Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1962, Az.: III ZR 38/61
Landschaftsverbände als Träger der so genannten Straßenverkehrssicherungspflicht; Vorsorge gegen das Herabstürzen von Teilen anliegender Bauwerke; Zurechnung von sich durch räumlich außerhalb des Straßenkörpers befindenden Gegenständen und Einrichtungen ausgehenden Gefahren zu den von der Straße selbst ausgehenden Gefahren; Zugehörigkeit zum Straßenkörper
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 38/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.12.1960
- LG Bonn - 12.01.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 165 - 172
- DB 1962, 870 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1962, 764 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1963, 441 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1962, 866-868 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 639 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1565-1567 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 781-783 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kennwort: Steinkreuz auf der Böschung
Amtlicher Leitsatz
Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich such auf verkehrsfremde Anlagen, die sich im Zuge des Straßenkörpers befinden, beispielsweise ein altes Steinkreuz, das in die Böschung einer Landstraße eingegraben ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden im Kostenpunkt und hinsichtlich des Landschaftsverbandes das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 12. Januar 1960 dahin abgeändert:
"Die Zahlungsansprüche werden gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Entscheidung über den Betrag, den Feststellungsanspruch und die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges bleibt vorbehalten."
Von den Kosten der Rechtsmittelzüge hat die beklagte Gemeinde ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz sowie die Hälfte der gerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten des Klägers und seines Streithelfers zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten auf Grund eines Unfalls vom 22. August 1956.
An diesem Tage begleitete der damals 6 Jahre alte Kläger zusammen mit seinem älteren Bruder seinen Vater auf dessen Feld außerhalb der Ortschaft an der Straße P.-O.. Vor aufkommendem Regen suchten die Kinder bei Sträuchern Schutz, die ein auf der Straßenböschung stehendes Steinkreuz umgeben. Beim Weggehen berührte der Kläger das Kreuz, das dabei vom Sockel stürzte und ihn erheblich verletzte.
Das Steinkreuz ist im Jahre 1762 von privater Seite errichtet worden und steht unter Denkmalschutz. Der steinerne Sockel ist in den oberen Rand der nach der Straße abfallenden bewachsenen Böschung eingegraben und ragt 0,95 m über die Erde; das darauf befestigte Kreuz ist 0,92 m hoch. Die Böschung begrenzt den Straßengraben, an den sich ein Straßenbankett und dann die Fahrbahn anschließen. Die Straße wurde im Jahre 1953 zur Landstraße I. Ordnung aufgestuft und untersteht seitdem der Verwaltung des beklagten Landschaftsverbandes; Böschung und Straßenkörper stehen aber noch im Eigentum der beklagten Gemeinde. Nach dem Unfall verlangte der Amtsbürgermeister die Wiederaufrichtung des Kreuzes vom Vater des Klägers.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Unfall sei dadurch entstanden, daß das Kreuz auf dem Sockel mangelhaft befestigt gewesen und bei einer losen Berührung herabgestürzt sei. Die Verantwortung dafür treffe die Gemeinde als Eigenbesitzerin und Eigentümerin, zumal sie einen beschränkten Verkehr zum Kreuz eröffnet habe, weil die Ausgestaltung des Kreuzes und seiner Umgebung auch zu einem Besuch der Anlagen durch Straßenbenutzer zur Andacht, zum Verweilen oder zum Schutz vor Witterungsunbilden auffordere. Den Landschaftsverband treffe ebenfalls eine Sicherungspflicht als Straßenverwalter und Träger des Denkmalschutzes. Der Kläger hat daher die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung unfallbedingter Heilungskosten und sonstiger Aufwendungen in Höhe von 4.288,50 DM sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 DM nebst Zinsen beantragt und ferner die Feststellung verlangt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm auch die zukünftigen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt, der Unfall sei nur durch eine mißbräuchliche Benutzung des Kreuzes entstanden, weil der Kläger sich mit beiden Händen am Kreuz hochgezogen habe oder darauf geklettert sei. Für eine sachgemäße Verwendung habe die Standfestigkeit genügte - Die Gemeinde meint, durch den Übergang der Straßenverwaltung auf den Landschaftsverband im Jahre 1953 habe sie den Eigenbesitz verloren, auch treffe die Sicherungspflicht nur noch den Landschaftsverband, der schon im Hinblick auf den Denkmalschutz für das Kreuz zu sorgen habe. Der Landschaftsverband nutze auch die Böschung des Grabens durch Verpachtung. - Der Landschaftsverband hält die Gemeinde für verantwortlich. Er ist der Auffassung, daß die Straßenverwaltung und die Pflicht zur Sicherung der Straße sich nicht auf das Kreuz erstreckten, weil es nicht dem Straßenverkehr diene und diesen nicht gefährde. Die Gemeinde, die allein einen Verkehr beim Kreuz dulde, sei Besitzerin geblieben. Der Landschaftsverband habe sein Straßenpersonal im übrigen sorgfältig ausgewählt und überwacht. Die Denkmalspflege begründe weder das Recht noch die Pflicht zur eigenen Unterhaltung von Baudenkmälern, die in fremdem Eigentum stehen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Landschaftsverband abgewiesen und die Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch die Entscheidung über den Feststellungsanspruch vorbehalten. Die dagegen vom Kläger und von der Gemeinde eingelegten Berufungen sind ergebnislos geblieben. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Anspruch auch gegen den Landschaftsverband weiter; die Gemeinde erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage gegen sie. Der Kläger und der Landschaftsverband beantragen jeweils die Zurückweisung der gegen sie gerichteten Revisionen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat eine Haftung nur der Gemeinde aus §§ 823 und 836 BGB bejaht, weil sie Eigentümerin und Eigenbesitzerin des Kreuzes gewesen und geblieben sei, auch am Kreuz einen beschränkten Verkehr zugelassen habe, den sie gefahrlos habe gestalten müssen. Dazu hätte die Sorge für die Standfestigkeit des Kreuzes gehört. Diese Pflicht habe sie schuldhaft vernachlässigt, weil die Befestigung des Kreuzes auf dem Sockel mangelhaft gewesen sei. Der Übergang der Wegebaulast und Verkehrssicherungspflicht an der Straße einschließlich der Böschung auf den Landschaftsverband im Jahre 1953 habe das Kreuz nicht betroffen, weil es weder für die Benutzung der Straße notwendig gewesen sei noch für die Straßenbenutzer eine Gefahr gebildet habe. Der Landschaftsverband sei weder Eigenbesitzer im Sinne des § 836 BGB gewesen noch aus dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrssicherungspflicht haftbar. Die Aufgaben der Denkmalspflege begründeten keine Pflicht zur Unterhaltung eines in fremdem Eigentum stehenden Baudenkmals.
Von den dagegen eingelegten Revisionen hat die des Klägers Erfolg, während dem Rechtsmittel der Gemeinde ein Erfolg versagt bleiben muß.
I.
Die Revision des Klägers
1.)
Der Kläger greift mit Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Pflicht des Landschaftsverbandes, den Verkehr auf der am Kreuz entlangführenden Straße gefahrlos zu gestalten, sich nicht auf das Steinkreuz erstreckt habe.
Nach § 5 Abs. 1 b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVBl 217) obliegt den Landschaftsverbänden die Verwaltung und Unterhaltung der Landstraßen I. Ordnung, Damit sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Träger der sogenannten Straßenverkehrssicherungspflicht. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht folgt aus der Tatsache, daß von der Straße durch die Zulassung eines öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können, und Gegenstand dieser Pflicht sind die Maßnahmen, mit denen nur diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich deshalb nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Die Sicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn, sondern darauf, daß sich der Verkehr auf der Straße gefahrlos abwickeln kann. Der Pflichtige muß die Gefährdeten vor allen von der Straße ausgehenden Gefahren schützen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann. Dabei entscheidet die Verkehrsauffassung darüber, ob eine Gefahr noch von der Straße oder aber von der Umgebung bzw. von den Straßenbenutzern ausgeht. Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt die gesamte Straße bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Deshalb nötigt die Straßenverkehrssicherungspflicht zwar nicht zur Vorsorge gegen das Herabstürzen von Teilen der anliegenden Bauwerke, weil diese Gefahren von dem - außerhalb des Straßenzuges befindlichen - Bauwerk und nicht von der Straße ausgehen. Von der Straße selbst droht indes wiederum eine Gefahr, wenn Hindernisse durch Naturgewalten oder von angrenzenden Bauwerken bereits auf die Straße gelangt sind. Ebenso hat der Pflichtige Vorkehrungen unter Umständen gegen Gefahren zu treffen, die dem Verkehrsteilnehmer aus der besonderen Straßenanlage oder -führung infolge daneben befindlicher Abgründe, Vertiefungen, Wasserläufe o.ä. drohen, weil diese Gefahren auch von der Straße - selbst, nämlich von ihrer besonderen Anlage oder Führung ausgehen.
Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH LM BGB 823 De Nr. 3 und 9; BGHZ 21, 48 und 24, 124; = BGH VersR 1957, 777; III ZR 37/58 vom 16. April 1959; BGHZ 34, 206; MDR 1961, 753; III ZR 122/60 vom 23. Oktober 1961).
Die so verstandene Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckte sich hier auch auf das Steinkreuz am Rande der Böschung. Dafür ist es allerdings nicht von Bedeutung, ob sich die Widmung der Straße und die Aufstufung zur Landstraße I. Ordnung im Jahre 1953 auf dieses Steinkreuz erstreckten. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob das Steinkreuz dem Straßenzubehör zuzurechnen ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrssicherungspflicht knüpft entscheidend an den tatsächlichen Zustand der Straße an, und der Pflichtige muß Vorkehrungen gegen alle Gefahren treffen, die von der Straße als solcher, wie sie sich dem Verkehrsteilnehmer darbietet, ausgehen können. Dabei sind, wie oben bereits dargelegt, nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung unter Umständen sogar Gefährdungen durch Gegenstände und Einrichtungen, die sich räumlich außerhalb des Straßenkörpers befinden, den von der Straße selbst ausgehenden Gefahren zuzurechnen. Befindet sich aber eine Einrichtung oder Anlage in oder auf der Straße, ist sie insbesondere mit dieser fest oder sonst körperlich verbunden, dann geht eine dadurch entstehende Gefahr im natürlichen Sinne und nach der Verkehrsauffassung stets - zumindest auch - von der Straße aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Widmung auf diese Einrichtungen und Anlagen erstreckt und ob sie zum Straßenzubehör im technischen Sinne gehören oder nicht. Auch spielt dabei die Frage der "Verkehrsfremdheit" der Anlagen oder Einrichtungen keine entscheidende Rolle mehr, zumal von jeher die dem Gemeingebrauch unterliegenden öffentlichen Straßen viele Anlagen und Einrichtungen dauernd oder vorübergehend aufnehmen, die weder unmittelbar noch mittelbar dem Straßenverkehr dienen. Ein solcher Gebrauch der öffentlichen Straßen, über den Gemeingebrauch hinaus, kann kraft öffentlich-rechtlicher Erlaubnis durch Sondernutzung gestattet werden, oder es kann der Straßeneigentümer auf Grund privatrechtlicher Abbuchungen anderen ein Nutzungsrecht gewähren, wenn das den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (vgl. dazu § 8 des Bundesfernstraßengesetzes). Das führt beispielsweise zur Aufstellung oder Anbringung von Baugerüsten, Baugeräten, Verkaufsständen, Automaten, Reklameanlagen, Plakatsäulen, Erkern, Vordächern, Versorgungsleitungen mit Maspten, Kabelkenälen oder Kabelschächten. Alle derartigen Anlagen können den Straßenkörper und seine Bestandteile dauernd oder vorübergehend verändern. Duldet der zur Unterhaltung und Verwaltung der Straße verpflichtete Rechtsträger derartige verkehrsfremde Anlagen auf der Straße, oder muß er sie kraft Gesetzes dulden, dann muß er sich um ihre Sicherheit ebenso bemühen, als wenn ohne sein Zutun verkehrsfremde Hindernisse auf die Fahrbahn oder den Straßenkörper geratene Denn wie jeder Eigentümer, insbesondere jeder Grundstückseigentümer jederzeit sein Eigentum so zu halten hat, daß Dritte nicht geschädigt werden, muß auch der Verkehrssicherungspflichtige - soweit zumutbar - jede Gefahr beseitigen, die aus dem Zustand der Straße entstehen kann. Der Verkehrssicherungspflichtige muß u.a. - wie oben bereits gesagt - einschreiten, wenn durch Naturgewalten, durch Verkehrsunfälle oder gar durch mutwillige Störungen verkehrsfremde Hindernisse auf die Fahrbahn geraten; erst recht muß das gelten, wenn er selbst verkehrsfremde Anlagen anbringt, ihre Anbringung oder Fortdauer duldet bzw. dulden muß. Deshalb erstreckt sich beispielsweise die Straßenverkehrssicherungspflicht der Gemeinde grundsätzlich auch auf die Veränderung der Straße durch verkehrsfremde Kabelarbeiten der Bundespost (BGH NJW 1962, 630 = VersR 1962, 235 [BGH 18.12.1961 - III ZR 202/60]) oder auf die von einem Bahnunternehmen in den Straßenkörper eingelegten Schienen (BGH III ZR 326/52 vom 8. April 1954 = VRS 7, 20).
Dieser Ergebnis ist nicht unbillig. Soweit gesetzliche Vorschriften Dritten die Benutzung der öffentlichen Straßen für ihre verkehrsfremden Zwecke gestatten, beispielsweise für Telegraphenanlagen oder Kleinbahnen, enthalten die einschlägigen Gesetze regelmäßig entsprechende Vorschriften über die Haftung der Unternehmer. Im übrigen kann der zur Unterhaltung und Verwaltung der Straße Verpflichtete, also der Straßenverkehrssicherungspflichtige, in der Regel die Benutzung der Straße durch verkehrsfremde Anlagen jederzeit verhindern oder davon abhängig machen, daß der Unternehmer der verkehrsfremden Anlage für den verkehrssicheren Zustand der Anlage selbst sorgt, die entsprechenden Weisungen der Straßenbehörden befolgt und die Straßenverwaltung von allen Ansprüchen freihält, die sich aus dem Betrieb seiner Anlage ergeben.
Daraus ergibt sich hier folgende Rechtslage: Das Steinkreuz war in die Böschung der Straße eingelassen, stand also im Straßenkörper selbst. Die neuere Gesetzgebung bestätigt eindeutig, daß zum Straßenkörper nicht nur die Straßendecke, der Straßengrund und der Unterbau gehörden, sondern auch die Bankette, Sicherheitsstreifen, Graben, Entwässerungsanlagen und Böschungen (vgl. beispielsweise § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes; jetzt auch das Hamburgische Wegegesetz vom 4. April 1961 - GVBl 117 - und § 2 Abs. 2 des Wegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 - GVBl 305). Damit war das Steinkreuz zwar nicht Teil der Fahrbahn, aber Bestandteil des Straßenkörpers, jedenfalls der Straße, so daß die vom Kreuz ausgehende Gefahr noch der Straße zuzurechnen ist.
Wenn der Landschsftsverband geltend macht, seine Haftung entfalle auch deshalb, weil die mangelnde Standfestigkeit des Kreuzes die Straßenbenutzer nicht hätte gefährden können, so kann sie das nicht entlasten: Zu dem durch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht zu schützenden Personenkreis gehört nicht nur der Benutzer der dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn; vielmehr ist mindestens auch jeder, der sonstige Teile der Straße befugterweise benutzt, vom Verkehrssicherungspflichtigen gegen Gefahren, die von der Straße (im weiteren Sinne) drohen, zu schützen. Mithin war im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht angesichts dessen, daß das Steinkreuz im Zuge der Straße aufgestellt war, jeder zu schützen, der befugterweise in den "Gefahrenbereich" des Kreuzes gelangte, d.h. dahin kam, wo ihm mangelnde Standfestigkeit des Kreuzes gefährlich werden konnte. Deshalb ist es hier auch unerheblich, ob der Verletzte von der Fahrbahn her zum Steinkreuz gekommen ist oder nicht.
Die Pflicht des beklagten Landschaftsverbandes, für die Verkehrssicherheit der Straße zu sorgen, erstreckte sich somit auch auf das Steinkreuz. Dann muß der Revision des Klägers stattgegeben werden, weil der Landschaftsverband diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat er sich nicht um das Kreuz gekümmert, weil die Organe des Landschaftsverbandes bis heute die Auffassung vertreten, die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich nicht darauf. Sie haben sich deshalb um den Zustand des Bauwerks niemals gekümmert und nach der. Feststellungen des Berufungsgerichts weder Besitz vom Kreuz ergriffen noch sonst ihre Verwaltung oder Sorgfalt darauf erstreckt. Darin liegt eine objektive Verletzung ihrer Pflichten, denn gerade bei der Übernahme einer Straße von einer anderen Verwaltung muß sich die neue Verwaltung eingehend mit dem Zustand der Straße und seinen Bestandteilen befassen (BGH III ZR 186/56 vom 14. April 1958 = VersR 1958, 380). Bei sorgsamer gemeinsamer Besichtigung der übernommenen Straße durfte das auffallende Steinkreuz auf der Böschung nicht übersehen werden. Diese Pflichtverletzung beruht auch auf Fahrlässigkeit und ist vorwerfbar, weil die verantwortlichen Organe des Landschaftsverbandes bei der erforderlichen sorgsamen Überlegung mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit ihrer Auffassung schon anhand des sich bisher aus Rechtsprechung und Schrifttum ergebenden Bildes hatten rechnen müssen. Zumindest hätten den verantwortlichen Beamten insoweit Zweifel kommen und sie hatten sich dementsprechend vergewissern müssen, ob die nach ihrer Meinung allein verantwortliche Stelle ihre Auffassung teilte und sich der Verpflichtung bewußt war, für die Standfestigkeit des Kreuzes Sorge tragen zu müssen.
Dieselben Gründe schließlich, die das Berufungsgericht bei der Gemeinde dargelegt hat, rechtfertigen auch die Annahme, daß diese Pflichtverletzung den Schaden des Klägers verursacht hat.
Es bedarf daneben dann keiner Erörterung, ob der Anspruch gegen den Landschaftsverband auch aus anderen rechtlichen Erwägungen begründet wäre.
II.
Die Revision der Gemeinde
Das Rechtsmittel der Gemeinde ist unbegründet, weil das Berufungsgericht deren Haftung ohne Rechtsfehler schon aus § 836 BGB bejaht hat.
1.
Nach § 836 BGB ist der Eigenbesitzer eines Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die Ablösung von Teilen eines mit dem Grundstück verbundenen Bauwerks ein Mensch verletzt wird, sofern die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist und er nicht nachweist, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Eigenbesitzer ist dabei derjenige, der eine Sache als ihm gehörig besitzt (§ 872 BGB).
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß die Gemeinde, die noch Eigentümerin des Grundstücks war, auch Besitzerin des Steinkreuzes mit dem dazugehörigen Grundstücksteil geblieben war. Denn das Berufungsgericht hat als seine Überzeugung festgestellt, daß der Landschaftsverband bei übernähme der Wegebaulast im Jahre 1953 zwar von der Fahrbahn und der Böschung Besitz ergriffen, aber davon den Besitz am Steinkreuz ausgenommen habe. Das ist möglich (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 836, 10).
Darin liegt mindestens die tatsächliche Feststellung, daß dem Landschaftsverband der zum Besitzerwerb erforderliche Besitzwille gefehlt habe. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindende Andererseits hat das Oberlandesgericht keine Feststellung getroffen, daß die Gemeinde den bis dahin unstreitig vorhanden gewesenen Eigenbesitz irgendwann in tatsächlicher Hinsicht in einer § 856 BGB entsprechenden Weise aufgegeben habe. Im Gegenteil spricht für die Fortdauer dieses Eigenbesitzes der Gemeinde die Tatsache, daß der Bürgermeister gleich nach dem Vorfall den Vater des Klägers aufgefordert hat, das Steinkreuz wieder aufzurichten. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dieses Schreiben gegen die beklagte Gemeinde verwertet und daraus gefolgert, daß die Organe der Gemeinde sich bewußt gewesen seien, weiterhin über das Wegekreuz verfügen zu können, also die tatsächliche Gewalt auszuüben. Die abweichenden späteren Rechtsausführungen im Prozeß sind demgegenüber ohne Bedeutung.
2.
Sonst zeigt das angefochtene Urteil zum Nachteil der beklagten Gemeinde keine Rechtsfehler. Insbesondere geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Oberteil des Kreuzes auf dem Sockel mangelhaft befestigt gewesen sei, daß die Gemeindeorgane schuldhaft insoweit die erforderlichen Überwachungs- und Sicherungspflichten versäumt hätten und der Unfall dadurch verursacht worden sei. Die Revision hat insoweit die tatsächlichen Feststellungen und die daraus sich ergebenden Folgerungen nicht mehr angegriffen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint, weil dieser damals noch nicht 7 Jahre alt war (§§ 254, 828 BGB).
Die beiden Beklagten haften dann dem Kläger als Gesamtschuldner, ohne daß bereits hier zu entscheiden ist, ob die Gemeinde nach § 840 Abs. 3 BGB einen vollen Ausgleichsanspruch gegen den Landschaftsverband hat.
Damit rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Reinhardt