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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1962, Az.: 4 StR 194/62

Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafkammer bei einem Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden; Fernwirkung der Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer durch einen gerichtlichen Beschluss ; Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ohne wirksamen Eröffnungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1962
Aktenzeichen
4 StR 194/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 06.03.1962

Fundstellen

  • BGHSt 18, 1 - 6
  • MDR 1963, 152-154 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 2116-2118 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit als Vollstreckungsleiter)"

Verfahrensgegenstand

schwerer Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Beendet das Gericht in der Hauptverhandlung das Verfahren mit der beschluß- oder urteilsmäßigen Erklärung, es sei zur Aburteilung nicht zuständig, so bedeutet diese Entscheidung sachlich die Einstellung des Verfahrens. Damit findet auch der Eröffnungsbeschluß seine Erledigung. Bleibt die Unzuständigkeitserklärung unangefochten, so bleibt dieses Gericht für dieselbe Sache auch dann unzuständig, wenn es sich zu Unrecht für unzuständig erklärt hatte.

Unter dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen, ist in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden, gegen den gerade eine Jugendstrafe vollstreckt wird und im neuen Verfahren eine höhere als zweijährige Zuchthausstrafe zu erwarten ist, nicht der in § 85 Abs. 2 JGG bezeichnete Jugendrichter, sondern die ihm örtlich übergeordnete Jugendkammer zu verstehen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1962 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Gründe

1

I.

Die Strafkammer hat als Jugendkammer den Angeklagten, der zur Zeit der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (fünf vollendete Fälle und ein versuchter Fall des schweren Diebstahls im Rückfall) Heranwachsender war, nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

2

II.

In der Begründung seiner Revision macht er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände geltend.

3

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt er vor, die Jugendkammer sei weder örtlich noch sachlich zu seiner Aburteilung zuständig gewesen. Zur Beurteilung dieser Rüge stehen auf Grund der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und des Akteninhalts, den der Senat insoweit von Amts wegen zu beachten hat, folgende Tatsachen fest:

4

Die Jugendkammer eröffnete am 28. Juli 1961 auf Anklage der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen der Straftaten, deretwegen sie ihn jetzt verurteilt hat. Damals saß er als Strafgefangener in der Jugendstrafanstalt in Herford ein, die im Bezirk des erkennenden Landgerichts liegt. Vollstreckungsleiter für die von ihm zu verbüßende Strafe, eine Restjugendstrafe, war der Jugendrichter bei dem Amtsgericht in Herford. Noch im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (6. März 1962) befand sich der Angeklagte für diesen Vollstreckungsleiter in Strafhaft. Die erste Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen der jetzigen Taten fand am 17. Oktober 1961 vor der erkennenden Jugendkammer statt. Auf rechtzeitigen, vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses erhobenen Einwand des Verteidigers gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafkammer erließ sie folgenden Beschluß: "Die Jugendkammer des Landgerichts in Bielefeld erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig" (Bl. 121 R d.HA). Das Jugendschöffengericht in Herford, an das die Strafakten zur weiteren Verfolgung des Angeklagten gelangten, lehnte durch Beschluß vom 6. Dezember 1961 die Übernahme des Verfahrens ab. Daraufhin bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer neuen Termin zur Hauptverhandlung. In ihr machte der Verteidiger wiederum vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses geltend, der Strafkammer fehle die sachliche und die örtliche Zuständigkeit, Diesmal verwarf die Strafkammer den Einwand, verhandelte zur Sache und erließ das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten. In ihren Urteilsgründen erwähnt sie, sie halte sich auf Grund der §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 108 Abs. 1 und 3 JGG für örtlich und sachlich zuständig.

5

2.

Es soll zunächst unerörtert bleiben, ob die Jugendkammer zur Zeit ihrer ersten Hauptverhandlung (17.10.1961) gegen den Angeklagten örtlich und sachlich zur Aburteilung seiner Straftaten zuständig gewesen wäre. Jedenfalls hätte sie in der zweiten Hauptverhandlung (3.3.1962) gegen ihn kein Sachurteil erlassen dürfen. Ob deshalb, weil es ihr vielleicht auch zu dieser Zeit noch an beiden Zuständigkeiten oder an einer davon fehlte, sei es, weil sie von Anfang an nicht gegeben waren und diese Mängel oder einer von ihnen fortdauerte, sei es, weil ihre möglicherweise anfänglich an sich bestehenden Zuständigkeiten infolge ihrer Unzuständigkeitserklärung in der ersten Hauptverhandlung entfallen waren, mag ebenfalls offen bleiben. Denn für eine Sachentscheidung in der zweiten Hauptverhandlung fehlte es an der Prozeßvoraussetzung eines noch wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Mit der unangefochten gebliebenen Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer in der ersten Hauptverhandlung nämlich hatte das frühere Verfahren gegen den Angeklagten vor ihr seinen förmlichen Abschluß gefunden. Sachlich bedeutete die Unzuständigkeitserklärung die Einstellung des Verfahrens wegen des von der Strafkammer angenommenen Mangels ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Daß die Strafkammer nicht, wie es dem § 260 Abs. 3 StPO entsprochen hätte, das Verfahren, und zwar in der Hauptverhandlung durch Urteil (so auch Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 18 Anm. IV 2 b) ausdrücklich eingestellt hat, ändert nichts daran, daß ihre Unzuständigkeitserklärung von ihr nicht mehr nachträglich zurückgenommen werden konnte (vgl. § 311 Abs. 3 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 StPO) und inhaltlich einer Einstellung des Verfahrens entsprach (vgl. auch Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. Anm. 3 b, 4 zu § 16). Damit hatte auch der Eröffnungsbeschluß für die Zukunft seine rechtliche Wirksamkeit endgültig verloren. Zur neuen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kam es ohne neue Anklage und ohne neuen Eröffnungsbeschluß. Dieser Mangel hätte die Strafkammer dazu veranlassen müssen, das Verfahren - und zwar durch Urteil - einzustellen. Diese notwendige, aber unterbliebene Entscheidung konnte und mußte der erkennende Senat selbst erlassen (§ 354 Abs. 1 StPO).

6

III.

Für die weitere Behandlung der Sache und die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten hält der Senat folgendem Hinweise für zweckmäßig:

7

1.

Die Strafkammer war zwar zur Zeit der ersten Hauptverhandlung sowohl örtlich wie sachlich zur Aburteilung des Angeklagten zuständig.

8

a)

Ihre örtliche Zuständigkeit ergab sich aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 JGG. Der Angeklagte befand sich nämlich seiner Zeit zur Verbüßung einer Restjugendstrafe von einem Jahr in Strafhaft. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die Jugendkammer im Sinne der erwähnten Bestimmung als "der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen" gelten durfte. Das Jugendgerichtsgesetz versteht unter diesem Richter allerdings in erster Linie den Jugendrichter, weil er der Vollstreckungen leiter ist (§ 82 Abs. 1 JGG). Da er in dieser Eigenschaft den Täter bereits kennt und infolge seiner engen Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt ihn und seine neuen Taten zutreffender beurteilen kann, als ein anderer ebenfalls örtlich zuständiger Richter, etwa der des Wohnsitzes des Beschuldigten oder der des Tatortes oder der Vermundschaftsrichter oder der Richter des Aufenthaltsorts (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG), soll, wie § 42 Abs. 2 JGG ausdrücklich vorsieht, der Staatsamwalt die Anklage nach Möglichkeit vor dem Jugendrichter, der Vollstreckungsleiter ist, erheben, ließen sich freilich keine anderen Gründe denken als die erwähnten, die den Gesetzgeber bewegen haben könnten, den Vollstreckungsleiter für den in erster Linie in Betracht kommenden örtlich zuständigen Richter zu erklären, so beständen begründete Bedenken dagegen, diese seine Zuständigkeit auf das ihm sachlich übergeordnete Jugendgericht, nämlich die Jugendkammer, auszudehnen. Denn ihr wird in der Regel jene persönliche Bekanntschaft mit dem Angeklagten fehlen. Indes hat der Gesetzgeber unter den mehreren als Örtlich zuständig in Betracht kommenden Jugendrichtem dann, wenn an dem Angeklagten Jugendstrafe aus einer früheren Verurteilung zu vollstrecken ist, den Jugendrichter des in der Nähe der Jugendstrafanstalt gelegenen Amtsgerichts vorgesehen (§ 85 Abs. 2 JGG). Dies deshalb, weil diesem Richter der Angeklagte räumlich besonders nahe steht und er deshalb ohne besondere Schwierigkeiten und ohne länger dauernde Unterbrechung des Vollzugs sich den Angeklagten zur neuen Hauptverhandlung vorführen lassen kann. Überdies stehen diesem Richter die Vollzugsbeamten aus dem gleichen Grund als Auskunftspersonen für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten leichter zur Verfügung. Diese Gründe der besseren Verbindung zum Angeklagten treffen auch auf die Jugendkammer des Landgerichts zu, zu dessen Bezirk der in erster Linie zuständige Jugendrichter des Gebietes der Jugendstrafanstalt gehört. Es hat deshalb einen guten Sinn, auch diese Strafkammer unter dem Richter im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 JGG zu verstehen (ebenso Dallinger/Lackner, JGG 1955 § 42 Anm. 12).

9

b)

Die Jugendkammer war seinerzeit auch sachlich zuständig. Denn im Falle einer Verurteilung des Angeklagten, der zur Zeit seiner Taten Heranwachsender war, nach Erwachsenenstrafrecht, konnte mit Rücksicht auf seine erheblichen Vorstrafen, die die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB erfüllten, eine höhere als zweijährige Zuchthausstrafe erwartet werden (§ 108 Abs. 3 Satz 2 JGG). Übrigens hätte die Jugendkammer als das Jugendgericht, dem die weitestgehende sachliche Zuständigkeit gegen Jugendliche und Heranwachsende zukommt (§§ 41, 108 Abs. 1 JGG), sich in der Hauptverhandlung nicht mehr für sachlich unzuständig erklären dürfen (§ 269 StPO, § 2 JGG).

10

2.

Die Jugendkammer hat sich jedoch durch einen unangefochten gebliebenen Beschluß für örtlich und sachlich unzuständig erklärt. Dieser sachlich zwar unrichtigen Entscheidung kam dennoch rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit zu, solange sie bestand. Sie war noch im Zeitpunkt der zweiten Hauptverhandlung wirksam und ist es noch heute. Zwar ist durch die Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer kein Verbrauch der Strafklage eingetreten. Denn diese Erklärung hatte nur die Bedeutung einer Verfahrensentscheidung, nicht aber einer Entscheidung in der Sache, die allein die Strafklage verbrauchen kann (RGSt 25, 150;  32, 51). Jener Erklärung kommt jedoch für die Zukunft die Sperrwirkung zu, daß die Jugendkammer in Bielefeld wegen der Taten, für deren Aburteilung sie sich damals für unzuständig erklärt hat, auch künftig unzuständig bleibt. Diese Entscheidung ist nämlich formell rechtskräftig geworden. Sie äußert die Fernwirkung, daß die Jugendkammer des Landgerichts in Bielefeld sowohl örtlich wie sachlich unzuständig bleibt (Kleinknecht/Müller a.a.O. Einleitung 14 A e). Allerdings geht die Sperrwirkung nicht weiter, als der Inhalt der Verfahrensentscheidung reicht. Sie hat nur die Zuständigkeit der Jugendkammer in Bielefeld verneint, die sie erlassen hat. Es versteht sich von selbst, daß damit ein anderes ebenfalls örtlich zuständiges Gericht nicht etwa diese seine Zuständigkeit gegen den Angeklagten verloren hat. Mit Recht spricht deshalb Beling (Strafprozeßrecht S. 271) davon, daß ein neues Verfahren insoweit unzulässig ist, als dadurch gegen den Angeklagten die Unzuständigkeitserklärung des früheren Gerichts beiseitegeschoben werden müßte, um die Zulässigkeit bejahen zu können. Beiseitegeschoben aber würde die Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer in Bielefeld nur, wenn gerade diese Kammer auf Grund einer neuen Anklage gegen den Beschuldigten wegen derselben Taten einen neuen Eröffnungsbeschluß erließe oder gar seine Taten sachlich aburteilte.

11

Auch die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der Jugendkammer in Bielefeld hatte keine weitere rechtliche Bedeutung als die, die sachliche Unzuständigkeit gerade und nur dieser Jugendkammer zu erklären.

12

Daraus ergibt sich die Folge, daß die Staatsanwaltschaft neue Anklage gegen den Angeklagten bei einem anderen örtlich und sachlich zuständigen Jugendgericht, nur nicht bei der Jugendkammer Bielefeld erheben kann. Es muß ihr überlassen bleiben, unter den anderen nach § 42 Abs. 1 JGG in Betracht kommenden zuständigen Gerichten das eine oder andere auszuwählen.

Rotberg
Sauer
Lang-Hinrichsen
Die Bundesrichter Martin und Dr. Flitner sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben Rotberg