Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1962, Az.: VII ZR 160/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 160/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.04.1961
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und
Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20. April 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt Reibahlen, Ventilsitzdrehwerkzeuge (VD), Ventilkegeldrehmaschinen (VKD) und andere Spezialgeräte. Ihre geschäftlichen Interessen in Portugal nahm seit 1956 die Klägerin wahr.
Die Vertragsbeziehungen der Parteien wurden am 1. Oktober 1959 in einer "Vertretungs-Vereinbarung" schriftlich niedergelegt.
Danach übernahm die Klägerin die Vertretung der Beklagten für ganz Portugal und dessen Kolonien (Ziffer 1). Für den Fall, daß einzelne Erzeugnisse von der Klägerin nicht in einem den Absatzmöglichkeiten entsprechendem Umfang verkauft wurden, behielt die Beklagte sich das Recht vor, diese mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten "aus der Vereinbarung herauszunehmen" (Ziffer 2). Ziffer 4 des Vertrages bestimmte, daß die Lieferungen entweder an das Lager der Klägerin, das grundsätzlich in bisherigem Umfang weiterzuführen sei, an die Klägerin zwecks Weiterleitung an nicht selbst importierende Kunden oder an selbst importierende Kunden erfolgen sollten. Nach Ziffer 5 waren Antragen und Aufträge entweder durch die Beklagte an die Klägerin weiter zu geben oder von der Beklagten direkt zu bearbeiten, "sowie dem Einzelfall am besten Rechnung getragen ist". In Ziffer 6 waren die der Klägerin zustehenden Vergütungssätze festgelegt, gesondert für Lageraufträge und für Lieferungen direkt an Kunden. In Ziffer 8 heißt es, die Beklagte sei bestrebt, Lieferungen über deutsche Exporteure nach Portugal auszuschalten, soweit sich das kontrollieren lasse.
Im Dezember 1959 erteilte die Firma K. in Wuppertal der Beklagten einen Lieferauftrag in Reibahlen, VD und VKD. Diese erkannte, daß die Lieferung für Portugal bestimmt war. Sie schrieb der Klägerin am 23. Dezember 1959, sie werde die Reibahlen an K. liefern, und bat um deren Zustimmung zur Ausführung der Bestellung im übrigen, da K. ein alter guter Kunde sei. Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 2. Januar 1960 unter Berufung auf Ziffer 8 des Vertrages, die Lieferung an K. zu unterlassene. Am 8. Januar 1960 erwiderte die Beklagte, sie habe den Auftrag K. hinsichtlich der VD und VKD abgelehnt. Den Reibahlenauftrag im Werte von 11.367,88 DM bestätigte die Beklagte der Firma K. am 28. Januar 1960.
In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 1960 teilte die Beklagte der Klägerin mit, diese habe zwar gute Umsätze in Portugal erzielt, aber nur als Alleinverkäufer, habe ihr dagegen keinen einzigen Kunden zugeführt. Sie beabsichtige daher, den Vertretungsvertrag bei nächster Gelegenheit zu kundigen und der Klägerin vorzuschlagen, weiter als Verkäuferin ihrer Erzeugnisse tätig zu sein.
Die Klägerin wandte sich daraufhin erfolglos an die Deutsche Handelskammer in Portugal mit der Bitte um Vermittlung.
Mit Schreiben vom 16. März 1960 kündigte die Beklagte die Vertretungs-Vereinbarung vom 1. Oktober 1959 fristlos.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Vertretungs-Vereinbarung vom 1. Oktober 1959 durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. März 1960 nicht aufgelöst sei.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, ihre Kündigung sei aus mehreren Gründen gerechtfertigt gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt und ferner das Feststellungsbegehren der Klägerin als prozessual zulässig erklärt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision hat das Urteil insoweit nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht folgert aus den Ziffern 4 und 6 der Vertretungs-Vereinbarung ein freies Wahlrecht der Klägerin, ob sie die Erzeugnisse der Beklagten als Händler oder als Vertreter verkaufen wollte. Es hat dazu ausgeführt, bei Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1959 sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Klägerin seit 1957 sämtliche Geschäfte als Händlergeschäfte abgewickelt hatte. Die Beklagte, die selbst den Vertrag verfaßt habe, habe ihre etwaige Absicht, in Zukunft das Vertretergeschäft zu verstärken, bei dem Vertragsabschluß nicht nach außen hervortreten lassen. Die Klägerin habe daher annehmen können, daß es bei ihrer grundsätzlichen Wahlfreiheit zwischen Händler- und Vertretergeschäft verbleibe.
1.
Die Auslegung der Vertretungsvereinbarung, eines Individualvertrages, war Sache des Tatrichters. Seine Auslegung ist möglich und bindet daher grundsätzlich das Revisionsgericht.
Die Revision vermag mit ihren Angriffen keine Rechtsverletzung darzutun.
a)
Sie macht geltend, es ergebe sich aus dem Schriftwechsel, der dem Vertragsschluß vorausgegangen sei., daß der Beklagten besonders an einer Vertretertätigkeit der Klägerin gelegen habe. Sie beruft sich auf die Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 1958 und 27. Februar 1959.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin seit 1957 nur Händlergeschäfte getätigt und die Beklagte in den von ihr selbst aufgesetzten Vertrag nichts über eine Änderung dieser Verkaufsweise aufgenommen hat. Es brauchte unter diesen Umständen den beiden geraume Zeit zurückliegenden Schreiben der Beklagten keine entscheidende Bedeutung für die Ermittlung des Willens der Parteien bei dem Vertragsabschluß beizulegen.
b)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht den Beweisantritt in der Berufungsbegründung (Seite 19) berücksichtigt, es sei der ständig erklärte Wille und die Absicht der Beklagten gewesen, durch den Abschluß der Vertretungs-Vereinbarung die Klägerin zur Aufnahme von Handelsvertretergeschäften zu zwingen.
Das Berufungsgericht brauchte ein so unzureichendes Vorbringen nicht zum Gegenstand einer Beweiserhebung zu machen. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage näher darlegen müssen, wann und in welcher Weise sie unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, daß in Zukunft besonderer Wert auf das Vertretergeschäft gelegt werde. Das wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die Parteien wegen des Sitzes der Klägerin in Portugal im allgemeinen nur schriftlich miteinander in Verbindung standen und die Beklagte aus dem Schriftwechsel sich nur auf die zwei vorerwähnten, lange vor dem Vertragsabschluß liegenden Schreiben zu berufen vermag. Ferner hätte die Beklagte gerade im Hinblick auf den insoweit unergiebigen Inhalt des Vertrages darlegen müssen, daß und inwiefern die Klägerin sich mit etwaigen Wünschen der Beklagten, sich mehr als bisher als Handelsvertreter einzusetzen, einverstanden erklärt und sich entsprechend verpflichtet habe.
c)
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar.
Daß der Vertrag vom 1. Oktober 1959 als Vertretungs-Vereinbarung bezeichnet ist und in seinem § 1 der Klägerin die Vertretung der Beklagten in Portugal übertragen ist, hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils angeführt und bei der Vertragsauslegung sicher nicht übersehen. Die Bezeichnung als Vertretungs-Vereinbarung besagt keineswegs eindeutig, daß die Klägerin im Gegensatz zu der bisherigen geschäftlichen Betätigung nunmehr im wesentlichen Handelsvertreter der Beklagten sein sollte. Das Berufungsgericht konnte unter "Vertretung" im Sinne des Vertrages sehr wohl eine Wahrnehmung der Interessen der Beklagten durch die Klägerin verstehen, die in verschiedener Form, nicht nur in der eines Handelsvertreterverhältnisses, vor sich ging.
d)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen "wirtschaftliche Erfahrungssätze" verstoße. Dieser Angriff der Revision scheitert schon daran, daß es sich hier um die Beurteilung des Handels mit ganz bestimmten Spezialerzeugnissen auf einem bestimmten ausländischen Markt handelt. Darüber gibt es keine den Berichten bekannten Erfahrungssätze.
Die Revision verkennt ferner, daß das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht verbindlich - der Klägerin ein Wahlrecht zwischen Händler und Vertretergeschäft zubilligt Es kann also nicht, wie die Revision es will, davon ausgegangen werden, daß die Klägerin wie ein Handelsvertreter der Beklagten einen Kundenstamm zu schaffen gehabt habe. Für die rechtliche Beurteilung kann im übrigen nicht darauf abgestellt werden, ob die Interessen der Beklagten durch eine Handelsvertretertätigkeit der Klägerin besser gewahrt worden wären. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das bei der Abfassung des Vertrages zur Geltung zu bringen. Das hat sie aber nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts gerade nicht getan.
2.
Das Berufungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung mehrerer Äußerungen der Beklagten im Schriftwechsel die Ziffer 8 des Vertrages dahin ausgelegt, die Beklagte sei danach verpflichtet gewesen, ihr erkennbar für Portugal bestimmte Lieferungen an andere Firmen zu unterlassen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Beklagte habe auf Exporteure zurückgreifen müssen, weil die Klägerin als Handelsvertreter versagt habe. Das Berufungsgericht habe unter diesen Umständen nicht von einer bindenden Verpflichtung der Beklagten in Ziffer 8 des Vertrages ausgehen dürfen.
Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einerseits ein Wahlrecht der Klägerin zwischen Händler- und Handelsvertretertätigkeit, anderseits eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, ihr erkennbare Exportlieferungen nach Portugal zu unterlassene Solange die Klägerin sich im Rahmen des Vertrages hielt, galten auch für die Beklagte die durch ihn begründeten Verpflichtungen. Ein Vertrag muß eingehalten werden, auch wenn er einer Partei einmal nicht die erwarteten wirtschaftlichen Vorteile bringt.
III.
Auf der Grundlage der vorerörterten Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht eine Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung verneint.
1.
Es hat ausgeführt, der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, daß sie sich vor dem 1. Oktober 1959 nicht als Handelsvertreter betätigt habe. Der schriftliche Vertrag sei dahin zu verstehen, daß die Beklagte aus der früheren Verkaufsweise der Klägerin keine Folgerungen gegen diese herleiten wollte. Auch nach dem 1. Oktober 1959 habe die Klägerin auf Grund ihres Wahlrechts das Händlergeschäft bevorzugen dürfen. Es könne nicht festgestellt werden, daß sie in dieser Zeit in einer mit dem Vertragszweck nicht zu vereinbarenden Weise eine Handelsvertretertätigkeit unterlassen und damit den Interessen der Beklagten zuwider gehandelt habe. Aus dem Schriftwechsel sei zu entnehmen, daß sie ihre Bemühungen auch auf den Abschluß von Vertretergeschäften gerichtet und mindestens zwei größere Aufträge weitgehend vorbereitet hatte; in ihren Schreiben an die Beklagte habe sie darauf Hingewiesen, daß infolge der Belieferung von Exportfirmen solche Abschlüsse nicht zustande gekommen seien.
a)
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist hier zu berücksichtigen daß zwischen dem Vertragsschluß und der fristlosen Kündigung der Beklagten am 16. März 1960 nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt. Die Revision hat demgegenüber nur den bereits erörterten Gesichtspunkt vorgetragen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, in erster Linie als Handelsvertreter tätig zu sein.
b)
Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich zu dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Weisungsrecht gegenüber der Klägerin Stellung genommen. Ein solches folgt allerdings gegenüber dem Handelsvertreter aus § 86 HGB in Verbindung mit § 665 BGB. Die Klägerin durfte aber nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichte zunächst frei entscheiden, ob sie als Eigenhändler oder als Handelsvertreter tätig werden wollte. Bei Ausübung dieses Wahlrechts unterlag sie keiner Weisung der Beklagten, auch nicht bei Durchführung von Geschäften als Händler.
2.
Das Berufungsgericht hat auch den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe das Reibahlengeschäft vernachlässigt, nicht als begründet anerkannt.
a)
Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob, wie das Berufungsgericht meint, insoweit nur eine befristete Teilkündigung gemäß Ziffer 2 des Vertrages möglich war. Jedenfalls wird die Entscheidung durch die Feststellung getragen, daß ausweislich des Schriftwechsels die Bemühungen der Klägerin nach dem 1. Oktober 1959 in den erwähnten zwei Fällen sich auch auf den Absatz von Reibahlen erstreckten und das Scheitern der angebahnten Geschäfte nicht von der Klägerin zu vertreten war. Zwar setzt eine fristlose Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Gründe (§ 89 a HGB) kein Verschulden des Handelsvertreters voraus. Das Berufungsgericht hat aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, mangels eines Verschuldens der Klägerin sei es für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
b)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hieran den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 15/16) übersehen. Das Vorbringen der Beklagten über die Wichtigkeit des. Reibahlengeschäfts für sie war aber ohne Bedeutung gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich, wenn auch erfolglos, um zwei größere Abschlüsse bemüht, die sich auch auf Reibahlen erstreckten. Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin das Reibahlengeschäft "völlig" vernachlässigt hat, wenn deren Umsatz in Reibahlen nach der eigenen Angabe der Beklagten immerhin 40 % ihres Gesamtumsatzes in Portugal gegenüber 60 % in anderen vergleichbaren Ländern betrug.
3.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, aus ihrem sonstigen Verhalten seien ebenfalls keine Vorwürfe gegen die Klägerin herzuleiten.
a)
Den Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu ist jedenfalls im Ergebnis bei zutreten. Es ist dabei zu berücksichtigen, wie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (zuletzt im Urteil vom 5. Juli 1962 - VII ZK 70/61 -), daß das Revisionsgericht eine Entscheiden; des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann. Die Wertung der einzelnen Umstände durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht. Dieses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewandt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind oder ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.
b)
Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu erkennen, Auch die Revision hat solche nicht näher dargelegt. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts soll nur folgendes bemerkt worden:
Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Beklagte unzumutbar gewesen sein sollte, daß die Klägerin sich gegen einen Vertragsbruch der Beklagten mit der Bitte um Vermittlung an die Deutsche Handelskammer in Portugal wandte. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht daraus, daß die Klägerin es unter Berufung auf Ziffer 8 des Vertrages abgelehnt hat, sich mit einer Belieferung der Firma Krefting durch die Beklagte einverstanden zu erklären, eine als Kündigungsgrund geeignete Treupflichtverletzung der Beklagten zu entnehmen. Es ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Klägerin hierbei etwa schikanös Behandelt hätte. Wenn sie aber im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte ihre Interessen wahrnahm, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Es bestehen ferner keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht aus einigen scharfen Wendungen in dem einen oder anderen Schreiben der Klägerin nach Auftreten von Differenzen zwischen den Parteien keinen schwerwiegenden Vorwurf gegen die Klägerin hergeleitet hat. Das gilt auch von dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 1. September 1960 (Berufungsbegründung S. 23), in dem es heißt, die Beklagte genieße bei ihr auf Grund ihres wiederholten Wortbruchs keinen Kredit mehr und habe jegliches Vertrauen untergraben. Dieses Schreiben ist zudem nach Erhebung der Klage geschrieben, hat also die Beziehungen der Parteien kaum mehr zusätzlich belasten können.
Das Berufungsgericht hat schließlich hervorgehoben, daß die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe auch in ihrer Gesamtheit nach seiner Überzeugung nicht ausreichen. Auch diese Gesamtwertung ist im Hinblick auf die beschränkte Nachprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden. Es ist lediglich auch hier richtig zu stellen daß es nicht darauf ankommt, ob dem einen oder anderen Teil ein Verschulden zur Last füllt. Das Berufungsgericht hat erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es für die Beklagte nicht unzumutbar war, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, weil sie selbst die Schuld an dem Zerwürfnis trug. Eine andere Wertung der Kündigungsgründe der Beklagten kommt auch nicht angesichts der Ziffer 13 des Vertrages in Betracht. Das Berufungsgericht hat erhebliche Verstöße im Sinne dieser Bestimmung verneint.
4.
Die Revision hat vorgebracht, die Klägerin habe der im Schreiben der Beklagten vom 19. Januar 1960 enthaltenen Ankündigung, daß sie die Vertretungs-Vereinbarung bei nächster Gelegenheit kündigen werde, nicht widersprochen. Damit sei zwischen den Parteien Einigkeit darüber erzielt worden, daß die Beklagte berechtigt sein sollte zu kündigen. Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin das vorerwähnte Schreiben der Beklagten nicht unwidersprochen hingenommen, sondern sich in ihrem Schreiben vom 8. Februar 1960 und durch die Anrufung der Handelskammer der Kündigung eindeutig widersetzt hat.
IV.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Finke