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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1962, Az.: IV ZB 192/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1962
Aktenzeichen
IV ZB 192/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt a.d. Weinstraße - 26.01.1962
LG Frankenthal

Fundstellen

  • MDR 1962, 972 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1962, 832 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Krankenhausarztes Dr. med. Moritz S. in N., USA, ... R.,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,

Amtlicher Leitsatz

Die Klagfrist wird durch die Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde auch dann in Lauf gesetzt, wenn die diesem Bescheid beigefügte, im übrigen dem Gesetz genügende Rechtsmittelbelehrung untunlich den Hinweis enthält, die Klage könne auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die Klage zuständigen Landgerichts erklärt werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

in der Sitzung vom 4. Juli 1962

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung Der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 26. Januar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen das obenbezeichnete Urteil nicht zugelassen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach §219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.

2

Der Kläger ist mit seinem Anspruch abgewiesen worden, weil er die Klage verspätet erhoben hat. Er vertritt die Ansicht, durch die Zustellung des Bescheids der Entschädigungsbehörde sei die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt worden, da der Entschädigungsbescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Die Belehrung entsprach den in §195 BEG gestellten Anforderungen, sie enthielt jedoch den Hinweis, daß die Klage außer durch Einreichung einer Klagschrift bei dem zuständigen Landgericht dort auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Dieser Hinweis war falsch (LM BEG 1956 §210 Nr. 22).

3

Das Berufungsgericht hat jedoch rechtlich zutreffend ausgeführt, daß dennoch mit der Zustellung des Bescheids die Klagfrist in Lauf gesetzt worden ist. Der der Belehrung anhaftende Mangel war nicht so erheblich, daß deswegen die Klagfrist nicht zu laufen beginnen konnte.

4

Die Belehrung unterrichtete den Kläger darüber, wie er ordnungsgemäß durch Einreichung einer Klage bei dem Landgericht seine Ansprüche fristgerecht geltend machen konnte. Daß in der Belehrung darüber hinaus zu Unrecht die Möglichkeit erwähnt wurde, die Klage könne auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden, war praktisch bedeutungslos. Nur die Verfolgten, die am Sitz des zuständigen Gerichts wohnen, könnten durch die falsche Belehrung veranlaßt werden, die Klage in unzulässiger Form zu erheben. Würden sie diesen Weg beschreiten, dann wäre, wenn sie das Protokoll unterzeichnen würden, die Frist gleichfalls gewahrt, da das von ihnen unterzeichnete die Klage enthaltende Protokoll den Anforderungen des §253 ZPO genügen wurde. Für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Verfolgten, die nicht am Orte des zuständigen Gerichts wohnen, kommt die Möglichkeit, eine Klage durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die Klage zuständigen Gerichts zu erheben, ohnehin nicht in Betracht.

5

Der Fehler der Belehrung, der nur darin besteht, daß eine rechtlich nicht gegebene Form für die Erhebung der Klage angeführt wird, die praktisch für die Verfolgten ohnehin kaum Bedeutung hat, ist nicht so schwerwiegend, daß der mit dieser fehlerhaften Belehrung versehene Bescheid die Frist nicht in Lauf setzen könnte. Falls ausnahmsweise einmal ein Verfolgter infolge einer solchen falschen Belehrung die Klagfrist versäumt haben sollte, müßte ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist erteilt werden.

6

Die eben erörterte Rechtsfrage bedarf indes keiner Entscheidung durch das Bundesgericht, denn daß dieses Gericht den hier wiedergegebenen Rechtsstandpunkt in seiner Rechtsprechung vertritt, ergeben die vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil angeführten Entscheidungen genügend deutlich.

7

Das Berufungsgericht hat dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist versagt. Auch in Bezug auf diesen Teil der Entscheidung ist die Zulassung der Revision mit Recht nicht erfolgt. Die Entscheidung gründet sich allein auf die getroffenen oder zu treffenden tatsächlichen Feststellungen über die Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt haben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind insoweit nicht zu entscheiden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte schon deswegen versagt werden müssen, weil der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt hat, welche Umstände zu der Versäumung der Frist geführt haben. Er hat angegeben, er habe von der am 14. Dezember 1960 erfolgten Zustellung des Bescheids der Entschädigungsbehörde erst durch ein Schreiben der URO vom 16. Mai 1961 Kenntnis erhalten. In den Besitz dieses Schreibens sei er erst am 18. Juni gelangt, da er sich vom 18. Mai bis 18. Juni auf einer Auslandsreise befunden habe. In dem angefochtenen Urteil ist rechtlich zutreffend dargelegt, daß unter diesen Umständen nicht dargetan ist, daß die Versäumung der Frist weder auf einem Verschulden der von ihm bevollmächtigten URO noch auf seinem eigenen Verschulden beruht.

8

Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Raske Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim