Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1962, Az.: 2 StR 132/62
Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluss der Protokollverlesung; Ausschluss nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften von jeglicher Verwertung ; Verwertung von Aussagen des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen aus einem früheren Zivilverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1962
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 16.11.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 324 - 328
- MDR 1962, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1875-1876 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch macht, nachdem er in einem vorausgegangenen Ehescheidungsprozeß nach ordnungsmäßiger Belehrung über die Vorgänge ausgesagt hat, die nunmehr Gegenstand des Strafverfahrens sind, so kann der Zivilrichter, der die frühere Vernehmung durchgeführt hat, über den Inhalt dieser Aussage als Zeuge vernommen werden (Ergänzung zu BGHSt 2, 99 und 13, 394).
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzenden
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. November 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1.)
Dem Angeklagten wurde zum Vorwurf gemacht, seine noch nicht volljährige Stieftochter Christel W. die er in seinen Hausstand aufgenommen und für die er wie ein leiblicher Vater gesorgt hatte, zur Unzucht mißbraucht zu haben.
In der Hauptverhandlung erklärte die Stieftochter nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht sich nur bereit, über Dinge auszusagen die nicht die ihrem Vater zur Last gelegte Straftat betreffen, und verweigerte im übrigen die Aussage. Das Gericht ordnete hierauf die Vernehmung der Gerichtsassessorin an, die das Mädchen in dem beim Landgericht Köln anhängigen Scheidungsprozeß der Eheleute W. am 20. November 1959 richterlich als Zeugin gehört hatte. Christel war damals über das ihr auch in diesem Rechtsstreit zustehende Recht, das Zeugnis zu verweigern, belehrt worden, hatte hiervon aber keinen Gebrauch gemacht und über die unzüchtigen Handlungen ihres Stiefvaters, die nun Gegenstand des Strafverfahrens sind, ausgesagt.
Die Revision hält die Vernehmung der Verhörsperson über die Aussage des Mädchens im Scheidungsprozeß für unzulässig, da sie gegen das absolute Verwertungsverbot des § 252 StPO verstoße. Man werde dem Sinn dieser Vorschrift nicht gerecht, wenn das Verbot auf eine frühere Aussage des Zeugen in dem Strafverfahren, in dem er später von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, beschränkt, die Verwertung einer vorausgegangenen Aussage in einem Zivilprozeß dagegen zugelassen werde. Denn der dem Angeklagten nahestehende Zeuge solle auch vor der seelischen Belastung geschützt werden, daß eine frühere Aussage gegen seinen Willen noch Einfluß auf die Entscheidung des Strafrichters habe. Die Stieftochter sei zwar bei ihrer Vernehmung in dem Scheidungsprozeß auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden. Ihre damalige Entscheidung, auszusagen, habe jedoch nur Bedeutung für dieses Verfahren haben können. Sie habe in der Hauptverhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Verwertung dieser früheren Aussage in dem Strafverfahren nicht einverstanden sei. Hiermit habe sie bei ihrer Vernehmung in dem Zivilrechtsstreit auch nicht rechnen können. Die Rüge hat keinen Erfolg.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist unbestritten, daß die Vorschrift des § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO nicht nur eine Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluß der Protokollverlesung, sondern ein Verwertungsverbot enthält. Den Streit über den Umfang dieses Verbotes hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß nichtrichterliche Vernehmungsniederschriften von jeder Verwertung ausgeschlossen sind, daß dagegen über den Inhalt richterlicher Niederschriften Beweis erhoben werden darf, indem der Richter, der sie nach Belehrung der Auskunftsperson über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgenommen hat, als Zeuge gehört wird (BGHSt 2, 99; 13, 394) [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]. Die hiergegen im Schrifttum teilweise erhobenen Bedenken sind nach Ansicht des Senats unbegründet. Die bisherigen Entscheidungen beziehen sich allerdings nur auf frühere Aussagen in demselben Strafverfahren, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht. Zu der Frage, ob und in welcher Weise dem Beweise zugänglich ist eine frühere richterliche Aussage des Weigerungsberechtigten in einem Zivilrechtsstreit über Vorgänge, die nun Gegenstand des Strafverfahrens sind, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht Stellung genommen.
Die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises scheidet aus, nicht erst weil sie durch § 252 StPO verboten ist, sondern schon deshalb, weil keine der Ausnahmen des § 251 StPO vorliegt, die eine Ersetzung der Zeugenvernehmung durch Urkundenbeweis zulassen. Hingegen könnten, da sich § 252 StPO seinem Wortlaut nach zweifelsfrei nur auf frühere Bekundungen in demselben Strafverfahren bezieht, alle Personen, die die Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen in dem Scheidungsrechtsstreit mitangehört haben, nunmehr in dem Strafverfahren über den Inhalt dieser Aussage vernommen werden, also nicht nur der vernehmende Richter, sondern z.B. auch der Protokollführer und die beteiligten Rechtsanwälte, und zwar unabhängig davon, ob der weigerungsberechtigte Zeuge damals über sein Recht belehrt worden ist oder nicht. Indessen gebietet der Sinn des Verwertungsverbots ein anderes Ergebnis. Der Gesetzgeber nimmt Rücksicht auf einen möglichen inneren Konflikt, die ein unbedingter Zeugniszwang für die in § 52 StPO genannten Personen wegen ihrer persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten zur Folge haben könnte. Er gibt ihnen deshalb das Recht, die Aussage zu verweigern.
In derselben Zwangslage befinden sich die in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO genannten Personen bei der richterlichen Vernehmung in einem Zivilrechtsstreit. Für sie kann der unbedingte Zeugniszwang wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer Partei dieselbe innere Belastung bedeuten und zu einem Pflichtenwiderstreit führen. Das Gesetz billigt deshalb auch hier dem Zeugen das Recht zu, die Aussage zu verweigern, und schreibt vor, daß er darüber belehrt wird (§§ 383 Abs. 2, 384 ZPO). Unterbleibt eine Belehrung, so ist die Aussage unbenutzbar, falls nicht - entsprechend den Grundsätzen des Zivilprozesses - auf die Rüge des Verstoßes verzichtet wird.
Der gemeinsame Grundgedanke und die gleichartige Regelung in § 52 StPO und den §§ 383 Abs. 1 Nr. 1-3, 384 ZPO gebieten es, § 252 StPO entsprechend anzuwenden, d.h. das Verwertungsverbot auf frühere Aussagen des Weigerungsberechtigten in einem Zivilrechtsstreit in dem Sinne zu erstrecken, daß über den Inhalt dieser Aussage nur der vernehmende Richter, nicht eine andere Person, die bei der Vernehmung anwesend war, vernommen werden darf und daß auch dies nur statthaft ist, wenn sich der Zeuge bei der richterlichen Vernehmung in dem Zivilrechtsstreit nach Hinweis auf sein Weigerungsrecht zu der Aussage bereit erklärt hatte. Dem Beweis schlechthin unzugänglich ist dagegen die Aussage, wenn eine Belehrung des Zeugen über sein Weigerungsrecht unterblieben war. Eine noch weitergehende Wirkung kann dem Verwertungsverbot entgegen der Meinung der Revision nicht zuerkannt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen, der früheren Aussage im Zivilrechtsstreit einen stärkeren Schutz zu gewähren als der Aussage in dem Strafverfahren vor der Hauptverhandlung. Die Erwägungen, die insoweit der Entscheidung BGHSt 2, 99 zugrunde liegen, treffen auch hier zu.
Die Zeugin hatte im Scheidungsprozeß nach ordnungsgemäßer Belehrung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und sich zur Aussage entschlossen in dem Bewußtsein, daß diese sich zuungunsten ihres Stiefvaters im Scheidungsprozeß auswirken und ihren Niederschlag in dem Scheidungsurteil finden werde. Es mag zwar sein, daß sie damals nicht damit rechnete, ihre Aussage könnte auch strafrechtliche Folgen für ihren Stiefvater haben. Hiervon kann aber die Frage der Verwertbarkeit nicht abhängig sein. Selbst der Zeuge, der in einem Strafverfahren vor der Hauptverhandlung nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, muß die Folgen seines Entschlusses auf sich nehmen, auch wenn er sie sich anders vorgestellt hat. Der Zeuge hat nur zwei Möglichkeiten: auszusagen oder sich weigern. Die dritte, den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen, hat er nicht.
Nach allem ist die Strafkammer in zulässiger Weise verfahren.
2.)
Auch gegen § 250 StPO hat sie nicht verstoßen. Die Ausführungen im Urteil, daß die Feststellungen u.a. beruhen "auf der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Christine W. in dem Rechtsstreit 4 R 164/59 LG Köln vom 20. November 1959", sind zwar für sich gesehen mißverständlich; denn sie können den Anschein erwecken, die Strafkammer habe die Vernehmungsniederschrift selbst als Beweis herangezogen. Dies ist aber in Wahrheit nicht der Fall; denn aus dem Zusatz, daß sie der Zeugin Eva We.-H. zur Unterstützung des Gedächtnisses auszugsweise vorgehalten worden sei, und aus den weiteren Urteilsgründen geht hervor, daß die Strafkammer ihre Überzeugung nur auf die Aussage der Gerichtsassessorin, die die Stieftochter im Scheidungsprozeß vernommen hatte, stützt. Ihr durfte die Niederschrift über die Vernehmung der Christel W. zur Auffrischung des Gedächtnisses vorgehalten werden, und zwar auch im Wege der teilweisen Verlesung (BGHSt 3, 281; 11, 338) [BGH 22.05.1958 - 1 StR 533/57].
II.
Sachbeschwerde.
Die Anwendung des sachlichen Rechts läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Urteil ist zwar insofern unklar, als die Strafkammer zuerst feststellt, der Angeklagte habe seine Stieftochter auch nach dem Sturz auf der Treppe in geschlechtlicher Erregung an den Brüsten abgetastet, diesen Vorfall aber bei der rechtlichen Würdigung nicht mehr besonders erwähnt. Der Schuldspruch erfaßt aber nach dem Zusammenhang der Gründe, insbesondere mit Rücksicht auf die Beweiswürdigung, ersichtlich auch diesen Fall.
Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen. Baldus
Bundesrichter Dr. Menges ist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten. Baldus
Meyer