Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1962, Az.: VII ZR 68/61
Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung vor Ablauf der Verjährungsfrist gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB (B)) durch einen Auftraggeber an einen Auftragnehmer; Beginn der in § 13 Nr. 4 VOB (B) vorgesehenen Frist mit Zugang einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung; Fristverlängerung durch wiederholte Aufforderung zur Beseitigung eines Mangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 68/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.02.1961
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 1601-1602 (Volltext)
- MDR 1963, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 810-811 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ablauf der Verjährungsfrist gem. dem § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB (B) schriftlich zur Mängelbeseitigung auf, so läuft vom Zugang dieser Aufforderung die im § 13 Nr. 4 VOB (B) vorgesehene Frist neu.
- b)
Eine weitere Aufforderung zur Beseitigung desselben Mangels führt nicht zu einer neuen Fristverlängerung.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ließ im Jahre 1954 in Berlin-Haselhorst mehrere Gebäude errichten. Mit Schreiben vom 2. August 1954 beauftragte sie die Beklagte, Solnhofner Platten für diese Häuser zu liefern und sie darin anzubringen. Für das Vertragsverhältnis sollten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) maßgebend sein.
Die Beklagte führte die Arbeiten aus. Die Klägerin nahm sie zwischen dem 15. August und dem 1. September 1955 ab und zahlte den vereinbarten Werklohn.
In der Folgezeit hoben sich die Platten von den Wänden ab und fielen schließlich herunter. Mit Schreiben vom 20. März 1957 verlangte die Klägerin von der Beklagten die schriftliche Anerkennung der Schäden und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 20. April 1957. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Parteien wechselten noch verschiedene Briefe in dieser Angelegenheit und holten Gutachten ein. Am 9. Februar 1959 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht in Spandau die Vernehmung eines Sachverständigen zur Sicherung des Beweises. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß die Schäden auf Setzungserscheinungen zurückzuführen seien.
Die Klägerin hat die Mängel beseitigen lassen, nachdem ihre erneute Aufforderung an die Beklagte erfolglos geblieben war. Mit ihrer am 13. Februar 1960 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 10. März 1960 zugestellten Klage verlangt sie die Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 1.411,47 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben.
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Kammergericht ist der Ansicht, daß die Klageforderung verjährt ist. Vorliegend gelte, so führt es aus, die zweijährige Frist des § 13 Z. 4 VOB (B). Mit Schreiben vom 20. März 1957 habe die Klägerin die Beseitigung der Mängel verlangt. Dadurch habe sie sich ihre Rechte gemäß dem § 13 Z. 5 VOB (B) über den Ablauf der Frist hinaus bis Ende März 1959 erhalten. Zwar habe sie noch später gleichlautende Aufforderungen an die Beklagte gerichtet; diese Mahnungen hätten aber nicht mehr zu einer Verlängerung der Frist führen können.
Die Verhandlungen zwischen den Parteien seien nicht geeignet gewesen, die Frist zu hemmen oder zu unterbrechen. Daher sei die im Februar/März 1960 erhobene Klage verspätet.
Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an.
I.
Nach den von der Beklagten anerkannten Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Klägerin gelten für das Vertragsverhältnis u.a. die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, also auch die des § 13 Z. 4. Danach beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke 2 Jahre, wenn im Vertrage nichts anderes vereinbart ist.
Diese Frist begann gemäß dem § 13 Z. 4 S. 2 VOB (B) mit der Abnahme, also spätestens am 1. September 1955, und endete spätestens am 31. August 1957. Die Klägerin hat sich aber ihre Rechte über diesen Zeitpunkt hinaus durch ihre Aufforderung vom 20. März 1957 erhalten, wie das Kammergericht in Übereinstimmung mit den Urteilen des Senats NJW 1957, 344 [BGH 29.10.1956 - VII ZR 6/56] und 1959, 142 zutreffend ausführt.
1)
In jenen Entscheidungen hat der Senat nicht darüber befunden, welche Verjährungsfrist nach einer dem § 13 Z. 5 VOB (B) entsprechenden Aufforderung neu zu laufen beginnt. Er hat jedoch diese offen gelassene Frage in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 9. November 1961 VII ZR 108/60 dahin beantwortet, daß als neue Frist wiederum nur die im § 13 Z. 4 VOB (B) vorgesehene in Betracht kommt.
Daran ist festzuhalten. Der § 13 Z. 4 VOB (B) bezweckt eine Besserstellung des Auftragnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung. Zwar hat die VOB dem Umstand Rechnung getragen, daß die Verjährungsfrist von 2 Jahren bei Bauwerken recht kurz bemessen ist, wie dies auch der Erfahrung des Senats entspricht; deswegen hat sie einen Ausgleich geschaffen und vorgesehen, daß die innerhalb der Frist vorgebrachte schriftliche Mängelrüge den Auftraggeber in gewissem Umfange schützen soll. Dieser Schutz kann aber nicht so weit gehen, daß die beabsichtigte Besserstellung des Auftragnehmers zunichte wird. Das wäre der Fall, wenn man annehmen würde, daß bei einer rechtzeitigen Beseitigungsaufforderung nunmehr vom Tage der Abnahme die fünfjährige Frist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB zu laufen beginnt.
Für die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auffassung spricht ferner die Erwägung, daß der Auftraggeber in vielen Fällen nichts gewinnen würde, wenn als Folge der Beseitigungsaufforderung die gesetzliche Frist des § 638 Abs. 1 BGB in Betracht käme. Wenn es sich nämlich um Arbeiten an einem Grundstück handelt, beträgt die Verjährungsfrist des § 638 BGB, ebenso wie die im § 13 Z. 4 VOB (B), 1 Jahr. Da sie gem. dem § 638 Abs. 1 S. 2 mit der Abnahme beginnt, würde die Beseitigungsaufforderung zu keiner Fristverlängerung führen und damit ihren Zweck verfehlen, wenn man in solchen Fällen auf die gesetzliche Frist zurückgreifen würde.
Dem Kammergericht ist also darin zu folgen, daß die Aufforderung der Klägerin vom 20. März 1957 eine neue zweijährige Frist in Lauf gesetzt hat.
Daß es zu diesem Ergebnis nicht auf dem Wege einer Auslegung der VOB, sondern unrichtigerweise auf dem der ergänzenden Vertragsauslegung gelangt ist, ist unschädlich.
2)
Der Senat hat weder in dem Urteil NJW 1957, 344 [BGH 29.10.1956 - VII ZR 6/56] noch in dem oben erwähnten vom 9. November 1961 dazu Stellung genommen wann diese neue Frist beginnt. Zu denken ist an den Zeitpunkt, zu dem das dem § 13 Z. 5 VOB (B) entsprechende Schreiben bei dem Unternehmer eingegangen ist, oder aber an eine Verlängerung der Verjährungsfrist um (hier) weitere 2 Jahre vom Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist an, also auf insgesamt 4 Jahre vom Tage der Abnahme.
Das Kammergericht ist der Ansicht, daß die neue Frist vom Eingang des Aufforderungsschreibens zu berechnen ist.
Dem ist zuzustimmen. Die VOB knüpft die Verlängerung der Frist an ein bestimmtes Ereignis, eben jenes Aufforderungsschreiben; dann liegt die Annahme nahe, daß auch der Eintritt dieses Ereignisses für den Beginn der neuen Frist maßgebend sein soll.
Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung darin, daß die im § 13 Z. 4 VOB (B) vorgesehene Zeitspanne nach der Stellungnahme der VOB grundsätzlich für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügen soll. Eine Verdoppelung der Frist ohne Rücksicht darauf, wann der Mangel aufgetreten, entdeckt und seine Beseitigung verlangt worden ist, würde mit diesem Gedanken nicht im Einklang stehen. Es ist auch kein Bedürfnis für einen so weitgehenden Schutz des Bauherrn zu erkennen. Würde man ihm die Verdoppelung der Frist zugestehen, so würde die Beseitigungsaufforderung eine stärkere Wirkung haben als die Unterbrechung der Verjährung (vgl. § 217 BGB); das kann nicht der Sinn der in der VOB (B) getroffenen Regelung sein.
Im übrigen entspricht diese Auslegung auch dem Ergebnis, zu dem das Reichsgericht und das Schrifttum in dem ähnlich liegenden Fall der Vereinbarung einer Garantiefrist gelangt sind (RGZ 65, 119, 121 f; Staudinger § 638 Anm. 14 mit weit. Nachw.).
3)
Aus dem Gesagten folgt, daß die Verjährungsfrist kurz nach dem 20. März 1959 ablief.
Am 22. Juli 1958, also innerhalb jener Frist, verlangte die Klägerin nochmals von der Beklagten die Beseitigung der Schäden. Sie ist der Ansicht, daß damit eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren begonnen hat.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Vorhalten der Beklagten dürfe nur einheitlich beurteilt werden. Diese habe die Nachbesserung endgültig erst mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 1959 abgelehnt. Somit sei der gesamte Zeitraum vom 20. März 1957 bis zum 10. Juni 1959 nicht zu berücksichtigen; die Klage sei bei dieser Berechnung rechtzeitig erhoben worden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach dem § 639 Abs. 2 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels unterzieht; die Hemmung endet, sobald der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt.
Richtig ist nun, daß sich die Beklagte bis Juni 1959 mehrfach mit den Schäden befaßt hat. Es ist aber Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob ihr Verhalten als einheitliche Prüfung aufzufassen ist oder ob es sich um getrennte Vorgänge handelt. Die Revision hätte gemäß den §§ 286, 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO die Einzelheiten vortragen müssen, aus denen sich ergeben soll, daß sich das Kammergericht geirrt hat. Daran fehlt es.
Aber auch wenn man diese Bedenken zurückstellt, ändert sich das Ergebnis nicht.
1)
Die Beklagte beantwortete das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 20. März 1957 am 2. April 1957. Sie lehnte darin die kostenlose Beseitigung der Mängel unmißverständlich ab. Aus diesem Briefe ergibt sich aber, daß sie in der Zwischenzeit die Verhältnisse geprüft hatte.
Zu Gunsten der Klägerin kann, wie noch darzulegen ist, unterstellt werden, daß die Verjährungsfrist durch jene Prüfung gemäß dem § 639 Abs. 2 BGB um 13 Tage gehemmt worden ist. Für eine Erstreckung der Hemmung über den 2. April 1957 hinaus läßt das Schreiben von diesem Tage keinen Raum.
2)
Am 21. Mai 1957 "bestätigte" die Klägerin eine Unterredung mit der Beklagten, wonach diese sich verpflichtet habe, die abgefallenen Platten nochmals fachgemäß anzusetzen.
Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 1957. Sie erklärte darin weiter, daß sie zur kostenlosen Ausbesserung nur bereit sei, wenn ihr ein Verschulden "einwandfrei nachgewiesen" werde.
Damit hat sie eine vorbehaltlose Nachbesserung und auch eine weitere Prüfung i.S. des § 639 Abs. 2 BGB abgelehnt.
3)
Zwei Aufforderungen der Klägerin vom 18. und 28. Juni 1957 hat die Beklagte nicht beantwortet. Jedenfalls enthält der von der Klägerin überreichte Schriftwechsel darüber nichts.
Er beginnt wieder mit einem neuen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 18. Februar 1958. In ihrer Antwort vom 24. Februar 1958 bestritt die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Sie erklärte sich jedoch "im Interesse des Fortbestehens eines guten Einvernehmens" bereit, die Arbeiten auszuführen, wenn ihr die Kosten tragbar erschienen. Eine Äußerung hierzu behielt sie sich vor.
Am 22. März 1958 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie die Wandbekleidungen besichtigt habe und zu der Überzeugung gelangt sei, daß sie für die Schäden nicht verantwortlich gemacht werden könne. Sie schlug aber eine vergleichsweise Regelung derart vor, daß die Parteien die Kosten der Ausbesserung je zur Hälfte tragen sollten.
Das Kammergericht meint, daß es sich bei diesem Schriftwechsel um Vergleichsverhandlungen, nicht aber um eine Prüfung der Mängel i.S. des § 639 Abs. 2 BGB gehandelt hat. Ob dem zuzustimmen ist, kann unentschieden bleiben. Denn selbst wenn man eine Hemmung der Frist vom 24. Februar bis zum 22. März 1958, also um 26 Tage, annimmt, ändert sich das Ergebnis nicht; es wird auf die noch vorzunehmende Berechnung verwiesen.
Über den 22. März 1958 hinaus kommt eine Hemmung in keinem Falle in Frage. Denn es fehlt an jedem Anhalt, daß sich die Beklagte einer neuen Prüfung unterziehen oder gar die Schäden kostenlos beseitigen wollte.
Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhange darauf, daß die Beklagte das Gutachten eines Sachverständigen Wüstenhagen eingeholt und damit ersichtlich eine Prüfung i.S. des § 639 Abs. 2 BGB vorgenommen habe. Sie übersieht, daß es sich um die bereits erwähnte Prüfung zwischen dem 24. Februar und dem 22. März handelte; denn Wüstenhagen hat das Gutachten am 13. März 1958 erstattet.
4)
Das Kammergericht unterstellt, wie bereits erwähnt, in einer Hilfsbegründung, daß die Verjährungsfrist seit dem 25. Juli 1958 im Hinblick auf einen damals beginnenden neuen Briefwechsel gem. dem § 639 Abs. 2 BGB gehemmt worden sei. Es meint jedoch, daß diese etwaige Hemmung spätestens am 8. April 1959 ihr Ende gefunden habe. Die Beklagte habe, so legt es dar, ein Beweissicherungsverfahren betrieben. Der dort vernommene Sachverständige sei zu dem Schluß gelangt, daß die Schäden nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen seien. Das dahingehende Gutachten sei der Klägerin am 8. April 1959 zugegangen. Auf diese Weise habe ihr die Beklagte das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Würdigung. Es kann dahinstehen, ob der unstreitige Sachverhalt überhaupt die Annahme einer Hemmung für die ganze Zeit vom 25. Juli 1958 bis zum 8. April 1959 zuläßt. Sieht man den Beweissicherungsantrag überhaupt als einen Akt der Prüfung i.S. des § 639 BGB an, so muß jedenfalls das für die Klägerin ungünstige Ergebnis dieser Prüfung auch als deren Beendigung zu gelten haben.
Danach könnte sich aus den Vorgängen seit dem 22. Juli 1958 in dem für die Klägerin günstigsten Falle eine Hemmung der Verjährungsfrist um 8 Monate und 2 Wochen ergeben.
5)
Die für die Hemmung in Betracht kommenden Zeiträume betragen also:
| Zu 1) | 13 | Tage |
|---|---|---|
| zu 3) | 26 | Tage |
| zu 4) | 8 | Monate 2 Wochen |
Das sind insgesamt 9 Monate und 23 Tage.
Die durch die Aufforderung gemäß dem § 13 Z. 5 VGB (B) verlängerte Verjährungsfrist lief nach dem zu I Gesagten gegen Ende März 1959 ab. Rechnet man die oben erwähnten 9 Monate und 23 Tage hinzu, so gelangt man zu einem im Januar 1960 liegenden Zeitpunkt, zu dem der Anspruch endgültig verjährt ist. Die Klage ist später, am 13. Februar 1960, eingereicht worden.
IV.
Das Kammergericht gelangt zu dem zutreffenden Ergebnis, daß die Klägerin der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mit der Gegeneinrede der Arglist begegnen könne. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
V.
Das Rechtsmittel ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Finke