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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1962, Az.: 4 StR 141/62

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1962
Aktenzeichen
4 StR 141/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 24.01.1962

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

3

1.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einzeleinwendungen.

4

2.

Auch die vom Landgericht ausgesprochene Strafe und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

5

a)

Die Revision bemängelt, daß dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind; sie meint, sowohl aus dem Lebenslauf des Angeklagten wie auch aus seinem Tatmotiv ergäben sich wesentliche Milderungsgründe.

6

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, tatsächlich ohne Papiere hätte Arbeit finden können und ob allein daraus, daß er diesen Versuch unterlassen hat, zu folgern ist, der Beweggrund für seine Straftaten sei Faulheit gewesen (S. 8, 10 UA). Denn die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht in echter Not befunden, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil er jederzeit in die Strafanstalt, aus der er vorher ausgebrochen war, zurückkehren und dadurch seinen notwendigsten Lebensunterhalt sicherstellen konnte (BGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952 und 4 StR 119/52 vom 25. April 1952, beide angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu § 248 a StGB).

7

b)

Auch der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann bestehen bleiben.

8

Die Revision rügt zwar an sich mit Recht, daß die Urteilsgründe keine Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßregel enthielten. Auch die dem Senat vorliegende beglaubigte Urteilsabschrift besagt hierzu nichts. Aus der Urschrift des Urteils (Bl. 58, 70 d.A.) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das Landgericht die Begründung der Maßregel nicht schlechthin unterlassen hat, sondern daß der hierauf bezügliche Teil der Urteilsgründe nach Streichung allenfalls versehentlich nicht wiederhergestellt worden ist. In der Urschrift findet sich an zwei Stellen derselben Seite (Bl. 70 d.A.) ein Absatz folgenden Inhalts: "Die Polizeiaufsicht für den Angeklagten ist gemäß §§ 248, 38 StGB für zulässig erklärt worden." An beiden Stellen wurde dieser Absatz (mit grüner Tinte) durchstrichen, und zwar ersichtlich deshalb, weil der Berichterstatter Teile der Strafzumessungsgründe neu fassen wollte und auch tatsächlich neu gefaßt hat. Die Streichung des genannten Absatzes an der zweiten Stelle scheint durch seitliche Punktierung und durch einen wagrechten (grünen) Strich rückgängig gemacht worden zu sein. Mit Sicherheit läßt sich das allerdings nicht feststellen. Immerhin läßt die Urschrift des Urteils erkennen, daß die Strafkammer die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht begründen wollte und daß, wenn man den die Begründung enthaltenden, aber gestrichenen (zweiten) Absatz nicht als wiederhergestellt ansehen könnte, dies nur auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen wäre, das der Senat von sich aus richtigstellen könnte. Die vom Landgericht an sich vorgesehene Begründung wäre trotz der bloßen Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften der §§ 248, 38 StGB ausreichend (vgl. BGH 3 StR 735/51 vom 31. Oktober 1951). Dafür, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsmaßregel irrig für zwingend gehalten hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Rotberg
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner