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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1962, Az.: IV ZR 13/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1962
Aktenzeichen
IV ZR 13/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 05.10.1961
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1962, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des früheren Bankkaufmanns Karl S., jetzt: Karoly S., S., H., Dep. ..., C.,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler seine Heimat "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen und so die Vertriebenen-Eigenschaft erworben hat.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist am 19. Juni 1902 in Budapest geboren. Nach seiner Behauptung wurde er seit Anfang April 1944 in Ungarn wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt. Nachdem er Anfang Mai 1945 im Konzentrationslager Mauthausen durch die amerikanischen Truppen befreit war, kehrte er wieder in seine Heimatstadt Budapest zurück und ließ seinen Namen Karl S. in Karoly S. ändern. Im Zusammenhang mit den Ereignissen der ungarischen Volkserhebung wanderte er im Oktober 1956 von Ungarn nach Chile aus.

2

Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie eine Haftentschädigung von 1.950 DM. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnt. Auf seine Klage hat das Landgericht ihm durch Teilurteil die beanspruchte Haftentschädigung zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich dieses Anspruchs abgewiesen.

3

Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen des erlittenen Freiheitsschadens weiter.

4

Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Da eine räumliche Beziehung des Klägers zum Gebiet der Bundesrepublik oder des Deutschen Reiches im Sinne der Vorschriften des §4 BEG nicht in Betracht kommt, können ihm als Verfolgten Entschädigungsansprüche nur zustehen, wenn er Vertriebener ist (§150 BEG). Die Vertriebeneneigenschaft könnte er nur als Aussiedler im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben haben.

6

Nach dieser Bestimmung ist Vertriebener (Aussiedler), wer als deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibung ein Vertreibungsgebiet verlassen hat oder - nach Inkrafttreten des BVFG - verläßt. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist. Davon ist auch im Revisionsrechtszug auszugehen. Ungarn, das der Kläger im Jahre 1956, also nach Abschluß der allgemeinen Vertreibung, verlassen hat, ist unstreitig Vertreibungsgebiet. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es danach allein noch darauf an, ob der Kläger Ungarn im Jahre 1956 " als deutscher Volkszugehöriger" verlassen hat.

7

Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint. Der Wortlaut der angeführten Bestimmung läßt zwar die Auffassung zu, daß jeder deutsche Volkszugehörige, der nach der allgemeinen Vertreibung ein Vertreibungsgebiet verläßt, ohne Rücksicht auf die Beweggründe, die ihn dazu veranlaßt haben, die Aussiedlereigenschaft erwirbt. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Der Begriff des Aussiedlers steht nicht als selbständiger Begriff neben dem des Vertriebenen, sondern wird von letzterem als seinem Oberbegriff umfaßt. Wesentlich für diesen umfassenden Oberbegriff ist aber, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiete unter einer irgendwie gearteten mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß an die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es muß z.B., wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, genügen, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen. Ganz verzichtet werden kann jedoch auf die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zum Deutschtum und dem Verlassen der Heimat nicht. Andernfalls würde beispielsweise auch derjenige Volksdeutsche, der seine Heimat in einem Vertreibungsgebiet lediglich deshalb verläßt, um sich einer ihm dort wegen eines kriminellen Delikts drohenden Strafverfolgung zu entziehen, oder ein Volksdeutscher Kommunist oder kommunistischer Funktionär, der wegen persönlicher oder ideologischer Differenzen mit der zur Zeit in seinem Heimatland maßgebenden Parteileitung ausgewandert, als Aussiedler und damit als Vertriebener anzusehen sein. Damit wäre der Vertriebenenbegriff für den Aussiedler praktisch preisgegeben.

8

Dieser offenbar auch vom Bundesverwaltungsgericht NJW 1959, 1552 vertretenen Auffassung steht nicht die Erwägung entgegen, daß der Verfolgte, der seine Heimat nach Abschluß der Verfolgung verläßt, den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Auswanderung und seiner Lage als Volksdeutscher oft nur schwer werde führen können (so Kühne/Wolff, Anm. 10 Abs. 1 zu §11 LAG). Bei einer sachgemäßen Würdigung des Vorbringens des Verfolgten unter weitherziger Anwendung des §176 BEG ist insoweit eine ungerechte Benachteiligung des Aussiedlers, der wirklich Vertriebener in dem dargelegten Sinne ist, nicht zu befürchten.

9

Im vorliegenden Falle besteht freilich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß der Kläger durch seine Lage als Voldsdeutscher zu dem Entschluß, Ungarn zu verlassen, bestimmt worden ist. Er hat vielmehr, wie Tausende von Ungarn, auch solche nicht deutschen Volkstums, den Ausgang des ungarischen Volksaufstandes und die dadurch gegebene Möglichkeit, dem Machtbereich der Sowjetgewaltherrschaft zu entrinnen, unter der er als Volksdeutscher nicht mehr zu leiden hatte als die zum ungarischen Volkstum gehörigen Bewohner des Landes, zum Anlaß genommen, Ungarn zu verlassen. Diese Annahme, entspricht seinem eigenen Vorbringen, nach welchem er, weil er zunächst in Ungarn bleiben wollte, statt seines deutschen Namens einen solchen madjarischen Ursprungs angenommen hatte (Bl. 39 EA) und im Zusammenhang mit den Ereignissen der ungarischen Revolution geflüchtet ist (Bl. 16 EA).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.

Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr. Graf