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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1962, Az.: I ZR 137/61
„Elektromagnetische Hörvorrichtung“

Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Patents; Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes; Notwendigkeit der eigenhändigen handschriftlichen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1962
Aktenzeichen
I ZR 137/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10775
Entscheidungsname
Elektromagnetische Hörvorrichtung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
DPMA - 28.03.1961

Fundstellen

  • DB 1962, 836 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1962, 453 "Elektromagnetische Hörvorrichtung"
  • MDR 1962, 636 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 1505-1507 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Edith W., H., Gr. B.

Prozessgegner

Firma W. Werner W. K.-G. in H., H.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Im Patentnichtigkeitsverfahren bedarf der Berufungsschriftsatz der eigenhändigen Unterzeichnung. Die Einreichung einer Fotokopie oder Lichtpause von einer handschriftlich unterzeichneten Berufungsschrift genügt der Formvorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Pehle, Dr. Spengler und Claßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 28. März 1961 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 28. März 1961 die Klage auf Nichtigerklärung des Patents 1 041 087, das eine elektromagnetische Hörvorrichtung betrifft, unter gleichzeitiger Klarstellung und textlicher Neufassung des Anspruchs 1 abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Die Entscheidung des Patentamts ist den in erster Instanz tätig gewesenen Patentanwälten beider Parteien am 7. Juni 1961 zugestellt worden. Am 18. Juli 1961 hat die Klägerin beim Bundespatentgericht das in dessen Akten (2 Ni 95/61 - 1 041 087 -, Bl. 97-112) befindliche, von der Klägerin als "Berufungsschrift" bezeichnete Schriftstück sowie drei weitere für die Beklagte bestimmte gleichartige Überstücke eingereicht. Diese Schriftstücke bringen als Abschluß auf der letzten Seite den Namenszug der Klägerin in einer Weise, die auf Herstellung im Wege des Fotokopie- oder des Transparentverfahrens hindeutet.

2

Das Bundespatentgericht hat die Akten gemäß § 42 d PatG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Einreichung des bei den Akten des Bundespatentgerichts befindlichen Schriftstücken stelle eine den Erfordernissen des § 42 Abs. 1 Satz 2 PatG genügende und damit zulässige Berufungseinlegung dar. Nach ihrer Behauptung ist der auf der letzten Seite befindliche Namenszug im Transparentverfahren hergestellt worden. In diesem Verfahren werde die "Matrize" unterschrieben, sodann würden die "Lichtpausen oder Fotokopien" gefertigt. Bei der Unterschriftsleistung werde der Federhalter über ein Stückchen weißes Papier geführt, das über das auf der Oberseite des Transparentes befindliche Kohlepapier gelegt werde; hierdurch werde die Unterschrift besonders deutlich.

4

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Fichtigkeits senats vom 28. März 1961 aufzuheben und das Patent 1 041 087 für nichtig zu erklären.

5

Die Beklagte bittet, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Sie macht geltend, der Schriftsatz der Klägerin entspreche nicht den Erfordernissen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift stelle.

6

Über die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist abgesondert verhandelt worden.

Entscheidungsgründe

7

Die Einlegung der Berufung ist zwar rechtzeitig erfolgt (Artikel 6 § 11 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Anderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961, BGBl I S. 274, i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 2 PatG a.F.), sie entbehrt jedoch der gesetzlich vorgeschriebenen Form, da das eingereichte, in den Aktendes Patentgerichts Bl. 97-112 befindliche Schriftstück nicht eigenhändig (handschriftlich) unterschrieben ist. Die Berufung war aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen.

8

1.

a)

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das nach ihrer Behauptung für die Herstellung des Schriftstücks Blatt 97-112 der Akten benutzte Transparent vorgelegt und hierzu erklärt, sie habe ihren Namenszug unter Einschiebung eines Kohlepapiers und eines weißen Deckzettels auf das letzte Blatt des Transparents gesetzt. Die Beklagte ist dieser Darstellung nicht mehr entgegengetreten. Ungeklärt ist, ob das den Namenszug der Klägerin wiedergebende Abschlußblatt (Blatt 112 der Akten) im Wege des Transparent- oder aber im Wege des Fotokopieverfahrens - wofür das dort verwendete Spezialpapier sprechen könnte - hergestellt worden ist. Die Verwendung unterschiedlicher Papiersorten für die einzelnen Seiten des Schriftstücks Bl. 97-112 der Akten sowie das unterschiedliche Druckbild legen die Annahme nahe, daß bei Herstellung des Schriftstücks von beiden Möglichkeiten der Vervielfältigung nebeneinander Gebrauch gemacht wurde. Den Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 PatG ist jedoch in keinem der beiden Fälle genügt, da für die Berufungsschrift im Patentnichtigkeitsverfahren Eigenhändigkeit der Namensunterschrift zu fordern ist.

9

b)

Die Notwendigkeit der eigenhändigen (handschriftlichen) Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze, wozu auch die Berufungsschrift gehört, als einer Gültigkeitsvoraussetzung der vorzunehmenden Prozeßhandlung mag sich allein aus dem Wortlaut der einschlägigen, in ihrer Formulierung voneinander abweichenden gesetzlichen Vorschriften noch nicht schlüssig ergeben (Stein-Jonas ZPO, 18. Aufl., Anm. I 2 zu § 129). Dies Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung entspricht jedoch zumindest für den Bereich des Zivilprozesses und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer gefestigten Rechtsüberzeugung. Für Rechtsstreitigkeiten nach der Zivilprozeßordnung ist dies im Beschluß des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 15. Mai 1936 (RGZ 151, 82 ff) näher begründet worden. Die "essentielle Bedeutung" der eigenhändigen Unterzeichnung sei den Verfassern des Entwurfs der Zivilprozeßordnung derart selbstverständlich erschienen, daß man von einer besonderen Vorschrift glaubte absehen zu können (RG a.a.O. S. 84 unter Hinweis auf Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Bd. 1 S. 255). Sinn der Unterschrift sei es klarzustellen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine prozessuale Erklärung handele, für die jemand - im Anwaltsprozeß der Anwalt die Verantwortung übernehme. Dieser Sinn der Unterschrift entspreche einem alt eingewurzelten Volksbewußtsein. Zudem sei das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung von so einfacher Art, daß es auch Nichtrechtskundigen ohne weiteres einleuchte.

10

c)

Wenngleich diese Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts mehrfach auf die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit und des Anwaltsprozesses hinweist, verlangen die in ihr ausgesprochenen Grundsätze auch dann Beachtung, wenn - wie im Patentnichtigkeitsverfahren - Anwaltszwang nicht besteht und über die Wirksamkeit einer von der Partei selbst eingelegten Berufung zu befinden ist. Vom Reichsgericht ist dies bereits in der Entscheidung vom 29. November 1929 (RGZ 126, 257) ausgesprochen und mit der Notwendigkeit einer gesunden Prozeßökonomie näher begründet worden: das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung sei kein "inhaltloser Formalismus", sondern es sei die Grundlage für einen glatten, durch unnötige Zwischenverfügungen formeller Art nicht beschwerten Gang des Verfahrens. Diese in einem Patentnichtigkeitsverfahren ergangene Entscheidung des Reichsgerichts hat in den einschlägigen Erläuterungsbüchern zum Patentrecht einhellige Zustimmung gefunden (Benkard, 3. Aufl., Anm. 1 a zu § 42; Seligsohn, 7. Aufl., Anm. 9 zu § 33; Tetzner, 20 Aufl., Anm. 5 zu § 42; Krause-Katluhn-Lindenmaier, 4. Aufl., Anm. 3 zu § 42; Busse, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 42; Reimer, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 42; ferner Winkler in GRUR 1953 S. 190). Von ihr abzuweichen besteht kein Anlaß.

11

d)

Die Klägerin glaubt hiergegen anführen zu können, daß im Strafverfahren eine Notwendigkeit zur eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift anerkanntermaßen nicht bestehe (BGH in BGH St 2, 77 unter Hinweis auf RG in RGSt 62, 53;  63, 246;  67, 387;  ferner Schwarz StPO, 23. Aufl., Anm. 1 zu § 314 und Einleitung 5 C). Gleiches müsse für das Patentnichtigkeitsverfahren gelten. Die Klägerin weist hierzu auf Übereinstimmungen in der Formulierung der §§ 42 Abs. 1 Satz 2 PatG, 314 StPO hin, wo jeweils nur von der "schriftlichen" Einlegung der Berufung gesprochen, von einem Erfordernis der Eigenhändigkeit der handschriftlichen Unterzeichnung oder dergl. aber nichts gesagt werde.

12

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine dem Strafprozeß vergleichbare Sachlage, die es rechtfertigen könnte, vom Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung abzusehen, um auf diese Weise rechtsunkundige Verfahrensbeteiligte besser zu schützen und dem Gebot der Ermittlung der materiellen Wahrheit unbedingten Vorrang zu geben, im Patentnichtigkeitsverfahren nicht gegeben. Das Patentnichtigkeitsverfahren steht, wie § 41. Abs. 1 PatG n.F. bestätigt, dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung oder auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1954 - I ZR 168/52 - bei LM Nr. 4 zu § 42 PatG) wesentlich näher als dem Verfahren nach der Strafprozeßordnung. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30. Juli 1955 (BVerwGE 2, 190) an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze ausdrücklich festgehalten. Dieser Entscheidung kommt um so größeres Gewicht zu, als das verwaltungsgerichtliche Verfahren - ebenso wie das Patentnichtigkeitsverfahren - grundsätzlich nicht dem Anwaltszwang unterliegt und die genannte Entscheidung noch unter Geltung der Militärregierungsverordnung Nr. 165 ergangen ist, die im Unterschied zur heute gültigen Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 124) Vorschriften über die Form der Berufungseinlegung überhaupt nicht enthielt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch beide Umstände nicht als Hindernis für die Übernahme der in RGZ 151, 82 ff niedergelegten Rechtsgrundsätze auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewertet; es hat vielmehr als durchschlagend erachtet, daß das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung von Schriftstücken nicht nur eine dem Prozeßrecht eigentümliche Formvorschrift darstellt, sondern das ganze Rechtsleben durchzieht und deshalb auch dem Rechtsunkundigen geläufig ist (a.a.O. S. 192). Eyermann-Fröhler (Verwaltungsgerichtsordnung, 1962, Anm. 1 zu § 81) ist unter ausdrücklicher Aufgabe der früher von ihm vertretenen Meinung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beigetreten.

13

Auch für das arbeits- und das sozialgerichtliche Verfahren ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift anerkannt (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1956 in BAG 3, 56; Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Oktober 1955 in BSG 1, 243). In diesen beiden Verfahrensarten besteht ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das besondere Anliegen, die Ermittlung der materiellen Wahrheit, zu ermöglichen und Rechtsunkundige vor Rechtsnachteilen aus der Nichtbeachtung von Förmlichkeiten tunlichst zu schützen. Auch besteht im sozialgerichtlichen Verfahren wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Anwaltszwang. In den angeführten Entscheidungen werden jedoch diese Eigentümlichkeiten des Verfahrens nicht als derart gewichtig erachtet, daß sie die Preisgabe des Grundsatzes der eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift vertretbar erscheinen lassen.

14

Weiter hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 22. September 1952 (NJW 1953, 259) und der V. Zivilsenat im Beschluß vom 14. Dezember 1954 (III Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO) den Rechtsgrundsatz von der Notwendigkeit eigenhändiger Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze nochmals bestätigt. Schließlich hat der erkennende Senat in seinen in einer Patentnichtigkeitssache ergangenen Urteil vom 7. Mai 1954 (I ZR 168/52 bei LM Nr. 4 zu § 42 PatG), das sich mit der Statthaftigkeit fernschriftlicher Rechtsmitteleinlegung befaßt, ebendiesen Rechtsgrundsatz von der Notwendigkeit eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift im Falle schriftlicher Einlegung des Rechtsmittels seinen Ausführungen vorangestellt. Eine gegenüber dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung, gegenüber dem verwaltungs-, arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren weniger strenge Auslegung des Begriffes der Schriftlichkeit im Sinne eines Verzichtes auf das Eigenhändigkeitserfordernis ist für das Patentnichtigkeitsverfahren in der Tat um so weniger vertretbar, als gerade hier schon wegen der meist schwierigen patentrechtlichen Fragen Rechtskenntnisse solchen Ausmaßes vorausgesetzt werden müssen, daß die Forderung nach Beachtung einfachster gesetzlicher Formvorschriften als einer Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtsmitteleinlegung keineswegs unangemessen ist.

15

2.

Die von der Klägerin beim Bundespatentgericht eingereichten Schriftstücke sind von ihr nicht eigenhändig (handschriftlich) unterzeichnet.

16

a)

Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeute zwar nicht, daß der auf dem Schriftstück befindliche Namenszug unter Verzicht auf technische Hilfsmittel jeder Art bewirkt sein müßte. Eigenhändige Unterzeichnung erfordert aber, daß die Bewegung des Schreibens als solche auf das Schriftstück übertragen wird. Hieran fehlt es, wenn zeitlich nach dieser Fertigung des Namenszugs dessen bloße Wiedergabe durch Vorgänge mechanischer, chemischer oder sonstwie technischer Art bewirkt wird.

17

b)

Die Unterschrift der Klägerin ist nur auf jenem Schriftstück eigenhändig vollzogen worden, von dem Fotokopien oder Lichtpausen gefertigt worden sind. Diese Ausgangsstücke sind jedoch beim Bundespatentgericht nicht eingereicht worden, sie scheiden also schon wegen der unterbliebenen Verwendung als Rechtsmittelschrift bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob die Berufung in zulässiger Form eingelegt ist, aus. Das in den Akten des Bundespatentgerichts Bl. 97-112 befindliche Schriftstück ist ohne eigenhändige Unterschrift der Klägerin, es endet mit einer bloßen Reproduktion des auf einem anderen Schriftstück befindlichen Namenszugs der Klägerin.

18

c)

Die Berufung bekämpft diese Auffassung namentlich unter Hinweis auf Bedürfnisse der Praxis. Sie macht geltend, die Vorteile des hier geübten Vervielfältigungsverfahrens müßten zu einer mehr großzügigen Auslegung des Begriffs der Eigenhändigkeit führen. In diesem Zusammenhang verweist die Berufung auf die von Rechtsprechung und Rechtslehre heute allgemein bejahte Zulässigkeit telegrafischer Rechtsmitteleinlegung.

19

Ebensowenig jedoch wie die Herstellung eines Namenszugs unter Verwendung eines Faksimile-Stempels als eigenhändige Unterzeichnung gelten kann (RGZ 151, 82 ff; BGH bei LM Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO; Baumbach-Lauterbach, Anm. 1 zu § 518 ZPO; Wieczorek, Anm. A II a zu § 129 ZPO; Sydow-Busch, 22. Aufl., Anm. 2 zu § 518 ZPO), ist auch bei Herstellung des Namenszugs im Wege des Transparent- oder des Fotokopieverfahrens dem Eigenhändigkeitserfordernis genügt: in allen diesen Fällen kann nicht als ausgeschlossen gelten, daß der Namenszug, der sich auf dem schließlich zur Verwendung kommenden Schriftstück befindet, nicht vom Namensträger selbst, sondern von einem Dritten bewirkt worden ist. Darüber hinaus ist in den Fällen des Fotokopie- und des Transparentverfahrens nicht einmal auszuschließen, daß bereits auf dem zur Anfertigung der Fotokopie bzw. der Lichtpause benutzten Ausgangsstück der Namenszug des Namensträgers nicht eigenhändig, sondern nur durch Faksimile-Stempel oder durch technische Mittel sonstiger Art, etwa unter mißbräuchlicher Verwendung einer eigenhändigen Unterschrift (Ausschneiden und Aufkleben auf dem Transparent), angebracht war. Fotokopien und Lichtpausen bieten bei noch so großer technischer Vollkommenheit ihrer Fertigung in aller Regel nur eine geringere Gewähr für eine Echtheitsprüfung als das zugrundeliegende Originalstück. Bei Zulassung des von der Klägerin geübten Verfahrens würde deshalb häufig der Einwand des Gegners zu besorgen sein, der Namenszug sei nicht handschriftlich, sondern durch Faksimile-Stempel auf das fotokopierte Schriftstück gesetzt worden; damit könnte es zu Streitigkeiten kommen, die unter Umständen zu weitläufigen Beweisaufnahmen und damit zu einer Verzögerung des Verfahrens führen könnten (vgl. RG. a.a.O.).

20

Bei ihrem Hinweis auf die - im Anschluß an die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 15. Mai 1936 (RGZ 151, 82 ff) heute allgemein anerkannte - Zulässigkeit telegrafischer Rechtsmitteleinlegung läßt die Klägerin außer acht, daß der Große Zivilsenat des Reichsgerichts in der erwähnten Entscheidung die Zulässigkeit telegrafischer Rechtsmitteleinlegung mit den Eigenarten und den besonderen Vorzügen des telegrafischen Verkehrs begründet hat. Die Zulassung einer telegrafischen Rechtsmitteleinlegung ermöglicht, die gesetzlichen Rechtsmittelfristen voll auszunutzen. Solche Vorzüge fehlen jedoch bei dem von der Klägerin hier geübten Verfahren: weder die Herstellung der Berufungsschrift wird durch das von ihr angewendete Verfahren vereinfacht, beschleunigt oder verbilligt, noch die Verwendung des Schriftstückes. Insbesondere wird eine bessere Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen nicht erreicht, da ein im Wege des Fotokopie- oder Transparentverfahrens hergestelltes Schriftstück ebenso zum Versand zu bringen ist und bis zum Eingang die gleiche Zeit benötigt wie ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück. Letzteres ist sogar noch zeitiger fertiggestellt und damit früher versandbereit als die von ihm zu fertigenden Fotokopien oder Lichtpausen. Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat deshalb in derselben Entscheidung, welche die telegrafische Rechtsmitteleinlegung zuließ, bezüglich der schriftlichen Rechtsmitteleinlegung ausgesprochen, es bestehe keine Veranlassung, Ausnahmen vom Erfordernis handschriftlicher (eigenhändiger) Unterzeichnung auch dort zuzulassen, wo die Unterzeichnung des einzureichenden Schriftsatzes durchaus möglich sei (a.a.O. S. 86).

21

Der Klägerin stand es frei, den Weg telegrafischer Recht mitteleinlegung zu wählen. Indem sie sich für die schriftlich Einlegung des Rechtsmittels entschloß, war sie gehalten, den bei Wahl dieses Weges sich ergebenden prozessualen Verpflichtungen zu genügen, also den auf dem einzureichenden Schriftstück anzubringenden Namenszug eigenhändig zu vollziehen. Die ist nicht geschehen. Das Verhalten der Klägerin bei Einlegung der Berufung ist also im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn sie lediglich nichtunterzeichnete Durchschriften der Berufungsschrift eingereicht, das eigenhändig unterzeichnete Original aber versehentlich zurückbehalten hätte. Eine im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 PatG zulässige Berufung liegt also nicht vor.

22

Die eingelegte Berufung war demnach bei Kostenfolge aus §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen.

Spreng
Löscher
Pehle
Spengler
Claßen