Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1962, Az.: VII ZR 31/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 31/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.10.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und
Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Oktober 1960 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.556,70 DM Zinsen abgewiesen worden ist.
- 2.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Neffe des Beklagten. Nachdem der Beklagte in S. II bei B. ein Grundstück erworben hatte, kamen die Parteien überein, darauf ein Haus zu errichten, das beide Parteien gemeinschaftlich bewohnen wollten. Der Beklagte stellte dem Kläger außerdem noch in Aussicht, ihn später zu seinem Erben einzusetzen. Im Jahre 1955 gab der Kläger seine Wohnung in Wuppertal auf und errichtete im wesentlichen mit seiner Arbeitskraft und unter tätiger Mithilfe seiner Ehefrau ein Haus auf dem Bauplatz des Beklagten. Im Frühjahr 1956 wurde das Haus bezugsfertig und die Parteien zogen mit ihren Familien ein.
Bald darauf kam es zwischen ihnen zu erheblichen Streitigkeiten, so daß der Beklagte und seine Ehefrau schon im Oktober 1956 das Haus wieder verließen. Er verlangte von dem Kläger Räumung des Grundstücks. Während des Rechtsstreits, nämlich am 13. August 1958 kam es zur Zwangsräumung. Doch wurde der Kläger wieder in das Grundstück eingewiesen und räumte es erst am 20. März 1959.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Ersatz seiner und seiner Ehefrau (diese aus abgetretenem Recht) Aufwendungen an Arbeits- und Sachleistungen, die er beim Bau des Hauses erbracht hat; er hat mit der Klage zuletzt Zahlung von 17.101,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1958, sowie 1.556,70 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 15. August 1958 gefordert.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er räumt ein, daß der Kläger 5.118,84 DM für Sachleistungen aufgewendet habe und daß der Wert seiner Arbeitsleistung mit 8.500,- DM zu veranschlagen sei. Er hat jedoch vorgetragen, daß er selbst erhebliche Sachaufwendungen gehabt habe. Außerdem hat er mit einer Reihe von Gegenansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat den Beklagten - abgesehen von jetzt nicht mehr in Betracht kommenden Zug-um-Zug-Leistungen - zur Zahlung von 9.577,14 DM nebst 4 % Zinsen seit 13. August 1958 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diesen zur Zahlung von nur noch 646,35 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt unter Anerkennung einer Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 3.383,54 DM, diesen insoweit zur Zahlung zu verurteilen, als der Kläger mit der Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger lediglich einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 946, 951, 812 BGB zu. Es geht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Thiele davon aus, daß das Grundstück im Jahre 1956 nach Abzug des Bodenwerts einen Wert von 36.385,60 DM gehabt habe. Unter voller Anrechnung der nachgewiesenen Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 28.626,71 DM stellt es einen Bereicherungsanspruch des Klägers von 7.758,89 DM fest. Die Gegenforderungen des Beklagten hält es in Höhe von insgesamt 7.112,54 DM für begründet, so daß dem Kläger noch ein Restanspruch von 646,35 DM verbleibe.
II.
Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet.
1)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Es verneint insbesondere das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages, weil mit der Errichtung des Bauwerks weder ein Gesamthands- noch ein Gemeinschaftsvermögen habe gebildet werden sollen.
Damit verkennt das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, daß die Bildung eines solchen Vermögens für die Entstehung einer Gesellschaft nicht wesentlich ist (RGRK - BGB 11. Aufl. Anm. 5 vor § 705; Anm. 9 zu § 718). Entscheidend ist vielmehr, daß die Beteiligten sich verpflichteten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in bestimmter Weise zu fördern (§ 705 BGB). Dagegen setzt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts weder die Begründung eines Gesellschaftvermögens noch die Leistung von Beiträgen voraus (RGZ 80, 271).
Im vorliegenden Fall sind die Parteien unstreitig übereingekommen, auf dem Grundstück des Beklagten ein Wohnhaus zu errichten und dieses gemeinsam zu bewohnen. Zu diesem gemeinschaftlichen Zweck sollte jeder durch Sachleistungen, der Kläger auch überwiegend durch Arbeitsleistungen beitragen.
Auf Grund dieser Abrede entstand zwischen den Parteien ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis, das zwar nicht alle Merkmale einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft aufwies, das aber gleichwohl in entsprechender Anwendung der §§ 705 ff BGB zu beurteilen ist (RG Seuff Arch 94 Nr. 3; RGRK a.a.O. Anm. 10 vor § 705). Diese Betrachtungsweise der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten entspricht übrigens im wesentlichen der von beiden Parteien in der Revisionsinstanz geäußerten Rechtsauffassung.
2)
Der Annahme eines gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, daß der Beklagte dem Kläger in Aussicht gestellt hatte, ihn zu seinem Erben einzusetzen. Das mag für den Kläger mit ein Beweggrund gewesen sein, seine Wohnung in Wuppertal aufzugeben und sich mit dem Beklagten zur Errichtung des gemeinsam zu bewohnenden Hauses zusammenzutun. Zum Bestandteil der vertraglichen Abmachungen wurde diese - in der Folgezeit auch nicht erfüllte - Zusage des Beklagten jedoch nicht.
3)
Das zwischen den Parteien zustande gekommene gesellschaftsähnliche Verhältnis fand im Jahre 1956 sein Ende, als der Beklagte infolge der zwischen den Parteien aufgebrochenen Streitigkeiten das Haus verließ und von dem Kläger die Räumung des Grundstücks verlangte. Die Erreichung des gemeinsamen Zwecks, das gemeinschaftliche Bewohnen des Hauses, war dadurch unmöglich geworden. Dabei ist es für den Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses unerheblich, daß der Kläger die Räumung und Herausgabe des Grundstücks bis 1958 verzögert hat und endgültig erst im Jahre 1959 ausgezogen ist.
4)
Nach der Auflösung einer Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern statt (§ 730 BGB).
Ein Gesellschaftsvermögen im Sinne des § 733 BGB ist im gegebenen Falle freilich nicht vorhanden. Das Grundstück und damit auch das auf ihm errichtete Haus standen und stehen im alleinigen Eigentum des Beklagten. Ein Gesamthands- oder ein sonstiges gemeinschaftliches Vermögen ist nicht gebildet worden. Das schließt aber nicht aus, daß die Parteien im Innenverhältnis verabredeten, der Kläger solle seinen Anteil an den Sach- und Arbeitsleistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Zwecks, des gemeinsamen Wohnens in dem errichteten Haus, erbracht worden sind, zurückerhalten. Für einen solchen übereinstimmenden Willen der Parteien spricht nicht nur das Verhalten des Klägers, wie es insbesondere bei der Erhebung der gegenwärtigen Klage zum Ausdruck kommt, sondern auch der Umstand, daß der Beklagte vor und während dieses Rechtsstreits seine Bereitschaft erklärt hat, den Kläger für seine Sach- und Arbeitsleistungen bei dem Hausbau zu entschädigen. Denn der Beklagte hat damit, daß er sowohl in seinem Schreiben vom 23. Juni 1956 als auch bei seiner Vernehmung am 2. Januar 1957 Leistungen des Klägers von insgesamt 13.618,84 DM (8.500,- DM für Arbeitsleistungen und 5.118,84 DM für Sachleistungen) als zu Recht bestehend erklärt hat, einen Erstattungsanspruch dies Klägers in Geld grundsätzlich anerkannt.
5)
Die Bestimmung des § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach für die Leistung von Diensten kein Ersatz verlangt werden kann, steht dem Anspruch des Klägers auf Erstattung des im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bestehenden Werts der von ihm und seiner Ehefrau geleisteten Arbeit nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die für den Aufbau des Hauses geleistete Arbeit des Klägers überhaupt als Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Jedenfalls ist § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB kein zwingendes Recht. Die Beteiligten können auch die Rückerstattung von Einlagen, die in dieser Form bewirkt worden sind, vereinbaren. Daß dies im vorliegenden Fall geschehen ist, hat der Beklagte durch seine Bereitwilligkeit zum Ausdruck gebracht, dem Kläger die von ihm und seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen in Höhe von 8.500,- DM zu erstatten.
6)
Die Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf das "Anerkenntnis" des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 1957 auf jeden Fall (vorbehaltlich der Gegenforderungen des Beklagten) dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 13.618,84 DM zubilligen müssen, geht fehl.
Der Beklagte hat dort ersichtlich nicht ein prozessuales Anerkenntnis abgegeben, sondern hat nur die rechnerische Richtigkeit der Aufstellung des Klägers über seine Leistungen in dieser Höhe nicht beanstandet.
7)
Ein Ersatzanspruch gemäß § 994 BGB steht dem Kläger - entgegen seiner in der Revision geäußerten Auffassung - nicht zu. Es ist schon zweifelhaft, ob er in dem Zeitpunkt, in welchem er seine Leistungen erbracht hat, überhaupt schon Besitzer des Grundstücks war. Selbst wenn man das aber bejahen wollte, so wäre er auf Grund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung damals rechtmäßiger Fremdbesitzer des Grundstücks gewesen. Auf einen solchen findet § 994 BGB keine Anwendung (BGHZ 27, 317, 320 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 200/57]; 31, 129, 132) [BGH 29.09.1959 - VII ZR 197/58]. Überdies ist die Errichtung eines Gebäudes in der Regel keine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift (BGHZ 10, 171).
8)
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - über die Höhe der Sach- und Arbeitsleistungen des Klägers und seiner Ehefrau keine Feststellungen getroffen. Dieser Feststellungen bedarf es aber, zumal der Kläger über den von dem Beklagten zugestandenen Betrag von 13.618,84 DM hinaus weit höhere Ansprüche erhoben hat.
Das angefochtene Urteil kann infolgedessen, soweit darin über den Klageanspruch zum Nachteil des Klägers entschieden ist, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist deshalb in diesem Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
9)
Auf der vorstehend erörterten Rechtsgrundlage wird das Oberlandesgericht nunmehr den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers zu errechnen haben. Bei der Ermittlung des Werts der Leistungen des Klägers und seiner Ehefrau wird es die Preisverhältnisse von 1956, dem Zeitpunkt der Auflösung der gesellschaftsähnlichen Beziehungen zwischen den Parteien, zugrunde zu legen haben. Ferner wird es - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - zu prüfen haben, ob die von dem Kläger berechneten tatsächlichen Leistungen - gemessen an den damaligen Baukosten und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen Thiele festgestellten Verkehrswerts des errichteten Hauses - in voller Höhe als Einlage zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks anerkannt werden können. Denn es könnte gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn dem Kläger für seine Leistungen mehr zugesprochen würde, als dem von ihm geleisteten Anteil an dem für den Beklagten geschaffenen Wert entspricht.
III.
Den von dem Kläger weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 15. August 1958 in Höhe von 1.556,70 DM hält das Berufungsgericht nicht für begründet.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Auch wenn es sich bei der Klageforderung nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um eine Abfindung des Klägers wegen seiner Leistungen zur Erreichung des von den Parteien erstrebten gemeinschaftlichen Zwecks handelt, ist dieser Anspruch doch nicht vor der Auseinandersetzung fällig. Es fehlt also an dem zur Begründung dieses Anspruchs erforderlichen Verzug. Mit der Revision ist die Aberkennung dieses Anspruchs auch nicht angegriffen worden.
Wegen des Zinsanspruchs kann daher jetzt schon die Revision zurückgewiesen werden.
IV.
Über die Gegenansprüche des Beklagten braucht das Revisionsgericht unter den gegebenen Umständen nicht zu befinden.
Es sei jedoch bemerkt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit Bedenken begegnet, als es dem Beklagten für die Benützung des Wohnwagens 40,- DM und dafür, daß er dem Kläger ein Notquartier im Kinderzimmer des noch nicht fertiggestellten Baues zur Verfügung gestellt hat, 80,- DM zugebilligt hat.
Diese Gebrauchsgewährung ist, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung zutreffend ausführt, nur als ein Beitrag des Beklagten anzusehen, um dem Kläger und seiner Ehefrau die Arbeit am Bau zu erleichtern und überhaupt erst zu ermöglichen. Dafür kann der Beklagte ebensowenig eine Nutzungsentschädigung verlangen wie für die Benutzung etwa zur Verfügung gestellter Werkzeuge. Der Beklagte hat auch bisher selbst nicht behauptet, daß ihm dadurch irgendwelche Unkosten oder ein Mietausfall entstanden seien.
Die Zubilligung eines Entgelts für die Benutzung der Wohnung und Garage in der Zeit bis zum 13. August 1958 (Tag der Zwangsräumung) in Höhe von 1.166,- und 630,- DM läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung des Klägers, er brauche das dem Beklagten nicht zu vergüten, weil er diese Räume auf Grund des ihm zustehenden Wohnrechts benutzt habe, geht fehl. Denn dieses Wohnrecht entfiel mit der Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien.
Auf die weiteren Gegenforderungen des Beklagten braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger sie teils anerkannt, teils seine Revision nicht begründet hat.
V.
Die Revision ist hiernach insoweit zurückzuweisen, als der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 1.556,70 DM angewiesen worden ist.
Im übrigen ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Finke