Zwecke des Kaufs eines Personenkraftwagens vom Angeklagten selbst verschuldet. Abgesehen davon aber hätte der Angeklagte seine Verbindlichkeiten allmählich aus seinem Gehalt tilgen können, wenn er sich mit einem bescheidenen Lebensstil zufrieden gegeben hätte, wozu er als unverheirateter junger Mann wohl ohne weiteres imstande gewesen wäre, wenn er sich gleichwohl, um die als Last empfundenen Ratenzahlungen mit einem Schlag loszuwerden, zu einem Bankraub entschloß, so handelte er aus Beweggründen, die sittlich und rechtlich mißbilligenswert sind und deshalb keine Strafmilderung rechtfertigen.

13

Ebenfalls bei dem ersten Banküberfall hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei, zugute gehalten, daß er die Tat nicht gleich bei der ersten, sondern erst bei der dritten Fahrt an den Tatort ausgeführt und deshalb keine "starke verbrecherische Energie" entwickelt habe (S. 11 UA). Dabei hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte bei der zweiten Fahrt nur deshalb von seinem Vorhaben abließ, weil Polizeiwagen im Orte standen. Das bedeutete für ihn die Gefahr sofortiger Aufdeckung und Festnahme. Unter diesen Umständen hätte selbst ein besonders tatkräftiger Verbrecher den Überfall nicht gewagt.

14

Als erschwerende Umstände kommen hinzu, daß sich der Angeklagte bei dem zweiten und dritten Überfall die Geldmittel für einen Daueraufenthalt in Spanien und bei dem vierten Überfall das Geld für den Ankauf eines teuren englischen MG-Sportwagens verschaffen wollte, daß er seine Vorhaben durch Anbringung fremder Kennzeichen an seinem Kraftwagen, einmal sogar durch die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs, tarnte und daß er auch in den Fällen des einfachen Raubes die Bankangestellten mit einer Pistole bedrohte (vgl. unten). Diese Umstände hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht erwogen.

15

Daß es den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt hat, läßt sich auch den Darlegungen S. 11 UA entnehmen. Dort heißt es zu. § 20 a StGB, es lasse sich nicht sagen, daß es sich bei den vom Angeklagten innerhalb von dreieinhalb Monaten begangenen vier Raubüberfällen um "häufige Delikte in schneller Folge" handele. Das gerade Gegenteil ist aber der Fall. Daß die in diesem Zusammenhang gleichfalls angestellte Erwägung bedenklich ist, dem Angeklagten wohne keine starke verbrecherische Energie inne, weil er den ersten Raubüberfall nicht sofort bei der ersten Fahrt an den Tatort ausgeführt habe, wurde bereits hervorgehoben. Die kaltblütige Art, in der der Angeklagte bei den Banküberfällen vorging, stellt ihn auf die Stufe eines Berufsverbrechers mit starkem kriminellem Willen, schneller Entschlußfähigkeit und großer Tatkraft. Der Angeklagte entschloß sich zu den Raubüberfällen jeweils in kürzester Zeit und ohne nennenswerte innere Hemmungen. Bei dem ersten Überfall hielt er den einzigen anwesenden Bankangestellten mit einer Schreckschuß- und Gaspistole in Schach, deren Lauf er durchbohrt hatte, um ihr das Aussehen einer richtigen Pistole zu geben. Bei den drei weiteren Überfallen bedrohte er die Bankangestellten mit der in Italien gekauften Beretta-Pistole, 6,35 mm. Zwar glaubte ihm das Landgericht in den zwei Fällen, in denen er keinen Schuß abgab, nicht widerlegen zu können, daß die Pistole ungeladen war. Immerhin kennzeichnet es das rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten, daß er das eine Mal die Waffe gegen den Bankangestellten T. richtete, weil er - irrigerweise - annahm, dieser habe den Alarmknopf gedrückt, und daß er im anderen Falle die Angestellte Ku. mit "Niederknallen" bedrohte und auf ihre Herzgegend zielte, als sie die Alarmanlage betätigte.

16

2.

Die Strafkammer hat aber nicht nur die Sühnebedürftigkeit der Taten des Angeklagten unvollständig und teilweise denkfehlerhaft gewürdigt, sondern auch den Gerichtspunkt der Abschreckung des Angeklagten und anderer möglicher künftiger Täter unzutreffend beurteilt. Sie hat zwar - mit Recht - "erwogen, daß bei Banküberfällen die Notwendigkeit, den Täter und Dritte durch Strafart und - höhe abzuschrecken, naheliegt", von der Möglichkeit, unter diesem Gesichtspunkt die Strafe zu schärfen, jedoch bewußt keinen Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat das wie folgt begründet: Eine Strafschärfung zur Abschreckung des Angeklagten komme "nicht in Betracht", weil sich "nicht feststellen läßt, daß der Angeklagte wahrscheinlich wieder Raubüberfälle begehen wird". Für eine Strafschärfung zur Abschreckung anderer aber sei der Angeklagte wegen der für ihn sprechenden erheblichen Milderungsgründe, insbesondere wegen seiner Jugend und seiner Heimatlosigkeit "nicht das richtige Objekt". Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.

17

Eine Strafschärfung aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung des Angeklagten von der Begehung neuer gleicher (oder ähnlicher) Straftaten setzt nicht voraus, daß der Richter von derWahrscheinlichkeitüberzeugt ist, der Angeklagte werde nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder solche Taten verüben. Schon die nicht ganz fern liegendeMöglichkeit des Hückfalls genügt. Diese aber hat das Landgericht nicht verneint. Sie läßt sich angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Umstände auch schwerlich in Abrede stellen, wie der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend hervorhebt. Diese Umstände beweisen auf jeden Fall, daß der Angeklagte Verbrechensentschlüssen leicht zugänglich war. Ob die Tatsache, daß er nach dem letzten Banküberfall die Kraft "nicht mehr hatte", das bisherige Leben fortzusetzen und sich weiterhin dem Zugriff der Polizei zu entziehen, und daß er nach seiner Festnahme sogleich alle vier Raubüberfälle eingestand, den Schluß rechtfertigt, er werdenunmehr die nötigen inneren Hemmungen aufbringen, um einer erneuten Versuchung, straffällig zu werden, mit Erfolg zu widerstehen, kann nur nach eingehender Würdigung seiner Persönlichkeit beantwortet werden.

18

Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung ist nicht auf die Person des Täters, sondern auf die Anfälligkeitanderer für Straftaten gleichen oderähnlicher Art ausgerichtet. Ihm ist grundsätzlich bei der Strafzumessung Raum zu geben, wenn Taten der abgeurteilten Art so häufig begangen werden, daß es ein kriminalpolitisches Anliegen ist, andere mögliche künftige Täter durch Art und Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe davon abzuschrecken, gleiches zu tun (vgl. BGHSt 17, 354, 357). Ein allgemeines Abschreckungsbedürfnis kommt hiernach gerade bei Raubüberfällen auf Banken als Strafschärfungsgrund in Betracht. Solche Schärfung ist allerdings nur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig (BGHSt 7, 28, 31 f). Insoweit ist der Hinweis des Landgerichts auf die nach seiner Meinung gegebenen Milderungsgründe an sich berechtigt. Es wird jedoch unter Beachtung der zu 1) gemachten Ausführungen erneut zu prüfen haben, ob auch dem Gedanken einer Abschreckung anderer als Nebenstrafzweck ein strafschärfender Einfluß eingeräumt werden kann, ohne daß die obere Grenze der noch schuldangemessenen Strafe überschritten wird.

19

3.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Rotberg
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler