Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1962, Az.: 3 StR 49/60
Auswirkungen der fehlenden Kenntnis des kommunistischen Charakters eines Begrüßungsabends des Kreisverbandes der "SJD Die Falken" auf die Strafbarkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 12.02.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 17. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kurt Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Den Angeklagten werden tateinheitlich begangene Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 90 a, 128, 94, 100 d Abs. 2 StGB, C. außerdem gegen § 93 StGB zur Last gelegt. Das Landgericht hat sie mangels "letzten" Nachweises des inneren Tatbestandes freigesprochen. Die auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
Das Landgericht hat den Freispruch unter anderem auf die Erwägung gestützt, es sei nicht auszuschließen, daß die Angeklagten von dem kommunistischen Charakter des Begrüssungsabends in Chemnitz "vorher keine Kenntnis hatten". An der Echtheit eines in Ablichtung vorgehaltenen Briefes des Zeugen F. an die "Falken", in welchem auf ein beabsichtigtes "Freundschaftsfest" der Jugendlichen der Zone und der Besucher aus der Bundesrepublik hingewiesen wird, hat das Landgericht Zweifel geäußert. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO insoweit nicht genügt habe. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung zum Beweise dafür, daß dieses Schreiben zur Kenntnis des Kreisverbandes der "SJD Die Falken" gelangt und zum Anlaß des warnenden Rundschreibens des Kreisvorstandes vom 18. Dezember 1958 geworden war, beantragt, die Zeugin M. vorzuladen und außerdem das dem Gericht zugleich überreichte Rundschreiben vom 18. Dezember 1958 zu verlesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte C. erklärt, "daß er von dem Runschreiben des Kreisverbandes unterrichtet war, daß derartige Veranstaltungen eindeutig kommunistische Veranstaltungen sind".
Wenn die Strafkammer Zweifel hatte, ob der Zeuge F. vor der Fahrt nach Fr. den Brief mit den Angaben über Ziel und Organisation der Fahrt, insbesondere über das beabsichtigte "Freundschaftstreffen", an die "Falken" geschrieben und überbracht hatte - ein Umstand, den das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang als für die innere Tatseite bei beiden Angeklagten erheblich angesehen hat -, so drängte sich der Gebrauch der angebotenen und weiterer. Beweismittel auf. Die Zweifel hätten durch Vernehmung des angeblichen Briefempfängers Rudi Ral., der als Zeugin benannten Helga M. und der Unterzeichner des Rundschreibens vom 18. Dezember 1958, Günter G. und Karl R., möglicherweise beseitigt werden können.
Die Strafkammer wäre dann möglicherweise zu anderer Bewertung der Aussage des Zeugen F. über Echtheit und Inhalt seines Briefes gelangt. Sie hätte, wie nach der Urteilsbegründung zu folgern ist, dann unter Umständen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte C. die Gruppenfahrt in Kenntnis von dem beabsichtigten "Freundschaftstreffen" durchgeführt hat, und sie hätte dann vielleicht das Gesamtbeweisergebnis anders beurteilt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten C. und K. vor Beginn der Reise nach Fr. über die Einladung gesprochen, die sie für sich und ihre Jugendgruppen erhalten hatten. Bei weiterer Sachaufklärung konnte daher unter Umständen auch die Beweisbeürteilung hinsichtlich des Angeklagten K. zu anderem Ergebnis führen.
Die weitere Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Ansicht des Landgerichts, die Kontakte C. zu St. könnten möglicherweise persönlicher Art gewesen sein, und die Rüge eines Verstosses gegen §§ 59, 261 StPO, u.a. wegen Nichtvereidigung des Zeugen B., bedürfen keiner Erörterung mehr, da bereits die erste Aufklärungsrüge durchschlägt.
II.
Die Sachrüge gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen:
1.
Dem angefochtenen Urteil liegt eine zu enge Vorstellung vom Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG zu Grunde (vgl. UA 28, 42). Gegen diese Vorschriften verstößt, wer die Tätigkeit der verbotenen KPD oder einer Ersatzorganisation, gegebenenfalls auch ohne deren Mitglied zu sein, mit bedingtem Vorsatz in irgendeiner Weise fördert oder zu fördern versucht (BGHSt 12, 174, 176 [BGH 11.12.1958 - 3 StR 35/58]; 15, 167 [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60]und 257; 16, 264).
In seiner Rechtsprechung zu § 100 d Abs. 2 StGB hat der Senat die ausdrückliche Feststellung eines Eingliederungswillens des Täters (vgl. UA 44) nur bei solchen Angeklagten für erforderlich gehalten, die nicht schon ideologische Parteigänger ihres Beziehungspartners sind (BGHSt 10, 163; 11, 171 [BGH 09.01.1958 - 4 StR 514/57]; BGH 3 StR 7/60 vom 30. März 1960 = Wagner GA 1961, 129, 150 C Nr. 5).
Daß § 93 StGB "eine Mehrzahl von Schriften voraussetzt" (UA 45), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Bei der hier zur Rede stehenden Begehungsform des "Verbreitens" genügt es, wenn der Täter bei der Weitergabe auch nur eines Stückes einer die Merkmale des § 93 StGB erfüllenden Schrift (BGHSt 13, 375 [BGH 22.12.1959 - 3 StR 52/59]) mitwirkt. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob es sich dabei um Täterschaft oder nur um Beihilfe handelt.
2.
Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Landgerichts wird bemerkt:
Als der Angeklagte C. an den Veranstaltungen in Sta. und in Ch.-Fr. teilnahm, war er wegen Beteiligung an dem Arbeiterjugendkongreß in Erfurt seiner Funktion bei den "Falken" bereits enthoben (nach dem Rundschreiben vom 18.12.1958 sogar aus dem Verband der "Falken" ausgeschlossen). Trotzdem hat er an diesen Veranstaltungen teilgenommen und weitere Besucher dafür geworben. Soweit die Veranstaltung in Ch.-Fr. zur Erörterung steht, war er vor der Teilnahme an dieser als einer eindeutig kommunistischen Aktion durch das Rundschreiben vom 18.12.1958 gewarnt worden. Die Erfahrungen von den Tagungen in Erfurt und Sta. hatte er hinter sich. Für die innere Tatseite kann das bedeutsam sein.
Es wird weiter in diesem Zusammenhang ganz besonders auf die von der Strafkammer getroffene, aber bei der Beweiswürdigung nicht verwertete Feststellung hingewiesen, C. habe den Teilnehmern an dem Winterlager zuvor gesagt, es müsse damit gerechnet werden, "daß die Besucher in Diskussionen verwickelt und mit politischen Tagesfragen konfrontiert werden würden" (UA 15). Es dürfte - was noch zu klären sein wird - für C. unschwer vorauszusehen gewesen sein, welche Zielrichtung diese Diskussionen und Konfrontierungen von der Gegenseite erhalten würden.
Das Landgericht wird sich auch eingehender mit der Frage, zu befassen haben, ob die von den Angeklagten so stark betonte "private" Durchführung der Reise angesichts der Art, wie die Reise zustande kam und abgewickelt wurde, nicht eine für die Angeklagten klar durchschaubare und von ihnen beabsichtigte bloße Tarnung war, die den Zweck verfolgte, den Anordnungen der Leitung der "Falken" bzw. der Gewerkschaft "Holz" in Bezug auf Ost-Kontakte nicht gar zu offen zuwiderzuhandeln. Insbesondere auch die Bezahlung des Aufenthalts der Gruppe in der SBZ durch im einzelnen nicht bekannte Stellen der SBZ spricht gegen einen "privaten" Charakter der Reise. Entsprechendes gilt von der Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten möglicherweise die Beziehungen zu den sowjetzonalen Stellen nur gepflegt, um menschliche Kontakte mit Zonenbewohnern herzustellen (UA 29, 31, 37, 40). Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den vom Landgericht andererseits getroffenen Feststellungen über das Zustandekommen von Zonenreisen und die danach zu erwartende und auch eingetroffene Art ihrer Durchführung. Schließlich wird bei der Prüfung des inneren Tatbestandes die Verbindung C. zu H., der ausgerechnet vor dem Winterlager in Frauenstein bei C. auftauchte, und zu St. mehr als bisher zu berücksichtigen sein.
Wenn sich der Angeklagte K. auf die Schrift des Ministeriums für gesamtdeutsche Fragen "Wer fährt nach drüben? Ratschläge für Gruppenfahrten nach Mitteldeutschland" beruft und behauptet, er habe sich entsprechend dem dort gemachten Vorschlag an den Rat der Stadt Ch. wegen einer Einladung zu dem Winterlager in Fr. gewandt, so ist bei der Würdigung dieser Einlassung und der daran geknüpften Kritik an der Broschüre (UA 31, 41) zweierlei unberücksichtigt geblieben: Einmal, daß es sich nicht nur um eine Aufenthaltsgenehmigung, von der in der Schrift die Rede ist, sondern um die Teilnahme an einem von politischen Stellen der Sowjetzone organisierten Aufenthalt handelte, und weiter, daß K. nach der Schilderung, die das Landgericht von seiner Persönlichkeit und seinem politischen Werdegang gibt, kaum als "einfacher junger Mensch" bezeichnet werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher