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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1962, Az.: II ZR 207/60

Versicherung eines Warenlagers; Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungsgegenstand; Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch Überversicherung; Begründung eines Versicherungsverhältnisses; Abschluss eines Versicherungsvertrages in einer betrügerischen Absicht; Anspruch aus einem Versicherungsvertrag nach dem Brand eines Warenlagers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1962
Aktenzeichen
II ZR 207/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.09.1960

Fundstelle

  • VersR 1963, 77-79 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht ihr abgetretene Ansprüche aus einem Feuerversicherungsvertrag geltend, den Frau Barbara K. als Versicherungsnehmerin mit der Beklagten als Versicherin abgeschlossen hat. Der über diese Versicherung ausgestellte Feuerversicherungsschein vom 29. Juli 1953 bezeichnet als versichert "den gesamten Warenbestand eines Großhandelslagers, wie Spielwaren, Schreibwaren, Füllhalter, Kugelschreiber aller Art und Zubehör, kosmetische Artikel, Bürobedarfsartikel und dergl. im Betrag von 400.000 DM, lagernd in dem massiven, hartgedeckten Lagergebäude sowie in dem in gleicher Bauweise errichteten Schuppen auf dem Grundstück zu N., M.". Durch Schreiben vom 3. September 1953 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie habe Kenntnis davon genommen, daß die versicherten Sachen dieser zur Sicherheit übereignet seien, sowie ferner, daß sie die Entschädigung an die Klägerin bis zur Höhe der Forderung an diese zahlen werde. In den Lagerräumen ist in den ersten Morgenstunden des 1. Januar 1954 ein Brand ausgebrochen, bei dem große Teile des Lagerbestandes vernichtet worden sind.

2

Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, die sich als Kunstharz- Preß- und Spritzwerk bezeichnet, stellt in Ansbach zahlreiche Gebrauchsartikel wie Kämme, Knöpfe, Lippenstifte mit Hülse, Fingerhüte, Spielmarken, Tubenverschlüsse, Kugelschreiber, Spielzeugautos, sonstige Spielwaren und dergleichen vornehmlich aus Kunststoffen her. Die Entwicklung auf dem Kunststoffmarkt und die modischen Einflüsse bringen es mit sich, daß ständig Neuschöpfungen geplant und hergestellt werden, während andererseits die Produktion älterer Artikel ausläuft. Dazu kommt, daß sich bei der Erzeugung solcher Massenartikel Waren mit Prägefehlern und anderen geringen Mängeln, sogenannte Waren zweiter Wahl, ansammeln. Zum Jahresbeginn 1953 hatte die Klägerin große Posten solcher Waren angehäuft, deren Absatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr angebracht war. Den Wert dieser Lagerbestände hat sie mit rund 400.000 DM beziffert.

3

Durch schriftlichen Kaufvertrag vom 20. Juni 1953 nebst Nachtrag vom 9. Juli 1953 veräußerte die Klägerin, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Max Sch., an Frau Barbara K., vertreten durch Jan K., Waren aus ihren Lagerbeständen zum Gesamtpreis von 425.229,40 DM. Frau K. war bisher nicht in Erscheinung getreten. Jan K. bezeichnete sie als seine Ehefrau. Die Beklagte hat bezweifelt, daß sie dies ist. Für sie und ihre Firma "Barbara Ka., Großhandelsgeschäft in N." trat regelmäßig ihr "Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigter" Jan K. auf. Der "en-bloc-Kauf" erstreckte sich auf Waren, die in neun Listen aufgeführt und bei Abschluß des Nachtrages bereits in das Lager der Frau Barbara K. nach N. geschafft worden war. Auf die meisten Waren wurde der Käuferin ein Sondernachlaß von 10 % gewährt, andere Waren wurden zu normalen Listenpreisen berechnet, auf die der Käuferin ein Großhandelsrabatt von 50 % eingeräumt wurde. Auf den gesamten, nach Abzug der "Anzahlung" verbleibenden Restbetrag wurde der Käuferin noch ein Sonderrabatt von 3 1/2 % zugebilligt. Die Klägerin übernahm bei Anrechnung auf den Kaufpreis von K. zahnärztliche Instrumente (Winkel- und Kontrawinkelstücke), die mit etwa 96.000 DM bewertet wurden und noch von K. herzurichten waren. Ein Teilbetrag des Kaufpreises von 25.000 DM wurde durch Abtretung von Forderungen als getilgt angesehen. Bis zum Betrage von 60.000 DM sollten unverkäufliche Waren zurückgegeben werden dürfen. Für die Rüge von Fehlmengen wurde eine später verlängerte Frist vorgesehen. Mängelrügen wurden ausgeschlossen. Frau K. übernahm die Pflicht, das Lager gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Die vereinbarten Ratenzahlungen auf den Barkaufpreis wurden nicht geleistete Aus dem Lager wurden bis Ende 1953 Waren im Werte von etwa 5.400 DM verkauft. Jan K. leistete am 30. Oktober 1953 den Offenbarungseid.

4

Nach dem Brand des Lagers am 1. Januar 1954 wurde ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist Brandstiftung sehr wahrscheinlich, der Täter aber nicht zu ermitteln. Die Klägerin hat in ihrer Schadenszusammenstellung vom 5. Februar 1954 den Gesamtschaden auf 360.000 DM, davon 250.000 DM als ihren eigenen Schaden und 110.000 DM als Schaden der Firma K. angegeben. Auf Verlangen der Beklagten wurde das Sechverständigenverfahren nach § 15 AFB eingeleitet. Die Versicherungsnehmerin benannte den Sachverständigen Ge., die Beklagte den Sachverständigen Pr.. Den Sachverständigen standen von nahezu allen Artikeln Muster, teils in unbeschädigtem, teils in beschädigtem Zustand, zur Verfügung. Sie erstatteten am 31. Juli 1954 das von ihnen verlangte Gutachten. Der Wert des Warenlagers betrug hiernach, wie die Sachverständigen gemeinsam und gleichlautend in den Einzel- und Endzahlen feststellten, vor dem Brand 103.948,52, nach dem Brande 6.673,74 DM. Der Schaden belief sich hiernach auf 97.274,78 DM.

5

Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 24. August 1954 an die Klägerin ab.

6

Die Beklagte überwies den von den Sachverständigen ermittele ten Schadensbetrag von 97.274,78 DM auf ein Sperrkonto, von dem die Versicherungsnehmerin 25.000 DM und die Klägerin den Rest erhielt. Die Beklagte hat später noch 3.000 DM als Kostenersatz und 2.118,50 DM für verbranntes Verpackungsmaterial an die Klägerin gezahlt.

7

Die Klägerin erkannte das Gutachten der Sachverständigen nicht an. Sie bezeichnete es als der wirklichen Sachlage offenbar nicht entsprechend, weil die Sachverständigen nur eine unzulängliche Prüfung der Warenwerte vorgenommen hätten. Nicht einmal der Altmaterialwert sei richtig berücksichtigt worden. Die Klägerin bezifferte den noch auszuzahlenden Ersatzwert auf 234.000 DM. Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag des Sachschadens von 100.000 DM und ferner einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug mit der Ersatzleistung entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat den Versicherungsvertrag wegen Irrtums über die persönlichen Eigenschaften ihrer Vertragspartnerin und wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Versicherungsvertrag sei auch in der Absicht geschlossen worden, aus einer Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Mit der im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage hat sie die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages begehrt. Ferner hat sie geltend gemacht, daß die Versicherungsnehmerin sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung des Ersatzwerts der arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe, so daß ihr Anspruch nach § 16 AFB entfalle.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß die Versicherungssumme von 400.000 DM den Wert des versicherten Warenlagers erheblich überstiegen habe. Der Versicherungswert habe weit unter der Hälfte der Versicherungssumme gelegen. Bei dem Lager habe es sich um Vorwährungsproduktion, Ausschußware oder Ladenhüter gehandelt. Den Versicherungsvertrag habe Jan K. als Repräsentant von Barbara K. in der Absicht geschlossen, dieser und sich selbst aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vertrag sei daher nichtig (§ 51 Abs. 3 VVG).

10

Gegen die Feststellung einer erheblichen Überversicherung können keine begründeten Angriffe erhoben werden. Das Berufungsgericht konnte ohne ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Schätzungsgutachten und seinen Unterlagen schließen, daß der Betrag von 400.000 DM einen wesentlich zu hohen Versicherungswert darstelle. Die Auskünfte der zahlreichen Firmen konnten auch dann, wenn sie zumeist auf Wunsch des von der Beklagten benannten Sachverständigen gegeben waren, als Anhaltspunkt für den ungefähren Wert der einzelnen Posten dienen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sie bereits deshalb ein falsches Bild ergeben, weil die Unterlagen nicht vom Sachverständigen der Klägerin beschafft worden sind. Das Berufungsgericht ist nach der Art der im einzelnen erörterten Warenposten und im Hinblick auf die Branchenkenntnis und Zuverlässigkeit der befragten Firmen zu der Überzeugung gelangt, daß der Sachverständige der Klägerin keine andere Auskunft bekommen haben würde. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Sachverständigen hätten zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Absatz durch den ambulanten Handel und in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik geplant war. Maßgebend für die Bewertung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses war der im normalen, für derartige Warenlager üblichen Geschäftsverkehr zu erzielende Erlös, nicht der etwa durch besondere Verkaufsmethoden ausnahmsweise zu erreichende Preis. Wenn auch das Schätzungsgutachten den Zeitpunkt des Brandes betrifft, so war es doch zulässig, aus ihm auf den Wert des Lagers zur Zeit des etwa ein halbes Jahr zurückliegenden. Abschlusses des Versicherungsvertrages zu schließen. Der Ansicht der Revision, es handele sich um ein einseitiges, nur den Wertvorstellungen der Beklagten entsprechendes Parteigutachten, ist nicht zu folgen. Bei den Schwierigkeiten der Bewertung eines derartigen Lagers muß den übereinstimmenden Äußerungen der von beiden Parteien im Verfahren nach § 15 AFB benannten Sachverständigen entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Ihr Ergebnis könnte nur aus triftigen Gründen als entkräftet angesehen werden. Solche Gründe hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

11

II.

Das Berufungsgericht entnimmt den Beweis einer betrügerischen Absicht des Jan K. im Sinne des § 51 Abs. 3 VVG entscheidend daraus, daß der Kaufvertrag mit der Klägerin, durch den das Warenlager für rund 425.000 DM an Barbara K. verkauft worden ist, ein Scheinvertrag gewesen sei. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

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Das Berufungsgericht legt nicht dar, worin es den von K. aus der Überversicherung erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil erblickt. Nach den Ausführungen über die Entstellungen und Unwahrheiten nach dem Brande hat es den Anschein, als ob es davon ausgeht, Jan K. habe die Versicherungssumme erlangen wollen. Dabei ist außer Betracht gelassen, daß die Versicherungssumme nur den Höchstbetrag der Entschädigung darstellt (§ 50 VVG) und der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen (§ 55 VVG). Diese Grundsätze sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsschein beigefügt sind, wiederholt, und es besteht kein Anhalt, daß Jan K. etwa davon ausgegangen ist, er könne im Schadensfall die Versicherungssumme ganz oder teilweise verlangen. Der Schaden war vielmehr auf Grund einer vom Versicherungsnehmer eingereichten Aufstellung, in der nach Möglichkeit der Wert anzugeben war, zu ermitteln. Für die verbindliche Feststellung des Schadens war das Sachverständigenverfahren nach § 15 AFB vorgesehen, das auch alsbald eingeleitet wurde, als die Beklagte die Schadensaufstellungen nicht anerkannte.

13

Gleichwohl kann sich mit der Angabe einer zu hohen Versicherungssumme eine betrügerische Absicht verbinden. Der wahre Wert des versicherten Gegenstandes im Augenblick des Versicherungsfalles kann oft nicht mit Sicherheit festgestellt werden (z.B. bei vollständiger Zerstörung). Für die Bemessung des Ersatzwertes kommen alsdann nur Indizien in Betracht. Als Beweisanzeichen für den Wert kann insbesondere ein vom Versicherungsnehmer für den Gegenstand gezahlter Kaufpreis dienen. Mit der Angabe eines hohen Scheinkaufpreises unter gleichzeitiger Bemessung der Versicherungssumme auf diesen Betrag kann der Versicherungsnehmer die Absicht verfolgen, eine Ersatzforderung gegen den Versicherer in dieser Höhe betrügerisch zu erlangen. Damit wäre die Absicht, sich "aus der Überversicherung" einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sofern der Versicherungsfall eintritt, gegeben (§ 51 Abs. 3 VVG; vgl. Schweizer Bundesgericht, HansRGZ 1928 A S. 306).

14

So liegt der Fall hier aber nicht. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und K. vom 2. Juni/9. Juli 1953 sei ein Scheingeschäft gewesen.

15

Das Berufungsgericht folgert die Scheinnatur des Geschäfts vor allem daraus, daß Jan K. für minderwertige Waren (z.T. aus der Vorwährungszeit, z.T. aus ausgelaufener Produktion) einen Kaufpreis von 425.000 DM bewilligt habe. Am deutlichsten gehe der Scheincharakter aus den Gegenleistungen K. hervor, der unverkäufliche zahnärztliche Instrumente und wertlose Forderungen auf den Kaufpreis in Zahlung gegeben habe, die mit 120.000 DM bewertet worden seien. Der Zweck des Kaufvertrages sei nur der gewesen, den Warenbestand als unvergleichlich wertvoller erscheinen zu lassen, als er in Wirklichkeit gewesen sei. Die Revision rügt mit Grund, daß diese Ausführungen nicht ausreichen, um den Kaufvertrag als Scheingeschäft zu kennzeichnen. Sie macht insbesondere geltend, daß das Einverständnis der Klägerin, nur zum Schein zu dem angegebenen Preis zu verkaufen, nicht genügend festgestellt worden sei.

16

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Absicht einer Vorspiegelung bei beiden Parteien mit dem Kaufvertrag verbunden worden sei. Es läßt aber nicht erkennen, wem gegenüber sie erfolgen sollte und welches Motiv dafür vorhanden gewesen sein soll. Insbesondere wird nicht festgestellt, daß die Klägerin die Erklärungen im Kaufvertrag zum Schein in der Absicht abgegeben hat, im Brandfall mit Hilfe der Versicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, weil die Versicherung des noch nicht bezahlten Warenlagers für ihre Rechnung genommen war. Das Berufungsgericht geht vielmehr wegen des auffälligen Kaufpreises von der Scheinnatur aus und entnimmt ihr sodann die Absicht K., die Versicherung zu betrügen, weil man Scheingeschäfte zur Täuschung Dritter zu schließen pflege. Die Feststellung, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt, ist aber nicht einwandfrei getroffen, wie die Revision mit Grund rügt.

17

Die Klägerin hatte eingehend dargelegt, daß sie geglaubt habe, in K. einen Mann mit großen Fähigkeiten für den Absatz solcher Ware und mit entsprechenden Beziehungen gefunden zu haben. Sie habe sich aus den umgearbeiteten Winkelstücken, die mit etwa 100.000 DM in Zahlung zu nehmen waren, ihrerseits einen beachtlichen Erlös versprochen. Das Berufungsgericht meint, der auffallend hohe Kaufpreis, der viermal so hoch wie der etwa ein Jahr später festgestellte Wert gewesen sei, könne nur ein Scheinpreis gewesen sein. Dabei findet aber das Vorbringen der Klägerin über den für beide Teile spekulativen Charakter des Geschäfts keine Würdigung. Auch die Beklagte hatte im ersten Rechtszuge eine andere Darstellung gegeben. Sie hatte dargelegt, K. habe versuchen wollen, die Waren in weniger entwickelten Ländern des Ostens abzusetzen. Dem Kaufvertrag sei zu entnehmen, daß ans Geschäft im Oktober 1953 voll habe anlaufen sollen. Diese Erwartung sei aber nicht eingetroffen. Die Waren hätten sich auch in der von K. beabsichtigten Weise nicht absetzen lassen. K. habe sich daher im Oktober 1953 in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Für ihren Vortrag hatte sich die Beklagte gerade auf den nach ihrer Ansicht ernstgemeinten Kaufvertrag als Beweismittel berufen. Die Beklagte hatte nicht behauptet, daß die Klägerin an einer Brandstiftung beteiligt gewesen sei und einen Versicherungsbetrug beabsichtigt habe. In ihrem Vorbringen ist nur von einer Brandstiftung durch K. die Rede, der das Lager auf diese Weise zu Geld habe machen wollen. Erst im Anschluß an das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte sich darauf gestützt, es habe unter Benutzung eines Scheinvertrages ein Betrug verübt werden sollen.

18

Auch die Korrespondenz der Parteien nach dem Abschluß des Vertrages ist vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Insbesondere sind die in ihr enthaltenen Erörterungen über die Verbesserung des Absatzes der Ware durch zweckmäßigere Zusammenstellung und Verpackung, über den Austausch unverkäuflicher Ware und die Verlegung von Zahlungsterminen nicht daraufhin geprüft worden, ob der Vertrag zwar ernstgemeint, aber auf beiderseitige vage Hoffnungen des gewinnbringenden Absatzes des Lagers und der Winkelstücke gegründet war, die sich alsbald zerschlugen.

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Nach Ansicht des Berufungsgerichts bildet es ein starkes Indiz für die betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers, daß er es für richtig befunden hat, zum Erwerb des versicherten Lagers einen Scheinvertrag abzuschließen. Wer sich auf ein Scheingeschäft einlasse, wolle in der Regel einen Dritten täuschen. Das Berufungsgericht prüft aber nicht, ob der Kaufvertrag in der vorliegenden Form überhaupt geeignet war, diesem Zweck zu dienen. Bei der Würdigung der Indizien für einen Scheinvertrag war entscheidend, inwiefern die Klägerin und K. von der Vorstellung beherrscht sein konnten, mit dieser Urkunde eine Unterlage für einen Schaden bis zur Versicherungssumme zu schaffen. Der Kaufvertrag war in der Fassung, wie er nach längeren Verhandlungen abgeschlossen worden ist, kein irgendwie brauchbares Beweisanzeichen für den Warenwert. Die angegebenen Einzelpreise in den beigefügten Aufstellungen waren keine realen Kaufpreise, die der Käufer aufbringen sollte. Auf den errechneten Gesamtkaufpreis sollten zahnärztliche Instrumente und Forderungen vom Käufer in Zahlung gegeben werden, deren Wert höchst zweifelhaft war. Das Berufungsgericht bezeichnet sie sogar als praktisch wertlos. Der Sache nach handelte es sich in Höhe von etwa 100.000 DM um den Austausch schwierig zu bewertender Waren. Der Vertrag ergab somit nicht, daß Käufer zu finden waren, die auch nur annähernd 425.000 DM wirklich für die Waren aufzubringen bereit waren. Das Berufungsgericht legt nicht dar, inwiefern die geschäftsgewandte Klägerin sich bei dieser Sachlage auf einen Scheinvertrag mit zahlreichen Einzelheiten und Abänderungen eingelassen haben sollte, damit K. und schließlich auch sie mit seiner Hilfe und der hohen Versicherungssumme einen nicht gerechtfertigten Entschädigungsbetrag erlangten. Sie hat sich auch im Rechtsstreit, den sie wegen der noch ihrer Ansicht zu geringen Bewertung des Warenlagers durch die Sachverständigen eingeleitet hat, nicht auf den Kaufvertrag, sondern auf Sachverständige und Muster zum Beweis eines höheren Schadens berufen und die Beklagte hat dem Kaufvertrag keine Bedeutung hinsichtlich einer etwaigen Überversicherung beigemessen. Für eine betrügerische Absicht spricht aber bei der Überversicherung in erster Linie, daß sich der Versicherungsnehmer von einer späteren Täuschung Erfolg hinsichtlich der Entschädigung verspricht (vgl. Hamm, HansRGZ 1937 A S. 222; LG Hamburg, VersR 1960, 316).

20

III.

Das Berufungsgericht hat somit den der Beklagten obliegenden Beweis für die Scheinnatur des Kaufvertrages, die es als das wesentliche Indiz für die betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers verwendet hat, nur infolge von Verfahrensfehlern als geführt erachtet. Die übrigen Umstände, die vom Berufungsgericht für die Überversicherung in betrügerischer Absicht noch angeführt werden, lassen weder allein noch insgesamt einen Schluß auf eine solche Absicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich nicht einwandfrei. Das Berufungsgericht hat vorsätzliche Brandstiftung durch K. oder seine Teilnahme daran, die die Beklagte behauptet hatte, nicht festzustellen vermocht. Es hat den Äußerungen des Zeugen P. über die Möglichkeit des baldigen Ausbruchs eines Brandes, dem Vorhandensein von Holzwolle in den Regalen, der Äußerung K., es werde im Januar Geld da sein, der Unterbrechung der Bewachung fünf Wochen vor dem Brande, der Einlagerung der (nicht versicherten) Winkelstücke sowie dem grundlosen Empfang von 25.000 DM aus der Versicherungsentschädigung nicht entnehmen können, daß K. den Brand gelegt habe oder irgendwie an seiner Entstehung beteiligt gewesen sei. Die Brandursache sei ungeklärt geblieben, es bestehe nur eine Wahrscheinlichkeit der vorsätzlichen Brandstiftung. Bloße Verdachtsgründe für eine Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer können aber nicht Beweisgründe dafür sein, daß wegen eines zu erwartenden Brandes eine Überversicherung in betrügerischer Absicht geschlossen worden ist (vgl. Raiser, Kommentar der AFB, 2. Aufl. § 11 Anm. 7). Nur eine erwiesene Brandstiftung ließe gegebenenfalls den Schluß zu, daß bereits beim Abschluß des Vertrages die Absicht bestanden hat, sich aus einer Überversicherung rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Der Verdacht der Brandstiftung kann dagegen auch nur den Verdacht betrügerischer Überversicherung begründen. Das Berufungsgericht spricht auch zutreffend nur von weiteren starken "Verdachtsgründen", die sich aus den genannten Umständen ergäben. Die noch verbleibenden, vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen reichen ebenfalls nicht für die Feststellung einer betrügerischen Absicht im Sinne des § 51 Abs. 3 VVG aus, weil sie keinesfalls einen genügend sicheren Schluß auf eine solche Absicht zulassen. Die erörterten Entstellungen und Unwahrheiten, mit denen der Versicherungsnehmer nach dem Brande gearbeitet hat, wie es das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, ermöglichen für sich genommen keinen genügend zuverlässigen Schluß auf eine bereits bei Vertragsschluß bestehende betrügerische Absicht hinsichtlich der Überversicherung.

21

IV.

Gegen die Feststellung der betrügerischen Absicht im Sinne des § 51 Abs. 3 VVG sind hiernach begründete Revisionsangriffe erhoben worden, so daß sie außer Betracht zu bleiben hat (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Klage konnte nicht wegen der Nichtigkeit des Versicherungsvertrages nach § 51 VVG abgewiesen und der Widerklage nicht aus diesem Grunde stattgegeben werden. Die Sache ist, wenn § 51 Abs. 3 VVG ausscheidet, noch nicht zur Endentscheidung reif. Vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen, insbesondere bezüglich der Anfechtung des Versicherungsvertrages, der Verwirkung der Entschädigung nach § 16 AFB und der Gefahrerhöhung durch Unterlassung der Bewachung.

22

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow