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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1962, Az.: IV ZB 106/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1962
Aktenzeichen
IV ZB 106/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 16.12.1961
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1962, 726 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Witwe Elfriede Rosa B. geb. W. B., H.straße ...,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, F. Platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in keinem Fall, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagt worden ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

in der Sitzung vom 30. Mai 1962

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Durch das angefochtene Urteil ist die von der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes erhobene und auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen worden, weil der Verstorbene seine Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet hat. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach §219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.

3

Die Annahme der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche von der RzW 1962, 94 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats ab, trifft nicht zu. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem hier zu entscheidenden. In jenem Fall war fristgerecht ein Antrag auf Nachholung einer Beförderung gestellt worden. Es handelte sich dort allein um die Frage, ob damit nur beantragt war, die Beförderung zu der von dem Verfolgten benannten Beamtenstellung nachzuholen oder ob der Antrag dahin ging, diejenige Beförderung solle nachgeholt werden, auf deren Nachholung der Verfolgte rechtlich einen Anspruch hatte. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt keinen Antrag auf Wiedergutmachung nach dem EWGöD gestellt. Er hat nur im November 1945 um die Wiedereinstellung in den Polizeidienst gebeten. Damals war das BWGöD noch nicht erlassen. Wenn er Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGöD hätte stellen wollen, hätte er einen fristgerechten Antrag nach dem Inkrafttreten des BWGöD stellen müssen.

4

Die Revision kann auch nicht deswegen zugelassen werden, weil im Hinblick auf das in NJW 1962, 2277 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S] veröffentlichte Urteil des Großen Senats des Bundessozialgerichts zu prüfen ist, ob Entschädigung in besonderen Fällen auch dann zu leisten ist, wenn der Verfolgte innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Hierbei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sie erfordert jedoch keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da die Zwecke, denen die in §189 BEG und §24 BWGöD bestimmten Fristen dienen, klar und eindeutig erkennen lassen, daß die vom Bundessozialgericht aufgestellten Richtsätze für die in §189 BEG, §24 BWGöD gesetzten Fristen nicht gelten können. Das Bundesentschädigungsgesetz bereinigt ein abgeschlossenes, in der Vergangenheit liegendes Geschehen. Im Interesse der Verfolgten und der Allgemeinheit sollen die Entschädigungsverfahren möglichst schnell abgewickelt werden, damit das angerichtete Unrecht wiedergutgemacht und nach der Erledigung der Entschädigungsverfahren wieder eine allgemeine Beruhigung eintritt. Zu diesem Zweck ist eine umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsorganisation aufgebaut worden. Dadurch, daß die Ansprüche der Verfolgten innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden müssen, soll einmal erreicht werden, daß die Wiedergutmachung ganz allgemein in angemessener Zeit ihr Ende findet. Ferner soll die zur Entschädigung verpflichtete Allgemeinheit einen Überblick darüber gewinnen, welche finanziellen Anforderungen etwa durch die Entschädigung gestellt werden, damit die erforderlichen Mittel für eine schnelle und reibungslose Abwicklung der Entschädigung bereit gestellt werden können. Schließlich ist zu beachten, daß die Aufklärung der lange zurückliegenden Vorgange, auf die die Entschädigungsansprüche gegründet werden, in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle durch die inzwischen verstrichene Zeit außerordentlich schwierig ist. In §176 BEG hat das Gesetz zugunsten der Verfolgten diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen. Andererseits muß und kann von den Verfolgten verlangt werden, daß sie ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anmelden, damit nicht durch das Verstreichen einer weiteren Zeit die Aufklärung noch schwieriger wird.

5

Bei der Eigenart der Entschädigungsverfahren und der großen Zahl der Verfolgten, die durch dasselbe nationalsozialistische Unrecht geschädigt worden sind, würde es auch nicht angehen, je nach Lage des Falles in einem Fall die Fristwahrung für erforderlich und im anderen für nicht erforderlich zu halten. Eine klare und eindeutige Grenze, in welchen Fällen die Fristwahrung nicht erforderlich wäre, ließe sich nicht ziehen. Diejenigen Verfolgten, deren Ansprüche wegen Versäumung der Frist abgelehnt würden, würden es nicht verstehen, wenn anderen trotz Versäumung der Frist Entschädigung zugesprochen würde. Sie würden das als ungerecht und unbillig empfinden. Bei einer derartigen Handhabung des Gesetzes würde der Wiedergutmachung als solcher ein ernster Schaden zugefügt.

6

Diese Gesichtspunkte hat Nipperdey in seinen Ausführungen NJW 1962, 321, 323 [BSG 09.06.1961 - GS - 2/60] nicht berücksichtigt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.

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