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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1962, Az.: V ZR 129/62

Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung eines Erbvertrages; Anfechtung eines Erbvertrages über einen Hof wegen Irrtums; Gefährdung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer landwirtschaftliche Besitzung wegen Vermögensverfalls; Anforderungen an die Darlegung eines Sachverhalts i. S. des § 2078 Abs. 2 BGB ; Erhaltung eines Hofes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1962
Aktenzeichen
V ZR 129/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.11.1961
LG Bielefeld

Fundstellen

  • DB 1963, 377 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 208 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anfechtung kann nur auf solche (irrige) Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der Verfügung wirklich gehabt hat, nicht auch auf solche, die er bei Kenntnis von damals ihm unbekannten Umständen gehabt haben würde.

  2. b)

    Anfechtungsgrund kann auch die (irrige) allgemeine Erwartung des Erblassers sein, daß künftige Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Bedachten ausbleiben; diese Erwartung und ihre Ursächlichkeit bedürfen jedoch des Beweises im Einzelfall.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 10. November 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der jetzt 77-jährige, kinderlos verheiratete Kläger und der jetzt 86-jährige, ledige Beklagte sind Brüder.

2

Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1954 setzte der Beklagte den Kläger zum Hoferben seines Grundbesitzes und für den Fall, daß dieser nicht Hof im Sinne der Höfeordnung sein solle, auch zum Erben ein, und zwar jeweils mit Nacherbenbeschränkung zugunsten des Bruders Emil und seiner Kinder. Der Vertrag bestimmt, daß "ein Widerruf oder eine Abänderung ... nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich" sei.

3

Durch notarielle Erklärung vom 29. Oktober 1960 hat der Beklagte diesen Vertrag wegen Irrtums über das künftige Verhalten des Klägers zu ihm angefochten.

4

Der Kläger klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anfechtung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Gegen die Zulässigkeit der Klage (§ 256 ZPO) bestehen keine Bedenken.

6

In der Sache hält das Berufungsgericht eine Anfechtung des Vertrags oder einen Rücktritt von ihm trotz der genannten Einschränkungsklausel ohne Rechtsirrtum für möglich. Es verneint eine Umdeutung der Anfechtungserklärung in einen Rücktritt wegen eines Pflichtteilsentziehungstatbestandes (§ 2294 i.V.m. § 2333 BGB), weil ein solcher Tatbestand nicht vorliege; Bedenken hiergegen sind weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht prüft sodann, ob der Anfechtungsgrund irriger Erwartung (§ 2281 Abs. 1 i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB) gegeben ist, und verneint dies; hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

7

1.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmung des § 2295 BGB nicht berücksichtigt. Ob die vom Beklagten behauptete seinerzeitige Zusage des Klägers, ihm in der Bewirtschaftung seines Grundbesitzes Hilfe zu leisten, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen auf Lebenszeit des Beklagten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist, daß diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird; eine derartige Aufhebung ist jedoch vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden. Die Revision will in dem wiederholten Prozeßvortrag des Beklagten, der Kläger habe die ihm zugesagte Hilfe nicht geleistet und damit seine fehlende Erfüllungsbereitschaft bekundet, die Erklärung des Rücktritts von diesem Vertrag auf Grund positiver Vertragsverletzung sehen. Zum Rücktritt als einer Willenserklärung gehört jedoch begrifflich der Wille und als Voraussetzung hierfür wiederum das Bewußtsein des Erklärenden (hier des Beklagten), durch sein Verhalten (Prozeßvortrag) einen rechtlichen Erfolg (Aufhebung des angeblichen Hilfeleistungsvertrags) herbeizuführen. Daß der Beklagte dieses Bewußtsein und diesen Willen gehabt hätte, ist seinem von der Revision herangezogenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen nicht zu entnehmen. Infolgedessen war dort der Tatbestand des § 2295 BGB nicht schlüssig behauptet; das Berufungsgericht brauchte sich daher mit ihn nicht zu befassen.

8

2.

Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist zunächst damit begründet: Er habe angenommen, der Kläger werde seine (des Beklagten) landwirtschaftliche Besitzung ordnungsmäßig bewirtschaften und für ihre Erhaltung zugunsten der Nacherben sorgen; inzwischen sei der Kläger aber in Vermögensverfall geraten, so daß die Besitzung in seiner Hand gefährdet wäre. Im Prozeß hat der Beklagte dazu ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils und der darin in Bezug genommenen Akten, nämlich seiner Berufungsbegründung (GA 42/43), vorgetragen und durch das Zeugnis seiner Haushälterin unter Beweis gestellt: Bei Abschluß des Erbvertrags habe er als betagter Junggeselle auf seiner landwirtschaftlichen Besitzung gelebt; die mit ihm zusammenlebenden Geschwister Otto und Hedwig seien 1950 und im Mai 1954 gestorben, seine Besitzung habe durch den von Hedwig hinterlassenen Grundbesitz vergrößert werden sollen; der Kläger, der damals kein Eigenland, sondern nur ein kleines Pachtgrundstück gehabt habe, habe sich ihm nun bei wiederholten Besuchen erboten, die verstorbenen Geschwister bei der Bewirtschaftung zu ersetzen und ihm (dem Beklagten) in jeder Weise mit Rat und Tat behilflich zu sein, weil er (Beklagter) wegen seines Alters von damals 78 Jahren bald einer Hilfe in der Land- und Forstwirtschaft bedürfe; hierdurch sei er zum Abschluß des Erbvertrags bestimmt worden; danach hafte er jedoch überhaupt keine Hilfe und Förderung durch den Kläger erfahren.

9

Das Berufungsgericht führt dazu aus: Der Vortrag genüge nicht, um einen Sachverhalt im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB darzutun. Auch nach der eigenen Darstellung des Beklagten sei gar nicht ins Auge gefaßt worden, daß der Kläger sich sofort in die Bewirtschaftung einschalte. Nach seinem Vortrag sei ja nur davon ausgegangen worden, daß er bald einer Hilfe bedürfe. Es hätte deshalb bei dem Beklagten gelegen, den Kläger - sobald er sich wegen seines Alters nicht mehr zur selbständigen Bewirtschaftung in der Lage fühlte - aufzufordern, nunmehr seine damalige Zusage wahr zu machen. Daß dies jemals geschehen wäre, habe der Beklagte selbst nicht behauptet; im übrigen habe er in seiner Anfechtungserklärung - in der er offensichtlich darauf bedacht gewesen sei, alle in Frage kommenden Vorwürfe gegen den Kläger vorzubringen - die angeblich zugesagte Hilfeleistung nicht erwähnt; das lasse aber den Schluß zu, daß die angeblich zugesagte Hilfeleistung auch nicht bestimmend für den Abschluß des Erbvertrags gewesen sei.

10

Diese Ausführungen stellen maßgebend auf die angebliche Zusage des Klägers und ihren Inhalt ab. Damit wird verkannt, daß es für die Anfechtbarkeit einer Verfügung nach § 2078 Abs. 2 BGB rechtlich nicht darauf ankommt, ob der Bedachte mit seinem späteren Verhalten früher übernommene Verpflichtungen, etwa gar schuldhaft, verletzt hat, sondern nur darauf, ob dieses Verhalten tatsächlich anders war, als der Erblasser bei Errichtung der Verfügung erwartet hatte (Irrtum), und ob diese Erwartung für die Verfügung bestimmend war (Ursächlichkeit; vgl. Senatsurteil vom 26. April 1961, V ZR 184/60, BWNotZ 1961, 181). Maßgebend ist nicht, ob und in welchem Umfang (mit oder ohne Aufforderung) der Kläger Hilfeleistung zugesagt hatte, sondern ob der Beklagte bei Erbvertragsabschluß mit seiner (unaufgeforderten) Hilfe gerechnet und ihn deshalb bedacht, aber die erwartete Hilfe später nicht erfahren hat. Dies hat der Beklagte jedoch nach dem zutreffenden Hinweis der Revision in den Tatsacheninstanzen schlüssig behauptet und durch Zeugnis seiner Haushälterin unter Beweis gestellt. Hierüber hat das Berufungsgericht von seinem rechtsirrigen Ausgangspunkt aus keine Feststellungen getroffen.

11

Sein Ergebnis wird auch nicht von der Verneinung eines ursächlichen Zusammenhanges getragen. Denn diese wird mit der Nichterwähnung in der Anfechtungserklärung begründet; dort unerwähnt ist aber nur eine Hilfezusage, dagegen ist die Hilfeerwartung und ihre Nichterfüllung in der Anfechtungserklärung ausdrücklich als Anfechtungsgrund genannt, sogar an erster Stelle.

12

3.

Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist weiter damit begründet: Der Kläger habe ihn durch Nichterfüllung des Erbteilungsvertrags, den die Parteien und ihr Bruder Emil am 12. Januar 1955 über den Nachlaß der Schwester Hedwig schlossen, in erhebliche Schwierigkeiten gebracht, indem er seine Anteile an diesem Nachlaß schon vor Erfüllung dieses Erbteilungsvertrags an einen Dritten - den Fabrikanten Ka. - weiterveräußert habe, der die Erfüllung seinerseits zu seinem (des Beklagten) großen Schaden verweigere und dabei vom Kläger unterstützt werde. Dieser Vertrag ergibt, für sich allein betrachtet, nach der insoweit rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts allerdings noch keinen Anfechtungsgrund, weil zur Zeit des Erbvertragsschlusses der Erbteilungsvertrag noch nicht geschlossen war; ausweislich des Erbvertragstextes hatte der Beklagte damals vielmehr noch einen auf ihn als Alleinerben von Hedwig lautenden Erbschein beantragt; daher lag damals nach der Annahme des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer späteren Erbauseinandersetzung mit den Brüdern als Miterben noch gar nicht im Vorstellungsbereich des Beklagten.

13

4.

Dieser Sachvortrag ist jedoch, was das Berufungsgericht anscheinend nicht erkannt hat, nicht nur für sich allein zu sehen, sondern auch im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag des Beklagten: Er sei zum Erbvertrag auch durch die Erwartung bestimmt worden, daß sein eigener Grundbesitz einschließlich des von Hedwig hinterlassenen im Familienbesitz erhalten bleibe; statt dessen sei der Kläger in völlige Abhängigkeit von Kamphöner geraten und infolge völliger Verschuldung und Mittellosigkeit nicht mehr in der Lage, den Hof zu halten.

14

Hierzu bejaht das Berufungsgericht den damaligen Willen des Beklagten, den Hof im Familienbesitz zu erhalten (BU 10 Mitte). Es meint aber, für eine Gefährdung dieses Zwecks sei nichts dargetan (a.a.O.), begründet dies jedoch nur (S. 11 oben) damit, der Kläger sei bloß als Vorerbe eingesetzt, und die Nacherben seien gegen Verfügungen des Vorerben durch die §§ 2113 ff BGB in einem Umfang geschützt, der eine Gefährdung des Hofes ausschließe. Mit Recht rügt die Revision hieran, daß die Gefährdung nicht nur von Verfügungen des Vorerben über konkrete Nachlaßgegenstände, sondern auch von allgemein schlechter Wirtschaftsführung des Vorerben drohen könne und daß diese Gefährdung weder durch die genannten Vorschriften noch erst recht durch die Haftungsbeschränkung des (§ 2031, richtig wohl) § 2131 BGB ausgeschlossen werde. Das Berufungsgericht übersieht auch, daß der Kläger in zulässiger Weise (§ 2113 Abs. 1 i.V.m. § 2136 BGB) im Erbvertrag zur Veräußerung von Bauplätzen ermächtigt worden ist.

15

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 10 zweite Hälfte) laufen auf eine Verneinung bereits der Schlüssigkeit dieses Anfechtungsgrundes hinaus, indem dargelegt wird: Weil sich der Beklagte damals noch für den Alleinerben von Hedwig gehalten habe, habe er sich noch keinerlei Vorstellungen darüber gemacht und machen können, was im Falle einer Beerbung Hedwigs durch die drei Brüder zusammen sein werde. Es trifft zwar in rechtlicher Hinsicht zu, daß nur solche Vorstellungen und Erwartungen die Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB begründen können, die der Erblasser bei Erbvertragsabschluß wirklich gehabt hat, nicht auch solche, die er bei Kenntnis von damals ihn unbekannten Umständen gehabt haben würde; die Sachlage ist hier, bei der Anfechtung, anders als bei der Auslegung von Willenserklärungen, wo (im Weg der ergänzenden Auslegung) auch dieser hypothetische Wille eine Rolle spielen kann (vgl. hierzu und zum folgenden: Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 24 II 2 b; Bartholomeyczik, Erbrecht 5. Aufl. § 24 I 3 c, BGB-RGRK 11. Aufl. § 2078 Anm. 49). Aber einmal gehören zu den wirklichen Vorstellungen und Erwartungen auch solche, die ein Erblasser zwar nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde legt (sog. unbewußte Vorstellungen, vgl. BGH LM § 2078 Nr. 3 und 4); vom Standpunkt der zuletzt genannten Ausführungen des Berufungsgerichts aus wäre also zu prüfen gewesen, ob die von ihm vermißte Vorstellung oder Erwartung nicht wenigstens in dieser "unbewußten" Gestalt beim Beklagten vorhanden war. Aber darüber hinaus geht jener Sachvortrag des Beklagten dahin, daß die Erwartung einer - zu ergänzen: ungefährdeten - Hoferhaltung im Familienbesitz beim Beklagten wirklich als "bewußte" vorhanden war; in dieser Richtung geht sogar die einleitende Feststellung des Berufungsgerichts (S. 10 Mitte). Dann blieb nur noch zu prüfen, ob diese Erwartung irrig war, d.h. das Erwartete nicht eingetreten ist - ein solcher Nichteintritt würde schon in der ernstlichen Gefährdung jenes Erhaltungszwecks liegen, die vom Beklagten behauptet und vom Berufungsgericht ohne die erforderliche Begründung als nicht erwiesen bezeichnet wurde -, und weiter, ob der Beklagte durch diese Erwartung zum Erbvertragsabschluß bestimmt wurde, was das Berufungsgericht bisher überhaupt nicht erörtert hat.

16

5.

Die Anfechtungserklärung ist vor allem damit begründet worden, daß der Kläger im Jahre 1960 zur Schwächung der Stellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit mit Kamphöner einen Entmündigungsantrag gegen den Beklagten gestellt und auf seine Erledigung gedrängt habe.

17

Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht hierwegen einmal deshalb, weil die vom Beklagten getroffenen wirtschaftlichen Maßnahmen (Grund Stücks verkaufe, Hypothekenbestellungen für Haushälterin) den Kläger durchaus zu der Annahme hätten bringen können, daß der Beklagte zur eigenen Wahrnehmung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr in der Lage sei, und weil auch das damals befaßte Amtsgericht Geistesschwäche bejaht und nur statt der Entmündigung Vermögenspflegschaft als ausreichend erwogen habe, so daß der Entmündigungsantrag sogar auch im eigenen wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen habe. Diese Begründung verkennt wiederum, daß es für die Anfechtbarkeit nicht darauf ankommt, ob das vom Erblasser beanstandete Verhalten des Bedachten objektiv beanstandenswert und etwa gar subjektiv schuldhaft war, sondern ob es einer (bestimmenden) Erwartung des Erblassers widersprach.

18

Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht weiter deshalb, weil die Frage der etwaigen Entmündigung bei Abschluß des Erbvertrags noch gar nicht zur Erörterung gestanden habe, dieser Umstand also für den Beklagten bei Erbvertragsabschluß nicht bestimmend gewesen sei. Diese Erwägung trifft insoweit zu, als die Tatsache der Betreibung des Entmündigungsverfahrens nur für sich allein betrachtet wird. Sie wird jedoch problematisch, wenn man diesen Umstand im Zusammenhang der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien insgesamt sieht (unten 6).

19

6.

Im Rechtsstreit hat der Beklagte die Anfechtung weiter darauf gestützt, er sei bei Abschluß des Erbvertrags davon ausgegangen, daß bis zum Lebensende brüderliche Eintracht herrsche und der Kläger alles vermeiden werde, was ihm (dem Beklagten) Schwierigkeiten bereiten könnte.

20

Das Berufungsgericht erklärt eine solche allgemeine Vorstellung für ungenügend (BU S. 8/9), weil kein Erblasser vernünftigerweise davon ausgehen könne, daß es zwischen ihm und dem Vertragserben nicht einmal zu gewissen Differenzen kommen könne, wenn entgegengesetzte Interessen in Frage stehen. Im übrigen sei aber auch nicht dargetan, daß der Kläger bei seinem Vertrag mit Kamphöner die Interessen des Beklagten in einer Weise verletzt hätte, die erheblichere Vorwürfe gegen ihn rechtfertigen würden, wie näher ausgeführt wird.

21

Was die erstere Begründung des Berufungsgerichts anlangt, so können begrifflich allerdings auch allgemeine und unbestimmte Vorstellungen über die künftige Entwicklung einen zur Anfechtung berechtigenden Umstand im Sinn von § 2078 Abs. 2 BGB darstellen; das trifft auch für die Erwartung zu, daß künftige Unstimmigkeiten zwischen dem Erblasser und dem Beklagten ausbleiben (das Berufungsgericht läßt diese Frage offen). Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch eine dahingehende "unbewußte" Vorstellung (s. oben) genügen kann. Andererseits ist eine solche Erwartung (auch als nur "unbewußte") und vor allem ihre Ursächlichkeit für die Verfügung eines Erblassers nicht allgemein und in jedem Falle oder auch nur im Normalfall anzunehmen; das ist durch die Lebenserfahrung nicht geboten und würde im Ergebnis die vom Gesetz beim Erbvertrag (und beim gemeinschaftlichen Testament) gewollte grundsätzliche Bindung des Erblassers an seine Verfügung praktisch weitgehend aufheben. Der dem Anfechtenden obliegende Beweis für das Vorliegen eines Irrtums und für dessen Ursächlichkeit kann also nicht etwa durch einen in jener Richtung liegenden Erfahrungssatz geführt werden (auch ein Anscheinsbeweis scheidet aus, weil es sich jedenfalls bei dieser Frage um einen individuellen Vorgang des Verstandes- und Seelenlebens eines Menschen handelt, vgl. Senatsurteil LM BGB § 123 Nr. 21 = MDR 1960, 660), sondern nur durch die besonderen Umstände des Einzelfalls.

22

Diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es begnügt sich mit der allgemeinabstrakten Erwägung, kein Erblasser könne verständigerweise das völlige Ausbleiben späterer Differenzen mit dem Vertragserben erwarten; diese Erwägung geht erstens nach dem Gesagten zu weit und zweitens am Kern der Sache vorbei, weil es für § 2078 BGB nicht darauf ankommt, was ein verständiger Mensch sich vorstellen würde, sondern was der konkrete Erblasser sich vorgestellt hat. Die besondere Lage des vorliegenden Falles besteht nach dem Vortrag des Beklagten darin, daß durch das spätere (wenn auch vielleicht schuldlose) Verhalten des Klägers, nämlich durch die Erbteilsübertragung an Ka. und die dadurch ausgelöste (und vom Kläger noch unterstützte) weitere Entwicklung die eigenen wirtschaftlichen Dispositionen des Beklagten (Verkauf eines Teilgelöndes an den Touristenverein "Naturfreunde" zwecks Sanierung) entscheidend gestört wurden und dadurch schließlich die materielle Lebensgrundlage des Beklagten überhaupt erschüttert wurde; treffen diese Behauptungen zu, dann liegt die Annahme nahe, daß sich zwischen den Parteien nicht bloß "gewisse Differenzen", sondern Verstimmungen sehr tiefgehender Art entwickelt haben. Es liegt keineswegs außerhalb jeder Möglichkeit oder auch nur Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte bei Erbvertragsabschluß, wenn auch vielleicht nur "unbewußt", vom künftigen Nichteintritt derartig grundlegender materieller Schwierigkeiten und persönlicher Spannungen ausging und daß dies auch für seine Verfügung bestimmend war. Die in dieser Hinsicht erforderliche Prüfung hat der Tatrichter bisher unterlassen.

23

Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, ein erheblich vorwerfbares Verhalten des Klägers sei nicht dargetan, beruht wiederum auf dem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt, wonach es auf ein Verschulden oder doch wenigstens auf eine objektive Beanstandbarkeit des Verhaltens des Vertragsgegners ankomme (dagegen oben 2).

24

7.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer tatrichterlicher Prüfung - auch der bisher (folgerichtig) noch nicht erörterten Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist (§ 2283 BGB) - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Tasche
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Mattern
Offterdinger