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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1962, Az.: VI ZR 11/62

Öffentlicher Dienstherr; Sozialversicherungsträger; Versorgungsleistungen aus Unfall; Quotenvorrecht; Gesamtgläubigerschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1962
Aktenzeichen
VI ZR 11/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1963, 239-241 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Müssen öffentlicher Dienstherr und Sozialversicherungsträger dem Geschädigten wegen desselben Unfalls Versorgungsleistungen erbringen, geht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO gegen den Schädiger dem Anspruch des öffentlichen Dienstherrn aus § 87a BGB vor, soweit sein Quotenvorrecht dem Geschädigten gegenüber reicht. Es besteht keine Gesamtgläubigerschaft von Dienstherr und Sozialversicherungsträger.