Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1962, Az.: AnwZ (B) 4/62
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ; Berufsbild eines Rechtsanwalts ; Rechtsanspruch auf vorzeitige Simultanzulassung zu einem Oberlandesgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1962
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 4/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayer. EGH für Rechtsanwälte - 29.12.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 247 - 255
- DB 1962, 1205-1206 (Kurzinformation)
- DVBl 1962, 829-831
- DÖV 1963, 34-35 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 899 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1821 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Einführung einer fünfjährigen Wartezeit vor der Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO stellt eine erlaubte gesetzliche Regelung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
- b)
Auch ein überdurchschnittliches Examensergebnis und besondere Leistungen während des juristischen Vorbereitungsdienstes geben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung beim Oberlandesgericht vor Abschluß einer fünfjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Landgericht oder Amtsgericht.
- c)
Bei gerichtlicher Überprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 39 Abs. 3 BRAO ist auf die Tatumstände abzustellen, welche der Landesjustizverwaltung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakten bekannt waren.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 25. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner, Dr. Wedesweiler und
der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 29. Dezember 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners, werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, welcher am 22. Dezember 1929 geboren wurde und am 24. Mai 1957 die zweite juristische Staatsprüfung bestand, wurde am 1. März 1958 nach Ableistung einer verkürzten anwaltlichen Vorbereitungszeit als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und den Landgerichten in München zugelassen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1961 richtete er an den Antragsgegner den Antrag, auch beim Oberlandesgericht München als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Dieses Gesuch wurde von der Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk München nicht befürwortet und vom Antragsgegner durch Bescheid vom 15. September 1961 abgelehnt. Hiergegen stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der durch Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 29. Dezember 1961 zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die form- und fristgerecht eingelegt worden, aber nicht begründet ist.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, ihn mit sofortiger Wirkung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht München zuzulassen;
hilfsweise:
seinen Zulassungsantrag vom 3. Juni 1961 neu zu verbescheiden.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gemäß § 226 Abs. 3 BRAO können Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung (1. Oktober 1959) in Bayern bei solchen Landgerichten zugelassen waren, an deren Sitz sich zugleich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Gerichts befindet, auf Antrag, sofern bei ihnen bestimmte Voraussetzungen bezüglich ihrer Kanzlei erfüllt sind, die Simultanzulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht erhalten. Für solche Anträge gilt § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO entsprechend, welcher bestimmt, daß die Zulassung versagt werden kann, "wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Land-oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist."
I.
Diese Gesetzesregelung wird vom Antragsteller in erster Linie als verfassungswidrig angegriffen. Er bezeichnet den § 20 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als nichtig, weil diese Vorschrift nicht die Berufsausübung regele, sondern in unzulässiger Weise die Berufswahl einenge.
Diese Verfassungsrüge ist unbegründet.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO soll der Rechtspflege, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Dezember 19/61 - AnwZ (B) 36/61 - ausgeführt hat, dadurch dienen, daß beim Oberlandesgericht nur erfahrene Rechtsanwälte und nicht Anfänger zugelassen werden. Hauptzweck der Bestimmung ist es hiernach, die Rechtspflege beim Oberlandesgericht zu fördern.
Diese Regelung verstößt schon deshalb nicht gegen das in Art. 12 GG gewährleistete Recht der freien Berufswahl, weil sie keine Schranke der Berufswahl, sondern der Berufsausübung darstellt. Durch die fünfjährige Wartezeit des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO wird nämlich niemand daran gehindert, sich grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts zuzuwenden. Die Freiheit der Berufsentscheidung ist also nicht beschnitten. Wohl wird dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Juristen auferlegt, vor einer Zulassung beim Oberlandesgericht seine Berufserfahrungen zu vertiefen. Das gilt sowohl für die alleinige Zulassung bei einem Oberlandesgericht wie für die in gewissen Ausnahmefällen noch bestehen gebliebene Simultanzulassung in gleicher Weise.
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen (vgl. AnwZ (B) 21/61 vom 25. September 1961; AnwZ (B) 27/61 vom 9. Oktober 1961) die Verfassungsmäßigkeit des § 25 BRAO geprüft und bejaht. Insbesondere in der Entscheidung vom 25. September 1961 (ebenso BVerwG vom 14. März 1961, NJW 1961, 1275 = DVBl 1961, 447) ist ausgesprochen worden, daß selbst die für die meisten deutschen Gerichte anzuwendende Gesetzesregel, wonach die Simultanzulassung als Oberlandesgerichts- und Landgerichts-Anwalt gänzlich ausgeschlossen ist, keine gesetzliche Schranke der Berufswahl, sondern eine solche der Berufsausübung darstellt. Daran ist festzuhalten; das einheitliche Berufsbild des Rechtsanwalts läßt sich nicht in der Art aufspalten, daß neben den "Beruf" des beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts ein - anderer - "Beruf" des beim Oberlandesgericht oder des beim Land- und Oberlandesgericht simultan zugelassenen Rechtsanwalts trete.
Erst recht muß die weit weniger einschneidende Wartefrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als eine erlaubte gesetzliche Regelung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden. - Überdies irrt der Antragsteller, wenn er Art. 12 GG dahin auslegen zu können glaubt, daß dem Gesetzgeber hierdurch schlechthin die Befugnis zu ordnenden Eingriffen in die Berufswahl entzogen worden sei. Vielmehr ist mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 7, 377) zwischen objektiven und subjektiben Voraussetzungen für die Aufnahme eines Berufs zu unterscheiden. Als subjektive Voraussetzungen der Berufswahl bezeichnet das Bundesverfassungsgericht solche Bedingungen, deren Erfüllung dem Einfluß des einzelnen zugänglich ist, und erklärt sie für zulässig, sofern bei ihnen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne beachtet wird, daß die Einschränkung ihrer Natur nach nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen darf. Bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, der die Erlangung der Zulassung am Oberlandesgericht von einer zusätzlichen Ausbildung abhängig macht, wäre dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchaus gewahrt, da, wie bemerkt, übergeordnete Interessen der Rechtspflege die Einhaltung eines besonders hohen Niveaus der Oberlandesgerichts-Anwälte gebieten. Daß die Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts in dieser Beziehung anders bewertet wird als die des Landgerichts, ist sachgerecht, steht jedenfalls nicht im Widerspruch zum Grundgesetz.
Die vom Antragsteller erhobene Verfassungsrüge kann somit selbst bei Zugrundelegung seines eigenen Rechtsstandpunkts nicht durchdringen, so daß die Herbeiführung einer Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kam.
Ebensowenig ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes - Art. 3 GG - darin zu erblicken, daß der Antragsteller nach den damals geltenden Ausbildungsvorschriften vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt zunächst einen - allerdings für ihn persönlich verkürzten - Vorbereitungsdienst als Anwaltsassessor ableisten mußte, während dieser Vorbereitungsdienst für die unter der Herrschaft der Bundesrechtsanwaltsordnung neu zugelassenen Anwälte entfällt, so daß bei diesen auch die Fünfjahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO relativ früher zu laufen beginnt. - Derartige Fälle einer - historischen - Ungleichbehandlung, welche als notwendige Folge jeder Gesetzesänderung eintreten, werden nicht von Art. 3 GG betroffen, der dem Gesetzgeber nur die gleichmäßige Behandlung aller während der Geltungszeit einer bestimmten Rechtsnorm von dieser Betroffenen zur Pflicht macht, nicht hingegen eine Gleichbehandlung von gegenwärtigen und vergangenen Lebenstatbeständen.
II.
Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners ist, ebenso wie die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs darauf gestützt, daß die Fünfjahresfrist noch nicht erfüllt sei. Hieran hat sich auch gegenwärtig noch nichts geändert, da der Antragsteller erst am 1. März 1963 auf eine fünfjährige Zulassung beim Amts- und Landgericht wird zurückblicken können.
Dem Antragsteller ist die Zulassung zum Oberlandesgericht also mit Recht versagt worden, sofern nicht dem Antragsgegner bei der Anwendung der Kann-Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein vom Beschwerdegericht nachprüfbarer Ermessensfehler unterlaufen sein sollte. Gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 BRAO kann die sofortige Beschwerde nämlich insoweit, als die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
Ermessensfehler in beiden Richtungen werden vom Beschwerdeführer als vorliegend gerügt; jedoch zu Unrecht.
Eine Ermessensüberschreitung versucht der Antragsteller in der Weise darzutun, daß er als einzigen gesetzgeberischen Grund für die Festlegung der fünfjährigen Wartezeit den Gedanken anerkennen will, daß dieser Zeitraum erforderlich sei, um durch eine Tätigkeit bei den Instanzgerichten die notwendige anwaltliche Erfahrung für die schwierigere Tätigkeit als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zu gewinnen. Hieraus will er die Schlußfolgerung ziehen, daß der Bewerber einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Zulassung habe, sofern er den Nachweis erbringen könne, daß er anderweit gleichwertige Erfahrungen gesammelt habe. In seinem persönlichen Fall hält der Antragsteller eine Verkürzung der Wartezeit vor allem deshalb für geboten, weil er während seiner Ausbildungszeit als Referendar mehrere Jahre lang als Hilfsarbeiter in Anwaltskanzleien beschäftigt gewesen sei, und zwar während erheblicher Zeiträumen sogar als amtlich bestellter Vertreter. Außerdem beruft er sich darauf, daß er in den Prüfungen günstiger als der Durchschnitt abgeschnitten habe.
Aus beiden von ihm angeführten Umständen kann der Antragsteller jedoch keinen Rechtsanspruch auf vorzeitige Simultanzulassung zum Oberlandesgericht ableiten. Zwar trifft es zu, daß der Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im Interesse der Rechtspflege eingeführt worden ist, um Gewähr für einen hohen Leistungsstand unter den beim Oberlandesgericht tätigen Rechtsanwälten zu schaffen. Diese Erwägung hat indes ihren Niederschlag nicht in einer Gesetzesregelung nach Art einer widerlegbaren Vermutung gefunden. Keineswegs liegt also ein Fall der gebundenen Verwaltung in dem Sinne vor, daß die Justizverwaltungsbehörde bei Erfüllung bestimmter Bedingungen nicht umhin könnte, eine ganz bestimmte Entscheidung zu treffen.
Hieraus ergibt sich, daß kein Bewerber durch Nachweis noch so hoch qualifizierter juristischer Erfahrungen einen das Ermessen ausschließenden Rechtsanspruch auf Zulassung am Oberlandesgericht vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist erwerben könnte. Mithin hat der Antragsgegner in seinem ablehnenden Bescheid vom 15. September 1961 die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
III.
Ebensowenig beruht der angefochtene Bescheid auf einem Ermessensmißbrauch, der nach der Begriffsbestimmung des § 39 Abs. 3 BRAO vorläge, wenn "von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht" worden wäre. Der Antragsteller übersieht nämlich, daß sich der gesetzgeberische Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht in der dem Antragsteller hervorgehobenen Zielsetzung erschöpft, den Oberlandesgerichten einen qualifizierten Anwalts-Nachwuchs zu sichern. Wäre dies die einzige Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es nahegelegen, von einer förmlichen Warte seit ganz abzusehen oder zumindest den Versagungsgrund durch Aufnahme eines Nachsatzes, wie z.B.
"oder gleichwertige Erfahrungen durch eine artverwandte Tätigkeit gesammelt hat,"
mehr auf das sachliche Erfordernis einer qualifizierten Berufs-Vorbildung auszurichten.
Die Einführung der fünfjährigen Wartezeit läßt demgegenüber erkennen, daß es dem Gesetzgeber zugleich auf eine Schematisierung der Zulassungsverfahren ankam. In dem offensichtlichen Bestreben, sowohl den Bewerbern als auch den Behörden die Schwierigkeiten und Peinlichkeiten einer zusätzlichen Eignungsprüfung, die stets durch eine umfänglich begründete Persönlichkeitswürdigung abgeschlossen werden müßte, zu ersparen, ist bei Erlaß der BRAO bewußt auf eine individuelle Erforschung der Einzelfälle verzichtet worden. Stattdessen hat man das formelle Kriterium der fünfjährigen Anwaltstätigkeit gewählt.
Es kann daher nicht als eine zweckwidrige Art der Ermessensausübung angesehen werden, wenn der Antragsgegner in dem bisherigen beruflichen Werdegang des Antragstellers - vermeintlich gründlichere Ausbildung, überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse - keine Rechtfertigung für ein Abweichen von der gesetzlichen Grundregel erblickt hat. Der beschließende Senat ist deshalb nicht befugt, auf Grund andersartiger Ermessenshandhabung zu einem entgegengesetzten Ergebnis zu gelangen.
IV.
Es liegt auch aus früherer Zeit keine abweichende Handhabung des Verwaltungsermessens vor, welche den Antragsgegner etwa kraft des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes dazu nötigen würde, auch den Antragsteller vorzeitig zum Oberlandesgericht zuzulassen. Der Antragsteller hat in dieser Beziehung auf die Simultanzulassungen der Rechtsanwälte Warmuth und Spengruber hingewiesen und sein Zulassungsgesuch weiterhin darauf gestützt, daß auch bei ihm - wie bei Rechtsanwalt Warmuth - ein Härtefall gegeben sei, da er seine Mutter, eine aus Ostdeutschland vertriebene Witwe, mit zu unterhalten habe.
Die beiden vom Antragsteller angeführten Zulassungsfälle, die noch dazu vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung lagen, vermochten jedoch nicht zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens zu führen, und und zwar schon deshalb nicht, weil sie noch keine langjährige, ständige Verwaltungsübung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung § 114 Anm. A III, 3-5; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung § 114 Anm. 22) begründeten. Zum anderen aber ist ein Recht auf gleichmäßige Handhabung des behördlichen Ermessens in der Zulassungssache des Antragstellers auch deshalb nicht verletzt worden, weil sich sein Fall mit den beiden Einzelfällen, in denen eine vorzeitige Simultanzulassung ausgesprochen worden ist, garnicht in den besonderen, für die Entscheidung wesentlichen Umständen gleicht. Wie sich aus den beigezogenen Personalakten W. und den Angaben des Antragsgegners ergibt, bestanden in den Lebensumständen der Rechtsanwälte Warmuth, geboren 1917, und Dr. Spengruber, geboren 1910, so mannigfache Unterschiede im Vergleich zum Antragsteller, geboren 1929, - schon hinsichtlich ihres Alters und auch der dementsprechenden Lebenserfahrung -, daß von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und einem daraus herzuleitenden Ermessensfehlgebrauch keine Rede sein kann.
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof schließlich das neue Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt gelassen, auch bei ihm sei ein sozialer Härtefall gegeben. Diese Begründung war im ursprünglichen Zulassungsgesuch des Antragstellers nicht enthalten, sie ist infolgedessen auch nicht durch den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners beschieden worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller sein Zulassungsgesuch weiterhin auf diesen neuen Sachverhalt gestützt. Dieses erweiterte Vorbringen kann weder vom Ehrengerichtshof noch in der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden, weil es das Nachschieben einer neuen Tatsachenbehauptung bedeutet, über die bisher weder der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gehört worden, noch eine auf diese Anhörung fußende Entscheidung der Landesjustizverwaltung (§ 19 Abs. 2 BRAO) ergangen ist. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 36/61, S. 5 - ausgesprochen hat, ist bei einer Ermessensüberprüfung im Rahmen des § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf die Tatumstände in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. Nur bei dieser Auslegung des § 39 Abs. 3 BRAO ist gesichert, daß der zwingenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 BRAO über die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer vor der Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Zulassungsantrag genüge geschieht. Aus der gleichen Erwägung müssen die Gerichte auch solche selbständigen Tatsachen unberücksichtigt lassen, die vor dem Erlaß des Verwaltungsakts zwar bereits vorlagen, beim Erlaß des Verwaltungsakts aber der Landesjustizverwaltung mangels Geltendmachung nicht bekannt waren.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 1961, der auf den Antrag des Antragstellers vom 3. Juni 1961 ergangen ist, kann also nicht geltend gemacht werden, daß der Antragsgegner die damals vom Antragsteller noch gar nicht vorgetragenen Angaben über seine wissenschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt hat. Der Antrag vom 3. Juni 1961 ist vielmehr durch den Bescheid vom 15. September 1961 ohne Rechtsverstoß beschieden worden; auch für den Hilfsantrag der Beschwerde ist demgemäß kein Raum.
Wie ein Antrag zu bescheiden sein würde, der mit anderer Begründung als der Antrag vom 3. Juni 1961 gestellt würde, steht nicht zur Erörterung.
Endlich bot der erst nach Beschlußfassung durch den Senat eingereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Juli 1962 dem Senat keine Veranlassung, erneut in eine Prüfung des Sachverhalts einzutreten. Zwar hat der Antragsteller nunmehr behauptet, der Antragsgegner habe in zwei weiteren Fällen (Rechtsanwälte G. und L.) eine Verkürzung der Wartefrist zugebilligt. Indessen fehlt es insoweit an jeglicher Darlegung, ob diese weiteren Fälle unter den zeitlichen Geltungsbereich der BRAO fallen und inwiefern sie dem des Antragstellers gleichen, insbesondere ob der Antragsgegner etwa jenen Rechtsanwälten im Gegensatz zum Antragsteller eine Vorzugsbehandlung mit Rücksicht auf einen qualifizierten Ausbildungsgang gewährt habe.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 202 Abs. 2, 200 BRAO, §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 14 Abs. 2 KostO.
Heins
Dr. Greuner
Wedesweiler B
undesrichter Kirchhof ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert. Heusinger
Spengler
Dr. Vogt