Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1962, Az.: I ZR 9/61
„Blitzlichtgerät“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 9/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14586
- Entscheidungsname
- Blitzlichtgerät
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.11.1960
- LG München I - 26.02.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 1172-1173 (Volltext)
- GRUR 1962, 518 "Blitzlichtgerät"
- MDR 1962, 883 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2059-2060 (Volltext mit amtl. LS) "PatG § 2 (Keine offenkundige Vorbenutzung bei stillschweigender Geheimhaltungspflicht)"
Verfahrensgegenstand
Blitzlichtgerät
Prozessführer
der Firma A., fotografische Geräte, Alleininhaber Armin S., R. (W..), M.straße ...,
Prozessgegner
die Firma Albert H. KG., D. (W..), gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Albert H., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Übergabe eines Musterstücks an einen Kaufinteressenten stellt in der Regel keine offenkundige Vorbenutzung dar, wenn und soweit erwartet werden kann, daß der Empfänger die hierdurch erlangte Kenntnis vom Erfindungsgegenstand geheimhalten wird.
- b)
Diese Erwartung und die auf ihr beruhende stillschweigende Geheimhaltungspflicht kann jedoch später entfallen, wenn sich der Empfänger des Musterstücks nach den Umständen, z.B. nach Abschluß eines Lieferungsvertrages über eine größere Zahl der Gegenstände zum Zweck des Weiterverkaufs, für berechtigt halten kann, die erlangte Kenntnis an beliebige Dritte weiterzugeben.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1960 - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidungen zu I, II und III der Urteilsformel des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Februar 1960 zurückgewiesen hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von fotografischen Geräten, u.a. auch von Blitzlichtgeräten. Die Klägerin, zu deren Verkaufsprogramm bereits eine Reihe von Blitzlichtgeräten gehörten, brachte im Frühjahr 1958 ein neuentwickeltes Gerät dieser Art unter der Bezeichnung "Piccolo" auf den Markt.
Am 18. Oktober 1958 meldeten Karl He. in L. (W.), dessen Firma Ar. Feingerätefabrik oHG. He. & Söhne eine Herstellungslizenz erhalten hatte, und Albert H., der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, gemeinsam dieses Gerät zum Gebrauchsmusterschutz an. Das Gebrauchsmuster wurde, nachdem die Beschreibung und die Schutzansprüche im Dezember 1958 und Januar 1959 Ergänzungen erfahren hatten, am 12. Februar 1959 unter Nr. 1 783 071 eingetragen und bekannt gemacht.
Die Schutzansprüche 1 bis 3, die bereits in der ursprünglichen Anmeldeschrift enthalten waren, lauten:
- 1.
Blitzlichtgerät mit zentral im einstückigen Reflektor angeordneter Lampenfassung, dadurch gekennzeichnet, daß der Reflektor (1) in ein seinen Umfang nicht überragendes Formstück (2) aus thermoplastischen Kunststoffen eingebettet ist, welches einen muldenförmig ausgestalteten Teil (2') und in diesem die den Reflektor tragende Lampenfassung (2'') aufweist und in exzentrischer Anordnung die zur Zündung erforderlichen Teile (3, 4 und 5) aufnimmt.
- 2.
Blitzlichtgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Reflektor mit seinem Außenrand das Formstück (2) bis zu einem gewissen Grade umgreift.
- 3.
Blitzlichtgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das bei Nichtgebrauch des Gerätes um die Mulde (2') geschlungene Synchronkabel (11) in der Einkerbung eines Vorsprungs (15) des Formstücks (2) neben dem Aufsteckfuß (6) festgeklemmt ist.
Weitere - hier nicht interessierende - Ansprüche 4 bis 8 sind später hinzugefügt worden.
Im einleitenden, ebenfalls schon in der Anmeldeschrift enthaltenen Teil der Beschreibung heißt es, der Erfindung liege die technische Aufgabe zugrunde, ein infolge des Fehlens jeglicher beweglicher Teile unempfindliches Blitzgerät zu schaffen das sich durch einen raumsparenden und einfachen Aufbau auszeichne. Diese Aufgabe werde dadurch gelöst, daß der Reflektor in ein seinen Umfang nicht überragendes Formstück aus thermoplastischem Kunststoff eingebettet sei, das einen muldenförmig ausgebildeten Teil und in diesem die den Reflektor tragende Lampenfassung aufweise und in exzentrischer Anordnung die zur Zündung erforderlichen Teile aufnehme.
Im Januar 1958 trat die Beklagte an die Klägerin mit der Bitte um ein Angebot für Blitzlichtgeräte heran und teilte mit daß sie vorerst am Export nach Kanada, Süd-West-Afrika und gegebenenfalls nach den USA interessiert sei. Die Klägerin verwies darauf, daß sie in diesen Ländern eigene Vertretungen unterhalte und deshalb der Beklagten Leuchten aus der laufender. Serie nicht anbieten könne, stellte aber ein Angebot für ein in der Entwicklung begriffenes neutrales Gerät in Aussicht. Nachdem sie in der Zwischenzeit mit der Firma Ph.-P. in N. einen größeren Abschluß über dieses neue Gerät getätigt hatte, machte sie auch der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 1958 ein bemustertes, nur den Export nach England, Irland und nach der Südafrikanischen Union ausnehmendes Angebot Auf dieser Grundlage einigten sich die Parteien. Es kam zu laufenden Lieferungen, wobei von Sommer 1958 ab auf Wunsch der Beklagten die Geräte bereits bei der Herstellung mit dem Abziehbild "a. B 55" versehen wurden.
Entgegen der getroffenen Vereinbarung lieferte die Beklagte die von der Klägerin bezogenen Blitzgeräte in einem bisher nicht aufgeklärten Umfange auch nach England. Als die Klägerin hiervon durch ihren britischen Abnehmer erfuhr, stellte sie nach einer letzten Lieferung vom 9. Oktober 1958 ihre Lieferungen an die Beklagte ein. Ein längerer Briefwechsel, in dessen Verlauf die Beklagte mehrfach schriftliche Verpflichtungserklärungen, nicht mehr nach England, Irland und Südafrika zu liefern, abgab, führte zu keiner Verständigung. Inzwischen ging die Beklagte dazu über, ein mit dem "Piccolo"-Gerät der Klägerin völlig übereinstimmendes Blitzlichtgerät selbst herzustellen und in der gleichen Aufmachung wie das bisher von der Klägerin bezogene Gerät unter der Bezeichnung "ariosa B 55" zu vertreiben.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte teils aus eigenem Recht und teils auf Grund einer Abtretung seitens der Gebrauchsmusterinhaber und der Firma Ar. Feingerätefabrik He. & Söhne als Lizenznehmerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sich der Gebrauchsmusterverletzung schuldig gemacht. Außerdem verstoße ihr Verhalten gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs im Sinne des §1 UWG (sklavischer Nachbau). Soweit die Beklagte die von ihr, der Klägerin, bezogenen Geräte nach England geliefert habe, handle es sich um eine vorsätzliche Verletzung der getroffenen Abmachungen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig, da die Klägerin das geschützte Gerät bereits vor dem 18. April 1958, also länger als 6 Monate vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters, an die Firma Ph.-P. ohne Geheimhaltungsverpflichtung geliefert habe. Außerdem habe auch ihr, der Beklagten, Inhaber Armin S. ein solches Gerät vor dem 18. April 1958 von dritter Seite erhalten, wofür sie dessen Parteivernehmung anbiete. Im übrigen seien alle Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters durch eine Reihe von älteren im Handel befindlichen Blitzgeräten vorweggenommen. Der Gegenstand des Schutzrechtes sei daher weder neu noch fortschrittlich noch erfinderisch. Der Nachbau des Gerätes verstoße auch nicht gegen die Wettbewerbsregeln dem alle seine Merkmale seien technisch bedingt; zudem sei sie die Beklagte, durch die grundlose Lieferungseinstellung der Klägerin zum Nachbau gezwungen gewesen; die Meinungsverschieden heiten wegen der Lieferungen nach England könnten die Erfüllungsweigerung der Klägerin nicht rechtfertigen, denn über diesen Streitpunkt habe man sich bereits anläßlich der Fotokina-Ausstellung in Köln von 1958 verständigt.
Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß sie selbst das später zum Gebrauchsmusterschutz angemeldete Blitzlichtgerät vor dem 18. April 1958 durch Lieferung an die Firma Ph.-P. offenkundig vorbenutzt habe. Auch die sonstigen Entgegenhaltungen der Beklagten stellten die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage. Die vertragswidrigen Lieferungen der Beklagten nach England hätten sie, die Klägerin, zur Einstellung ihrer Lieferungen berechtigt; eine vergleichsweise Beilegung dieses Streitpunktes sei auf der Fotokina-Ausstellung von 1958 nicht erzielt worden.
Das Landgericht hat der Klage unter geringfügiger Abweichung von den gestellten Anträgen stattgegeben; es hat der Beklagten unter I der Urteilsformel untersagt,
Blitzlichtgeräte gewerbsmäßig herstellen zu lassen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, die durch die Kombination der nachstehend angeführten Merkmale gekennzeichnet sind:
1.das Gerät besitzt eine zentral im einstückigen Reflektor angeordnete Lampenfassung,
2.der Reflektor ist in ein seinen Umfang nicht überragendes Formstück aus thermoplastischem Kunststoff eingebettet,
3.das Formstück weist einen muldenförmig ausgestalteten Teil und in diesem die den Reflektor tragende Lampenfassung auf,
4.das Formstück nimmt in exzentrischer Anordnung die zur Zündung erforderlichen Teile auf,
5.der Reflektor umgreift mit seinem Außenrand das Formstück,
6.das bei Nichtgebrauch des Geräts um die Mulde geschlungene Synchron-Kabel ist in der Einkerbung eines Vorsprungs des Formstücks neben dem Aufsteckfuß festgeklemmt.
Unter II des Urteilsausspruchs hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung wegen der zu I genannten, seit dem 1. Juli 1958 begangenen Verletzungshandlungen verurteilt und unter III insoweit ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Ferner hat es die Beklagte unter IV der Urteilsformel verurteilt, darüber Rechnung zu legen, wieviel Blitzgeräte "ariosa B 55" sie aus Lieferungen der Klägerin nach England weitergeliefert hat, und unter Ziffer V auch insoweit ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter II und III der Urteilsformel des Landgerichts anstelle des 1. Juli 1958 das Datum des 1. März 1959 zu lesen ist; den im zweiten Rechtszuge nach teilweiser Einschränkung noch aufrecht erhaltenen Antrag auf Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit vom 1. Juli bis Mitte Oktober 1958 hat es abgewiesen und die Kosten beider Rechtszüge zu 1/20 der Klägerin und zu 19/20 der Beklagten auferlegt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
4.
Bei der Prüfung der Fortschrittlichkeit des Klagegebrauchsmusters geht das Landgericht zwar irrtümlich davon aus daß hierbei der Stand der Technik in seiner Gesamtheit mit dem Gegenstand des Gebrauchsmusters in Vergleich zu setzen sei. Diese Auffassung steht mit der, ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang, nach der auch bei der Prüfung des technischen Fortschritts jede einzelne Entgegenhaltung mit dem Gegenstand des Schutzrechtes zu vergleichen ist und nach der eine zusammenfassende Würdigung des gesamten Standes der Technik nur hinsichtlich der Frage der Erfindungshöhe in Betracht kommt (s. u.a. BGH GRUR 1953, 120).
Die vom Berufungsgericht gebilligte Beurteilung des Landgerichts beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler, denn die weiteren Darlegungen des Landgerichts zur Frage des technischen Fortschrittes ergeben, daß das Gericht ungeachtet seiner irrtümlichen Grundauffassung einen Vergleich mit jeder einzelnen Entgegenhaltung vorgenommen hat und hierbei zu der Auffassung gelangt ist, daß die Raumform nach dem Klagegebrauchsmuster gegenüber allen Entgegenhaltungen mit einer Ausnahme den nach Meinung des Landgerichts ausschlaggebenden Vorteil aufweist, daß das Kunststoffgehäuse aus einem einzigen Stück besteht. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar; sie steht mit der Erfahrungstatsache in Einklang, daß bei Massenartikeln der vorliegenden Art die in der Herstellung eines Bauteiles aus nur einem Stück liegende fertigungstechnische und kostensparende Vereinfachung gegenüber Konstruktionen, bei denen der entsprechende Bauteil aus mehreren Einzeteilen zusammengesetzt ist, in der Regel einen nicht unbetrüchtlichen technischen Fortschritt darstellt.
Gegenüber der einzigen älteren Konstruktion, die ebenfalls ein aus nur einem Stück bestehendes Gehäuse aufweist, nämlich der "Luxapan"-Leuchte zeichnet sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nach Meinung des Landgerichts dadurch aus, daß bei ihm der Batterieraum anders als bei der älteren Konstruktion nicht durch besondere Bauteile und Verschraubungen abgedeckt zu werden braucht, sondern daß zur Abdeckung des Kunststoffgehäuses beim Gegenstand des Klagegebrauchsmusters allein der mittels eines Bajonettverschlusses an der Lampenfassung zu befestigende Reflektor genügt; einen weiteren Vorteil erblickt das Landgericht in der genauen Anpassung des Gehäuses an die Form des Reflektors und in der hierdurch erzielten stabilen Verstärkung des letzteren. Auch diese vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Hiernach haben die Vorinstanzen die Fortschrittlichkeit der geschützten Raumform mit Recht bejaht.
5.
Schließlich führt das Landgericht aus, der Schutzgegenstand weise auch die bei einem Gebrauchsmuster zu fordernde Erfindungshöhe auf. Es folgert dies daraus, daß im Stande der Technik zahlreiche Lösungen vorgegeben gewesen seien, von denen aber keine die Kombination nach dem Klagegebrauchsmuster vorweggenommen habe; dies lasse erkennen, daß die mit diesem vorgeschlagene besondere, technisch fortschrittliche Lösung ohne eine erfinderische Leistung nicht zu erreichen gewesen sei.
Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht angreifbar. Ihr liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß die Erfindungshöhe am gesamten Stande der Technik zu messen ist und daß es in der Regel als ein Anzeichen für das Vorhandensein einer schöpferischen Leistung gewertet werden kann, wenn zahlreiche Lösungen auf dem gleichen Gebiete vorliegen, die neue fortschrittliche Lösung aber bisher nicht gefunden worden und durch die vorbekannten Konstruktionen auch nicht nahegelegt war.
Der nicht näher erläuterter Hinweis der Revision auf zwei der entgegengehaltenen älteren Blitzleuchten vermag die Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu erschüttern. Denn die beiden von der Revision erwähnten Konstruktionen "Bilora-Lux-Pan" und "Deutolux" weisen gegenüber den Gegenstände des Klagegebrauchsmusters so erhebliche Unterschiede auf, daß das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen konnte, daß durch diese Konstruktionen auch im Zusammenhalt miteinander und mit den sonst bekannt gewordenen Blitzleuchten die von den Anmeldern des Klagegebrauchsmusters gefundene Kombination nicht nahegelegt war.
II.
1.
Die weitere Frage, auf die es hiernach für die Beurteilung des Klagegrundes der Gebrauchsmusterverletzung entscheidend ankommt, nämlich ob die Klägerin den Gegenstand des Schutzrechtes vor Beginn der Schonfrist von 6 Monaten nach §1 Abs. 2 Satz 2 GebrMG im Inland offenkundig benutzt hat, verneinen beide Vorinstanzen. Sie gehen hierbei von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus, die sie teils auf den unstreitigen Sachvortrag der Parteien und die von ihnen überreichten urkundlichen Belege und teils auf eine Würdigung der im ersten Rechtszuge erhobenen Beweise stützen.
Am 7. Februar 1958 übergab der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin bei einem Besuch in N. dem Einkaufsleiter des bekannten Fotoversandhauses Der Ph.-P. dem Zeugen B., ein Musterstück des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden neuen Blitzlichtgerätes, das bereits alle wesentlichen Konstruktionsmerkmale der später zum Gebrauchsmusterschutz angemeldeten Raumform aufwies. Schon bei dieser Gelegenheit (vgl. Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 1958 an die Firma Ph.-P.), jedenfalls aber mit Schreiben der Firma Ph.-P. vom 25. Februar 1958 erhielt die Klägerin einen ersten Auftrag auf Lieferung von 30.000 Geräten zum Stückpreis von 3,60 DM. Die erste Lieferung von 1000 Stück sandte sie am 11. April 1958 ab, nachdem zuvor der Aufsteckfuß des Gerätes entsprechend den Wünschen der Firma P. noch eine Abänderung erfahren hatte, durch die erreicht werden sollte daß das Gerät auch auf den von dieser vertriebenen Fotoapparat Modell P 56 aufgesetzt werden konnte; diese erste Sendung traf am 18. April 1958 bei der Firma Ph.-P. ein. Am 14. April 1958 begann die Firma P. mit der Verteilung eines Prospektes, der den Fotoapparat P 56 mit einem aufgesetzten Blitzgerät zeigt, das allerdings mit dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht identisch ist, und am 24. April 1958 mit dem Vertrieb der Geräte aus der ersten Lieferung der Klägerin.
In seinen weiteren, vom Berufungsgericht gebilligten Darlegungen folgt das Landgericht der von ihm als glaubwürdig angesehenen Aussage des Zeugen B., der bekundet hatte, ihm sei zwar von seiten der Klägerin keine Geheimhaltungspflicht auferlegt worden, und die Herausgabe des Gerätes sei auch nicht an den Ablauf einer bestimmten Frist gebunden worden; Neuheiten würden aber selbstverständlich bis zum Hinausgehen an die Kundschaft geheimgehalten und das sei auch beim Blitzlichtgerät der Klägerin geschehen; das einzige in seiner Hand befindliche Muster sei vom 7. Februar bis 18. April 1958 der Kundschaft nicht gezeigt worden. Das Landgericht hat hiernach angenommen, das neue Blitzgerät der Klägerin sei bis zum 18. April 1958, dem ersten Tage der Schonfrist von 6 Monaten vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters, geheimgehalten worden, und es habe somit tatsächlich die Möglichkeit gefehlt, daß beliebige Dritte und damit auch sachverständige Personen vom Schutzgegenstand eine zuverlässige Kenntnis erhalten konnten. Eine Bestätigung der Aussage des Zeugen Böhm hat das Landgericht darin gefunden, daß den ebenfalls bei der Firma Ph.-P. beschäftigten Zeugen Sch und Si. nur die Tatsache der Lieferung der strittigen Blitzleuchten durch die Klägerin bekannt gewesen sei, daß sie bei ihrer Vernehmung aber von dem vorher bereits der Firma P. übergebenen Muster nichts erwähnt hätten.
Auch das Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen B., dieser habe weder seine durch Besichtigung des Modells am 7. Februar 1958 gewonnene Kenntnis weitergegeben noch das einzige der Firma P. überlassene und in der Hand des Zeugen verbliebene Muster vor dem 18. April 1958 der Kundschaft gezeigt. Vor diesem Tage habe entgegen der Meinung der Beklagten nicht einmal eine entfernte Möglichkeit bestanden, daß ein etwaiger Interessent das Mustergerät bei der Firma P. zur Ansicht vorgelegt bekommen hätte. Hierfür spreche die Bekundung des Zeugen B., Neuheiten würden bis zur Hinausgabe an die Kundschaft geheimgehalten, und die Erwägung, die vorzeitige Preisgabe an irgendeinen Einzelinteressenten - abgesehen von vertrauenswürdigen zur Geheimhaltung verpflichteten Geschäftspartnern - würde jeder kaufmännichen Vorsicht widersprochen haben, da die Firma P. naturgemäß an der Wahrung eines Vorsprungs im Vertrieb der Neuheit interessiert gewesen sei. Nicht ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, daß die Firma P. eine Versandfirma sei und keinen Verkaufsraum im üblichen Sinn unterhalte.
2.
Beide Vorinstanzen knüpfen an diese tatsächliche Würdigung des Beweisergebnisses die rechtliche Folgerung, die Überlassung eines Probestücks an die Firma Ph.-P. durch die Klägerin am 7. Februar 1958 stelle keine neuheitshindernde offenkundige Vorbenutzung dar. Eine Abweichung ihrer Auffassungen besteht nur insofern, als das Landgericht das entscheidende Gewicht darauf legte, ob die Firma P. die ihm mitgeteilte neue Raumform tatsächlich geheimgehalten hat, und den Beweis hierfür als erbracht ansah, während das Berufungsgericht für ausschlaggebend hält, daß, wie es auf Grund des Beweisergebnisses feststellt, nach Lage der Sache eine Geheimhaltung durch die Firma P. zu erwarten war.
Die Revision macht demgegenüber geltend, es komme nicht darauf an, daß der Zeuge B. das ihm übergebene Musterstück tatsächlich nicht gezeigt und seine Kenntnis von der neuen Raumform nicht weitergegeben habe, sondern nur darauf, ob die Handlungsweise der Klägerin ihrer Art nach geeignet gewesen sei, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen. Dies sei zu bejahen, denn sie habe ihr Erzeugnis in einer Weise feilgehalten, daß nach der Lebenserfahrung eine Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erlangten Kenntnis an beliebige Dritte naheliege. Dies ergebe sich, abgesehen davon, daß die Klägerin der Firma Ph.-P. keine Pflicht zur Geheimhaltung auferlegt und eine Geheimhaltungspflicht sich auch nicht von selbst verstanden habe, insbesondere daraus, daß das Angebot an ein großes und weitbekanntes Versandhaus gerichtet gewesen sei und daß nach dem Abschluß eines Lieferungsvertrages mit einem solchen Hause über die beträchtliche Zahl von 30.000 Geräten die weitestgehende. Propagierung und Offenbarung ohne weiteres zu erwarten und sogar Inhalt des Lieferungsvertrages gewesen sei. Mit der Übergabe des Erzeugnisses an ein solches Versandhaus, dessen Ziel der rasche Verkauf der erworbenen Gegenstände sein müsse, entlasse der Erfinder den Erfindungsbesitz aus seiner Einflußsphäre und könne die allgemeine Kundmachung nicht mehr verhindern. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als die Klägerin der Firma Ph.-P. nicht das Alleinvertriebsrecht überlassen, sondern auch nach anderen Seiten Verkaufsverhandlungen geführt habe, so daß die Firma Ph.-P. daran interessiert gewesen sei, sich durch alsbaldige Werbung einen Vorsprung zu sichern. Diesen Zweck und Sinn des Lieferungsvertrages zwischen der Klägerin und der Firma P. habe das Berufungsgericht außer acht gelassen und damit gegen §286 ZPO und zugleich gegen die Grundsätze der geschäftlichen Lebenserfahrung verstoßen. Außerdem beruhe die für die Auffassung des Berufungsgerichts mitbestimmende Annahme, die Firma P. verfüge nicht über ein Ladengeschäft, auf einem Verstoß gegen §139 ZPO, denn bei einer gebotenen Befragung hierüber würde die Beklagte vorgetragen haben, daß die Firma P. tatsächlich in N. ein solches Einzelhandelsgeschäft unterhalte.
3.
Dem auf §286 ZPO gestützten Revisionsangriff war der Erfolg nicht zu versagen. Eine offenkundige und damit nach der gesetzlichen Fiktion des dem §2 Satz 1 PatG entsprechenden §1 Abs. 2 Satz 1 GebrMG neuheitshindernde Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters liegt nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Meinung dann vor, wenn die in Rede stehende Benutzungshandlung es ermöglicht hat, daß beliebige zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom Gegenstand der neuen Raumform zuverlässige Kenntnis erlangen konnten (s. u.a. Pietzcker PatG §2 Anm. 28; Lindenmaier PatG 4. Aufl. §2 Anm. 17; Reimer PatG 2. Aufl. §2 Anm. 15 ff; BGH GRUR 1956, 208, 209 - Spitzenhandschuh -; BGH GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte). Besteht die Benutzungshandlung wie im Streitfall darin, daß der Verfügungsberechtigte den Gegenstand des künftigen Schutzrechts einem Dritten zum Kauf anbietet, ihn also feilhält, so ist diese Benutzung dann als offenkundig angesehen worden, wenn die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (BGH GRUR 1959, 178, 179 - Heizpreßplatte; BGH GRUR 1962, 86, 89 - Fischereifahrzeug). Ob dies zutrifft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. So ist beispielsweise in dem der Entscheidung in GRUR 1959, 178 f zugrunde liegenden Falle die Offenkundigkeit verneint worden, weil es sich hier lediglich um einen Austausch von technischen Vorschlägen zwischen dem Lieferanten und einem Unterlieferanten gehandelt hatte, die ein Angebot an einen einzelnen ausländischen Abnehmer im Auge hatten, und an einer Preisgabe der Vorschläge an beliebige Dritte nach den gegebenen Umständen für den Lieferanten kein Interesse bestehen konnte. Umgekehrt ist in dem Falle der in GRUR 1962, 86 ff veröffentlichten Entscheidung die Offenkundigkeit eines mit der Übersendung einer technischen Zeichnung verbundenen Angebots bejaht worden, weil nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen war, daß die nicht besonders zur Geheimhaltung verpflichteten Empfänger die Zeichnung mit technischen Beratern erörtern und auch Konkurrenten zur Abgabe von Vergleichsangeboten vorlegen würden.
Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage der Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung ist, worauf mit Recht immer wieder hingewiesen wird (s. u.a. Lindenmaier a.a.O. Anm. 18 und die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs), daraus zu entnehmen, ob für den Mitteilungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalles eine Pflicht zur Geheimhaltung der erlangten Kenntnis bestanden hat oder wenigstens nach der Lebenserfahrung zu erwarten war, daß er sie geheimhalten werde, oder ob umgekehrt der Verfügungsberechtigte die Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung in einer Weise weitergegeben hat, die den Empfänger weder zur Geheimhaltung ausdrücklich verpflichtete noch eine solche erwarten ließ.
Im ersteren Falle wird die Offenkundigkeit der Benutzung in der Regel zu verneinen sein, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von vornherein mit einem vertragstreuen und erwartungsgemäßen Verhalten des Mitteilungsempfängers gerechnet werden kann; ergibt sich allerdings, daß der Mitteilungsempfänger die erlangte Kenntnis unter Bruch der Geheimhaltungspflicht und entgegen den berechtigten Erwartungen an beliebige Dritte weitergegeben hat, so ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der bestehenden Vertragspflicht zur Geheimhaltung bzw. der dahingehenden begründeten Erwartung Offenkundigkeit anzunehmen (s. hierzu insbesondere RGZ 167, 339, 346 bis 356; Lindenmaier a.a.O. Anm. 18).
Andererseits ist in Fällen, in denen weder eine Geheimhaltungspflicht besteht noch die Geheimhaltung zu erwarten ist, in der Regel davon auszugehen, daß der Berechtigte durch das Angebot die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit eröffnet hat, daß jeder beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen konnte. Hierbei bedarf es nicht der Feststellung, daß der Empfänger der den Erfindungsgegenstand betreffenden Mitteilung oder daß ein beliebiger Dritter von der durch die Benutzungshandlung des Verfügungsberechtigten eröffneten Möglichkeit, das Wesen der Erfindung kennenzulernen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat; es genügt vielmehr bereits die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kenntnisnahme, die sich u.U. aus dem besonderen Interesse der Fachwelt an Neuerungen auf dem in Frage kommenden Marktgebiet ergeben kann (BGH GRUR 1956 73, 75 - Kalifornia-Schuhe). Hiernach ist der dem Gegner des Schutzrechtsinhabers obliegende Beweis, daß die Preisgabe des geschützten Gegenstandes durch den Berechtigten nach den Umständen des Einzelfalles die nicht entfernte Möglichkeit der Kenntnisnahme durch beliebige Dritte eröffnet hat und daher offenkundig war, in der Regel von vornherein als erbracht anzusehen, wenn eine Geheimhaltung weder vereinbart noch zu erwarten und eine Weitergabe der erlangten Kenntnis durch den Empfänger der Mitteilung nach der Erfahrung des Lebens wahrscheinlich war. Zu einer Untersuchung der Frage, ob ein Schutzrechtsinhaber diesen Beweis u.U. durch den Gegenbeweis entkräften könnte, daß seine Benutzungshandlung entgegen der gegebenen Wahrscheinlichkeit und abweichend vom gewöhnlichen Lauf der Dinge im Einzelfalle tatsächlich keine Offenkundigkeit herbeigeführt habe, etwa weil der einzige Mitteilungsempfänger die Erfindung, ohne daß er dazu verpflichtet gewesen wäre, tatsächlich streng geheimgehalten habe (vgl. hierzu u.a. Lindenmaier a.a.O. Anm. 18 Abs. 1; RG GRUR 1940, 351, 352), gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, da die Klägerin einen solchen Ausnahmetatbestand nicht behauptet, sondern, wie das angefochtene Urteil ergibt, die Sachdarstellung des Zeugen B. zum Inhalt ihres Vortrages gemacht hat, die nur dahin geht, das Modell sei an die Kundschaft nicht weitergegeben worden. Folgerichtig hat das Berufungsgericht daher nicht etwa festgestellt, das Muster sei völlig geheimgehalten worden, sondern den nach Parteivortrag und Beweisergebnis zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich dahin gewürdigt, unter den gegebenen Umständen sei nach der Erfahrung des Lebens die Kenntnisnahme durch beliebige Dritte nicht wahrscheinlich gewesen und deshalb eine offenkundige Vorbenutzung nicht gegeben.
4.
Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, wesentliche tatsächlichen Momente des festgestellten Sachverhalts nicht genügend in Betracht gezogen und zudem Erfahrungssätze angewandt, die sich bei näherer Prüfung nicht durchweg als haltbar erweisen.
Zwar gibt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Lage der Sache erwarten können, daß die Firma Ph.-P. die erhaltene Kenntnis tatsächlich nicht weitergeben werde, insoweit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, als das erste Stadium der Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Firma Ph.-P. in Frage kommt. Denn in der Tat konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Firma Ph.-P. die ihr anvertraute Neuheit solange Dritten nicht zugänglich machen werde, als sie zum Abschluß eines Lieferungsvertrages noch nicht entschlossen war, und solange sie gewisse Änderungswünsche geäußert hatte, deren wunschgemäße Erfüllung die Klägerin erst unter Beweis stellen mußte. Diese Lage änderte sich aber, als die Firma Ph.-P. - spätestens mit Schreiben vom 25. Februar 1958 - den festen Auftrag zu einer ersten Lieferung von 30.000 Geräten erteilte, als ihre Abänderungswünsche zufriedengestellt waren und die Produktion der Kläger soweit fortgeschritten war, daß eine vertragsgemäße Auslieferung der bestellten Ware als gewährleistet angesehen werden konnte. Von diesem Zeitpunkt ab, der nach dem festgestellten Sachverhalt zwischen dem 25. Februar und dem 11. April 1958 gelegen haben muß, spätestens aber vom letztgenannten Tage ab, an dem die Klägerin ihre erste Teillieferung von 1.000 Geräten abgesandt hat, konnte eine Geheimhaltung durch die Firma Ph.-P. nicht mehr erwartet werden, denn jedenfalls mit der Absendung dieser Lieferung hat die Klägerin ihr Erzeugnis eindeutig und bedingungslos aus ihrer Einflußsphäre entlassen und der Kenntnisnahme durch jedermann preisgegeben. Wenn nicht schon vorher, so war mindestens von diesem Zeitpunkt ab damit zu rechnen, daß die Firma P. mit geeigneten Werbemaßnahmen beginnen werde, um den erfolgreichen Verkauf der Geräte beim Eintreffen der Lieferungen der Klägerin vorzubereiten. Es entsprach, wie die Revision zutreffend hervorhebt, dem Sinn und Zweck des Vertrages und der Erfahrung des geschäftlichen Lebens, daß die Firma P. mit ihrer Werbung für das Erzeugnis und mit der Bekanntgabe an ihre Großabnehmer und sonstigen Interessenten nicht mehr zögern werde, nachdem sie sicher sein konnte, daß sie den zu erwartenden Bestellungen der Kundschaft alsbald würde nachkommen können.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, eine Geheimhaltung habe der kaufmännischen Vorsicht und dem Interesse der Firma P. sich einen Vorsprung zu sichern, entsprochen, mag für die erste Zeit der Entwicklung ihre Berechtigung haben, aber jedenfalls nicht mehr für den Zeitpunkt, in dem die Klägerin lieferungsbereit war und nichts mehr im Wege stand, den neuen Artikel auf den Markt zu bringen, denn spätestens zu dieser Zeit bestand, wie das Berufungsgericht verkannt hat, für die Firma P. durchaus kein Interesse mehr an einer Geheimhaltung, sondern im Gegenteil ein Interesse daran, zur Sicherung des erstrebten Vorsprungs vor der Konkurrenz möglichst bald mit der Neuheit herauszukommen. Hierfür spricht insbesondere auch die - vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gewürdigte - Tatsache, daß die Klägerin der Firma Ph.-P. nicht das Alleinverkaufsrecht übertragen hatte und diese daher ohne weiteres damit rechnen mußte, daß die Klägerin, was auch tatsächlich der Fall war, noch mit anderen Interessenten in Verhandlungen stehe und das neue Blitzlichtgerät demnächst auch von anderer Seite angeboten werden könnte. Schließlich hält auch die Erwägung, die das Berufungsgericht daran knüpft, daß die Firma P. eine Versandfirma ist, nämlich daß eine solche Firma eine Neuheit bis zur allgemeinen Auslieferung geheimhalten werde, einer Nachprüfung nicht stand. Gerade ein Versandunternehmen, das sich in der Hauptsache der Werbung durch die Übersendung von Prospekten, Katalogen oder Hauszeitschriften und der Zeitungswerbung bedient und ihre Waren nicht oder nicht in wesentlichem Umfange in Verkaufsräumen anbietet, ist erfahrungsgemäß in besonderem Maße darauf angewiesen, ihre Neuheiten so frühzeitig als möglich in wirkungsvoller Weise anzubieten.
Diese Betrachtungsweise führt zu der Folgerung, daß die Weitergabe der erlangten Kenntnis durch die Firma Ph.-P. an beliebige Dritte zum mindesten vom 11. April 1958 ab nach den Umständen des Falles und nach den allgemeinen Erfahrungsregeln sehr wahrscheinlich war. Die von den Vorinstanzen auf die Aussage des Zeugen B. gestützte Feststellung, dieser habe bis zum 18. April 1958 seine Kenntnis nicht weiter gegeben und das einzige in seiner Hand gebliebene Muster der Kundschaft nicht gezeigt, steht dem nicht entgegen, denn diese Bekundungen des Zeugen können nur im Zusammenhang mit dem darüber hinaus festgestellten Sachverhalt gewürdigt werden und schließen richtig gesehen die - keineswegs fernliegende - Möglichkeit nicht aus, daß schon vor endgültiger Auftragserteilung im Betrieb der Firma Ph.-P. interne Besprechungen über die Aufnahme des angebotenen neuen Artikels in das Verkaufsprogramm gepflogen worden sind, daß das erste Muster verschiedenen Fachleuten zur Prüfung vorgelegt und möglicherweise auch anderen Verhandlungspartnern zugänglich gemacht worden ist, daß, worauf die Aussage des Zeugen B. hindeutet, außer dem ersten Muster nach Durchführung der gewünschten Änderung noch ein abgeändertes Muster überleben worden ist, daß bei der Vorbereitung von Werbemaßnahmen weitere Kreise, nämlich Fotografen, Drucker usw. unterrichtet worden sind und daß auf dem einen oder anderen dieser Wege die Kenntnis der wesentlichen Merkmale der in Frage stehenden Raumform auch an beliebige Dritte gelangen konnte. Diese Möglichkeit genügt und nötigt dazu, eine offenkundige Vorbenutzung im Sinne des §1 Abs. 2 Satz 1 GebrM festzustellen. Damit ist aber dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzogen.
5.
Auf die Beurteilung des weiteren Sachvortrages der Beklagten durch das Berufungsgericht, ihrem Inhaber selbst sei vor dem 18. April 1958 eines der strittigen Geräte der Klägerin in die Hand gekommen, und auf die hierzu erhobenen Revisionsangriffe braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
III.
1.
Da die Klage somit auf den Gesichtspunkt der Gebrauchsmusterverletzung nicht mit Erfolg gestützt werden kann kommt es für die Entscheidung auf die weitere Frage an, ob sich die Beklagte eines unzulässigen sklavischen Nachbaus und damit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinn von §1 UWG schuldig gemacht hat. Da hierzu tatsächliche Feststellungen nicht getroffen sind, ist dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung des gesamten Rechtsstreits nicht möglich. Das angefochtene Urteil war vielmehr, soweit es auf der Annahme einer Gebrauchsmusterverletzung beruht, nämlich hinsichtlich der Urteilsaussprüche des Landgerichts zu I, II und III gemäß §564 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache in diesem Umfange und im Kostenpunkt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2.
Im übrigen, nämlich hinsichtlich der vom Berufungsgericht gebilligten und von der Revision nicht ausdrücklich angegriffenen Entscheidungen zu IV und V des landgerichtlichen Urteils, bei denen es sich um die Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung ihrer Vertragspflichten gegenüber der Klägerin durch vereinbarungswidrige Lieferung von Erzeugnissen der Klägerin nach Großbritannien handelt, war das angefochtene Urteil dagegen zu bestätigen, da insoweit gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind.