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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1962, Az.: 4 StR 261/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1962
Aktenzeichen
4 StR 261/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 06.02.1962

Verfahrensgegenstand

fortgesetzte Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen (Westfalen) vom 6. Februar 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenunterdrückung zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden.

2

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

I.

Die Verfahrensrüge:

4

1.

Der Beschwerdeführer hält § 198 Abs. 2 Satz 2 StPO aus folgenden Gründen für verletzt: Die Staatsanwaltschaft hatte am 1. Juli 1958 Anklage erhöben (HA Bd. I Bl. 51 ff), die dem Angeklagten am 12. Juli 1958 mit der Aufforderung zugestellt worden ist, sich innerhalb einer Woche zu erklären (HA Bd. 1 Bl. 55). Auf die vom Vorsitzenden der Strafkammer geäußerten Bedenken (HA Bd. 1 Bl. 59) reichte die Staatsanwaltschaft eine neue Anklageschrift vom 15. August 1958 (HA Bd. 1 Bl. 66 ff) ein. Sie wurde dem Angeklagten zunächst nicht zugestellte Mit Beschluß vom 3. Oktober 1958 ordnete die Strafkammer zur besseren Aufklärung der Sache die Voruntersuchung an (HA Bd. 1 Bl. 75). Diese wurde am 7. Juli 1961 geschlossen (HA Bd. 3 Bl. 130). Am 24. August 1961 beantragte die Staatsanwaltschaft, nunmehr die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen und die Hauptverhandlung anzuberaumen. Dabei gab sie zusätzliche Beweismittel an (HA Bd. 3 Bl. 135 ff). Eine neue Anklage erhob sie dagegen nicht. Dem Angeklagten wurde die Anklage vom 15. August 1958 (HA Bd. 1 Bl. 66) mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Woche am 28. November 1961 zugestellt (HA Bd, 3 Bl. 190, 191). Nach schriftlicher Stellungnahme des Verteidigers des Angeklagten (HA Bd. 3 Bl. 142, 143, 145) eröffnete die Strafkammer am 21. Dezember 1961 das Verfahren. Dabei wich sie von der Anklage vom 15. August 1958 in der Bezeichnung der Tatzeit und der Schadenshöhe sowie in der rechtlichen Würdigung ab, indem sie auch den erschwerten Fall des § 246 Abs. 1 StGB und nicht nur den Mißbrauchstatbestand, sondern auch den Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB als gegeben ansah.

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Die Rüge ist unbegründet.

6

Das im vorliegenden Falle beanstandete Verfahren entspricht der Regelung des § 202 Abs. 1 StPO. Danach kann das Gericht eine Voruntersuchung u.a. - wie hier - zur besseren Aufklärung der Sache anordnen. Nach Abschluß der Voruntersuchung, von der der Angeschuldigte in Kenntnis zu setzen ist (§ 197 Abs. 3 StPO), hat der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge zu übersenden (§ 197 Abs. 1 StPO). Sieht die Staatsanwaltschaft den Inhalt ihrer früheren Anklageschrift durch das Ergebnis der Voruntersuchung als bestätigt an, so reicht es aus, wenn sie den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens unter Hinweis auf ihre frühere Anklageschrift wiederholt. Eine neue Anklageschrift oder mindestens ein Nachtrag ist dagegen erforderlich, wenn die Voruntersuchung zu einem wesentlich anderen Sachverhalt geführt hat (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 1958, Anm. 5 b zu § 202 mit Hinweisen).

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Dieser Fall liegt hier nicht vor. Denn es ist ersichtlich nicht so, daß die vom Gericht angeordnete Voruntersuchung einen wesentlich anderen Sachverhalt ergeben hat.

8

Insbesondere kann dies nicht daraus geschlossen werden, daß die Staatsanwaltschaft zusätzlich zu den in ihrer Anklageschrift vom 15. August 1958 (HA Bd. 1 Bl. 66) benannten Beweismitteln weitere zur Überführung des Angeklagten angegeben hat (HA Bd. 3 Bl. 135 ff). Ein wesentlich anderer Sachverhalt ist ferner nicht deshalb gegeben, weil im Eröffnungsbeschluß die Höhe des Schadens nur mit 31.872,65 DM anstatt 32.489,95 DM, wie in der Anklageschrift, beziffert ist, und ebenfalls nicht deshalb, weil im Eröffnungsbeschluß das Tatgeschehen zu Lasten des Angeklagten rechtlich weitergehend gewertet wird. Mit der - teilweise abweichenden - rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluß erklärt sich auch, daß das Landgericht den Anfang der dem Angeklagten zur Last gelegten Untreuehandlung gegenüber der Anklageschrift vorverlegt; denn die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das bewußte Verfälschen der Buchführung zu Beginn des Jahres 1951 als Anfang der Untreue gewertet wird, "da es gerade darauf angelegt war, die übrigen Vereinsmitglieder über die wahre Kassenlage zu täuschen, den Fehlbetrag zu verheimlichen und die vorsätzlichen Geldentnahmen der späteren Zeit vorzubereiten" (UA S. 19, 49). Schon die Anklageschrift vom 15. August 1958 zählt Einnahmen aus dem Jahre 1951 auf, die der Angeklagte nicht verbuchte.

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Somit liegt kein die Revision rechtfertigender Mangel der Anklageschrift vor, der noch im Hauptverfahren fortgewirkt hätte (vgl. Kleinknecht/Müller, StPO 1958, Anm. 4 d zu § 200). Der Umstand, daß die Beweismittel, die die Staatsanwaltschaft dem Landgericht nachträglich angegeben hatte, dem Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mitgeteilt worden sind, ändert daran nichts. Denn die Staatsanwaltschaft kann zur Hauptverhandlung weitere oder andere Beweismittel bringen (§§ 222 Abs. 1, 246 StPO).

10

2.

Die in der Revision als Aufklärungsrüge bezeichnete Beanstandung wird wegen ihres Zusammenhangs mit der Sachrüge unter II behandelt.

11

II.

Die Sachrüge:

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1.

Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Angeklagten, obwohl er für die sog. "Schilderkasse" nicht verantwortlich war, im angefochtenen Urteil zur Last gelegt ist, Beträge, die er aus dieser Kasse für den Verband erhalten hatte, nicht als Einnahmen des Verbands verbucht zu haben. Sie sieht darin zu Unrecht einen Widersprüche Denn der Angeklagte handelte dabei nicht als Verantwortlicher der sog. "Schilderkasse", wie die Revision rechtsirrtümlich annimmt, sondern als Verbandskassierer. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Beanstandung als Aufklärungsrüge bezeichnen zu können meint, ist nicht erfindlich. Denn er bringt nichts vor, was dafür spricht, daß die Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen hat.

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2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe keinen Sachverständigen über die Minderung seines Leistungsvermögens zur Tatzeit gehört und seinen Zustand nicht strafmildernd berücksichtigt, obwohl er im Laufe des Verfahrens wiederholt auf seine angegriffene Gesundheit und seine berufliche Belastung zur Tatzeit hingewiesen habe. Die Angaben des Angeklagten insoweit sind jedoch derart allgemein gehalten, daß sich aus ihnen noch nicht einmal ergibt, welche Einzeltatsachen das Gericht hätte aufklären sollen. Diese Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich. Es kann mithin von der Erörterung darüber abgesehen werden, ob bei der Höhe der vom Angeklagten veruntreuten Gelder und der von ihm bei dieser Veruntreuung entwickelten Geschicklichkeit sein Gesundheitszustand überhaupt zu berücksichtigen war, zumal der Angeklagte seine Tätigkeit als Verbandskassierer zu jeder Zeit aufgeben konnte.

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3.

Zum Nachteil des Angeklagten konnte das Landgericht bei Festsetzung der Höhe der aus § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmenden Strafe werten, daß dieser sich auch nach § 246 StGB vergangen und daß er Belege in erheblichem Umfang vernichtet hat. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, daß damit "ein Tatbestandsmerkmal der Straftat strafschärfend verwendet" worden sei.

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4.

Kein Rechtsfehler ist entgegen der Meinung der Revision auch darin zu erblicken, daß die Strafzumessungserwägungen als Milderungsgrund weder die lange Dauer des Verfahrens noch den Umstand anführen, der im vorgerückten Alter stehende Angeklagte habe den angerichteten Schaden wiedergutzumachen und müsse dazu instand gesetzt werden. Alle Strafzumessungserwägungen im Urteil anzuführen, ist unmöglich. Daß Gesetz (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) verlangt daher auch nur die Angabe der Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Im übrigen sind die genannten Gründe nicht notwendig strafmildernd zu berücksichtigen.

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5.

Auch die übrigen Darlegungen der Strafkammer, vor allem zu dem von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Schuldspruch, lassen - jedenfalls im Ergebnis - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

17

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Rotberg
Martin
Willms
Flitner
Börtzler