Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1962, Az.: II ZR 112/60
Anscheinsbeweis für das Verschulden einer Schiffsbesatzungen bei Beschädigung eines Brückenpfeilers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 112/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 31.03.1960
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1962, 751-752 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Ausrüsterin des der Bundesrepublik Österreich gehörenden Motorschiffes "Dr. K. R." (900 PS, 67,10 m lang). Am 10. April 1952 führte das Motorschiff mit drei der Beklagten gehörigen, nebeneinander gekoppelten Schleppkähnen im Anhang auf der D. in P. oberhalb der M.brücke ein Steuerbord-Wendemanöver (Honda) aus, um zur Talfahrt nach L. anzusetzen. Die D. führte bei lebhafter Strömung mittleres Hochwasser. Die drei Schleppkähne waren durch zwei über Kreuz gespannte, 18 bis 20 m lange Trossen mit dem Zugschiff in der Weise verbunden, daß das Steuerbordseil des Motorschiffes am Backbordkahn und das Backbordseil am Steuerbordkahn befestigt war.
Während des Rondos in Richtung stromabwärts riß zunächst das Steuerbordseil in einer Entfernung von 5 bis 6 m vom Heck des Motorschiffs. Der Schiffskapitän Kr. bemühte sich, mit dem einen, ihm noch verbliebenen Seil seinen Anhang stromabwärts zu bringen, konnte aber nicht verhindern, daß einer der Schleppkähne am linken D.ufer einen Verband von 6 je paarweise gekoppelten, vor Anker gegangenen Schleppkähnen streifte. Inzwischen näherte sich der Schleppzug in rascher Fahrt der M.brücke. Der Kapitän entschloß sich, nicht zwischen den Brückenpfeilern durchzufahren, und setzte statt dessen etwa 300 m vor der M.brücke zu einem Steuerbord-Notrondo stromaufwärts an. Als der Anhang beim Aufdrehen wieder gegen die Strömung kam, riß auch das Backbordseil. Die drei Schleppkähne trieben auf den mittleren rechten Brückenpfeiler zu, der durch den Anprall des Backbordkahnes erheblich beschädigt wurde.
Die Klägerin hat wegen der Beschädigung des Brückenpfeilers einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 44.486,97 DM geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Motorschiff "Dr. K. R." wegen dieses Betrages zu verurteilen.
Das Landgericht P., dessen Zuständigkeit die Parteien vereinbart haben, hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfergigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsanträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Beschädigung des Brückenpfeilers ist auf den Anprall des Anhanges zurückzuführen; der Anprall selbst beruht auf dem Bruch der beiden Trossen. Jede dieser drei Ursachen für die Pfeilerbeschädigung kann auf einem von der Beklagten zu vertretenden Verschulden beruhen. Während beim ersten Trossenbruch nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß das Seil infolge eines Verschuldens der Besatzung gerissen ist, kann bei dem zweiten Strangbruch und bei dem Anprall an die Brücke nicht ohne weiteres ein solcher Anscheinsbeweis des Verschuldens Platz greifen; denn durch den ersten Trossenbruch ist unter den hier gegebenen Umständen eine Gefahrenlage geschaffen worden, die Ursachen auslöste, die nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres auf ein Verschulden der Schiffsbesatzungen schließen lassen. Im Vordergrund steht daher der Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim ersten Strangbruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben auf Grund dieses von der Beklagten nicht ausgeräumten Anscheinsbeweises die Beklagte verurteilt. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht, stand.
Nichts spricht allerdings für die Ansicht der Revision, es habe sich hier um keinen normalen Schlepp Vorgang, sondern in gewissem Sinne um außergewöhnliche Manöver unter außergewöhnlichen Umständen gehandelt, die einer Anwendung des Anscheinsbeweises entgegenständen. Das Wenden zu Tal ist ein durchaus normales Manöver, auch die Strömungsverhältnisse waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Tatbestand nicht außergewöhnlich, ganz abgesehen davon, daß sie erkennbar waren und sowohl bei der Wahl des Rondoplatzes als auch bei der Durchführung des Rondomanövers in Rechnung gestellt werden mußten.
Der Anscheinsbeweis geht nach den Umständen des vorliegenden Falles in zwei Richtungen (vgl. BGH LM ZPO § 286 C Nr. 20): Entweder war das Seil aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen nicht in Ordnung (BGH VersR 1957, 286) oder das ordnungsgemäße Seil war durch einen Navigationsfehler überbelastet (vgl. BGH VersR 1957, 312 f). Der Anscheinsbeweis wäre widerlegt, wenn die Beklagte bewiesen hätte, daß die vermuteten Tatsachen (Schadhaftigkeit des Stranges, ruckartiges Anziehen) nicht in Betracht kommen oder daß sie hierfür kein Verschulden trifft; er wäre entkräftet, wenn die Beklagte Tatsachen bewiesen hätte, aus denen sich die Möglichkeit ergäbe, daß der Trossenbruch, auf diese Tatsachen zurückzuführen wäre (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 49, 50 vor §§ 249 bis 255).
Um mit der letzten Frage zu beginnen, so könnte ein nicht erkennbarer Materialfehler des Seils den Anscheinsbeweis zu Fall bringen. Das Berufungsgericht ist jedoch in eingehender Würdigung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß der Beweis hierfür nicht nur nicht geführt, sondern dargetan sei, daß das Seil den Anforderungen der Vorschriften für Drahtseile entsprochen habe. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Nicht richtig ist die Behauptung der Revision, die Materialprüfstelle der Technischen Hochschule München habe die Stücke mit den Bruchstellen nicht untersucht. Vielmehr hat die Polizei das gerissene Zugseilende sichergestellt; die Prüfstelle hat zur Ermittelung des genauen Bruchwertes die Bruchlasten der Einzeldrähte bestimmt. Zerreißproben an der Bruchstelle selbst konnten naturgemäß nicht vorgenommen werden. Diese Unmöglichkeit geht zu Lasten der Beklagten.
Kann insoweit dem angefochtenen Urteil gefolgt werden, so geben jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Widerlegung der vermuteten Tatsachen zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Das Berufungsgericht sagt:
"Wenn die Beklagte vorträgt, der Anscheinsbeweis sei schon dadurch in Frage gestellt ..., daß die ... Beweisaufnahme keine navigatorischen Fehler der Schiffsführung und keine sichtbaren Mängel der Trossen ergeben habe, so verkennt sie die ... Grundsätze, die bei der Anwendung des Prima-facie-Beweises zu beachten sind."
Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei den der Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß keine navigatorischen Fehler der Schiffsführung und keine erkennbaren Mängel der Trossen vorgelegen hatten, als nicht geführt betrachtet. Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht mit seinen obigen Ausführungen anscheinend unterstellt, daß dieser Beweis von der Beklagten geführt sei. Die Frage, ob der Beweis geführt ist oder nicht, kann aber nicht dahingestellt bleiben, sondern ist entscheidungserheblich: Ist der Beweis von der Beklagten erbracht, so ist die Klage abzuweisen; ist er nicht erbracht, so ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Senat kann die dem Tatrichter obliegende Beweis Würdigung nicht vornehmen und muß daher das Urteil aufheben.
Bei seiner Beweiswürdigung wird sich das Berufungsgericht nicht nur mit der Glaubwürdigkeit der vernommenen Besatzungsmitglieder zu befassen, sondern insbesondere auch zu prüfen haben, ob als Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, daß das Seil sorgfältig geprüft worden war, und zwar gerade an der späteren Bruchstelle. Nur wenn dies zu bejahen wäre - was einer eingehenden Begründung bedürfte -, käme es darauf an, ob die Beklagte weiter bewiesen hätte, daß keine ruckweise Beanspruchung des Stranges erfolgte. Hierbei wäre die Aussage des Zeugen Krampl zu würdigen, wonach der Schleppzug etwas zu nahe an das linke Ufer herangekommen sei und das Zugschiff darauf einen starken Winkel - ca. 70 Grad - eingeschlagen habe, damit der Anhang den Vorwärtsgang zum linken Ufer verliere. Im Zusammenhang damit wäre die Bekundung des Kapitäns zu würdigen, er habe die Backbordmaschine mit voller Kraft laufen lassen, um den Schleppverband in die Stromrichtung zu bekommen; als die Maschinenkraft auf das Seil zu wirken begonnen habe, habe sich dieses aufgedreht und sei gerissen; das (später gerissene) Steuerbordseil sei gespannt gewesen, während das Backbordseil leer gewesen sei.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow