Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1962, Az.: 4 StR 16/62
Vermerk der Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift; Angabe des Weges der Urteilsfindung in den Urteilsgründen; Gewaltbegriff im Strafgesetzbuch (StGB); Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Hangtat i.S.d. § 20a Abs. 2 StGB; Begriffsmerkmal der Gefährlichkeit in§ 20a StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 07.09.1961
Rechtsgrundlagen
- § 64 StPO
- § 61 StPO
- § 113 StGB
- § 20a Abs. 2 StGB
- § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG
Fundstellen
- BGHSt 17, 213 - 215
- MDR 1962, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1210-1211 (Volltext mit amtl. LS) "StVG § 24 (Fahren ohne Fahrerlaubnis als Hangtat)"
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auch das nur mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Monaten bedrohte Vergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG) kann die Bestrafung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a Abs. 2 StGB rechtfertigen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 7. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Stuttgart zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den des versuchten Mordes an einem Polizeibeamten beschuldigten, erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen (fortgesetzter) vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Widerstand gegen die Staatsgewalt und Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 113 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, 73 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
I.
1.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, der in Stuttgart zuletzt einen Handel mit chemisch-technischen Erzeugnissen (Auto-Pflegemittel u.dgl.) und mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betrieb, seit 1953 insgesamt 10 mal wegen zum Teil schwerer Verkehrsverstöße vorbestraft; in drei Fällen brachte er in alkoholbedingter Fahrunsicherheit andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachwerte in Gefahr; einmal beging er nach einem Auffahrunfall Fahrerflucht.
Am 19. März 1960 kurz nach 23 Uhr steuerte der Angeklagte noch dem Genuß von Alkohol (1,3 Promille BAK) und trotz entzogener Fahrerlaubnis seinen Buick-Personenkraftwagen amerikanischer Herkunft von Münchingen-Kallenberg nach Stuttgart. Neben ihm saßen zwei junge Männer, die er im Gasthaus kennengelernt und zu der Fahrt eingeladen hatte. Der Angeklagte fuhr ständig mit überhöhter Geschwindigkeit und trank auch noch unterwegs aus einer mitgenommenen Flasche Bier. Während der Fahrt durch Stuttgart-Zuffenhausen, also innerhalb des geschlossenen Stadtgebiets, zeigte sein Tachometer bis zu 80 Meilen/h an. Bei der Fahrt durch die abfallende Heilbronnerstraße in Richtung Stadtmitte von Stuttgart geriet der Wagen infolge der hohen Geschwindigkeit in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite. Gegen 23,20 Uhr fiel "die halsbrecherische Fahrweise" des Angeklagten den Beamten eines Funkstreifenwagens der Polizei auf. Diese nahmen daraufhin die Verfolgung des mit 80 bis 100/h fahrenden Angeklagten auf. Als dieser bemerkte, daß er verfolgt wurde, faßte er trotz der Aufforderung seiner Mitfahrer, zu halten, den Entschluß, sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu entziehen, um einer erneuten Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen.
In Ausführung des gefaßten Entschlusses raste der Angeklagte nunmehr in tollkühner Fahrt durch die noch mit Fahrzeugen und Fußgängern belebte Innenstadt, wobei er weder die Rotlicht-Haltezeichen an den Verkehrsampeln noch das Vorfahrtrecht der Benutzer anderer Straßen beachtete; an mehreren Kreuzungen und Einmündungen wurden Zusammenstöße mit anderen Kraftfahrzeugen nur dadurch vermieden, daß deren Fahrer scharf bremsten. Wiederholt wurde der Wagen des Angeklagten infolge seiner hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn oder auf den Bürgersteig getragen; mehrere Male fuhr der Angeklagte über Halteinseln der Straßenbahn hinweg, so daß sich die darauf stehenden Fußgänger nur durch Sprünge auf die Gleise oder die Fahrbahn retten konnten. Haltezeichen der ihn verfolgenden Polizeibeamten befolgte er nicht. Am Neckartor, wo sich wegen eines Unfalls der Verkehr staute, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit geradewegs auf einen Polizeibeamten zu, der ihm mit beleuchtetem Stab Haltezeichen gab; der Beamte konnte sich nur im letzten Augenblick durch einen Sprung auf den Gehsteig in Sicherheit bringen. Ähnlich erging es den an der Unfallstelle auf der Fahrbahn stehenden zahlreichen Fußgängern. Erst nachdem zwei weitere Funkstreifenwagen sich mit Blaulicht und Martinshorn an der Verfolgung beteiligt und deren Besatzungen nach wiederholten Versuchen, den Angeklagten durch Versperren der Fahrbahn zum Halten zu zwingen, insgesamt 18 Schüsse auf die Reifen des Wagens des Angeklagten abgegeben hatten, gelang es schließlich um 23,55 Uhr, diesen zum Stehen zu bringen und den Angeklagten festzunehmen.
2.
Das Schwurgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte den Tod des von ihm am Neckartor unmittelbar gefährdeten Polizeibeamten unbedingt oder bedingt gewollt hat; es glaubte dem Angeklagten nicht widerlegen zu können, daß er hoffte, der Beamte werde noch rechtzeitig zur Seite springen. Dagegen hielt das Schwurgericht für erwiesen, daß der Angeklagte hinsichtlich der fortgesetzter. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen an unübersichtlichen Stellen und an Straßenkreuzungen und -einmündungen (§ 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB) mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Von einer Verurteilung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2StGB sah das Schwurgericht ab, weil es dem Angeklagten nicht nachweisen zu können glaubte, daß er sich seiner Fahrunsicherheit bewußt war; auf den Gesichtspunkt der alkoholbedingt fahrlässigen Herbeiführung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2StGB) derselben Gemeingefahren, die der Angeklagte in der Begehungsform des § 315 a Nr. 4StGBvorsätzlich verursacht hat, brauchte nach der Ansicht des Schwurgerichts nur insoweit eingegangen zu werden, als dadurch offenbar wurde, wie verantwortungslos sich der Angeklagte auch sonst im Straßenverkehr verhalten hat (S. 17 f UA).
Den (fortgesetzten) Widerstand gegen die Staatsgewalt hat das Schwurgericht darin gesehen, daß der Angeklagte wiederholt die ihn verfolgenden Polizeibeamten "durch seine Fahrweise und mittels der seinem Fahrzeug innewohnenden Kraft" zwang, von einer Amtshandlung, nämlich dem Versuch, ihn anzuhalten, abzulassen (S. 19 UA).
3.
Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensfragen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.
II.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision meint, die Feststellungen des angefochtenen Urteils Seite 19 Mitte und die vom Schwurgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen "müssen ... zwangsläufig dazu geführt haben", daß das Gericht sämtliche als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StGB betrachtet hat und "demnach Überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß hier eine Sach-, Rechts- und Verfahrenslage gegeben ist, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, von der Vereidigung der betr. Zeugen abzusehen".
Wie die Revision selbst nicht verkennt, muß nach § 64 StPO nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Im Falle der Vereidigung bedarf es keiner Feststellung darüber, daß das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den im § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert werden, daß der Tatrichter die gesetzliche Möglichkeit, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (BGH 5 StR 623/52 vom 2. Oktober 1952, insoweit in BGHSt 3, 229 nicht abgedruckt); vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils, gegebenenfalls auch aus der sonstigen "Sachlage" ergibt, daß die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung des Zeugen von Rechtsirrtum beeinflußt war, sei es, daß der Tatrichter einen Rechtsbegriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewendet, sei es, daß er sich die Frage nach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen überhaupt nicht vorgelegt hat (u.a. BGHSt 4, 255, 256[BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; 368, 369).
Im vorliegenden Falle ist weder der von der Revision angeführten Urteilsstelle noch dem übrigen Urteilsinhalt zu entnehmen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPOübersehen oder verkannt hat. Da demnach ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist - wie es die Rechtsprechung erfordert -, ist die Rüge unbegründet.
2.
Die Revision bemängelt weiter, das Schwurgericht habe "im Hinblick auf die Strafschärfung des § 20 a StGB" seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es in den Mittelpunkt der nach § 20 a StGB gebotenen Gesamtwürdigung die für erwiesen erachtete Tat, nicht die Persönlichkeit des Täters gestellt und es deshalb unterlassen habe, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Herkunft, Erziehung, Familie, berufliche und wirtschaftliche Stellung) unabhängig von dessen eigenen Angaben zu ermitteln.
Diese Rüge ist zugleich sachlichrechtlicher Natur, weil sie eng mit der Frage zusammenhängt, ob der Angeklagte zu Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Sie wird daher im Rahmen der folgenden Darlegungen zur Sachrüge mit erörtert.
III.
Sachbeschwerde
1.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
a)
Entgegen der Meinung der Revision müssen die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, auf welchem Wege das Schwurgericht zu der Feststellung gelangt ist, wahrend der Fahrt durch Stuttgart-Zuffenhausen habe der Tachometer im Wagen des Angeklagten bis zu 80 Meilen/h angezeigt (S. 7 UA). Abgesehen davon kam es weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch auf die Feststellung der genauem Geschwindigkeit des Angeklagten in diesem Geschehensabschnitt an, so daß insoweit auch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht zu verneinen ist.
b)
Das Schwurgericht brauchte auch nicht anzugeben, wie es zu den von der Revision angegriffenen Feststellungen zur inneren Tatseite gelangt ist. Als Erkenntnisquelle hierfür kamen nicht nur die eigenen Erklärungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, sondern auch die gesamten äußeren Umstände des Falles in Betracht, insbesondere das Verhalten des Angeklagten während der Fahrt, wie es dessen Mitfahrer und die ihn verfolgenden Polizeibeamten beobachtet und als Zeugen bekundet haben. Deshalb geht der Einwand der Revision fehl, die Feststellungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite stünden zur Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sich an die Einzelheiten der Verfolgungsfahrt nicht mehr erinnern zu können, in Widerspruch und könnten daher nicht als "Feststellungen" hingenommen werden.
c)
Gegenüber der Verurteilung aus § 113 StGB wendet die Revision ein, der Angeklagte habe keinen Widerstand mit Gewalt im Sinne der genannten Vorschrift geleistet, weil die Polizeibenmten, da es zu keinem Zusammenstoß gekommen sei, die Einwirkung des Angeklagten nicht als körperliche empfunden hätten.
Hierbei verkennt die Revision, daß "Gewalt" im Sinne des Strafgesetzbuchs "die unter Anwendung physischer (körperlicher) Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen" nicht nur dann ist, wenn sie den Körper des anderen unmittelbar in Mitleidenschaft zieht und dessen Willen ausschaltet (vis absoluta), sondern auch dann, wenn sie den anderen nur mittelbar in der Weise erfaßt, daß dieser sich zu einem von ihm nicht gewollten Verhalten gezwungen sieht (vis compulsiva). Die zweite Art der Gewaltanwendung unterscheidet sich von der bloßen "Bedrohung mit Gewalt" dadurch, daß bei ihr die körperliche Kraftentfaltung des Täters schon als gegenwärtigesÜbel (sinnlich) empfunden wird, während sie bei der Drohung erst für die Zukunft befürchtet wird (u.a. RGSt 64, 113, 115 f).
Wer mit seinem Kraftfahrzeug derart auf einen Polizeibeamten losfährt, daß dieser, um nicht verletzt zu werden, zur Seite springen und von der beabsichtigten Amtshandlung ablassen muß, leistet Widerstand durch "Gewalt" in dem dargelegten Sinn. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (u.a. BGH VRS 4, 44; 5, 198, 199 f; 19, 188, 190; KG in VRS 11, 198, 199 f).
2.
Im Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
a)
Dem Schwurgericht ist darin bei zutreten, daß auch das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVG eine Hangtat im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB sein und zur Anwendung der dort vorgesehenen Strafschärfung führen kann. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung auf das Urteil BGH LM Nr. 18 zu § 20 a StGB, in dem das Fahren ohne Fahrerlaubnis als "mehr formale Zuwiderhandlung gegen § 24 StVG" bezeichnet wird. Bei der Würdigung dieser Urteilsstelle darf die wesentliche Verschiedenheit des dort abgeurteilten Sachverhalts von dem jetzigen Fall nicht außer acht gelassen werden. Damals hatte sich der des Betrugs Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden war, eines "möglichst repräsentativen" Kraftwagens bedient, um bei seinen Opfern "leichter Vertrauen zu erwecken, zahlungsfähig und kreditwürdig zu erscheinen und auf diese Weise leichter betrügen zu können". Er war vom Landgericht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowohl hinsichtlich der Betrugstaten als auch hinsichtlich des Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt worden. Die Einbeziehung dieses letzten Vergehens in die Strafschärfung nach § 20 a StGB hielt der Bundesgerichtshof für rechtsirrig, weil es sich "insoweit nur um die Verwendung des Wagens als Betrugsmittel und nicht speziell um das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG" handelte; "nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz deren Entziehung" war "für das verbrecherische Verhalten des Angeklagten symptomatisch, sondern die Verwendung erschwindelter Fahrzeuge im Zusammenhang mit seinen Hangtaten, den Betrügereien".
Gerade in diesem Punkte unterscheidet sich der vom Schwurgericht hier festgestellte Sachverhalt von dem seinerzeit abgeurteilten Fall: Der Hang des Beschwerdeführers bezieht sich gerade und nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis. Er ist so stark, daß der Angeklagte, ohne sich um die gegen ihn ergangenen Fahrverbote und die wegen deren Übertretung gegen ihn ausgesprochenen Strafen zu kümmern, "fast ohne Unterbrechung weiterhin mit Kraftfahrzeugen fuhr" und dabei diesmal "Leben, Gesundheit und Vermögenswerte einer großen Zahl von Mitmenschen rücksichtslos aufs Spiel gesetzt" hat (S. 21, 22 UA).
Entgegen der Meinung der Revision setzt das Begriffsmerkmal der Gefährlichkeit (§ 20 a StGB) nicht notwendig voraus, daß ein erheblicher Schaden verursacht worden ist; es genügt, daß die strafbaren Handlungen des Hangtäters die Gefahr solcher Schäden mit sich bringen und deshalb den Rechtsfrieden nicht unerheblich stören. Aus diesem Grunde kann das Führen von Kraftfahrzeugen ohne oder nach entzogener Fahrerlaubnis nicht schlechthin als sog. Bagatelldelikt angesehen werden, das von der Rechtsgemeinschaft mehr als Belästigung denn als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Das Gesetz geht davon aus, daß derjenige, der noch keine Fahrerlaubnis besitzt, noch nicht, und daß derjenige, dem sie entzogen worden ist, nicht mehr imstande ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne seine Mitmenschen an Leib oder Leben oder in ihrem Vermögen zu gefährden. Für § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG folgt das schon aus der Tatsache, daß die Fahrerlaubnis nur entzogen werden darf, wenn sich der Inhaber als "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" erwiesen hat (§§ 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB, 4 Abs. 1 StVG; vgl. dazu BGHSt 7, 165, 168 ff) [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]. Verstöße gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVG können besonders dann den Rechtsfrieden erheblich stören, wenn der Täter - wie hier vom Schwurgericht bezüglich des Angeklagten festgestellt wurde - nicht nur "allgemein ein unzuverlässiger und gefährlicher Fahrer ist", sondern auch dazu neigt, sich bei Gefahr der Entdeckung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Flucht zu entziehen und dabei andere Verkehrsteilnehmer und die ihn verfolgenden Polizeibeamten schwerster Gefahr für Leib oder Leben auszusetzen (S. 22 UA).
Aus der verhältnismäßig milden Strafdrohung des § 24 StVG kann ebenfalls nicht gefolgert werden, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis kein Vergehen von "erheblicher Schwere" im Sinne der Rechtsprechung zu § 20 a StGB sein könne. Diese Strafdrohung wird schon seit langem als unzureichend empfundene Deshalb sah der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 22. November 1960 eine Erhöhung des Strafrahmens bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Nach der Begründung des Entwurfs (S. 73) hat die bisherige Strafdrohung "häufig nicht genügt, um das Unrecht schwerer und gewohnheitsmäßig begangener Taten zu sühnen, die Allgemeinheit zu schützen und den Täter von weiteren Straftaten solcher Art abzuhalten".
b)
Die Revision irrt auch, wenn sie meint, die Anwendung des § 20 a Abs. 2StGB setze voraus, daß zwei der "drei vorsätzlichen Taten" - ebenso wie die zwei Vortaten nach § 20 a Abs. 1 StGB - mit mindestens sechs Monaten Gefängnis geahndet wurden, falls sie schon abgeurteilt sind, oder ohne die Strafschärfung zu ahnden wären, falls sie gleichzeitig mit der dritten Tat abgeurteilt werden. Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut des § 20 a Abs. 2 StGB unvereinbar, demzufolge das Gericht bei jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe nach Maßgabe des Absatzes 1 schärfen kann, "auch wenn die übrigen im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind". Vielmehr greift § 20 a Abs. 2 StGB dann, wenn der Täter bereits zweimal wegen einer Vorsatztat abgeurteilt ist, nur Platz, wenn die früheren Verurteilungen die Merkmale des Abs. 1 gerade nicht aufweisen (RGSt 68, 330, 331). Das ist seit jeher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt.
c)
Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Schwurgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, zu Unrecht die für erwiesen erachteten Taten, nicht aber die Täterpersönlichkeit in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt und es deshalb unterlassen habe, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend zu erforschen und zu würdigen. Zwar ist die Beurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine Frage der Wertung seiner Persönlichkeit. Diese Wertung ist jedoch in erster Linie auf Grund einer "Gesamtwürdigung der Taten" vorzunehmen (§ 20 a Abs. 1 und 2 StGB). Daß das Schwurgericht dabei nicht auch der Herkunft, den Familien- und Erziehungsverhältnissen sowie den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Angeklagten Rechnung getragen habe, läßt sich nach den Gründen des angefochtenen Urteils mit Sicherheit ausschließen.
d)
Dagegen ist der Strafausspruch insofern nicht rechtsfehlerfrei begründet, als die Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts die bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebotene sorgfältige Prüfung vermissen lassen, wieweit dem Strafschärfungsgedanken des § 20 a StGB gefolgt werden darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen (vgl. BGH LM Nr. 14 a zu § 20 a StGB).
Das Schwurgericht hat die nahe der oberen Grenze des § 20 a StGB liegende Strafe von vier Jahren Zuchthaus im wesentlichen mit dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und der Notwendigkeit der Abschreckung des Angeklagten von neuem strafbarem Tun begründet. Um "die beim Angeklagten vorhandene Grundhaltung der Angst zu fördern, damit nie der Willensschwäche entgegenwirkt", glaubte es, von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB "nur in beschränktem Umfang" Gebrauch machen zu können (S. 24 UA). Diese Ausführungen lassen dem Zweifel Raum, ob das Schwurgericht bedacht hat, daß die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheidend auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Angeklagte nicht oder doch nicht voll verantwortlich gemacht werden kann. Nach dem vom Schwurgericht übernommenen Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Mende hat sich bei dem Angeklagten "auf der Grundlage eines wahrscheinlich im Kindesalter erworbenen Hirnschadens (mittelgradiger Hirnschwund) durch Jugenderlebnisse begünstigt eine neurotische Fehlhaltung entwickelt, die sich u.a. in mangelnder Steuerungsfähigkeit der Affekte (Willensschwäche), Lockerung der Hemmungsvorstellungen und paranoider Einstellung mit Neigung zu Panikreaktionen äußert" (S. 23 UA). Diese "neurotische Fehlhaltung" kann der Angeklagte offenbar nicht aus eigener Kraft überwinden; das legt nicht nur die festgestellte, dem eigenen Einflußbereich des Angeklagten weitgehend entzogene Entstehungsursache, sondern auch die vom Schwurgericht für die Wahl der Sicherungsmaßregel - an sich zutreffend - angestellte Erwägung nahe, daß bei der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Möglichkeit bestehe, durch psychotherapeutische Behandlung die neurotische Fehlhaltung des Angeklagten abzubauen, während bei der Sicherungsverwahrung die Aussicht auf eine nachhaltige Besserung gering wäre (S. 25 UA).
Auch im Rahmen des § 20 a StGB darf dem Gedanken der Strafschärfung nur insoweit entsprochen werden, als die beabsichtigte Strafe noch schuldangemessen ist. Das gilt besonders dann, wenn der Angeklagte infolge von ihm nicht oder nicht voll zu vertretender Umstände bei Ausführung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, weil dieser Umstand den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert. Ein (auf die Allgemeinheit oder den Täter abgestelltes) Abschreckungsbedürfnis darf zwar als "Nebenstrafzweck" mitberücksichtigt, nicht aber zum tragenden Grund der Strafschärfung gemacht werden (vgl. BGHSt 7, 28, 30 ff) [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54], zumal dann, wenn gegen den Täter, wie es hier geschehen ist, noch eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel angeordnet wird, die von diesem ebenso drückend empfunden wird wie die Strafe selbst.
Da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, daß das Schwurgericht diese Grundsätze bei der Strafzumessung bedacht und gebührend berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch einschließlich der an sich rechtsfehlerfreien Sicherungsmaßregeln nach § 42 b und § 42 m StGB nicht bestehenbleiben. Auf die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
e)
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO wird die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur nochmaligen Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt und über eine neue Sperrfrist (§§ 42 b und m StGB) an die Strafkammer des Landgerichts in Stuttgart zurückverwiesen.
Sauer
Martin
Börtzler
BR Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg