Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1962, Az.: IV ZR 239/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 239/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.07.1961
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1963, 562-563 (Urteilsbesprechung von Ass. Klaus Schwochert)
- MDR 1962, 467 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Joseph R., S., rue St. U.,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Amtlicher Leitsatz
Das Gewerbe eines selbständigen Handelsvertreters oder Handlungsagenten besitzt nur in besonders gelagerten Fällen einen good will, für dessen Verlust ein Anspruch auf Entschädigung nach §56 BEG besteht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1876 geborene jüdische Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Vermögen, nämlich den Verlust des good will seines kaufmännischen Unternehmens als Handelsvertreter in Berlin.
Seit 1911 war er Geschäftsführer und später Mitinhaber einer Schuhfabrik S. C. in Berlin. Ende 1929 trat er aus dieser Firma aus und ließ sich als selbständiger Handelsvertreter in Berlin W 8, C.straße ..., nieder. Er war im Handelsregister eingetragen und vertrat hauptsächlich eine Firma J. S., Ltd., die ihren Sitz in London hatte und ihrerseits amerikanische und englische Luxusschuhfabriken vertrat. Der Kläger nahm die Interessen dieser Firma für Deutschland, Holland, die skandinavischen Länder, die Schweiz, Österreich, Ungarn und Jugoslawien wahr. Neben dieser Firma vertrat er noch eine Firma P. in Paris, die jedoch 1932 einging.
Der Kläger behauptet, seine Vertretertätigkeit für die Firma J. S. habe ihm etwa 8.000/9.000 Pfund jährlich an Provision eingebracht. Sein Geschäftsbetrieb sei durch die Verärgerung der ausländischen Kunden über den Nationalsozialismus und dadurch, daß nicht jüdische Firmen bei ihm nichts mehr bestellt hätten, derart zurückgegangen, daß er sich entschlossen habe, im Mai 1933 nach Frankreich auszuwandern.
Der Kläger lebt heute in Straßburg.
Das Entschädigungsamt hat ihm für den Verlust des good will seines Betriebes eine Entschädigung von 10.000 DM bewilligt.
Mit der Klage fordert der Kläger weitere 55.100 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Mit dieser verlangt er weitere 25.000 DM als Entschädigung. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Gewerbebetrieb des Klägers, den er durch seine Auswanderung im Jahre 1933 verloren habe, keinen good will besessen habe, für den eine Entschädigung nach §56 BEG beansprucht werden könnte. Der Kläger war selbständiger Handelsvertreter (Handlungsagent i.S. des §84 HGB alter Fassung). Er vertrat mehrere Firmen, war aber hauptsächlich für die Firma J. S. in London tätig, die ihrerseits die Vertretung für bedeutende Firmen der Schuhbranche hatte.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch der Gewerbebetrieb des Handlungsagenten oder Handelsvertreters in besonderen Fällen einen good will haben kann, für dessen Verlust nach §56 BEG ein Anspruch auf Entschädigung bestehen kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem RzW 1960, 172 veröffentlichten Urteil zutreffend ausgeführt. Ein derartiger good will ist vorhanden, wenn der Gewerbebetrieb einen immateriellen Wert besitzt, der irgendwie mit den zum Betriebsvermögen gehörenden Rechten und Sachgütern unlöslich verbunden ist, und der bei einer Veräußerung des Betriebs mit diesen materiellen Gütern zusammen auf den Erwerber übertragen werden kann. Das trifft bei dem Gewerbebetrieb des Handelsvertreters, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in dem oben angeführten Urteil dargelegt hat, meist nicht zu.
Das Gewerbe eines Handelsvertreters hat für diesen einen Wert sowohl wegen seiner Verbindung zu den Geschäftsherren als auch wegen der zu den Kunden, die die Ware der Geschäftsherren kaufen. Es kann sein, daß der Handelsvertreter seine Agentur so aufgebaut hat, daß in der Kaufmannschaft ein Interesse daran besteht, dieser Agentur ohne Rücksicht auf die Person ihres Inhabers ihre Vertretung zu übertragen. Sie hat dann einen good will. Dasselbe würde zutreffen, wenn der Betrieb der Agentur so eingerichtet wäre, daß auch die Kunden gerade mit Rücksicht auf diese Einrichtung des Betriebs ihre Käufe über diese Agentur abschließen. Beides wird nur in Ausnahmefällen zutreffen.
Bei dem Unternehmen des Klägers waren solche Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gegeben. Sein Gewerbebetrieb hatte keinen derartigen good will. Seine Geschäftsherren, insbesondere die Firma S., haben ihn beauftragt, weil sie zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hatten. Die Beziehungen zu ihnen, die für den Kläger einen erheblichen Wert darstellten, waren unlöslich mit seiner Person verbunden. Er konnte sie nicht auf Dritte übertragen. Auch wenn die Firma S. die Vertretung einer Person übertragen hätte, die ihr der Kläger vorgeschlagen gehabt hätte, hätte sie das nur getan, weil sie diesem Nachfolger persönlich ein ähnliches Vertrauen entgegengebracht hätte und nicht, weil er vom Kläger einen Betrieb übernommen hätte, der die Gewähr dafür bot, daß auch künftig Geschäfte in demselben Umfang wie bisher abgeschlossen würden. Der Kundenstamm, mit dem der Handelsvertreter Geschäfte für den Geschäftsherrn abschließt, ist nicht seiner, sondern der des Geschäftsherrn. Es besteht daher für den Nachfolger in der Regel kein Grund, dem vor ihm tätig gewesenen Vertreter ein Entgelt dafür zu zahlen, daß er künftig mit diesen Kunden Geschäfte abschließen kann. Das verkennt Cohn in seinen Ausführungen RzW 1960, 384.
Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beziehungen des Klägers zu dem Kreis der Abnehmer einen Immaterialgüterwert dargestellt haben, der auf einen Nachfolger hätte übertragen werden können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß diese Kunden ihre Geschäfte über den Kläger nicht mit Rücksicht auf seine Person oder den von ihm eingerichteten Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, sondern weil die Firma S. einen bedeutenden Ruf hatte und weil es in der Fachbranche bekannt war, daß diese Firma und über sie auch der Kläger angesehene Schuhfabriken vertraten, die Ware von vorzüglicher und gediegener Qualität herstellten. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte jeder genügend fachkundige Vertreter, dem diese bis dahin vom Kläger innegehabte Vertretung übertragen wurde, ohne dessen Zutun ähnliche Geschäftsabschlüsse wie der Kläger tätigen können, weil er nun in der Lage war, den Ruf der Firma S. und der von ihr vertretenen Firmen für sich sprechen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß dann, wenn der Kläger seine Tätigkeit für die Firma S. eingestellt, ihr einen anderen Kaufmann als seinen Nachfolger vorgeschlagen hätte, dieser bereit gewesen wäre, dem Kläger dafür einen Betrag zu zahlen, wenn ihm darauf die Vertretung übertragen worden wäre. Dafür, daß der Kläger diese Chance infolge seiner Auswanderung nicht hat nutzen können, kann er nach dem BEG keine Entschädigung beanspruchen. Die §§64 ff BEG enthalten eine besondere Regelung für die Entschädigung des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Die in diesen Bestimmungen getroffene Regelung geht davon aus, daß der Verfolgte, der aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, diese ohne die Verfolgung nicht aufgegeben hätte. Dafür, daß jemand die Möglichkeit verloren hat, seine Erwerbstätigkeit ohne die Verfolgung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzugeben und dafür von einem Dritten ein Entgelt zu bekommen, sieht das Gesetz keine Entschädigung vor. Der dadurch eingetretene Schaden ist auch nicht nach §56 BEG zu entschädigen; denn dieses Gesetz gewährt nur für bestimmte in ihm besonders aufgezählte Schadensarten eine Entschädigung. Die bloße Chance, in der Zukunft ein günstiges Geschäft machen zu können, ist noch kein Vermögen im Sinne des §56 BEG. Mehr als die Möglichkeit, ein gutes Geschäft machen zu können, hätte der Kläger auch nicht verloren, wenn der von ihm vorgeschlagene Nachfolger das Entgelt dafür gezahlt hätte, daß der Kläger sich bei seinem Geschäftsherrn, der Firma S., für ihn verwandt hatte. Er hätte damit einen für ihn wertvollen Dienst, den der Kläger für ihn leistete, entgolten, nicht aber ein Entgelt dafür gezahlt, daß ihm aus dem Vermögen des Klägers ein Immaterialgüterwert übertragen worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§225 Abs. 1, 209 BEG in Verbindung mit §97 ZPO.