Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1962, Az.: IV ZR 124/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 124/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.01.1961
- LG Mainz - 14.11.1959
- LG Mainz - 13.11.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1962, 467 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Prozessgegner
Frau Dr. Anna H., C., E., Plaza C., A.,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, wenn sie zur Zeit der allgemeinen Vertreibung sich noch im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 1961 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das im schriftlichen Verfahren ergangene, den Parteien an Verkündungs Statt am 13./14. November 1959 zugestellte Urteil der 5. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Mainz geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wurde am ... 1908 als Tochter jüdischer Eltern in Karlsbad (Sudetenland) geboren. Dort betrieb ihr Vater unter der Firma Hermann H., Glaspalast, ein Export- und Detailgeschäft mit Glas und Porzellanwaren. Nach der Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich floh sie mit ihren Eltern zunächst nach Prag, von wo aus sie im Mai 1939 nach Errichtung des Protektorats nach Belgrad auswichen. Durch Verfügung der Geheimen Staatspolizei vom 16. Januar 1940 wurde das gesamte Vermögen ihres Vaters zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Nachdem ihr Vater im September 1941 in ein Konzentrationslager in der Nähe von Belgrad verbracht worden war, floh die Klägerin mit ihrer Mutter am 2. November 1941 kurz vor der in Aussicht genommenen Deportierung aller in Belgrad ansässiger jüdischer Frauen nach Skolpje, wo sie bis zum Kriegsende unter falschem Namen versteckt lebten. Im April 1946 kehrte die Klägerin mit ihrer Mutter nach Prag zurück; dort übte sie eine berufliche Tätigkeit mit einem Monatsgehalt von 3.000 Kes aus. Im Sommer 1948 wanderte sie nach Venezuela aus. Dort ist sie heute noch in Caracas ansässig.
Ihre Vertriebeneneigenschaft ist durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8. August 1956 anerkannt worden.
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§154, 155 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 10.000 DM zu leisten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Da sie unstreitig die allgemeinen Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des §4 BEG nicht erfüllt, kann ihr nur nach Maßgabe der §§150 ff BEG eine Entschädigung gewährt werden. Wird auf Grund dieser Bestimmungen Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt, so kann nach §154 Abs. 1 Satz 2 BEG diesem Anspruch nur stattgegeben worden, wenn der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist.
Ob die Klägerin diese Voraussetzung als solche dadurch erfüllt hat, daß sie zur Zeit der NS-Gewaltherrschaft von Karlsbad nach Prag, später von dort nach Belgrad und schließlich von Belgrad nach Skolpje flüchtete, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 24. November 1961 - IV ZR 135/61 -). Denn wie der Senat bereits in mehreren früheren Entscheidungen näher dargelegt hat, vermag eine Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung die Vertriebeneneigenschaft und damit die Anspruchsberechtigung im Rahmen des §154 BEG für den Verfolgten nur dann zu begründen, wenn er ohne seine Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre, diese also durch seine vorherige - verfolgungsbedingte - Auswanderung vermieden hat (RzW 1961, 184 Nr. 31; 1961, 324 Nr. 35; 1960, 35 Nr. 29; 1960, 85 Nr. 34; ferner die Urteile vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60-, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60-, vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -).
Wegen eines von ihm erlittenen Berufsschadens kann danach ein Verfolgter nicht entschädigt werden, der von der Vertreibung auch dann nicht betroffen worden wäre, wenn er das Vertreibungsgebiet nicht vorher verlassen hätte; ebensowenig derjenige, der tatsächlich von Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben ist, obwohl er - nach dem Zusammenbruch der NS-Gewaltherrschaft - vor oder während der allgemeinen Vertreibung in ein Vertreibungungsgebiet, aus dem er zunächst aus Verfolgungsgründen ausgewandert war, zurückgekehrt und dort während der Vertreibungszeit verblieben ist (RzW 1960, 35; 1961, 184 Nr. 31 sowie Urteile vom 13. Juli 1960, vom 25. Januar 1961, vom 19. April 1961 und vom 10. Mai 1961).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie stutzt sich, wie insbesondere in der Entscheidung vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 -, LM Nr. 2 zu §154 BEG = RzW 1961, 324 näher dargelegt ist, auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des §154 Abs. 2 BEG. Diese Vorschrift schließt sich, wie dort ausgeführt ist, eng an den Wortlaut des 1. Haager Protokolls zum Israelabkommen (BGBl. 1953 II, S. 85) an, nach welchem eine Entschädigung an Verfolgte, die vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert sind, gewährt werden sollte, "wenn anzunehmen sei, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären ...". Die Revision hat dazu ausgeführt, daß bei den Haager Verhandlungen mit dieser Formulierung lediglich die Voraussetzung habe umschrieben werden sollen, daß der ausgewanderte Verfolgte deutscher Staatsangehöriger gewesen sei oder dem deutschen Volkstum angehört habe. Ob dieses zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber des BEG die Anspruchsberechtigung nach §§150 ff in §150 Abs. 1 BEG ausdrücklich von der Vertriebeneneigenschaft des Verfolgten abhängig gemacht und daß er diese Voraussetzung in den §§153 Abs. 1 Satz 2 und §154 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht fallengelassen, sondern dort aus dem Kreis der Vertriebenen - für bestimmte Arten der Entschädigung - diejenigen als nicht entschädigungsberechtigt ausgeschieden hat, die nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert und deshalb keine Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein können. Wer diese Voraussetzung - der vorherigen Auswanderung - erfüllt, ist nicht schon um deswillen entschädigungsberechtigt, sondern weil und insofern als er Vertriebener, und zwar, da eine andere Kategorie der Vertriebenen für ihn nicht in Betracht kommt, Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Diese Bestimmung beruht auf der Annahme, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert sind, im allgemeinen im Falle ihres Verbleibens in diesem Gebiet vertrieben worden wären und deshalb nicht schlechter gestellt werden sollen als die wirklich Vertriebenen. Steht jedoch im Einzelfall mit Sicherheit fest, daß ein vor der Vertreibung ausgewanderter Verfolgter im Falle seines Verbleibens im Vertreibungsland nicht vertrieben worden wäre, so kann er sinnvollerweise nicht als Vertriebener bezeichnet werden.
Diese Auffassung des Senats ist freilich nicht dahin zu vorstehen, daß bei jedem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, der vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, die Bejahung seiner Vertriebeneneigenschaft im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG von einer besonderen Prüfung hinsichtlich der Frage abhängig gemacht werden müßte, ob er im Falle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre. Eine solche Prüfung hat der Gesetzgeber durch die allgemeine Fassung der Fiktion des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ersichtlich ausschließen wollen. Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist, oder tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden durch Sonderabgaben zu verneinen.
Die letztere Alternative trifft bei der Klägerin zu. Sie ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im April 1946 mit ihrer Mutter nach Prag zurückgekehrt und dort bis zum Sommer 1948 verblieben. Als sie danach ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei aufgab, waren dort die Vertreibungsmaßnahmen gegen die Deutschen, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 16. Dezember 1958, Bl. 6 der GA), bereits eingestellt.
Die Klägerin hat damals die Tschechoslowakei verlassen, ohne von den dortigen Behörden zur Auswanderung gezwungen oder veranlaßt zu sein. Ob sie bei ihrer Rückkehr nach Prag im Jahre 1946 und danach nicht die Absicht gehabt hatte, dort für immer ihren Wohnsitz zu nehmen, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß sie länger als zwei Jahre in Prag gewohnt und in dieser Zeit nach ihrem Vorbringen (a.a.O.) die Vertreibung der Deutschen bis zur Einstellung der Vertreibungsmaßnahmen miterlebt hat, ohne selbst das Schicksal der Vertriebenen erleiden zu müssen.
Nach allem muß die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen werden, da der von ihr geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.