Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1962, Az.: 2 StE 1/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1962
- Aktenzeichen
- 2 StE 1/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache hat
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 14. und 15. November 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kurt Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... und Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 15. November 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Der Angeklagte ist schuldig der Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, mit Geheimbündelei und mit Urkundenfälschung, beides in verfassungsfeindlicher Absicht, sowie mit verfassungsfeindlichen Beziehungen.
- II.
Er wird
zu drei Jahren Gefängnis
verurteilt.
- III.
Die Untersuchungshaft wird angerechnet.
- IV.
1.163 DM werden eingezogen.
- V.
Dem Angeklagten wird die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf drei Jahre aberkannt.
- VI.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Der jetzt. 49 Jahre alte Angeklagte beabsichtigte anfangs, Bau-Ingenieur zu werden und machte zu diesem Zweck zunächst eine zweijährige Maurerlehre durch. Nach kurzer Lehrzeit als Wasserbaulehrling beim Straßen- und Flußbauamt in Weilheim trat er aber am 1. April 1930 als Freiwilliger bei der damaligen Reichswehr ein, um dort die technische Laufbahn einzuschlagen. Nach der Grundausbildung war er hauptsächlich bei Festungspionierstäben eingesetzt und nahm an Lehrgängen an Festungspionierschulen teil, deren Besuch er mit der Abschlußprüfung 1943 beendete. Als Stabsfeldwebel kam er wieder zu Pionierstäben und erreichte schließlich den Rang eines technischen Inspektors. Im Januar 1945 kam er zum Fronteinsatz in Pommern und geriet dort im März 1945 in russische Gefangenschaft, Nach Entlassung Anfang 1948 arbeitete er zwei Jahre lang als Maurer in einem Bergwerk in Peißenberg. Im Mai 1949 trat der Angeklagte, der sich bis dahin politisch, nicht betätigt hatte, der KPD bei. Im Mai 1950 wurde er hauptamtlicher Mitarbeiter der KPD. Zunächst war er in der Organisationsabteilung der Landesleitung der KPD in München tätig. Ab August 1954 bis zum Parteiverbot war er Leiter des Literaturvertriebsapparats beim Parteivorstand der KPD in Düsseldorf.
Der Angeklagte ist seit 1936 verheiratet und hat einen Sohn im Alter von 24 Jahren.
II.
Die Straftaten des Angeklagten.
Nach dem Verbot der KPD setzte der Angeklagte seine Arbeit in dem - nunmehr geheimgehaltenen - Literaturvertriebsapparat der verbotenen Partei fort und betätigte sich - zeitweise auch in der SBZ - ununterbrochen bis zu seiner Festnahme am 15. Januar 1962 für diese.
Seitdem die KPD durch Urteil, des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst worden ist, setzt sie ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik im Zusammenwirken mit der SED und ihren Massenorganisationen im Untergrund fort. Mit Hilfe eines zentralen Literatur-Verteiler-Apparates ist sie bestrebt, große Mengen vorwiegend aus der SBZ stammender verfassungsfeindlicher Schriften im Bundesgebiet zu verbreiten. Zweck dieser Aktion ist es einmal, trotz des Verbots den organisatorischen Zusammenhalt unter den früheren Parteimitgliedern und Gesinnungsgenossen aufrecht zu erhalten und sie in ihrer kommunistischen Gesinnung zu bestärken. Zum anderen soll unter der Bevölkerung der Bundesrepublik für die kommunistischen politischen Ziele geworben werden, um so die freiheitlich-demokratische Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben und die Errichtung einer Parteidiktatur, wie sie in der SBZ besteht, vorzubereiten. Existenz, Gliederung und personelle Besetzung dieses Verteilerapparates worden streng geheimgehalten. Er wird von geschulten, dem ZK der KPD in Ost-Berlin unmittelbar unterstellten Funktionären geleitet und auch von dort aus finanziert. Es werden zentrale Materiallager eingerichtet, von denen aus örtliche Verteilerlager und Anlaufstellen, deren Netz sich über die ganze Bundesrepublik erstreckt, beliefert werden. Die Druckschriften werden dann von eingeweihten Funktionären zur Verteilung von Haus zu Haus, auf der Straße oder in Betrieben in Empfang genommen.
Daneben betreibt die KPD ihre Propaganda auch durch Einzelversendung von Propagandaschriften und Flugblättern an Einwohner der Bundesrepublik. Hierbei werden meist die versandfertig gemachten adressierten und frankierten Briefe in Paketen von der SBZ in die Bundesrepublik verbracht, auf die einzelnen Gebiete verteilt und dort in Postbriefkasten eingeworfen.
In diesem Verteilerapparat der KPD in der Bundesrepublik war der Angeklagte H. nach dem Parteiverbot in drei Zeitabschnitten leitend tätig, und zwar vom 17. August 1956 bis zum September 1957, von Frühjahr 1950 bis Ende September 1958 und von April 1961 bis zu seiner Festnahme am 15. Januar 1962. In den zeitlichen Zwischenräumen, in denen sich H. in der SBZ und Ost-Berlin aufhielt, war seine Tätigkeit im Literaturvertriebsapparat nicht unterbrochen; er war dort u.a. mit der Vorbereitung neuer Aktionen, gegen die Bundesrepublik, insbesondere mit der Verpackung des Materials, beschäftigt.
1.
Unmittelbar nach dem Parteiverbot setzte H. seine Arbeit für die KPD in dem nunmehr geheimgehaltenen Literaturvertriebsapparat fort. Seine Aufgabe bestand darin, das in einem besonderen, für das gesamte Bundesgebiet errichteten Zentrallager - das in einer von ihm bereits vor dem Verbot der KPD gemieteten Garage in Kö., A.straße ... unterhalten wurde - angelieferte Propagandamaterial aufzuteilen und für die Belieferung der in den einzelnen Bundesländern eingerichteten Auslieferungslager zu sorgen. Bei dem zu verteilenden Material handelte es sich im wesentlichen um die Broschüren "Wissen und Tat" und "Bulletin" sowie die Zeitung "Freies Volk". Die Druckschriften waren teilweise mit unverfänglichen Einbänden und Anfangs selten, z.B. als Operntextbücher oder Firmenprospekte, getarnt. Zur rascheren Weiterleitung waren meist schon Verteilerschlüssel beigefügt. Soweit dies nicht der Fall war, machte H. die Pakete selbst mit Hilfe seiner eigenen Unterlagen über den Bedarf der verschiedenen Auslieferungsstellen versandfertig.
Ein weiteres Lager in Kö., Be.straße ..., mietete H. im Juni 1957 zur Lagerung des Propagandamaterials hinzu.
Seine engeren Mitarbeiter waren Josef Peter R., der bereits durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 1959 - 2 StE 2/59 - dieserhalb verurteilt worden ist, und Wilhelm Schon. Im März 1957 fragte H. den ihm aus der Zeit vor dem Parteiverbot bekannten R., ob er "mitmachen" wolle. R. erkannte, daß es sich um Parteiarbeit handelte, und war sofort bereit, Zunächst fuhr er H. in einem Volkswagen im Ruhrgebiet von Stadt zu Stadt, wo dieser im Rahmen des illegalen Apparates der verbotenen Partei Personen aufsuchte. Nach einigen Wochen ließ H. durch den Kraftfahrer Schon einen neuen Ford-Kombi 15 M auf den Namen vo. dessen Vater kaufen. Mit diesem Wagen brachte R. auf Weisung des Angeklagten, in der Folgezeit vom Kölner Zentrallager regelmäßig Propagandamaterial in die verschiedenen Lager und Auslieferungsstellen in den einzelnen Bundesländern. So belieferte er Lager in Frankfurt/Main, Mainz, Gladbeck, Duisburg, Düsseldorf, München, Stuttgart und Karlsruhe, meist allein, teils auch mit H. zusammen. Für jedes Lager, das sich in der Regel in einer Garage befand, besaß er einen Schlüssel. Vor seinem Urlaub vom 25. Juli bis 13. August 1957 zeigte R. dem Kraftfahrer Schon, der im Einverständnis mit dem Angeklagten seine Vertretung übernahm, die einzelnen Lager. Da R. während seines Urlaubs wegen eines von ihm im Mai 1957 verursachten Verkehrsunfalls der Führerschein abgenommen wurde, war er nach seinem Urlaub nur noch als Beifahrer des S., der weiter den Ford-Kombiwagen fuhr, tätig. Als S. am 22. August 1957 verhaftet wurde, waren mit dem Kombiwagen in knapp fünf Monaten mindestens 24000 km zurückgelegt und sehr erhebliche Mengen Propagandamaterial befördert worden. Bei dem polizeilichen Zugriff konnten noch mehrere 100.000 Exemplare kommunistischer Propagandaschriften sichergestellt werden.
Sobald H. von der Verhaftung seines Kraftfahrers S. Kenntnis erhielt, flüchtete er in die SBZ, um sich der Festnahme zu entziehen. Während des ersten Abschnitte seiner illegalen Tätigkeit in der Bundesrepublik hatte er von seinen Auftraggebern ein festes Monatsgehalt von 400 DM sowie eine Aufwandsentschädigung von 50 DM erhalten. Die Kosten für das Kraftfahrzeug sowie sonstige Reisekosten und Spesen wurden ihm gegen Belege erstattet. Seine Bezüge erhielt H. auch während seines Aufenthalts in der SBZ weiter. Abgesehen von den oben bereits getroffenen allgemeinen Feststellungen können über seine Tätigkeit während seiner Zonenaufenthalte keine Einzelheiten ermittelt werden.
2.
Bereits im Frühjahr 1958 erhielt H. den Auftrag, wiederum die Weiterleitung von kommunistischem Propagandamaterial in der Bundesrepublik zu steuern, und zwar diesmal im Briefverteilerapparat. Um ihn vor Fahndungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern, bekam er einen falschen Bundespersonalausweis auf den Namen "Aloys Gerold". Daß er ihn selbst unterzeichnet oder von ihm Gebrauch gemacht hat, konnte indessen nicht festgestellt werden. Seinen Hauptstützpunkt errichtete er in Nürnberg. Von dort aus war er in leitender Stellung im Briefverteilerapparat für die Bundesrepublik tätig. Das gesamte, zum Versand mittels der Bundespost bestimmte Material wurde aus der SBZ in ein Lager in Hamburg angeliefert. Dort holte H. die in größeren Paketen verpackten, versandfertigen Propagandabriefe ab und vorbrachte sie nach Köln, Frankfurt oder München, wo bereits Anlaufstellen bestanden, oder nach Nürnberg. Während in Köln das Material von einem gewissen, inzwischen abgeurteilten K. entgegengenommen wurde, trat in Frankfurt/Main in zwei Fällen sein früherer Gehilfe R. als Empfänger auf. Mittelsmänner des Angeklagten in München waren u.a. Ernst G. und Schastian St. In Nürnberg suchte H. sich geeignete Mitarbeiter und führte teilweise auch selbst den Einwurf von Propagandasendungen durch.
Für seine Materialfahrten bediente sich H., der unter dem Namen "Albert" auftrat, des August K., den er durch. Vermittlung des Friedrich E. in Nürnberg Mitte Mai 1958 angeworben hatte. Friedrich E. und dessen Sohn Heinz E. fuhren auch selbst aushilfsweise für H., wenn Koch verhindert oder sonst ein besonderer Anlaß gegeben war. Als Kraftfahrer stand dem Angeklagten außerdem noch Heinrich H. aus Erlangen zur Verfügung, den ihm ebenfalls Friedrich E. vermittelt hatte. Die Fahrten wurden durch H. finanziert. So zahlte er z.B. für die verschiedenen Fahrten von Nürnberg nach. Hamburg den Kraftfahrern, die selbst das Fahrzeug stellten, zwischen 300 und 360 DM.
Ein Anhalt für den Umfang der Tätigkeit des Angeklagten in diesem Zeitabschnitt ergibt sich daraus, daß allein vom Münchener Stützpunkt während dieser Zeit etwa 35.000 Propagandabriefe zur Absendung gebracht wurden.
Während dieses zweiten Abschnitts seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik erhielt H. kein festes Monatsgehalt, sondern eine Entschädigung von 10 DM pro Tag. Außerdem wurden ihm seine gesamten Unkosten erstattet.
Als der Angeklagte im Herbst 1958 von K. vor einem polizeilichen Zugriff gewarnt wurde, flüchtete er nach Ost-Berlin, wo er sich weiter in der schon festgestellten Weise im Literatur-Verteiler-Apparat der KPD betätigte und dafür von seinen Auftraggebern bezahlt wurde.
3.
Erst im Frühjahr 1961 erhielt der Angeklagte zum dritten Male den Auftrag, sich für die verbotene KPD in der Bundesrepublik zu betätigen. Diesmal wurde er beauftragt, einen neuen Briefversand-Apparat für das gesamte Bundesgebiet aufzubauen. Kurz vor seinem "Einsatz" bekam er einen gefälschten, auf den Namen "Franz Xaver Zangerl, geboren am ... 1914 in München, wohnhaft in Remscheid, Am U." ausgestellten Bundespersonalausweis, den er mit diesem Namen unterschrieb. Um sich polizeilichen Fahndungsmaßnahmen zu entziehen, unterhielt er fortan kein festes Quartier, sondern wechselte häufig seinen Aufenthaltsort. Bei seinen Reisen zum Aufbau des Verteilernetzes benutzte er häufig die Bundesbahn mit Netzkarten. Die letzten bei ihm sichergestellten Netzkarten erstrecken sich auf den norddeutschen, den nordrhein-westfälischen und den hessischen Raum.
Für die Einrichtung des zentralen Briefverteilerapparates teilte H. das gesamte Bundesgebiet in 6 Bezirke ein:
- I.
Hamburg, Kiel, Bremen,
- II.
Niedersachsen,
- III.
Westfalen-Ruhrgebiet,
- IV.
Linker Niederrhein, Düsseldorf, Köln, Aachen,
- V.
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
- VI.
Baden-Württemberg, Bayern.
Er stellte Notizen für den Aufbau des Verteilerapparates im Einzelnen her und sammelte Adressen von Angehörigen verschiedener Parteien, Betriebe und Organisationen. Hierzu verwandten er und seine Mitarbeiter auch das aus der Zeit vor dem KPD-Verbot noch vorhandene Adressenmaterial. Weiter verfertigte H. Aufzeichnungen über Anlauf stellen, Losungen und Treffen mit Kontaktpersonen oder solchen Personen, die für die Mitarbeit im Verteilerapparat geworben werden sollten, Die Treffen und Losungen nebst Ausweichzeiten für die Verbindungsleute waren bereits vorher in Ost-Berlin festgelegt worden. Zur Kontrolle durch seine Auftraggeber legte der Angeklagte Belege und Abrechnungen über die zu verteilenden oder verteilten Propagandabriefe und die Kosten des Verteilerapparates an. Die entstehenden Unkosten zahlte er selbst. Das Geld hierfür brachte er bei seinen gelegentlichen Reisen nach Ost-Berlin von dort mit. Während dieses letzten Zeitabschnitte seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik steuerte Huberth die Verbreitung der kommunistischen Schriften "Bulletin", "Wissen und Tat", "Friedensvertrag" und "Jeder hat eine Chance". Bei der letzten Schrift handelte es sich in der Aufmachung um eine Nachahmung der vom Bundesamt für den zivilen Bevölkerungsschutz herausgegebenen Broschüre mit dem gleichen Titel. Zuletzt verfügte der Angeklagte über fünf bereits arbeitende Stützpunkte in Hamburg, Bremen, Hannover, Hagen und Essen. Nach seiner Planung waren nach Abschluß des Aufbaues des Verteilerapparates je Aktion 97.000 Briefe vorgesehen. Bei der Festnahme des Angeklagten wurde neben umfangreichem Arbeitsmaterial u.a. ein Geldbetrag von 1.163 DM sichergestellt.
Während dieses Abschnitts seiner Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik erhielt der Angeklagte von seinen Auftraggebern nebem dem Ersatz sämtlicher nachgewiesener Spesen ein monatliches Fixum von 500 DM.
Die gesamte, vom Angeklagten in dieser Zeit zum Aufbau des Briefverteilerapparates geleistete Arbeit konnte nicht in allen Einzelheiten ermittelt werden. Über seine Tätigkeit in einzelnen Städten konnte aber folgendes festgestellt werden:
In Dortmund traf H. auf Grund einer bereits in Ost-Berlin getroffenen Verabredung mit dem Kraftfahrer B. zusammen, den er dort als "Anton aus Dortmund" kennengelernt hatte. Br. vermittelte ihm im Frühjahr 1961 eine Unterkunft bei der Familie T. in Dortmund und eine Doppelgarage bei der Tankstelle Ho. in Dortmund-Huckard c. Das Zimmer bei der Familie T. der gegenüber er sich als Monteur "Onkel August" ausgab, bezog H. Mitte Mai 1961. Die Garage mietete er unter dem Namen "Saalfelder" zur Lagerung von "Maschinenteilen", Die letzte Mietzahlung leistete er im November 1961.
In Hagen hatte der Angeklagte einen Vertrauensmann namens Karl-Heinz Kr., der wegen seiner Mitarbeit bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Diesen hatte er nach Ankündigung durch einen anderen ehemaligen KPD-Funktionär in dessen Wohnung aufgesucht und sich als "Rudi" vorgestellt. Kr. gab H. auf Verlangen die Namen von solchen Betriebsratsmitgliedern und Vertrauensleuten der Hasper Hütte bekannt, bei denen er die Zusendung von Propagandaschriften der illegalen KPD für erfolgversprechend hielt. In der Folgezeit traf H. mit Kr. in Abständen von 8-14 Tagen in Hagen zusammen. Er fragte Kr., ob er noch nicht für die verbotene KPD tätig sei. Als Kr. dies verneinte, forderte er ihn auf, ihm beim Versand von KPD-Schriften behilflich zu sein. Kr. sagte zu. Der Angeklagte erklärte ihm, daß er in Hagen eine Postversandstelle einrichten wolle, von der Briefsendungen mit KPD-Schriften für den Postversand fertig gemacht und dann in Briefkästen eingeworfen werden sollten. Da H. hierfür bisher weder einen Raum noch Mitarbeiter hatte, beauftragte er Kr., einen geeigneten Raum zu beschaffen und verläßliche Personen zu werben. Kr. versuchte darauf, einen Bekannten namens Alfred S., der der kommunistischen Ideologie anhing, wenn er auch nicht KPD-Mitglied war, zur Mitarbeit zu gewinnen. Nach mehreren Besprechungen, über die Kramen dem Angeklagten jeweils berichtete, gelang es ihm, den anfangs noch unentschlossenen S. dahin zu bringen, daß er sich bereiterklärte, mitzumachen und seine Wohnung für die illegale Arbeit zur Verfügung zu stellen. Kurs darauf erschien H. nach Verabredung mit Kr. in der Wohnung des S.. Bei dieser Zusammenkunft wurde eingehend besprochen, wie der geplante Versand der Postsendungen vor sich gehen sollte. An einem der folgenden Tage brachte H. die Unterlagen und die Hilfsmittel für die Postversandstelle in die Wohnung des S.. Es handelte sich um etwa 14 Kartons mit je etwa 100 beschriebenen Rena-Anschriften-Schablonen, um eine Rena-Adressette, um etwa 1000 unbeschriebene Briefumschläge, 1000 Briefmarken zu 10 Pf und 1500 zu 20 Pf, um einen Kanister Renin-Spiritus zum Reinigen der Adressette und um 12 Pakete mit je 100-150 KPD-Druckschriften mit der Überschrift: "Kämpft für den Abschluß eines deutschen Friedensvertrags, Aufruf an die Arbeiterklasse und die Bevölkerung in der Bundesrepublik", herausgegeben laut Impressum vom Zentralkommitee der Kommunistischen Partei Deutschlands. Etwa zwei Wochen später wies H. Kr. und S. in dessen Wohnung in die praktische Handhabung der Adressette zur Beschriftung der Briefe mittels der Anschriftenschablonen ein. Bei dieser Gelegenheit wurden etwa 100 Briefsendungen postfertig gemacht und anschließend von H. in Postbriefkästen eingeworfen. In der Folgezeit wurde der Briefversand fortgesetzt. Insgesamt wurden wenigstens 1200 in der Wohnung des S. postfertig gemachte Propagandasendungen von H., K. und S. zur Absendung gebracht.
In Hamburg hatte der Angeklagte H. Verbindung mit Fritz N. der den örtlichen Verteilerapparat leitete und zusammen mit dem Angeklagten bei einem Treffen am 15. Januar 1962 festgenommen wurde. Mit N. hat der Angeklagte längere Zeit zusammengearbeitet, spätestens seit August/September 1961. N. vermittelte ihm damals eine Unterkunft in Hamburg-Dulsberg. In welchem Verhältnis H. zu N. stand, konnte nicht einwandfrei geklärt werden. Es steht jedoch fest, daß N., der den Decknamen "Fiete" führte, von H. 2.000 DM für seine Arbeit erhalten hat oder jedenfalls erhalten sollte. Weiter hat N. dem Angeklagten Adressenmaterial geliefert, das bei diesem sichergestellt worden ist.
III.
Beweiswürdigung.
Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand sind erwiesen durch das Geständnis des Angeklagten. Er hat sich in der Hauptverhandlung zwar nicht mehr im einzelnen eingelassen, aber ausdrücklich bestätigt, daß sein früheres Geständnis vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter zutreffend sei. Der hier festgestellte äußere Tatablauf steht in Einklang mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten durch den Untersuchungsrichter.
Dieses Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es wird teilweise bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen des Urteils des erkennenden Senats gegen R., St., G. u.a. vom 16. Juli 1959 - 2 StE 2/59 -, die auf dem Geständnis der damaligen Angeklagten beruhen, Schon in diesem Verfahren ist H. als Regisseur des Literaturvertriebs und des Briefversandapparates aufgetaucht, und zwar genau in der Art und Weise, wie er es nunmehr selbst dargestellt hat. Insbesondere ergeben sich aus den Feststellungen dieses Urteils die näheren Einzelheiten über den Umfang der im ersten und zweiten Abschnitt der Tätigkeit des Angeklagten in der Bundesrepublik geleisteten illegalen Arbeit. Hinsichtlich des dritten Tatabschnitts werden seine Angaben - soweit seine Tätigkeit im Räume Hagen in Frage steht - durch die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Dortmund gegen Kr. vom 12. Juni 1962 -31 KLs 8/62 -, die auszugsweise in der Hauptverhandlung vorlesen wurden, bestätigt. Auch das bei der Verhaftung des Angeklagten beschlagnahmte Arbeitsmaterial spricht für die Richtigkeit seines Geständnisses.
Zur inneren Tatseite hat der Senat entgegen der Einlassung des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, daß es ihm darauf angekommen ist, die politischen Ziele der KPD gegen die Bundesrepublik zu fordern. Es ist allgemein bekannt, daß diese Ziele darauf gerichtet sind, die Bundesrepublik unter die Herrschaft der KPD/SED zu bringen und damit in einen Staat zu verwandeln, in dem die in § 88 StGB aufgeführten Verfassungsgrundsätze keine Geltung mehr haben. Der Angeklagte ist seit 1949 Mitglied, seit 1950 hauptamtlicher Funktionär der KPD und hat seine Tätigkeit nach dem Parteiverbot im Untergrund in leitender Stellung fortgesetzt. Hierbei hat er selbst unmittelbaren Kontakt zum ZK der KPD in Ost-Berlin unterhalten. Wenn er sich darauf beruft, daß er nur habe mithelfen wollen, den Frieden zu erhalten, so folgt er damit lediglich der Marschroute eines jeden kommunistischen Funktionärs, der seit dem Bestehen dieses Senates vor ihm aufgetreten ist. Es soll nicht bezweifelt werden, daß der Angeklagte wie die überwiegende Mehrheit der Menschen in aller Welt den Frieden wünscht. Entscheidend ist aber, daß er durch seine Arbeit die ihm bekannten Ziele der KPD gegen die Bundesrepublik fördern wollte. Der Angeklagte wußte auch genau, daß das von ihm geförderte Endziel der KPD, die Errichtung einer kommunistischen Diktatur in der Bundesrepublik, mit der im Grundgesetz verankerten freiheitlich-demokratischen Ordnung nicht zu vereinbaren ist. Daneben ist ohne Bedeutung, ob er selbst eine solche kommunistische Ordnung für "demokratisch" und möglicherweise für die bessere Staatsform hält.
IV.
Rechtliche Beurteilung.
1.
Nachdem die KPD durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst worden ist, stellt jede vorsätzliche Tätigkeit, die der Aufrechterhaltung ihres organisatorischen Zusammenhalts oder der Förderung ihrer Wirksamkeit dient, einen nach den §§ 42, 47 BVerfGG strafbaren Verstoß gegen dieses Urteil dar. Durch seine Mitwirkung bei der Verteilung kommunistischer Schriften hat der Angeklagte dieser Vorschrift vorsätzlich zuwidergehandelt.
2.
Die KPD erstrebt auch nach dem Verbot im Verein mit der SED die Umwandlung der freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik in ein Staatswesen nach dem Vorbild der SBZ unter Beseitigung der sie tragenden Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Ausschlusses jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und des Rechts auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Sie ist somit eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB geblieben. Deren Bestrebungen hat der Angeklagte durch seine leitende Tätigkeit im Verteilerapparat und Briefversandapparat maßgeblich und somit als Rädelsführer gefördert.
3.
Die verbotene KPD hält ihre Organisation und innere Gliederung, also ihre Verfassung, vor den Behörden der Bundesrepublik geheim. Das gilt insbesondere auch für den Literaturvertriebsapparat, in dem der Angeklagte tätig war. Die KPD als solche und ihr Literaturvertriebsapparat sind daher Geheimverbindungen im Sinne des § 128 StGB. Der Angeklagte war deren Mitglied, denn er hat seinen Willen weiterhin der Partei untergeordnet und für ihre Ziele gearbeitet. Als Vorsteher einer Geheimverbindung ist er jedenfalls für den letzten Abschnitt seiner Tätigkeit anzusehen, da er insoweit beim Neuaufbau eines Briefversandapparates für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Weisungsbefugnis hatte und auch Weisungen erteilt hat.
4.
Der Angeklagte hat von seinen Auftraggebern vor seinem dritten Einsatz in der Bundesrepublik einen gefälschten Bundespersonalausweis auf den Namen "Franz Xaver Zangerl" erhalten und mit falschem Namen unterschrieben. Er hat damit als Mittäter an der Herstellung einer zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmten unechten Urkunde mitgewirkt und sich der Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht.
5.
H. wußte, daß die KPD nach ihrem Verbot ihre Zersetzungsarbeit gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung der Bundesrepublik und damit gegen die in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze fortsetzt. Seine Tätigkeit diente, wie er wußte und wollte, dem Ziele, diese Verfassungsgrundsätze zu untergraben und letzten Endes zu beseitigen. Er hat daher bei dem Vergehen gegen § 128 StGB in verfassungsfeindlicher Absicht im Sinne des § 94 StGB gehandelt. Aus dieser Absicht heraus hat er auch die Urkundenfälschung begangen, durch die er sich die Fortsetzung seiner verfassungsfeindlichen Tätigkeit erleichtern wollte.
6.
Der Angeklagte hat endlich Beziehungen zum ZK der KPD in Ost-Berlin, also zu einer Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik, in der Absicht unterhalten, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des ZK zu fördern. Er hat sich somit auch eines Vergehens gegen § 100 d Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
7.
Diese Gesetzesverletzungen hat er in Tateinheit begangen, da sich die Ausführungshandlungen mindestens teilweise decken. Die Strafe war gemäß § 73 StGB dem § 128 in Verbindung mit § 94 StGB zu entnehmen, wobei jedoch die in den §§ 42, 47 BVerfGG angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis nicht unterschritten werden durfte.
V.
Strafzumessung.
Der Angeklagte ist über 5 1/2 Jahre lang in der Wühlarbeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der BundesrepubliK tätig gewesen, und zwar jedenfalls während seiner Einsätze im Bundesgebiet in leitender Stellung. Ob er in den beiden ersten Tatabschnitten der alleinige Regisseur des Schrifttenvertriebs in der Bundesrepublik war, mag dahinstehen. Im dritten Tatabschnitt war er jedenfalls der oberste Leiter des von ihm schon teilweise aufgebauten neuen Briefversandapparates. Er hat sich seinen Aufgaben eifrig, geschickt und mit Nachdruck gewidmet. Der Erfolg war jedenfalls insoweit beachtlich, als es ihm gelungen ist, kommunistisches Propagandamaterial in Millionen Exemplaren im Bundesgebiet zu verbreiten. Daß hierdurch ein wesentlicher propagandistischer Erfolg in Gestalt von Werbung neuer Anhänger für den Kommunismus eingetreten wäre, ist allerdings wenig wahrscheinlich. Es genügt der KPD aber vielfach schon, wenn Einwohner der Bundesrepublik gegenüber dem eigenen Staate ablehnend oder auch nur skeptisch und damit ihren Untergrabungsbestrebungen zugänglicher gemacht werden. Diese Möglichkeit ist bei Verbreitung kommunistischer Schriften gegeben.
Zu Gunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, daß er hinsichtlich des äußeren Tatablaufs geständig gewesen ist und seinen eigenen Tatbeitrag nicht zu beschönigen versucht hat. Es muß ihm auch zugestanden werden, daß er infolge seines Alters und seiner Herzbeschwerden in etwas höherem Maße unter der Haft zu leiden haben wird als ein jüngerer und gesunder Mann. Der Angeklagte ist nach den getroffenen Feststellungen im wesentlichen nur Spezialist auf dem Gebiet des illegalen Vertriebs von Schriften gewesen, hat aber niemals eine eigentliche politische Rollo gespielt. Er ist der Typ des spezialisierten kommunistischen Funktionärs.
Unter Abwägung dieser Umstände hat der Senat eine Gefängnisstrafe von drei Jahren als schuldangemessen angesehen.
Aus Billigkeit ist hierauf die Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB angerechnet worden.
Die Einziehung des beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrags von 1.163 DM war geboten (§§ 86 Abs. 1, 98 Abs. 2 StGB).
Da der Angeklagte die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik durch sein strafbares Tun besonders nachdrücklich bekämpft hat, war es angezeigt, ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf drei Jahre abzuerkennen.
Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht hielt der Senat dagegen nicht für geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. R. Weber