Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1962, Az.: III ZR 147/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 147/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der. Klägerin vom 17. und 18. April 1962 auf Berichtigung des Senatsurteils vom 6. November 1958 wird zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Rechenverschen einer Partei, das in ein gerichtliches Urteil übergegangen ist, überhaupt die Bestimmung des § 319 ZPO anzuwenden ist (s. hierzu ablehnend II ZR 78/55 vom 25. Juni 1956). Selbst wenn man die Frage im Grundsatz bejahen wollte, so beruht doch das Urteil des Senats, wenn es von einem Betrag der Anschlußrevision in Höhe von 1.000,- DM und nicht von 1.100,- DM ausgeht, nicht auf einer (offenbaren) Unstimmigkeit zwischen Willen und Ausdruck des damals erkennenden Gerichts, die - wie dies § 319 ZPO an sich zuläßt - von einer anders besetzten Richterbank desselben Spruchkörpers berichtigt werden könnte.
Wenn auch die Anschlußrevisionsschrift auf Blatt 5 und 6 sich auf ein angebliches Geständnis der Beklagten beruft, wonach die Gebäudereste mit 7.100,- DM und nicht mit 6.000,- DM zu entschädigen seien, um daran anschließend die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Trümmerreste auch als sachlich zu niedrig anzugreifen, so sagt sie doch auf Blatt 1 einleitend, die Anschlußrevision werde insoweit eingelegt, als das Berufungsgericht für den Gebäuderestwert, der ursprünglich von der Beklagten auf 7.100,- DM festgesetzt gewesen sei, einen Betrag von 1.000,- DM abgezogen habe. An diese Ausführung schließt sich der Antrag an, das Urteil des Berufungsgerichts dahin zu ändern, daß die Beklagte verurteilt werde, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 1.000,- DM Gebäuderestwert zu zahlen. Das ließ daher, zumal die einzelnen Entschädigungsposten im Laufe des Rechtsstreits in wechselnder Höhe angesetzt waren, sehr wohl der Deutung Raum, daß die Kläger für die Gebäudereste nur mehr den runden Posten von 1.000,- DM als weitere Entschädigung zugesprochen wissen wollten.
Dr. Hußla