Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1962, Az.: 5 StR 304/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1962
- Aktenzeichen
- 5 StR 304/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 29.03.1962
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29. März 1962 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Strafkammer hat den im. Zeitpunkt der Tat 17jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Notwehr berufen, weil der von ihm gegen den Verletzten, H., geführte Fauststoß zur Abwehr des von H. gegen ihn unternommenen Angriffs nicht erforderlich gewesen sei, läßt sich rechtlich nicht aufrechterhalten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatten H. und der Beschwerdeführer den im Gasthaus Platz zwischen ihnen entstandenen Streit durch eine Aussprache auf der Straße vor dem Lokal beendet. Auf dem Rückweg in das Gasthaus griff H. den Beschwerdeführer überraschend und ungerechtfertigt tätlich an. Er drehte sich auf der obersten Stufe der in die Gastwirtschaft führenden Steintreppe plötzlich um und versetzte dem ihm arglos folgenden Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht, so daß diesem die Oberlippe leicht aufplatzte, infolge der überraschenden Wirkung des Schlages taumelte der Beschwerdeführer die vier Treppenstufen hinunter, wobei er den Angreifer mit sich zog. Unten auf der Straße ging H. weiter mit erhobenen Fäusten auf den in Abwehrhaltung langsam zurückweichenden Beschwerdeführer zu. Daraus durfte dieser, wie die Strafkammer ihm ausdrücklich zugesteht, auf einen erneuten Schlag schließen. Es hat sich nicht feststellen lassen, daß der Beschwerdeführer diese Tätlichkeiten des Angreifers bewußt herausgefordert hat, um ihn alsdann unter dem, Deckmantel scheinbarer Notwehr verletzen zu können. Einen solchen Mißbrauch des Notwehrrechts nimmt auch die Strafkammer nicht an. Sie geht vielmehr davon aus, daß der Beschwerdeführer einem gegenwärtigen Angriff des H. ausgesetzt war und sich damit in einer echten Notwehrlage befand.
Wenn die Strafkammer den nunmehr gegen den Kopf des Angreifers gerichteten Fauststoß des Beschwerdeführers als nicht zur Verteidigung erforderlich bezeichnet, weil es dem Beschwerdeführer bei seiner Überlegenheit an Körperkraft, Schnelligkeit und Gewandtheit leicht möglich und ohne Preisgabe eigener Belange auch zumutbar gewesen sei, dem Angreifer auszuweichen, so läßt sich dies bei der gegebenen Sachlage nicht rechtfertigen.
Art und Maß der Verteidigung richten sich im Notwehrfall nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs (RGSt 71, 133, 134; 72, 57, 58). Nach dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit muß der rechtswidrig Angegriffene zwar das mildeste wirksame Mittel anwenden. Er braucht jedoch nicht zu fliehen. Vielmehr darf er sich grundsätzlich zur Wehr setzen und hierbei das Abwehrmittel wählen, das mit Gewißheit eine Beendigung des Angriffs gewährleistet (BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960 und 185/61 vom 18. Juli 1961). Das gilt auch für einen Angegriffenen, der - wie der Angeklagte - dem Angreifer körperlich überlegen ist. Die Feststellung, daß der Angeklagte nicht zu fürchten brauchte, von H. überwältigt zu werden, schließt nicht aus, daß dem Angeklagten bei bloßem Ausweichen von H. noch weitere Schläge drohten. Dem brauchte der Angeklagte sich nicht auszusetzen.
1.
Dem Angeklagten war unter den vorliegenden Umständen ein bloßes Ausweichen nicht zuzumuten. Das Landgericht stellt nicht fest und kann nach Lage der Sache auch nicht feststellen, daß der Angeklagte durch weiteres bloßes Ausweichen vor dem ihm nachdrängenden H. die Einstellung des Angriffs erreicht hätte. Bei der Beharrlichkeit, mit der H. nach seinem überraschenden Faustschlag mit erhobenen Fäusten weiter auf den in Abwehrhaltung zurückweichenden Angeklagten eindrang, bestand kein Anhalt dafür, daß er bei bloßem Hinaustreten des Angeklagten aus der Angriffsrichtung von ihm ablassen würde. Vielmehr sprach alles dafür, daß er dem Angeklagten weiter nachsetzen würde, um ihm noch mehr Schläge beizubringen.
2.
Der Angeklagte war auch nicht wegen seines voraufgegangenen Verhaltens gehalten, vor dem erneuten Angriff H.s auszuweichen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der 17jährige Angeklagte und seine Begleiter, die beide älter als 16 Jahre waren und deshalb auch noch gegen 24 Uhr die Gaststätte aufsuchen durften (§§ 2 und 4 des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit), sich in der Gastwirtschaft gegenüber den dort anwesenden Erwachsenen mehr Zurückhaltung auferlegen mußten. Die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den beiden Gästegruppen deshalb entstanden waren, weil die jungen Leute die Verbindungstür zwischen dem Clubzimmer, in dem sie sich aufhielten, und dem Gastraum, in dem die Tischrunde der Erwachsenen saß, schließen wollten, während die Erwachsenen sich dem widersetzten, hatten durch die Aussprache des H. mit dem Angeklagten auf der Straße vor dem Lokal ihren Abschluß gefunden. Der Angeklagte war hierbei nicht zu Tätlichkeiten übergegangen. Er hatte sich vielmehr darauf beschränkt, in Abwehrhaltung zu verharren, und war dann hinter H. friedfertig wieder auf die Gastwirtschaft zugegangen. Durch den dem Angeklagten in diesem Augenblick überraschend und ohne erkennbaren Grund versetzten Faustschlag hat H. von sich aus eine neue Lage herbeigeführt, zu der - anders als in dem von Dallinger in MDR 1958, 12/13 angeführten Falle 2 StR 310/57 vom 6. September 1957 - der Angeklagte keine Veranlassung gegeben hatte.
3.
Auch die Tatsache endlich, daß H. unter Alkoholeinfluß, handelte; kann nicht dazu führen, dem Angeklagten ausnahmsweise ein weiteres Ausweichen zuzumuten. Anders als bei einem Erwachsener, der unter Umständen das nötige Verständnis dafür aufbringt, daß er sich durch das Ausweichen vor einem solchen Angreifer nichts vergibt, ist das von einem 17jährigen Jugendlichen nicht zu verlangen.
4.
Die Strafkammer hat, da es von ihrem Standpunkt hierauf nicht ankam, nicht geprüft, ob die Abwehrhandlung des Angeklagten nach Art und Maß über die Grenze des Erforderlichen hinausging. Das ist jedoch eine Rechtsfrage, die der Senat auf Grund der erschöpfenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts selbst abschließend beurteilen kann. Die Frage ist zu verneinen. Der Angeklagte hat keine Waffe benutzt, sondern mit der bloßen Faust zurückgeschlagen. Die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte sich nach 4-5 Schritten des Zurückweichens gefaßt hatte, ist nicht dahin zu verstehen; daß er angesichts des fortdauernden tätlichen Angriffs zu einer sorgfältigen Abwägung und Bemessung der an sich berechtigten Gegenwehr imstande gewesen wäre, sondern besagt lediglich, daß er infolge der überraschenden Wirkung des Angriffs einige Zeit brauchte, um überhaupt zu tätlicher Gegenwehr imstande zu sein. Unter diesen Umständen ist seinem Abwehrstoß die Eigenschaft, einer Notwehrhandlung rückschauend nicht mit der Erwägung abzusprechen, daß ein Stoß gegen einen weniger empfindlichen Körperteil oder ein Kopfschlag von geringerer Stärke zur Abwehr des Angriffs genügt hätte.
Nach alledem ist die Verurteilung nicht gerechtfertigt, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen der Notwehr gemäß § 53 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Da sich der Rechtsirrtum des Landgerichts darin erschöpft, daß es die Anwendung dieser Vorschrift auf die zugrunde liegenden Feststellungen zu Unrecht abgelehnt hat, da ferner weitere tatsächliche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Kersting