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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1962, Az.: 4 StR 71/62

Anforderung an die Feststellung eines Vermögensschadens bei einem durch privatrechtlichen Dienstvertrag verpflichteten Angestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1962
Aktenzeichen
4 StR 71/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 24.10.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 254 - 259
  • MDR 1962, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1521-1523 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Beim Anstellungsbetrug des durch privatrechtlichen Dienstvertrag verpflichteten Angestellten, der über seine berufliche Vorbildung getäuscht hat, ist für die Feststellung eines beim Dienstberechtigten eingetretenen Vermögensschadens entscheidend, ob der Dienstverpflichtete die Leistungen erbringen kann, die auf Grund seiner gehaltlichen Eingruppierung allgemein von ihm erwartet werden dürfen. (Im Anschluß an BGH 4 StR 93/61 vom 21. Juli 1961, NJW 1961, 2027 Nr. 18).

  2. b)

    Ein Vermögensschaden des Dienstberechtigten kann auch in der Gefährdung erblickt werden, die dadurch entsteht, daß ein in einem privaten Dienstverhältnis stehender Angestellter, der wegen Vermögensstraftaten erlittene erhebliche Vorstrafen verschwiegen hat, in der für ihn vorgesehenen Stellung über Vermögen des Dienstberechtigten verfügen kann.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 24. Oktober 1961 in den Fällen I und II mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich im Jahre 1958 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher des Betrugs in drei Fällen dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er sich durch wahrheitswidrige Angaben bei der Stadtverwaltung N. und bei der Stadtverwaltung L. Anstellungen als Bauingenieur erschlich und Treibstoff auf Kredit bezog. Das Landgericht hat ihn in allen drei Fällen freigesprochen. Die auf Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten in den beiden ihm zur Last gelegten Fällen I und II wegen Anstellungsbetrugs. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in beiden angefochtenen Fällen.

2

II.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte von 1925 bis 1936 im Betriebe seines Vaters, der Bauunternehmer war. Wegen seiner wiederholten Vorstrafen wegen Betrugs hatte er sein Vorhaben, eine Staatsbauschule zu besuchen, nicht verwirklichen können. Vom Jahre 1937 ab war der Angeklagte als Bauführer bei der Organisation T. tätig. Nach dem Kriege machte er sich als Bauunternehmer selbständig. Er hatte in seinem Hoch- und Tiefbaugeschäft zeitweise bis zu 200 Arbeitskräfte beschäftigt. Obwohl er keine Meisterprüfung abgelegt hat, wurde er ausnahmsweise in die Handwerksrolle der Handwerkskammer in A. eingetragen. Auch wurde ihm die Anleitungsbefugnis für das Maurerhandwerk übertragen. Er wurde weiter zur Umschulungsausbildung herangezogen und als Innungsobermeister vorgeschlagen. Auf fachlichem Gebiet genoß der Angeklagte damals großes Ansehen. Im Jahre 1947 und in den folgenden Jahren bis 1955 wurde er wegen Rückfallbetrugs wiederholt, und zwar auch zu Zuchthausstrafen, verurteilt.

3

Danach bemühte sich der Angeklagte im Sommer 1950 um eine Bauleiterstelle bei der Stadtverwaltung N., die hierzu einen Tiefbauingenieur suchte. Bei der Bewerbung gab er der Wahrheit zuwider an, Tiefbauingenieur zu sein und früher bei der Organisation T. den Rang eines Generalmajors bekleidet zu haben. Außerdem versicherte er schriftlich, nicht vorbestraft zu sein. Er wurde hierauf am 4. August 1958 nach Besoldungsgruppe IV b TOA, der gehobenen Vergütungsgruppe für Bauingenieure, als Bauingenieur unter vorläufiger Befristung des Dienstverhältnisses bis zum 31. März 1959 eingestellt. Nachdem die Vorstrafen des Angeklagten bekannt geworden waren, wurde er am 19. September 1958 fristlos entlassen. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 4. August 1958 bis 19. September 1958 erhielt er brutto 1.454,42 DM ausbezahlt.

4

Der Angeklagte war während seiner Wirksamkeit bei der Stadtverwaltung N. beim Bau einer Spannbetonbrücke über die Ruhr eingesetzt und hatte die in der angegebenen Zeit ausgeführten Arbeiten - Ausschachtungsarbeiten an den Schrägstielfundamenten an beiden Ufern der Ruhr sowie Arbeiten an den Widerlagern und am Gerüst - unter Oberleitung des Diplomingenieurs F. zu beaufsichtigen. Zu seiner Tätigkeit gehörte auch die Kontrolle der Maße. Außerdem mußte er die täglichen Bauberichte fertigen. Beanstandungen an der Arbeit des Angeklagten ergaben sich nicht. Er übte seine Tätigkeit zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus.

5

2.

Am 4. Oktober 1958 bemühte sich der Angeklagte wiederum unter Verschweigen seiner Vorstrafen und ohne Beifügung jeglicher Bewerbungsunterlagen bei der Stadt L. um die ausgeschriebene stelle eines Tiefbauingenieurs. In seinem schriftlichen Gesuch gab er ferner der Wahrheit zuwider an, daß er die Reifeprüfung abgelegt, die Höhere Technische Lehranstalt H. besucht und das Examen mit "gut" bestanden sowie zwei Semester an der Technischen Hochschule in H. studiert habe. Im Kopf des Bewerbungsschreibens hatte er unter seinen Namen die Bezeichnung "Bau-Ingenieur" gesetzt. Auf Grund seiner Bewerbung wurde der Angeklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 ab auf unbestimmte Zeit als Bauingenieur eingestellt. Am 17. Oktober 1958 bat er um seine Entlassung, da er befürchtete, daß seine Vorstrafen bekannt geworden seien. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. bis 17. Oktober 1958 erhielt der Angeklagte 406,02 DM brutto ausbezahlt. Diese Summe war nach der Gruppe VI b TOA, die für technische Zeichner vorgesehen ist, berechnet. Die Vergütung nach der höheren Gruppe für Bauingenieure sollte der Angeklagte erst erhalten, sobald er Unterlagen beigebracht hatte, wonach er tatsächlich Bauingenieur war.

6

Während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Stadt D. bestand die Hauptaufgabe des Angeklagten in der Überwachung einer Kanalbaustelle. Dieser Aufgabe war er gewachsen. Er hat die ihm übertragenen Dienste ordnungsmäßig verrichtet.

7

III.

Rechtlich geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte zwar in beiden Fällen die Stadtgemeinden durch unwahre Angaben getäuscht habe und diese sich infolgedessen zu seiner Einstellung hätten bestimmen lassen, daß aber beiden Stadtverwaltungen durch die Einstellung des Angeklagten kein wirtschaftlicher Vermögensschaden entstanden sei, wie ihn der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB voraussetzt.

8

Im einzelnen führt die Strafkammer dazu aus:

9

Bei dem Dienstverhältnis auf Zeit, das die Gemeinden mit dem Angeklagten abgeschlossen hätten, stelle die vereinbarte Vergütung lediglich ein Entgelt für die geleistete Arbeit dar. Anders wie bei einem Beamtenverhältnis, bei dem sich die Versorgungsbezüge nach dem verliehenen Amt bemäßen, liege daher bei einem solchen Dienstvertrag ein Vermögensschaden des Dienstherrn im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dann nicht vor, wenn der Dienstverpflichtete imstande sei, die ihm während der Ableistung des Dienstverhältnisses tatsächlich übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß zu verrichten und wenn er sie auch ordentlich ausführe. Da die vom Angeklagten geleisteten Arbeiten dem entrichteten Entgelt entsprochen hätten, seien beide Stadtgemeinden durch seine Anstellung nicht geschädigt worden. Der von der Staatsanwaltschaft hilfsweise beantragten Anhörung eines Sachverständigen darüber, ob die Fähigkeiten und Leistungen des Angeklagten denen eines Bauingenieurs gleichstünden, hätte es nicht bedurft. Denn darauf, ob dem Angeklagten die Fähigkeiten und damit die Voraussetzungen für entsprechende Leistungen eines Bauingenieurs allgemein fehlten, komme es nicht an.

10

Auch die Täuschung der Stadtverwaltungen über die Vorstrafen des Angeklagten habe zu keinem Vermögensschaden geführt. Denn die Höhe der Vergütung sei unabhängig davon gewesen, ob der Angeklagte vorbestraft gewesen sei oder nicht. Ihm sei keine besondere Vertrauensstellung übertragen worden, die zu einer höheren Vergütung geführt hätte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Vermögensverschlechterung der Gemeinden angenommen werden könne.

11

Im Falle der Stadt L. komme hinzu, daß der Angeklagte nicht nach der für Bauingenieure vorgesehenen Vergütungsgruppe IV b TOA entlohnt worden sei, sondern nach der für technische Zeichner in Betracht kommenden Gruppe VI b TOA, die sine geringere Vergütung vorsehe. Dieser niedrigeren Gruppe hätten die Leistungen des Angeklagten sicherlich entsprochen. Auch eine einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung sei durch die Einstellung des Angeklagten nicht eingetreten. Denn dieser hätte die höhere Vergütung für Bauingenieure nur dann erhalten können, wenn er den - ihm nicht möglichen - Nachweis geführt hätte, daß er Bauingenieur sei.

12

In beiden Fällen kann dem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer auch ein versuchter Betrug nicht zur Last gelegt werden. Denn er ist nach ihrer Überzeugung davon ausgegangen, daß er den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden könne und habe das auch annehmen dürfen.

13

IV.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge ist begründet. Aber auch die Aufklärungsrüge ist es, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, soweit es sich um den Fall N. handelt.

14

1.

Die Frage, ob die beiden Stadtverwaltungen durch den Abschluß ihres privatrechtlichen Dienstvertrages mit dem Angeklagten einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erlitten haben, wird rechtlich zutreffend beantwortet, wenn man den Vermögensstand der Stadtverwaltungen vor dem Zustandekommen dieser Vereinbarungen mit dem Vermögensstand danach vergleicht (vgl. RGSt 74, 129). Bei derartigen Vertragsabschlüssen ist im allgemeinen darauf abzustellen, ob die von dem Dienstverpflichteten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen (vgl. BGH NJW 1961, 2027 [BGH 21.07.1961 - 4 StR 93/61] Nr. 18). Bei diesem Wertvergleich kann bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses die tatsächliche Leistung des Verpflichteten zu Grunde gelegt werden, während bei nur kürzerer Dauer nicht außer acht gelassen werden darf, daß infolge der zeitlichen Beschränkung möglicherweise das allgemeine Leistungsvermögen des Verpflichteten nicht voll hat in Erscheinung treten können. Die für Beamte aufgestellten Grundsätze, wonach es nicht so sehr auf den geldlichen Wert der übernommenen Dienste, als vielmehr darauf ankommt, ob der Beamte die durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbildung erfüllt (vgl. BGHSt 5, 358, 361 f), sind nur dann auf Angestellte, mit, denen ein Privatdienstvertrag abgeschlossen worden ist, anwendbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (vgl. RGSt 73, 268) oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie beim Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Sauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt 64, 33, 36 f). Diese Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1961 - 4 StR 93/61 (NJW 1961, 2027 Nr. 18) zusammengefaßt.

15

2.

a)

Nach den vorstehenden Darlegungen beanstandet die Revision zu Unrecht, das Landgericht hätte rechtlich zu beachten gehabt, daß die Anstellung und die Höhe der Bezüge eines Tiefbauingenieurs oder eines technischen Zeichners eine bestimmte abgeschlonsene Ausbildung voraussetzten; es hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nach einschlägigen Vorschriften oder mindestens einer ständigen Übung im öffentlichen Dienst nicht oder nur in einer niedrigeren Gehaltsgruppe hätte eingestellt werden dürfen.

16

Der Senat hat a.a.O. die gegenteilige Auffassung vertreten und hält daran fest: Für Angestellte im öffentlichen Dienst, deren Bezüge sich nach der Allgemeinen Vergütungsordnung zur Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TOA) richten, gelten grundsätzlich "gerade nicht dieselben strengen Laufbahnvoraussetzungen wie für Beamte. Vielmehr entscheidet bei ihnen letzten Endes die tatsächliche Leistung. Wer den an die erstrebte Vergütungsgruppe zu stellenden Anforderungen - und sei es auch als 'Außenseiter' - genügt, ist eine vollwertige Arbeitskraft, auch wenn seine Ausbildung hinter dem für diese Vergütungsgruppe an sich geforderten Stand zurückbleibt."

17

b)

Zutreffend weist die Revision dagegen darauf hin, daß die Strafkammer sich mit der Feststellung begnügt hat, aber nicht begnügen durfte, der Angeklagte sei den in der Zeit seiner Tätigkeit bei beiden Stadtverwaltungen an ihn gestellten Aufgaben gerecht geworden. Bei dem Wertvergleich zwischen Leistung und Vergütung hatte infolge der kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse, wie unter IV 1 schon hervorgehoben, das Landgericht nicht auf die in den Beschäftigungszeiten des Angeklagten gerade anfallenden Aufgaben abzustellen, sondern auf die allgemeinen Leistungsanforderungen, die der Vergütungsgruppe des Angeklagten nach den mit ihm geschlossenen Dienstverträgen der Stadtverwaltungen entsprachen. Hatte der Angeklagte in den kurzen Zeiträumen, in denen er bei den Stadtverwaltungen tätig war, etwa nur Arbeiten übertragen erhalten, denen er gewachsen war, so besagt dies noch nichts über seine Fähigkeit, den Leistungsanforderungen zu entsprechen, die an ihn entsprechend seiner Vergütungsgruppe allgemein gestellt werden könnten. Verfügte der Angeklagte nicht über das allgemeine Leistungsvermögen das die Stadtverwaltungen entsprechend seiner Anstellung von ihm erwarten durften, so waren sie durch den Abschluß des Dienstvertrages mit ihm u.U. derart gefährdet, daß dies einem Vermögensschaden gleichkam, und der Angeklagte sich des Betrugs schuldig gemacht hätte, wenn er vor den Vereinbarungen mit ihnen sein Unvermögen kannte oder mit ihm hätte rechnen müssen.

18

Für die Feststellung der inneren Tatseite ist insoweit beachtlich: Selbst wenn der Angeklagte ein größeres Baugeschäft geführt hat, so läßt dies keinen sicheren Schluß darauf zu, er habe auf den Besitz der Fähigkeiten eines Bauingenieurs vertrauen dürfen. Denn zur Führung eines Baugeschäftes können im wesentlichen kaufmännische und organisatorische Erfahrungen genügen, wenn in ihm Angestellte mit ausreichenden technischen Kenntnissen tätig sind. Auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte möglicherweise schon die eine oder andere Arbeit, die üblicherweise von Bauingenieuren erbracht wird, geleistet hat, läßt sich allein kaum die Überzeugung herleiten, daß dem Angeklagten bewußt gewesen sei, allgemein den an ihn zu stellenden Anforderungen als Bauingenieur genügen zu können.

19

Im Falle der Stadt L., von der der Angeklagte vorerst nur nach der Gruppe VI b (technische Zeichner) angestellt war, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte das dieser niedrigen Gruppe entsprechende Leistungsvermögen allgemein besaß. Soweit es sich um die Anstellung des Angeklagten als Bauingenieur nach der Gruppe IV b bei der Stadt N. handelt, kann derartiges dagegen dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Vielmehr ist in dessen Begründung sogar hervorgehoben, es sei während der - kurzen - Bauer dieses seines Arbeitsverhältnisses nicht zur Beauftragung des Angeklagten mit Aufgaben gekommen, "denen er vielleicht nicht gewachsen gewesen wäre."

20

Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der, soweit es sich um den Fall N. handelt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Zugleich ergibt sich, daß das Landgericht - erforderlichenfalls durch Erfüllung des entsprechenden Hilfsantrages der Staatsanwaltschaft auf Anhörung eines Sachverständigen - hätte aufklären müssen, ob die Fähigkeiten und Leistungen des Angeklagten bei Abschluß des Dienstvertrags mit der Stadtverwaltung N. allgemein der ihm durch diese zugebilligten Vergütungsgruppe eines Bauingenieurs entsprachen. Da es dies versäumt hat, ist es seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen.

21

c)

Der Generalbundesanwalt beanstandet weiter zu Recht, die Strafkammer habe die erheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht genügend gewürdigt. Nicht gefolgt werden kann ihm allerdings insoweit, als er einen Rechtsfehler darin erblickt, die Strafkammer habe einen Vermögensschaden nicht darin gesehen, daß der Angeklagte wegen seiner Vorstrafen "nach ständiger Übung" überhaupt nicht hätte eingestellt werden dürfen. Die bloße Schädigung des Ansehens der Stadtverwaltungen bei Bekanntwerden der Einstellung eines vorbestraften Angestellten stellt keinen Vermögensschaden im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB dar (vgl. LK StGB 1958, II 4 vor § 249). Ein Vermögensschaden oder eine einem solchen Schaden gleichkommende Vermögensgefährdung durch die Einstellung, als solche hätte hingegen festgestellt werden können, wenn ein alsbald notwendig werdender Wechsel schädliche Folgen gehabt hätte oder wenn der Angeklagte in eine besondere Vertrauensstellung gelangt wäre und die Bezahlung des Angeklagten mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt worden wäre. Letzteres hat der Tatrichter erkannt und rechtlich unangreifbar verneint. Für erstere Annahme gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer hat aber die weiterhin naheliegende Frage nicht behandelt, ob eine einem Vermögensschaden gleichkommende Gefährdung des Vermögens der Stadtverwaltungen N. und L. darin liegt, daß dem Angeklagten mit der Bauaufsicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die an der jeweiligen Baustelle verwendeten Baustoffe und -geräte in die Hand gegeben war. Die zahlreichen erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, u.a. auch wegen Untreue und wegen Unterschlagung, die auf seine starke Anfälligkeit für Vermögensstraftaten schließen lassen, bildeten, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, für die beiden Stadtverwaltungen u.U. eine ständige Gefahr, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit zu ihrem Nachteil über ihnen gehörige Vermögensgüter verfügen würde. Laß das angefochtene Urteil hierüber nichts sagt, nötigt ebenfalls zu seiner Aufhebung, und zwar auch im Falle L.. Das Landgericht wird, wenn es noch im Falle N. darauf ankommt, auch insoweit aufklären müssen, in welchem Umfang der Angeklagte über Baustoffe und Baugeräte selbständig verfügen konnte.

22

d)

Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils die Frage nicht ausschöpfen, ob der Angeklagte sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Darauf, ob der Angeklagte davon ausgegangen ist und auch ausgehen könnte, daß er den an ihn gestellten Leistungsanforderungen gerecht werden würde, kommt es allein nicht an. Ein Betrugsversuch läge auch dann vor, wenn der Angeklagte sich vorgestellt hätte, daß die Stadtverwaltungen durch seine Anstellung in anderer Weise geschädigt sein würden.

23

3.

Da der Senat in den Fällen I (N.) und II (L.) nicht selbst entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Rotberg
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner