Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1962, Az.: IV ZB 33/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1962
Aktenzeichen
IV ZB 33/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.11.1961
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1962, 468 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ingenieurs Hans E. in K., Louisenstr. 1,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,

Amtlicher Leitsatz

Rückständige Rentenbeträge sind übertragbar und pfändbar. Erläuterung des Begriffs "rückständige Rentenbeträge".

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1962

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

In dem hier vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 15.032,25 DM nebst 4 % Zinsen geltend gemacht mit der Begründung, seine Erwerbsfähigkeit sei in höherem Grade gemindert als es in den angefochtenen Bescheiden der Entschädigungsbehörde angenommen worden sei. Durch das angefochtene Urteil ist seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden.

2

Die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach §219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.

3

Durch Pfändungs- und Überweisungbeschluß vom 15. Januar 1958 ist die Forderung des Klägers gegen das Land Berlin auf Auszahlung derzeitiger und künftig fällig werdender Entschädigungsbeträge für das Band Berlin wegen eines diesem Gläubiger gegen den Kläger zustehenden Anspruchs auf 215.000 DM bis zur Höhe dieses Anspruchs gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden. Durch Bescheid vom 5. September 1959 hat die Entschädigungsbehörde diese Pfändung vorbehaltlich der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs, soweit gesetzlich zulässig, genehmigt.

4

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Genehmigung insoweit zu versagen, als davon eine ihm durch Bescheid zugesprochene Rentennachzahlung von 18.418,70 DM und die zukünftigen Rentennachzahlungen betroffen werden. Diese Klage ist durch Urteil der 190. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. September 1960 rechtskräftig, abgewiesen worden.

5

Das Berufungsgericht hat den in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruch mit Rücksicht auf den genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß abgewiesen, da der Kläger es abgelehnt hat, Zahlung an den Pfandgläubiger zu beantragen.

6

Hinsichtlich dieser Entscheidung sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat geprüft, wieweit die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ausgesprochene Pfändung reicht. Es hat angenommen, daß bis zu dem in dem Beschluß angegebenen Betrage die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung und sein Anspruch auf rückständige Rentenbeträge wegen des erlittenen Körperschadens gepfändet worden seien. Zu den rückständigen Rentenbeträgen, die nach §39 BEGübertragbar und somit auch pfändbar sind, zählt das Berufungsgericht diejenigen Rentenbeträge, die sich nach der Festsetzung der laufenden Rente durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergeben. Es rechnet dazu auch solche Beträge, die sich auf diese Weise für eine zurückliegende Zeit dadurch ergeben, daß die Rente durch einen späteren Bescheid oder ein späteres rechtskräftiges Urteil erhöht worden ist. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend. Sie ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1959 IV ZB 47/59 ausgeführt hat, zweifelsfrei aus dem Gesetz, so daß darüber keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Daß die Entschädigungsbehörde diese Pfändung durch den Bescheid vom 5. September 1959 genehmigt hat und genehmigen konnte, kann nicht zweifelhaft sein. Daraus folgt, daß der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen kann.

7

Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Raske Johannsen Wilden Dr. Graf