Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1962, Az.: 4 StR 102/62
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 102/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 28.06.1961
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
schwerer Diebstahl i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner, Fischer als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Baltes wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Juni 1961, soweit es ihn betrifft, in den Fällen Nr. 7 und 12 im Schuldspruch, im übrigen im Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte Baltes ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in 17 Fällen, sowie wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Schuldspruch in den Fällen Nr. 7 und 12, im übrigen nur im Strafausspruch begründet.
I.
Die Verfahrensrüge
Der zur Zeit der Tatbegehung noch nicht 21 Jahre alte Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf §§ 107, 109 Abs. 1, 38, 50 Abs. 2 und 3 JGG, daß, wie aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist, das Landgericht den Vertreter der Jugendgerichtshilfe über ihn nicht gehört hat. Er behauptet, daß er andernfalls nicht als Erwachsener bestraft worden wäre.
Die Rüge ist begründet (Verletzung der §§ 107, 38 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist auch für ein vor dem Landgericht (Jugendkammer) gegen einen Heranwachsenden schwebendes Verfahren zwingend angeordnet (§ 38, § 50 Abs. 3, §§ 107, 109 JGG). Nur bei Übertretungen oder vor einem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht darf die Heranziehung auf Anordnung des Richters unterbleiben, wenn die Staatssicherheit es gebietet (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3, § 112 JGG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Ebenso nicht ders daß das Landgericht auf eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über den Angeklagten nicht hätte rechnen können (vgl. 5 StE 434/58 vom 4. November 1958 - unveröffentlicht -). Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendgerichtshilfe nicht in der Lage gewesen wäre, über den in Essen geborenen Angeklagten B. zu berichten, zumal dieser - jedenfalls zur Zeit der Hauptverhandlung - in Essen bei seiner Mutter wohnte (HA Bd. 1 Bl. 82). Damit, daß die Staatsanwaltschaft von der Jugendgerichtshilfe in Essen einen Bericht vergeblich angefordert (HA Bd. III, Bl. 74 ff), der Vorsitzende bei der Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung trotz Kenntnis davon aber nichts veranlaßt hat (HA Bd. III, Bl. 101), wäre den Erfordernissen des Jugendgerichtsgesetzes nur dann genügt, wenn sich in der Hauptverhandlung ergeben hätte, die Jugendgerichtshilfe könne über den Angeklagten B. nichts sagen. Dafür ergibt sich aber nirgends etwas. Sonach ist nicht auszuschließen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG anvertrauten Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Landgerichts beeinflußt haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 12).
In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann davon, daß die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen worden ist, freilich nur der Strafausspruch, nicht dagegen der Schuldspruch berührt worden sein (vgl. BGH 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 146). Denn das, was die Jugendgerichtshilfe vorzubringen hat, vermag sich nur auf das Maß der Verantwortung der vom Gericht als Täter festgestellten Person und auf die Maßnahmen, die wegen der Tat gegen den Täter zu ergreifen sind, zu erstrecken. Bei einem Jugendlichen kann zwar von der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die nach § 3 JGG zu treffende Entscheidung, ob der Jugendliche überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, beeinflußt werden. Bei der Straftat eines Heranwachsenden findet aber § 3 JGG nach den §§ 105 ff JGG in keinem Falle Anwendung.
Nach alledem nötigt die Verfahrensrüge dazu, das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Strafausspruch aufzuheben.
II. Die Sachrüge
A. Der Schuldspruch
Der im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge vollständig zu überprüfende Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken nur in den Fällen 7 und 12 Anlaß. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen sind begründet.
1.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte Baltes und seine Mitangeklagten im Falle 7 den Entschluß, aus dem Wagen des Karl-Heinz K. Gegenstände zu entwenden, nicht, erst gefaßt haben, nachdem Baltes und der mitverurteilte Baggerführer Zimmermann den Wagen aufgebrochen hatten. Dann aber würden die aus dem Fahrzeug mitgenommenen Gegenstände (Zelt, Taschenlampe, Sonnenbrille, Wolldecken und Verbandszeugtasche) nicht aus einem umschlossenen Raum gestohlen worden sein, und die Tat würde rechtlich nur einen einfachen Diebstahl darstellen. In der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils heißt es zwar, die Angeklagten hätten K. Fahrzeug "aufbrechen" oder "ausschlachten" (UA S. 16) wollen. Daraus ergibt sich indessen nicht unzweideutig, ob die Angeklagten von vornherein auch darauf ausgingen, in dem Wagen liegende, ihnen geeignet erscheinende Gegenstände zu entwenden, falls es ihnen nicht gelingen sollte, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, um es, wie im Falle 8, "auszuschlachten". In einem Falle, in dem der Vorsatz von vornherein nicht nur darauf ausgeht, den Kraftwagen selbst zu entwenden, wäre die Annahme eines schweren Diebstahls rechtlich unbedenklich (vgl. BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 bei Dallinger MDR 1957, 15).
2.
Auch im Falle 12 ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend sicher, ob der Angeklagte B. und seine Mitangeklagten sich nicht erst nachträglich entschlossen haben, aus dem aufgebrochenen Volkswagen des Bo., aus dessen Tank sie Benzin abzapften, die von ihnen entwendeten beiden Likörfläschchen mitzunehmen. Dann hätte B. in diesem Falle nur wegen einfachen Diebstahls bestraft werden dürfen. Denn die Wegnahme von Benzin durch Öffnung des Tanks unter der Haube stellt rechtlich keinen schweren Diebstahl dar (vgl. BGHSt 13, Öl, 82).
3.
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen gegen die rechtliche Annahme des Landgerichts, daß die Diebstähle zum Nachteil des Dieter K. (Fall 10) und des Kurt T. (Fall 11) in Tatmehrheit zueinander stünden. Erst nachdem der Angeklagte B. und seine Mittäter festgestellt hatten, daß sie den BMW-Personenkraftwagen des T. nicht in Betrieb setzen konnten, weil T. den Verteilerkopf aus dem Fahrzeug ausgebaut hatte, beschlossen sie, aus einem anderen BMW-Personenkraftwagen den Verteilerköpf auszubauen und ihn für T. Wagen zu verwenden. Nach längerem Umherfahren stießen sie auf den BMW-Wagen des K. und bauten aus diesem Fahrzeug den Verteilerkopf aus und in T. Wagen ein, den sie nunmehr benutzen konnten und benutzten. Dadurch wird aber der Diebstahl des Verteilerkopfes zu K. Nachteil mit der Wegnahme von T. Wagens zu keiner natürlichen oder rechtlichen Einheit verknüpft. Der einheitliche Plan, der durch mehrere Handlungen verwirklicht werden soll, reicht auch bei räumlichem und zeitlichem Zusammenhang der Einzelakte dazu nicht aus (vgl. Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 1961, II 3 vor § 73, auch BGHSt 10, 129 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56], 131).
4.
Entsprechendes gilt, soweit die Revision in den Fällen 15, 17 und 18 beanstandet, daß das Landgericht Tatmehrheit angenommen hat. Insbesondere ist insoweit im angefochtenen Urteil rechtlich zutreffend ausgeführt, die Diebstähle an den Kraftfahrzeugen seien bereits vollendet gewesen, bevor der Angeklagte und seine Mittäter die Nummernschilder der entwendeten Wagen ausgewechselt hätten; die Vergehen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG stünden daher nicht im Verhältnis der Tateinheit zu den vorausgegangenen Diebstählen.
5.
Vergeblich beanstandet der Beschwerdeführer schließlich, daß das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den durch den Angeklagten B. und seinen Mitangeklagten begangenen Diebstählen von Kraftfahrzeugen angenommen hat. Der Gesamtvorsatz beim Fortsetzungszusammenhang muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, ferner Art, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (so schon BGHSt 1, 313, 315). Dagegen genügt es nicht, wenn die Täter und Mittäter - wie hier der Angeklagte und seine Mittäter - nur den allgemeinen Entschluß fassen, bei sich bietender Gelegenheit Kraftfahrzeuge zu entwenden, um sie für ihre Fahrten, welchem Zwecke diese auch dienen mochten, zu benutzen. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte B. und seine Mittäter diese Gelegenheit nicht auf sich zukommen ließen, sondern, wie insbesondere aus den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, sie immer wieder "planmäßig und überlegt" suchten und bestimmte Wagentypen bevorzugten. Dennoch handelten sie nicht in Ausführung eines von ihnen von vornherein gefaßten stückweise zu verwirklichenden bestimmten Planes.
B. Der Strafausspruch
Der Strafausspruch muß, wie unter I erörtert, infolge der Verfahrensrüge aufgehoben werden. Somit kann es dem Tatrichter überlassen bleiben, das Vorbringen der Revision zu den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen, soweit es darauf noch ankommt.
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Fischer