Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1962, Az.: I ZR 32/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 32/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.02.1961
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 157 ZPO
- Art. 1 §1 RBeratG v. 13. Dezember 1935, RGBl I 1478
Fundstellen
- BGHZ 38, 71 - 86
- DB 1963, 200-201 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 441-444 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1007 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1963, 158-161 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 627 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. Edgar Sch.,
2. Fritz K.,
3. Dr. jur. Karl Be.,
4. Dr. jur. Ewald W.,
Prozessgegner
den D. A. e.V., H., S.platz ..., Ziviljustizgebäude, Zimmer ..., gesetzlich vertreten durch seinen Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Walter O., K., B. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Im Haftpflichtprozeß vor der Amtsgericht kann der Haftpflichtversicherer den bei ihm versicherten Beklagten durch einen Angestellten (Regulierungsbeamten) vertreten lassen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Februar 1961 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft. Er wendet sich mit der Klage dagegen, daß die Beklagte in Haftpflichtprozessen vor den Amtsgerichten die bei ihr versicherten Beklagten durch ihre Regulierungsbeamten vertreten läßt. In einem Falle dieser Art hatte die Beklagte den Versicherungsnehmer, der bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte, unter Hinweis auf §7 Abs. 2 Nr. 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung" (AKB) gebeten, den Rechtsanwalt zur Niederlegung des Mandats zu veranlassen, und auch an den Rechtsanwalt in gleichem Sinne geschrieben. In einem anderen Rechtsstreit hatte sie sich unter Bezugnahme auf §5 Nr. 7 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) und auf §§149, 150 VVG als Prozeßbevollmächtigte der in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gemeldet. Eine Erlaubnis nach Art. 1 §1 RBeratG besitzt die Beklagte nicht.
Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für unstatthaft. Er hat vorgetragen, diese sei zwar aufgrund des Versicherungsvertrags zur Bearbeitung der rechtlichen Angelegenheiten ihrer Versicherungsnehmer befugt. Das Auftreten ihrer Regulierungsbeamten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht verstoße aber gegen die Vorschriften des §157 ZPO und des Art. 1 §1 Abs. 1 RBeratG und damit gegen Schutzgesetze im Sinne des §823 Abs. 2 BGB, denn beide Vorschriften hätten u.a. den Schutz der Interessen der Rechtsanwaltschaft zum Ziel. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht vereinbar (§1 UWG).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Versicherungsnehmer in der mündlichen Verhandlung vor den Amtsgerichten durch ihre Angestellten zu vertreten oder vertreten zu lassen.
Ergänzend hat er erklärt, das erstrebte Verbot solle sich nicht auf die Wahrnehmung von Terminen in Armenrechtsverfahren beziehen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat erwidert, auf §157 ZPO könne die Klage schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens vor den Amtsgerichten und nicht dem Schutz der Rechtsanwaltschaft diene und mithin kein Schutzgesetz im Sinne von §823 Abs. 2 BGB sei. Sie, die Beklagte, unterliege auch nicht der Erlaubnispflicht nach Art. 1 §1 RBeratG; ihr stehe vielmehr die Ausnahmebestimmung des Art. 1 §5 Ziff. 1 RBeratG zur Seite, denn die Vertretung des Versicherten im Haftpflichtprozeß hänge mit ihrem Geschäftsbetrieb als Versicherer unmittelbar zusammen. Im übrigen fehle es an dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der genannten Vorschriften, nämlich an einer geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Wirtschaftlich und rechtlich sei allein der Versicherer und nicht der Versicherte am Ausgang des Haftpflichtprozesses interessiert. Wenn sie, die Beklagte, in solchen Prozessen ihre Regulierungsbeamten als Vertreter der Versicherten auftreten lasse, besorge sie daher keine fremden, sondern ihre eigenen Rechtsangelegenheiten. Auch für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb sei unter den gegebenen Umständen kein Raum; zudem bestehe zwischen dem Versicherer und der Rechtsanwaltschaft kein Wettbewerbsverhältnis. Zur weiteren Unterstützung ihrer Auffassung, daß sie eigene Rechtsangelegenheiten besorge, hat die Beklagte auf die sich anbahnende künftige Rechtsentwicklung hingewiesen, die dahin gehen soll, dem Geschädigten nach ausländischem Vorbild auch im deutschen Recht einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer zu gewähren.
Beide Vorinstanzen haben der Klage - allerdings mit verschiedener Begründung - stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, das beanstandete Verhalten der Beklagten verstoße gegen §157 ZPO. Diese Vorschrift sei ein Schutzgesetz, denn sie diene neben anderen Zwecken auch den wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen der Rechtsanwaltschaft. Die Klage sei daher gemäß §§823 Abs. 2, 1004 BGB begründet.
Das Berufungsgericht billigt zwar nicht die Auffassung des Landgerichts, daß §157 ZPO ein Schutzgesetz sei. Es gelangt aber zu dem gleichen Ergebnis aus der Erwägung, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Art. 1 §1 RBeratG; diese Bestimmung sei ein Schutzgesetz, denn sie verfolge neben ihrem Hauptzweck, den Rechtsfrieden zu fördern, das weitere Ziel, den Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Wettbewerb unberufener Personen zu schützen. Das Berufungsgericht bejaht - ebenso wie das Landgericht bei der Beurteilung nach §157 ZPO - das Vorliegen einer geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und führt hierzu aus: Daß die Beklagte, wenn sie ihre Regulierungsbeamten vor Gericht auftreten lasse, Rechtsangelegenheiten besorge und dies geschäftsmäßig betreibe, bedürfe keiner besonderen Darlegung. Sie besorge auch nicht etwa ihre eigenen, sondern fremde Rechtsangelegenheiten. Diese Beurteilung entspreche der eindeutig herrschenden Meinung. Es könne hierbei nur auf das geltende Recht und nicht auf die von der Beklagten für die Zukunft erwartete Rechtsentwicklung ankommen. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Rechtsstreitigkeiten ihrer Versicherungsnehmer habe. Sie könne ihre Interessen jedoch ausreichend dadurch verfolgen, daß sie dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beitrete. Partei des Rechtsstreits und den Ansprüchen ausgesetzt bleibe der Versicherungsnehmer. Die Rechtsbesorgung unterliege mithin der Erlaubnispflicht nach Art. 1 §1 RBeratG. Auf die Ausnahmebestimmung des Art. 1 §5 Ziff. 1 RBeratG könne sich die Beklagte nicht berufen, denn hierzu fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihrer gewerblichen Tätigkeit und der mit der Klage beanstandeten Handlungsweise. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwar insoweit, als die Beklagte ihre Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles berate und mit den Geschädigten über die Regulierung des Schadens verhandle, aber nicht, soweit sie ihre Angestellten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auftraten lasse. Außerdem rechtfertige sich der erhobene Unterlassungsanspruch aus §1 UWG, denn es sei unlauter und sittenwidrig, wenn sich die Beklagte in einen Wettbewerb mit der Anwaltschaft begebe, dem diese hilflos gegenüberstehe, weil es den Anwälten durch Rechtsvorschriften und Standesrücksichten verwehrt sei, einer aufkommenden Außenseiterkonkurrenz auf marktgerechte Weise zu begegnen.
II.
Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, die Klage müsse schon daran scheitern, daß es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das mit ihr verfolge Ziel einer Ausschaltung der Regulierungsbeamten der Beklagten vom mündlichen Verhandeln vor Gericht könne nämlich auf dem einfacheren und billigeren Weg erreicht werden, den §157 ZPO zur Verfügung stelle. Dieser Angriff kann nicht zum Erfolg führen. Die Revision verkennt, daß sich nur die Prozeßparteien im jeweiligen Einzelfall auf diese Vorschrift stützen können und daß dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits als Außenstehendem eine unmittelbare Einflußnahme versagt ist. Dieser kann höchstens versuchen, seine Bedenken gegen die Zulassung eines Regulierungsbeamten mittelbar dadurch zur Geltung zu bringen, daß er der jeweiligen Klagepartei die Stellung eines entsprechenden Antrages nahelegt. Nur so kann er u.U. im Einzelfall die Zurückweisung eines nach seiner Meinung kraft Gesetzes ausgeschlossenen Vertreters erreichen, wobei diese Entscheidung jedoch für andere Fälle nicht bindend ist. Dem Kläger kann unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse daran nicht abgesprochen werden, durch eine eigene Klage gegen die Beklagte eine über den Einzelfall hinauswirkende Klärung der umstrittenen Frage der Zulassung der Regulierungsbeamten zum Verhandeln vor Gericht anzustreben. Ob sich diese Klage in der Folge als begründet erweisen wird, spielt hierbei keine Rolle, denn das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses kann, wie der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung näher dargelegt hat (GRUR 1960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb), nicht aus der Erwägung verneint werden, daß der erhobene Anspruch sachlich nicht gerechtfertigt sei.
III.
1.
Sodann wendet sich die Revision gegen die Heranziehung des Art. 1 §1 RBeratG. Sie beruft sich erneut darauf, daß für die Beklagte und ihre Regulierungsbeamten eine Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift nicht bestehe, weil auf sie die Ausnahmebestimmung des Art. 1 §5 Ziff. 1 RBeratG anzuwenden sei.
Gegenüber der Begründung der Klage aus §157 ZPO, an der der Kläger entgegen der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts nach wie vor festhält, stutzt sich die Beklagte auch in der Revisionsinstanz darauf, daß diese verfahrensrechtliche Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne von §823 Abs. 2 BGB sei.
2.
Ferner macht die Revision geltend, das Berufungsgericht erblicke - ebenso wie schon das Landgericht - zu Unrecht in dem mit der Klage beanstandeten Verhalten der Beklagten eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Seine Auffassung beruhe auf einer rechtlich fehlerhaften formalen Betrachtungsweise. Wenn die Beklagte auch nicht als Prozeßpartei an den Haftpflichtprozessen der Versicherten beteiligt sei, so liege doch das wirtschaftliche Interesse am Ausgang dieser Prozesse nur bei ihr, denn sie allein müsse für den vom Versicherten verursachten Schaden aufkommen. Sie hafte nach den maßgebenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes selbst dann, wenn das Versicherungsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer unwirksam oder aufgelöst sei oder wenn sie aus sonstigen Gründen im Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer und dem Mitversicherten von der Deckungspflicht befreit sei und gegen diese einen Rückzahlungsanspruch habe. Bei der Kraftfahrversicherung komme hinzu, daß der Versicherer nach den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen (AKB) den Haftpflichtprozeß völlig beherrsche und der Versicherte auf diesen nur mit Zustimmung des Versicherers Einfluß nehmen könne. Nach alledem handle es sich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich um die Besorgung einer eigenen Angelegenheit der risikotragenden Versicherungsgesellschaft. Diese Beurteilung entspreche der sich anbahnenden künftigen Rechtsentwicklung, sei aber auch schon aus dem geltenden Recht abzuleiten. Die überwiegende Zahl der Amtsgerichte trage diesen Gesichtspunkten denn auch Rechnung und erhebe gegen das Auftreten der Regulierungsbeamten keine Einwendungen.
Diesem Revisionsangriff war der Erfolg nicht zu versagen. Auf die unter 1 erwähnten Gesichtspunkte braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.
IV.
1.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die mit der Klage beanstandete Tätigkeit eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bedeutet, stellt das Berufungsgericht es mit Recht auf die Beklagte selbst und nicht auf ihre Regulierungsbeamten ab. Es geht hierbei ersichtlich von der zutreffenden Erwägung aus, daß sich die Beklagte, obwohl ihr selbst als einer juristischen Person das Auftreten vor Gericht versagt ist, dazu ihrer Organe, Angestellten oder anderer Bevollmächtigter bedienen kann, und daß in diesen Fällen die Rechtsangelegenheit rechtlich gesehen nicht von den Beauftragten, sondern - mittelbar - von der Beklagten besorgt wird (vgl. hierzu auch Art. 1 §6 Abs. 1 Ziff. 1 RBeratG).
Demzufolge kann die Geschäftsmäßigkeit der Rechtsbesorgung nicht etwa schon deshalb verneint werden, weil der Regulierungsbeamte, falls er, was die Regel bilden wird, weisungsgebundener Angestellter des Versicherers ist, mangels der begriffsnotwendigen Selbständigkeit seiner Tätigkeit (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO §157 Anm. II 1 a) nicht "geschäftsmäßig" handeln kann (a.A. LG. Hamburg, 6. ZK., VersR 1958, 554). Andererseits ist dem Erfordernis der Fremdheit der Rechtsangelegenheit nicht schon deshalb genügt, weil diese für den Regulierungsbeamten "fremd" ist. In beiden Fragen kommt es vielmehr auf die Person der Beklagten an.
2.
Daß die Beklagte, wenn sie ihre Regulierungsbeamten als Vertreter der Versicherten in Haftpflichtprozessen auftreten läßt, Rechtsangelegenheiten besorgt, nämlich eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, Rechte zu verwirklichen oder Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. u.a. BGH NJW 1956, 591 und 749; Stein/Jonas/Schönke a.a.O.; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl. 1961, B III 15, RBeratG Art. 1 §1 Anm. 1), bedurfte in der Tat keiner näheren Begründung. Das gleiche gilt hinsichtlich des Erfordernisses der Geschäftsmäßigkeit der Rechtsbesorgung, denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten konnte unbedenklich davon ausgegangen werden, daß sie die beanstandete Tätigkeit nicht nur in gelegentlichen Einzelfallen, sondern mit einer gewissen Häufigkeit ausübt (vgl. Altenhoff/Busch, RBeratG, Randzahl 15).
Entscheidend ist somit die weitere Frage, ob die besorgten Rechtsangelegenheiten "fremde" im Sinne von §157 ZPO und Art. 1 §1 RBeratG sind.
V.
1.
Diese Frage ist seit der Einführung der geltenden Fassung des §157 ZPO durch Gesetz vom 20. Juli 1933 (RGBl I 522) und des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) stark umstritten.
a)
Vor dem Kriege herrschte die Ansicht vor, der Versicherer, der in den Haftpflichtprozessen vor den Amtsgerichten seine Regulierungsbeamten auftreten lasse, besorge fremde Rechtsangelegenheiten. Sie wurde u.a. vom Landgericht Stettin (JW 1935, 1510) und von verschiedenen Kammern des Landgerichts Berlin (JW 1935, 2917; 1936, 138; 1937, 1436 f) vertreten und im Schrifttum vor allem von Jonas (DJ 1935, 1817, 1819; ebenso RBeratG, Art. 1 §5 Anm. 2 e), Schulz (JW 1935, 1673; 1936, 139; 1937, 1437) und Beckmann (JW 1937, 1379). Die meisten Lehr- und Erläuterungsbücher zur Zivilprozeßordnung und zum Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz schlossen sich ihr an und übernahmen ihre Stellungnahme gewöhnlich unverändert in spätere Neuauflagen: vgl. u.a. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., 1960, §28 I 1 Fußnote 3; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., 1960 a.a.O.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., 1961, §157, Anm. 2 A.
Die Meinung, es handle sich um eigene Angelegenheiten des Versicherers, vertraten: das Landgericht Hamburg (JRPV 1936, 48) und die 46. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, bevor die Zuständigkeit für Beschwerdesachen nach §157 ZPO einheitlich der 5. Zivilkammer übertragen wurde (JRPV 1935, 238; 1936, 94; s. auch JW 1935, 2918); ebenso Liebnitz und Loppuch (JRPV 1935, 227 ff) und die Fachgruppe Rechtsanwälte (JRPV 1935, 280).
b)
In neuerer Zeit kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einer eindeutig herrschenden Meinung nicht mehr gesprochen werden.
Die Ansicht, der Versicherer besorge fremde Rechtsangelegenheiten, vertreten u.a. das Oberlandesgericht und das Landgericht Stuttgart (VersR 1958, 105; BB 1960, 302), die 54. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (VersR 1958, 570) und das Landgericht Bochum in einer zu den Gerichtsakten überreichten Entscheidung vom 30. April 1952; ebenso Wieczorek, ZPO, §157, Anm. C I a und b 1; Altenhoff/Busch a.a.O., Randzahl 89; Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze R 55, Anm. 2 C zu Art. 1 §5 RBeratG; Schorn, RBeratG S. 78 und 154; Brangsch (Anwaltsblatt 1957, 244) und andere.
Eine Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten des Versicherers nehmen an: das Landgericht Kiel (VersR 1952, 398) die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in ständiger Rechtsprechung (s. die zu den Akten überreichte Entscheidung vom 13. April 1956; ferner VersR 1958, 569 und VersR 1961, 1029) und die 53. Zivilkammer desselben Landgerichts (in einer zu den Akten überreichten Entscheidung vom 28. Februar 1958); ebenso: Voß (VersR 1952, 399), Wussow (NJW 1962, 490 f [BGH 01.12.1961 - V ZB 15/61]) und - teilweise abweichend - von Brunn (NJW 1962, 948 f). Prölss (VersR 1958, 69, 71) folgt dieser Ansicht für das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, jedoch nicht für die Beurteilung nach §157 ZPO.
Bei den Amtsgerichten ist die Übung, die Regulierungsbeamten in Haftpflichtprozessen zur mündlichen Verhandlung zuzulassen, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten weit verbreitet.
Der Bundesgerichtshof war mit der Frage, ob der Versicherer fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 §1 RBeratG besorgt, bisher nur in einem Falle befaßt, in dem es sich um eine Rechtsschutzversicherung handelte (GRUR 1961, 418 f = NJW 1961, 1113 = LM Nr. 8 zu Art. 1 §1 RBeratG). Der II. Zivilsenat hat die Frage für diesen Fall zwar bejaht, aber ausdrücklich hervorgehoben, daß die Verhältnisse bei der Rechtsschutzversicherung wesentlich anders gelagert seien als bei der Haftpflichtversicherung, und darauf hingewiesen, daß hinsichtlich dieser Versicherungsart ein Meinungsstreit bestehe, zu dem jedoch nicht Stellung genommen zu werden brauche.
2.
a)
Die Meinung, der Versicherer besorge eine fremde Rechtsangelegenheit, wird meist wie folgt begründet: Der Versicherer sei im Haftpflichtprozeß weder materiell noch formell Partei; der Schadensanspruch des Geschädigten richte sich allein gegen den Versicherten; zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer beständen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, insbesondere nicht solche aus dem Rechtsgrund der Schuldübernahme (LG Berlin JW 1937, 1436 f; Schorn, Schulz und Beckmann a.a.O.). Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers am Ausgang des Prozesses spiele keine entscheidende Rolle; im Vordergrund stehe vielmehr das Interesse des Versicherten als des eigentlich Verantwortlichen; dies zeige sich besonders dann, wenn der Versicherer in Konkurs gerate oder zahlungsunfähig werde oder wenn und soweit er im Innenverhältnis zu dem Versicherten wegen Begrenzung der Haftungssumme oder wegen Befreiung von der Deckungspflicht für den Schaden nicht einzutreten habe (Beckmann a.a.O.). Von manchen wird auch auf den gesetzgeberischen Zweck des §157 ZPO hingewiesen, der darin bestehe, die Vertretung der Parteien den Rechtsanwälten und den zugelassenen Prozeßagenten vorzubehalten und andere Rechtsberater zurückzudrängen (LG Berlin JW 1935, 2917 f); eine lückenlose Durchführung der Vorschrift sei deshalb geboten (Schulz a.a.O.). Die vermittelnde Ansicht von Prölss a.a.O. geht dahin, für den Bereich des §157 ZPO komme es auf die Parteirolle, für das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz dagegen auf die wirtschaftliche Interessenlage an.
b)
Die Gegenmeinung wird gewöhnlich auf die Gesichtspunkte gestützt, die sich die Revision zu eigen gemacht hat. Meist wird betont, es sei nicht eine formalrechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; wirtschaftlich gesehen liege das Interesse am Ausgang des Haftpflichtprozesses ausschließlich beim Versicherer (LG Berlin JRPV 1936, 94; VersR 1958, 569; Liebnitz und Loppuch a.a.O.). Das Interesse sei auch ein rechtliches, denn der Versicherer nehme, wenn er sich am Haftpflichtprozeß beteilige, seine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahr (Prölss a.a.O.). Besonders komme das eigene Interesse des Versicherers in den Sondervorschriften über die Pflichtversicherung zum Ausdruck (LG Kiel a.a.O.; LG Berlin VersR 1958, 569). Der Gesetzeszweck, ungeeignete und unzuverlässige Personen auf dem Gebiete der Rechtsberatung auszuschalten, treffe gerade für die auf ihrem Arbeitsgebiet besonders geschulten und erfahrenen und deshalb zur Vertretung der Versicherungsnehmer besonders geeigneten Regulierungsbeamten nicht zu (LG Kiel und LG Hamburg a.a.O., LG Berlin VersR 1958, 569).
VI.
1.
Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der unter V 2 b dargelegten Meinung an. Den Befürwortern dieser Meinung kann allerdings insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie den - auch von der Revision eingenommenen - Standpunkt vertreten, der Versicherer, der seine Regulierungsbeamten im Haftpflichtprozeß als Vertreter des Versicherten auftreten lasse, besorge ausschließlich eigene Rechtsangelegenheiten. Diese Auffassung ist nicht damit vereinbar, daß sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, der Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht gegen den Versicherer, sondern allein gegen den Schädiger richtet, und daß nur diesem und nicht dem Versicherer die Rolle des Beklagten im Haftpflichtprozeß zufällt. Mindestens insoweit ist die Rechtsangelegenheit für den Versicherer eine "fremde". Die Forderung der Revision, an die Stelle dieser, wie sie meint, formalen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise treten zu lassen, findet im Gesetz keine Stütze. Für die nach geltendem Recht zu treffende Entscheidung kann auch die Erwägung keine Rolle spielen, daß die sich anbahnende künftige Rechtsentwicklung die Einführung eines unmittelbaren Anspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer erwarten lasse.
Auch die Ansicht der Revision, der Versicherte sei - abgesehen von seiner Rolle als Anspruchs- und Prozeßgegner des Geschädigten - am Haftpflichtprozeß nicht interessiert, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. Für den Regelfall, daß der Versicherer im Verhältnis zu dem Versicherten für den Schaden voll einzutreten hat, mag sie ihre Berechtigung haben, nicht jedoch für die Fälle, in denen der Versicherer seiner Leistungspflicht entweder aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa weil er in Konkurs geraten ist, nicht nachkommen kann oder von dieser Pflicht im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. zum Mitversicherten ganz oder teilweise befreit ist. Vor allem ist hierbei, wie der Revisionsbeklagte zutreffend vorträgt, an die Fälle zu denken, in denen sich der Versicherungsschutz nicht auf die erhobenen Haftpflichtansprüche erstreckt (§4 AHB) oder in denen der Versicherer gemäß §6 AHB von seiner Leistungspflicht freigeworden ist, weil der Versicherungsnehmer den ihn nach §5 AHB treffenden Obliegenheiten nicht ordnungsmäßig nachgekommen ist (vgl. hierzu auch §§62 Abs. 2, 152 sowie 153 Abs. 1 i.V. mit §§6 Abs. 3 und 33 Abs. 2 VVG). In diesen Fällen hat der beklagte Schädiger am Ausgang des Prozesses ein beachtliches Interesse und handelt es sich somit für den Versicherer, der die Vertretung des Versicherten im Prozeß übernimmt, um eine Besorgung "fremder" Rechtsangelegenheiten. Ebenso verhält es sich, wenn der Ersatzanspruch die Versicherungssumme übersteigt, was allerdings in Amtsgerichtsprozessen im Hinblick auf die gesetzliche Zuständigkeitsbegrenzung auf 1.000 DM (§23 Ziff. 1 GVG) nur selten praktisch werden dürfte.
2.
Ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte beim Auftreten ihrer Angestellten im Haftpflichtprozeß teilweise fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, so nimmt sie doch zugleich, und zwar überwiegend, ihre eigenen Angelegenheiten wahr. Das wirtschaftliche Interesse am Haftpflichtprozeß liegt, abgesehen von den unter VI 1 behandelten Sonderfällen, in der Regel eindeutig bei dem Versicherer. Ob allerdings schon dieser Umstand es rechtfertigen könnte, seine Mitwirkung am Prozeß als eine Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten anzusehen, mag dahinstehen, denn zu den wirtschaftlichen Interessen kommen beachtliche rechtliche Gesichtspunkte hinzu, die in jedem Falle zu dieser Beurteilung führen müssen.
Mit Recht weist die Revision zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hin, insbesondere auf dessen §§149, 150. Nach dieser gesetzlichen Regelung gehört zu den Leistungen, die der Haftpflichtversicherer zu erbringen hat, außer der Befreiung des Versicherungsnehmers von den gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüchen als weitere wesentliche Vertragspflicht die Gewährung von Rechtsschutz (Prölss, VVG §149 Anm. 1 und §150 Anm. 1 mit zahlreichen Nachweisungen). Diese Verpflichtung umfaßt nicht nur die Erstattung notwendiger Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung und Minderung des Schadens (§63 VVG) und die Tragung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegenüber den von einem Dritten geltend gemachten Ansprüchen entstehen, und der Kosten der Verteidigung im Strafverfahren (§150 VVG), sondern allgemein die Abwehr unberechtigter Ansprüche. In engem Zusammenhang mit den Vertragspflichten des Versicherers stehen sein Recht, dem Versicherungsnehmer Weisungen zu erteilen (s. u.a. §§62, 150 VVG; §5 Nr. 3 AHB), und eine Beine weiterer ihm durch das Versicherungsvertragsgesetz und die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung eingeräumter Befugnisse. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Bestimmung des §5 Nr. 4 AHB, nach der der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozeßführung zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und diesem alle nötigen Aufklärungen zu geben hat, und die des §5 Nr. 7 AHB, nach der der Versicherer als bevollmächtigt gilt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Schon diese Regelung durch das Gesetz und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen macht deutlich, daß der Versicherer, wenn er sich am Haftpflichtprozeß beteiligt, nicht nur die Interessen des versicherten Schädigers wahrnimmt, sondern zugleich seine eigenen Interessen, und daß er dabei weitgehend eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, indem er einerseits seiner Vertragspflicht zur Gewährung von Rechtsschutz genügt und andererseits von den rechtlichen Befugnissen Gebrauch macht, die ihm im Interesse einer Minderung seiner Leistungspflicht zur Verfügung stehen. In welcher Weise er sich an dem Prozeß beteiligt und welche Maßnahmen er im einzelnen für erforderlich oder für zweckmäßig erachtet, ist ganz seinem Ermessen überlassen und wird von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles abhängen. Mit dieser freien Stellung, die dem Versicherer eingeräumt ist und die ihn zum eigentlichen "Herrn des Prozesses" macht, wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man ihm verwehren, in geeigneten Fällen seine Regulierungsbeamten mit der Vertretung der Versicherten vor den Amtsgerichten zu betrauen, und ihn, wie es das Berufungsgericht für geboten hält, dazu nötigen, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten, wenn er seinem Standpunkt durch persönliches Auftreten seiner Angestellten vor Gericht Nachdruck verleihen will. Nach dem Sinn der bestehenden Regelung muß ihm vielmehr auch die Entscheidung darüber freigestellt bleiben, ob er von der Befugnis zum Beitritt wegen der damit nach §68 ZPO verbundenen besonderen Rechtswirkungen Gebrauch machen will oder ob er es für ausreichend erachtet, für seine Beteiligung am Rechtsstreit eine andere Form zu wählen, die geringeren Aufwand erfordert.
Daß der Versicherer bei seiner Mitwirkung am Haftpflichtprozeß nicht nur fremde, sondern zugleich, und zwar überwiegend, eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, ergibt sich ferner aus folgender Überlegung: Die im Haftpflichtprozeß ergehende Entscheidung ist nach feststehender Rechtsprechung für den Deckungsstreit von erheblicher Bedeutung. Sie ist für diesen unter bestimmten Voraussetzungen, auf die nicht im einzelnen eingegangen zu werden braucht, bindend, selbst wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß nicht teilgenommen hat (vgl. u.a. RGZ 167, 243, 245 ff; BGH VersR 1959, 256). Diese Wirkung kommt insbesondere der im Haftpflichtprozeß getroffenen Feststellung zu, daß der Versicherungsnehmer für den Schaden in einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit, z.B. als Halter oder als Führer eines Kraftfahrzeugs, einzustehen hat, die nicht unter einer Ansschlußbestimmung fällt, und umgekehrt auch der Feststellung eines Tatbestandes, der - wie z.B. im Falle des §152 VVG - eine Freistellung des Versicherers von seiner Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer bewirkt (vgl. hierzu im einzelnen Prölss, VVG, §149 Anm. 5 A bis C). Auch diese Auswirkungen des Haftpflichtprozesses auf das Deckungsverhältnis rechtfertigen es, die Beteiligung des Versicherers an jenem Prozeß als eine Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten anzusehen, einerlei ob er dazu die Form der Nebenintervention wählt, die in der Regel eine streitgenössische im Sinne des §69 ZPO sein würde, oder sich damit begnügt, seine Regulierungsbeamten als Vertreter der Versicherten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auftreten zu lassen.
In erhöhtem Maße gilt das Gesagte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, für die in der Rechtspraxis besonders wichtigen Fälle der Pflichtversicherung. Für diese Fälle, zu denen vor allem die Kraftfahrversicherung zählt, legen die §§158 b bis 158 h VVG und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (s. u.a. deren §§7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Nr. 3 und 5 sowie 11 Nr. 7) dem Versicherer einerseits noch weitergehende Pflichten auf, verstärken aber andererseits seine Stellung als des "Herrn des Prozesses".
Zusammenfassend ist mithin festzustellen, daß das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten zwar zum Teil eine Besorgung fremder, überwiegend jedoch eine Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten darstellt. Hierbei ist entgegen der Meinung von Prölss (VersR 1958, 69, 71) zwischen der Beurteilung nach §157 ZPO und der nach Art. 1 §1 RBeratG kein Unterschied zu machen, denn Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber dem Begriff der "fremden" Rechtsangelegenheit in den beiden einander ergänzenden Vorschriften einen verschiedenen Sinngehalt habe geben wollen, sind nicht zu erkennen.
VII.
Handelt es sich somit bei der Tätigkeit der Beklagten, deren Unterlassung der Kläger begehrt, um einen Mischtatbestand, so bleibt schließlich zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften des §157 ZPO und des Art. 1 §1 RBeratG auch auf solche Mischtatbestände anzuwenden sind. Nach ihrem Wortlaut würde es keinen Bedenken unterliegen, sie in allen Fällen anzuwenden, in denen die in Betracht kommende Tätigkeit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten umfaßt, selbst wenn mit ihr zugleich in mehr oder weniger erheblichem Umfange die Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten verbunden ist. Eine solche Auslegung würde jedoch mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken und mit dem Aufnahmecharakter der Vorschriften nicht vereinbar sein.
Der Zweck, den der Gesetzgeber mit dem früheren §143 ZPO, der dem heutigen §157 entspricht, verfolgt hatte, war, "dem Entstehen und verderblichen Treiben der Winkeladvokatur entgegenzutreten" (Hahn, Die Gesamten Materialien zur CPO, 2. Aufl., 1881, 2. Band, 1. Abt., S. 188 und 217 f). Spätere Gesetzesänderungen hielten an diesen Grundgedanken fest und brachten ihn, wie besonders die Novelle vom 20. Juli 1933 (RGBl I 522), die der Vorschrift die heutige Fassung gab, noch stärker zur Geltung (vgl. Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, II b 18). Von ähnlichen Erwägungen ging das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935 aus. Nach seiner amtlichen Begründung (s. Altenhoff/Busch a.a.O. Anhang P, S. 257 ff) sollte mit ihm dem Mißstand begegnet werden, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten weitgehend in die Hand von Personen geraten war, die "keine hinreichende Gewähr für die gerade hier unentbehrliche Sachkunde und Zuverlässigkeit" boten. Der Gesetzgeber hielt "sowohl zum Schütze der Rechtsuchenden, auf die das Winkeladvokatentum von jeher eine bedenklich starke Anziehungskraft ausgeübt hat, wie im Interesse der Behörden ..." die Einführung eines Konzessionszwanges für dringend geboten, weil es nur so möglich sei, "fachlich ungeeignete und nicht hinreichend zuverlässige Elemente von dem Beruf fernzuhalten und die Zahl der dem Beruf angehörenden in den den sachlichen Bedürfnissen entsprechenden Grenzen zu halten".
Diese Erwägungen, auf denen die gesetzliche Regelung beruht, könnten den Gedanken nahelegen, daß ihre Anwendung auf Tatbestände zu beschränken sei, die annähernd dem - wesentlich von der Vorstellung mangelnder fachlicher Eignung und zweifelhafter Zuverlässigkeit bestimmten - Bild des sogenannten "Winkeladvokaten" entsprechen, das dem Gesetzgeber vor Augen gestanden hat. Wollte man hiervon ausgehen, so müßte schon aus diesem Grunde die Anwendung der Vorschriften des §157 ZPO und des Art. 1 §1 RBeratG auf Tatbestände der im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Art erheblichen Bedenken begegnen; denn es ist nicht zu verkennen, daß sich das Erscheinungsbild des Regulierungsbeamten eines Versicherungsunternehmens, der im Haftpflichtprozeß für den Versicherten auftritt, von dem eines "Winkeladvokaten" weit entfernt. Wie die Revision zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den Regulierungsbeamten erfahrungsgemäß in aller Regel um gut geschulte und erprobte Angestellte, die weder in bezug auf fachliche Befähigung und persönliche Zuverlässigkeit noch in der Richtung zu Befürchtungen Anlaß geben, daß sie der Anwaltschaft in unlauterer Weise Konkurrenz machen könnten, und deren Mitwirkung am Prozeß das Verfahren keineswegs erschwert, sondern im Gegenteil zu einer schnellen und sachgemäßen Erledigung des Streitfalles oft nicht unwesentlich beiträgt.
Eines näheren Eingehens auf diesen Gesichtspunkt bedarf es indessen nicht, denn auch unabhängig hiervon nötigt die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter jener Vorschriften zu einer einschränkenden Auslegung in dem Sinne, daß sie jedenfalls auf solche Tatbestände nicht anzuwenden sind, bei denen wie im Falle der Beklagten die Besorgung eigener Angelegenheiten durchaus im Vordergrund steht und die mit der Tätigkeit zugleich verbundene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht ihren Wesenskern ausmacht.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.