Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1962, Az.: VI ZR 194/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 194/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.06.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte seit Jahren Dosen zur Herstellung von Fischkonserven an die Firma Fischindustrie Anton Ka. KG in C. über deren Vermögen am 12. Januar 1956 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Sie wird mit ihrer Kaufkreisforderung, die sie mit 105.222,77 DM zur Konkurstabelle angemeldet hat, zum größten Teil ausfallen. Für ihren Schaden macht die Klägerin die Beklagten verantwortlich.
Die Firma Ka. hatte schon seit dem Jahre 1877 in Schmiedeberg (Sudetenland) bestanden und sich damals zu einem der führenden europäischen Unternehmen der Fischkonservenindustrie entwickelt. Nachdem ihr Betrieb im Jahre 1945 verloren gegangen war, wurde sie im Jahre 1948 in C. mit Hilfe von Flüchtlingsaufbaudarlehen als offene Handelsgesellschaft neu gegründet. Sie erhielt größere Bankkredite von der Vereinsbank H. (ERP-Kredit über 90.000 DM und Betriebsmittelkredit über 60.000 DM), der H. Kreditbank (Lombardkredit über zuletzt 156.032,82 DM, Kontokorrentkredit bis zu 90.000 DM und Betriebsmittelkredit von 50.000 DM) sowie von der C. und D.bank (zuletzt 68.761 DM), geriet aber bald in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Jahre 1954 gelang es dem Inhaber Anton Ka., die beklagte T.gesellschaft der Vertriebenen m.b.H. für eine Beteiligung an seinem Unternehmen zu gewinnen. Durch Gesellechaftsvertrag vom 12. Mai 1954 wurde die Firma in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Die T.gesellschaft trat als Kommanditistin mit einer Einlage von 85.000 DM ein, während die bisher persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Herta Ka., mit ihrer alten Geschäftseinlage von 55.000 DM als weitere Kommanditistin haftete. Als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten sich Anton Ka. mit 35.000 DM, dessen inzwischen verstorbener Prokurist L. mit 20.000 DM und der Kaufmann P. mit 15.000 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrage bedurfte die Feststellung und Genehmigung der Jahresabschlüsse der Zustimmung der beklagten Treuhandgesellschaft. Die jährlichen Bilanzen waren nach Unterzeichnung durch die Geschäftsführung ebenfalls der Treuhandgesellschaft vorzulegen. Sie hatte das Recht, den Betrieb zu besichtigen und die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie das gesamte Rechnungswesen zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen.
Der Wirtschaftsprüfer Dr. Sc. stellte seit 1948 die Bilanzen der Firma Ka. auf und beriet sie in ihren Steuerangelegenheiten. Die von ihm aufgestellte Bilanz per 31.12.1954 trägt die Unterschrift "C., den 15. April 1955, aufgestellt durch Dr. H. Sc.". Sie ist außerdem im Auftrage der beklagten T.gesellschaft von Dr. H., dem damaligen Geschäftsführer, und Reichert, dem damaligen Prokuristen dieser Gesellschaft unterschrieben. Die Inventur per 31.12.1954 ist von Anton Ka. und dem Beklagten K. unterzeichnet. Dieser hatte am 30. Dezember 1954 im Auftrage der Treuhandgesellschaft an der Bestandsaufnahme des Warenlagers teilgenommen, um festzustellen, ob die Inventur ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Von Anfang 1955 bis November 1955 fanden zwischen der Firma Ka. und ihren Gläubigern (Lieferanten), darunter die Klägerin und Dr. F. als Inhaber der Firma Ha. Kreditverhandlungen statt, an denen auch der Beklagte K. teilnahm. Auf Grund einer Besprechung mit den Gläubigern vom 15. Juli 1955 erhielt der Wirtschaftsberater Ko. den Auftrag, die Rentabilitätslage und die Zukunftsaussichten der Firma Ka. zu untersuchen. Er erstattete zwei Gutachten, in denen unter anderem festgestellt ist, daß die Warenbestände zu hoch bewertet waren. In seinem Gutachten vom 27. August 1955 kam Ko. zusammenfassend zu dem Ergebnis, "daß bei einer angemessenen Auffüllung des Eigenkapitals, einer straffen und planvollen Geschäftsführung und einem Wirksamwerden der Bemühungen um eine Ordnung des Marktes das Geschäft der Firma A. Ka. eine zufriedenstellende Entwicklung und echten Gewinn erwarten lasse." Um die Jahreswende wurde der Wirtschaftsberater Ko. von Dosenfabrikanten, vertreten durch Dr. F., beauftragt, bei der Firma Ka. eine Bilanzierung per 31.12.1955 vorzunehmen. Als er am 6., 7. und 9. Januar 1956 im Rahmen dieses Auftrages die Warenbestände prüfte, stellte sich heraus, daß die Firma Ka., um kreditwürdig zu erscheinen, seit Jahren falsche Bestandsverzeichnisse aufgestellt hatte. An Vollkonserven waren am 10. Januar 1956 187.204 Dosen vorhanden, während nach der Inventur der Firma Ka. per 31.12.1955 927.815 Dosen hätten vorhanden sein müssen. Der Betrieb war seit Jahren überschuldet. Im Jahre 1950 betrug die Überschuldung schon mehr als 40.000 DM. Sie stieg im Laufe der Jahre ständig bis auf 249.846,39 DM zu Ende des Jahres 1953. Die Aktivposten der Bilanz per 31.12.1954 waren wegen der falschen Bestandsaufnahme des Warenlagers um mindestens 264.881,93 DM überhöht. Für den 12. Januar 1956 errechnete der Konkursverwalter eine Überschuldung von rund 922.000 DM. Anton Ka. ist wegen Konkursverbrechens und Betruges zu 1 Jahr und 10 Monaten Gefängnis und seine Ehefrau Herta Ka. wegen Beihilfe zum Konkureverbrechen und Betruges zu 9 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.
Die Klägerin hat vorgebracht: Sie habe schon im März 1955 die Absicht gehabt, sich von der Firma Ka. zu lösen und ihr keine weiteren Kredite zu gewähren. Dieses Vorhaben habe sie nur deshalb nicht verwirklicht, weil ihr die falsche Bilanz per 31.12.1954 mit der Unterschrift der beklagten Treuhandgesellschaft vorgelegt worden sei und weil sie den Erklärungen des Beklagten K. vertraut habe. Dieser habe bei den Kreditverhandlungen die Firma Ka. als sanierungsfähig hingestellt und erklärt, die Treuhandgesellschaft werde neue Mittel in die Firma Ka. einscheissen und ihre Kommanditeinlage auf 200.000 DM erhöhen, wenn die Gläubiger stillhielten. K. habe die Fälschung des per 31.12.1954 aufgestellten Inventurverzeichnisses erkennen müssen. Er habe durch seine Verweisung auf die Bilanz vom 31.12.1954 und seine großsprecherischen Erklärungen die Kredite der Klägerin erschlichen.
Die beklagte T.gesellschaft müsse, so meint die Klägerin weiter, für das schuldhafte Verhalten ihres Prokuristen K. einstehen. Durch ihn habe sie die Inventur bei der Firma Ka. aufnehmen lassen. Sie sei aber auch ersatzpflichtig, weil sie die falsche Bilanz vom 31.12.1954 durch ihren Geschäftsführer Dr. H. und ihren Prokuristen Te. habe mitunterzeichnen lassen, um dadurch die Richtigkeit der einzelnen Bilanzwerte zu bekräftigen. Wenn die Treuhandgesellschaft die gefälschte Bilanz auf ihre Richtigkeit geprüft habe, dann hafte sie ohne weiteres wegen Bilanzfälschung und Betrug. Falls sie die Bilanz aber ohne vorherige Überprüfung mitunterzeichnet habe, dann habe sie leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt, daß die Bilanz und das ihr zugrundeliegende Bestandsverzeichnis möglicherweise falsch seien und die Interessenten daher getäuscht werden könnten.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Wirtschaftsprüfer Dr. Sc. und von den Beklagten zunächst einen Teilbetrag von 6.100 DM verlangt.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin habe, selbst wenn sie die Absicht gehabt habe, sich im März 1955 von der Firma Ka. zu lösen, schon damals ihre Forderung nicht mehr realisieren können, denn die Überschuldung dieser Firma habe Ende 1954 schon mehr als 400.000 DM betragen. Im übrigen sei die Klägerin selbst stets vorbehaltlos bemüht gewesen, ihre Geschäftsbeziehungen zu der Firma Ka. aufrechtzuerhalten. Für die Weitergewährung der Kredite seien auch nicht die Bilanz per 51.12.1954, sondern die Gutachten des Wirtschaftsberaters Koch von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Noch in der zweiten Hälfte des Jahres 1955 habe die Klägerin der Firma Ka. Waren im Werte von 124.205,14 DM geliefert, obwohl sie für ihre Lieferungen aus der ersten Jahreshälfte im Werte von 50.597,51 DM außer durch Hingabe von Wechseln und Prolongationswechseln nur in Höhe von 1.656,21 DM tatsächlich Bezahlung erhalten habe. Daß sie Verluste erlitten habe, sei deshalb nur ihrem eigenen Leichtsinn zuzuschreiben.
Die Treuhandgesellschaft der Vertriebenen m.b.H. und K. haben weiter vorgetragen: Ihnen sei nicht bekannt gewesen, daß die - nur für den internen Gebrauch bestimmte - Bilanz vom 31. Dezember 1954 und das Inventurverzeichnis von ausschlaggebender Bedeutung für die Kreditgewährung seien. Die Bilanz sei von Dr. H. und Te. mitunterzeichnet worden, weil der Gesellschaftsvertrag vorschreibe, daß die Bilanz der Treuhandgesellschaft als Kommanditistin vorzulegen und von ihr zu genehmigen sei. Daß K. im Auftrage der T.gesellschaft an der Inventuraufnahme teilgenommen habe, liege im Rahmen des im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz eingeräumten Kontrollrechts des Kommanditisten und habe ebenfalls nur interne Bedeutung gehabt. K. habe nur die Warenbestände überprüft, die nicht an Banken übereignet gewesen und nicht laufend von deren Beauftragten kontrolliert worden seien. Durch die Mitunterzeichnung der Inventurzettel habe nur die Identität gesichert werden sollen. Das sei für das Außenverhältnis ohne jede Bedeutung gewesen. Da die Invehturzettel nach den Feststellungen des Strafverfahrens erst nachträglich geändert worden seien, habe K. keine Möglichkeit gehabt, diese Fälschungen festzustellen. Er und die T.gesellschaft seien von Ka. ebenso getäuscht worden wie die Klägerin und die Beauftragten der Banken bei der ständigen Überprüfung der zur Sicherung übereigneten Waren und wie zuletzt der als Experte auf dem Gebiete der Fischindustrie geltende Wirtschaftsberater Ko. Die Treuhandgesellschaft sei in die Firma K. nur eingetreten, weil sie sich bei den Vorverhandlungen auf die vorgelegten Unterlagen und auf die Überprüfung verlassen habe, die damals von der Deutschen Revisions- und Treuhandgesellschaft in D. durchgeführt worden sei. Diese Überprüfung habe zu einer durchaus positiven Beurteilung der Firma Ka. geführt. Ein Grund, den Angaben Ka. zu mißtrauen, habe umso weniger bestanden, als die 1877 in S. gegründete Firma stete einen guten Ruf gehabt und vor 1945 in ihrer Branche zu den führenden europäischen Firmen gehört habe. Unberechtigt sei der Vorwurf, K. habe bei den Kreditverhanalungen in leichtfertiger Weise die Firma Ka. als sanierungsfähig hingestellt. Diese Beurteilung durch K. stimme mit den Ergebnissen überein, zu denen die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft in D. und der Wirtschaftsberater Ko. in ihren Gutachten gekommen seien. Was K. über den Plan erklärt habe, die Beteiligung der T. gesellschaft an der Firma Ka. zu erhöhen, sei richtig gewesen. Eine solche Absicht habe tatsächlich bestanden, sie sei aber später aufgegeben worden. Feste Zusagen habe K. nicht gemacht; hierzu sei er auch gar nicht berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die T. gesellschaft und K. gerichtet ist.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat ihren Klageanspruch von bisher 6.100 DM im Berufungsrechtszug um 99.122,77 DM nebst Zinsen erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die erweiterte Klage gegen die T.gesellschaft und K. ebenfalls abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus dem Berufungsrechtszug (6.100 plus 99.122,77 DM sowie Zinsen) gegen die Treuhandgesellschaft und K. weiter. Diese beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf § 826 BGB. Sie ist dadurch geschädigt, daß sie an die Firma Ka. Waren auf Kredit geliefert hat und hierfür über die Konkursquote hinaus keine Bezahlung mehr erhält. Diesen Schaden hätten die Beklagten zu ersetzen, wenn sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu seiner Entstehung beigetragen und wenn sie ferner erkannt und gebilligt hätten, daß die Klägerin oder allgemein die Lieferanten der Firma Ka. dadurch Schaden erleiden könnten. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht Ersatzansprüche dieser Art gegen die T.gesellschaft der Vertriebenen m.b.H. und gegen den Beklagten Knigge verneint, sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
1.
Der Vorwurf der Klägerin, daß die T.gesellschaft als Kommanditistin der Firma Ka. eine unrichtige Bilanz dieser Firma mitunterzeichnet habe, ist insofern berechtigt, als die von dem Geschäftsführer Dr. H. und dem Prokuristen Te. unterschriebene Bilanz per 31. Dezember 1954 in der Tat objektiv falsch war. Es steht fest, daß dieser Bilanz ein unrichtiges Inventurverzeichnis zugrunde liegt und daß die Aktivposten deshalb um mindestens 264.881,93 DM überhöht sind.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die T.gesellschaft mit dieser Unterzeichnung der Bilanz nicht die Verantwortung für deren Richtigkeit gegenüber den Gläubigern der Firma Ka. übernommen hat. Nach § 41 HGB sind das Inventar und die Bilanz einer Kommanditgesellschaft von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen. Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift ihre Verantwortlichkeit dafür, daß Inventar und Bilanz richtig und vollständig sind (BGB-RGRK 2. Aufl. § 41 Anm. 1). Dagegen kann der Unterschrift eines Kommanditisten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wenn er eine Bilanz neben den persönlich haftenden Gesellschaftern mitunterzeichnet hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Der Kommanditist ist nur mit einem bestimmten Kapital beteiligt, haftet also nicht wie der persönlich haftende Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Er ist auch weder an der Geschäftsführung beteiligt, noch berechtigt oder verpflichtet, bei der Aufstellung der Bilanz mitzuwirken, sondern hat nach § 166 HGB nur das Recht, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen, deren Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Bücher und Papiere einzusehen. Allerdings war der T.gesellschaft im Gesellschaftsvertrag über dieses gesetzliche Informations- und Kontrollrecht der Kommanditisten hinaus auch das Recht eingeräumt, an der Inventur mitzuwirken. Ferner war im Vertrage vorgesehen, daß die Jahresabschlüsse der Zustimmung der T.gesellschaft bedurften. Aus diesen erweiterten Befugnissen der T.gesellschaft ergibt sich aber nicht, daß sie damit an der Geschäftsführung des Betriebe beteiligt worden sei, wie die Revision meint, und daß sie deshalb mit der Unterzeichnung der Bilanz ebenso wie die persönlich haftenden Gesellschafter auch nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit von Inventar und Bilanz übernommen habe. Diese Befugnisse der Treuhandgesellschaft dienten vielmehr deren eigenen Interessen. Da sie am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt war, liegt es auf der Hand, daß sie in hohem Maße daran interessiert war, sich ein Bild von der Lage des Betriebes zu machen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Mitunterzeichnung der Bilanz durch die T.gesellschaft vorwiegend das Innenverhältnis der Kommanditistin zur Gesellschaft berührte und daß die Treuhandgesellschaft mit der Unterschrift ihrer Vertreter ihre im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung zu der Bilanz gegeben hat.
3.
Diese Bedeutung der Bilanzunterschrift schließt nicht aus, daß die T.gesellschaft außer im eigenen, auch im Interesse anderer Personen zu prüfen verpflichtet war, ob sie die Unterzeichnung der Bilanz verantworten konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sie damit rechnen, daß die Bilanz mit ihrer Unterschrift an Lieferanten der Firma Ka. gelangte und von ihnen bei Prüfung der Kreditwürdigkeit dieser Firma verwertet wurde. Dabei spielt, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, auch das besondere Vertrauen eine Rolle, das der T.gesellschaft als einer Gesellschaft der Vertriebenen und als staatlich kontrollierter Einrichtung in der Öffentlichkeit entgegengebracht wird. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Treuhandgesellschaft ein sittenwidriges Handeln vorzuwerfen wäre, wenn ihre Vertreter bewußt oder leichtfertig eine unrichtige Bilanz der Firma Ka. mitunterschrieben hätten. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1956 (- VI ZR 132/55 - MDR 1957, 29 = VersR 1956, 641) entschieden, daß ein Wirtschaftsprüfer, der bewußt oder leichtfertig ein unrichtiges Gutachten über die Kreditwürdigkeit eines kaufmännischen Unternehmens erstattet, nicht nur seinem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet, sondern nach § 826 BGB auch gegenüber einem anderen ersatzpflichtig sein kann, der von dem Gutachten Kenntnis erhalten und daraufhin dem Unternehmen Kredit gewährt hat (vgl. auch BGHZ 10, 228, 233) [BGH 09.07.1953 - IV ZR 242/52]. Die gleichen Grundsätze müssen gelten, wenn ein Kommanditist in der Stellung, wie sie die Treuhandgesellschaft für Vertriebene einnimmt, bewußt oder leichtfertig eine falsche Bilanz seiner Gesellschaft mitunterzeichnet, obwohl er damit rechnen muß, daß Kreditgeber der Gesellschaft in den Besitz der Bilanz kommen und durch sie in ihren Entschlüssen beeinflußt werden.
4.
Daß der T.gesellschaft die Unrichtigkeit der Bilanz damals bekannt gewesen sei, behauptet auch die Revision nicht. Nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts ist aber auch nichts dafür dargetan, daß die Treuhandgesellschaft grob fahrlässig und leichtfertig Behandelt hätte, als sie die Bilanz der Firma Ka. durch ihre Vertreter mitunterzeichnen ließ.
a)
Der Vorwurf der Leichtfertigkeit könnte erhoben werden, wenn die T.gesellschaft die Bilanz per 31. Dezember 1954 ohne jede Prüfung mitunterschrieben hätte oder wenn sie ohne Schwierigkeit hätte feststellen können, daß der Warenbestand in der Bilanz unrichtig angegeben war. Für die Berechtigung eines solchen Vorwurfs hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nichts ergeben.
Die T.gesellschaft hat an der Inventur der Firma Ka. vom 30. Dezember 1954, die Grundlage der Jahresbilanz war, den Beklagten K. teilnehmen lassen. Daß K., ein Diplomkaufmann, für diese Aufgabe ungeeignet oder unzuverlässig gewesen sei, behauptet auch die Klägerin nicht. Er ist, wie das Berufungsgericht feststellt, von Anton Ka. über den Warenbestand ebenso getäuscht worden wie die Banken, die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft in D. und der Wirtschaftsberater Ko. Den Banken waren große Teile des Warenlagers zur Sicherheit übereignet. Bei ihren Überprüfungen, der übereigneten Bestände hatten sich keine Beanstandungen ergeben. Die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft hat die Firma überprüft und ist dabei zu keinem ungünstigen Ergebnis gekommen, und schließlich sind auch durch den Wirtschaftsprüfer Ko. einen Experten auf dem Gebiet der Fischindustrie, zunächst keine Fehlmengen im Warenlager aufgedeckt worden, obwohl die Warenbestände nach dem Bericht Ko. vom 26. September 1955 durch einen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der Hausbank körperlich aufgenommen worden waren.
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen: Die Firma Ka. habe einen guten Ruf und, als ihr Unternehmen noch in S. geführt wurde, sogar europäische Bedeutung gehabt. Anton Ka. und seine Frau hätten in dem Ruf gestanden, sehr fleißig zu sein, und hätten keinen übermäßigen Lebensaufwand betrieben. Berücksichtige man weiter, daß die Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer - dem Beklagten Dr. Sc. - aufgestellt worden sei, so habe die T.gesellachaft nach alledem annehmen können, daß die Warenbestände richtig angegeben seien. Das gelte, umso mehr, als die Bilanz auch nach der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Hodemacher keine grotesken Unwahrscheinlichkeiten aufweise.
b)
Die Bedenken, die die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteile erhebt, sind unbegründet. Zu Unrecht glaubt sie einen Vorwurf daraus herleiten zu können, daß die T.gesellschaft keinen Bilanzvergleich vorgenommen und die Umschlagsgeschwindigkeit nicht überprüft hat. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß dieses Unterlassen nicht leichtfertig war. Dabei ist von Bedeutung, daß die Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer aufgestellt war und daß selbst der in der Fischindustrie erfahrene Wirtschaftsberater Ko. sich noch im August 1953 nicht in der Lage gesehen hat, die Fragwürdigkeit des Zahlenmaterials aus der Bilanz abzuleiten.
Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Vertreter der Treuhandgesellschaft leichtfertig gehandelt haben, indem sie die Bilanz mitunterschrieben, keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Bilanz per 31. Dezember 1954 auch noch in anderen Punkten unrichtig sei.
1.
Soweit Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter umgebucht worden sind, hat sich das Berufungsgericht der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Hodemacher angeschlossen, daß diese Umbuchung kaufmännisch richtig war und mit den Grundsätzen der Bilanzwahrheit in Einklang steht. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
2.
Die Forderung gegen die Firma Ka.-Ta. in der Sowjetzone in Höhe von 35.847,30 DM war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Bilanz gesondert ausgewiesen, so daß ein Gläubiger, der die Bilanz einsah, über den Wert dieser Forderung nicht getäuscht werden konnte. Er habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, sich selbst Gedanken darüber machen können und müssen, daß die Realisierung einer Forderung gegen einen in der Sowjetzone wohnenden Schuldner mit Schwierigkeiten verbunden sein könne.
Zudem waren, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Hodemacher entnimmt, damals auch gute Gründe vorhanden, die Forderung voll anzusetzen, denn nach einem Schreiben des Bundesamtes für die gewerbliche Wirtschaft habe die Möglichkeit bestanden, das Guthaben entweder zu transferieren oder es für Messekosten zu verwenden.
Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Beweisangebote der Klägerin übergangen. Allerdings hatte die Klägerin Beweis dafür angetreten, daß der Konkursverwalter am 26. Februar 1957 genötigt gewesen sei, mit der Firma Ka.-Ta. einen Vergleich zu schließen, nach dem die Forderung auf 14.609 DM-Ost ermäßigt worden sei und dieser Betrag in Raten auf ein Sperrkonto bei der Deutschen Notenbank habe gezahlt werden sollen. In der Nichtvernehmung des hierfür benannten Zeugen ist jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken, denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin, deren Richtigkeit sich schon aus den Konkursakten ergab, ersichtlich als wahr unterstellt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, denn für die Frage, ob sich die Treuhandgesellschaft bei Überprüfung der Bilanz per 31. Dezember 1954 leichtfertig verhalten hat, kam es hauptsächlich auf die Verhältnisse an, wie sie bei Aufstellung der Bilanz bestanden haben. Daß die Forderung der Firma Ka. gegen die Firma Kalla-Tannenberg für diesen Zeitpunkt in ihrem Wert leichtfertig falsch eingeschätzt worden sei, dafür haben sich nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben.
III.
1.
Dem Beklagten K. wirft die Klägerin in erster Linie vor, er habe bei der Inventur vom 30. Dezember 1954 unschwer erkennen können, daß das Bestandsverzeichnis der Firma Ka. falsch sein müsse. Diesen Vorwurf hält das Berufungsgericht aus folgenden Gründen für unberechtigt:
K. habe nicht den Auftrag gehabt, die Inventur vollständig durchzuführen, sondern sei nur beauftragt gewesen, im Rahmen des Prüfungsrechte, das der Treuhandgesellschaft als Kommanditistin eingeräumt war, an der Inventur teilzunehmen. Nach der Aussage des Wirtschaftsberaters Ko. sei eine Bestandsaufnahme bei vollen Kellern außerordentlich schwer. Es sei leicht möglich, sich über die Größe der Keller und die Menge der eingelagerten Waren zu irren. Für K. als Nichtfachmann auf dem Gebiete der Fischindustrie sei es nicht leicht gewesen, die gelagerten Warenmengen zu übersehen und zu schätzen. Durch die Art der Stapelung habe der Eindruck entstehen können, daß eine große Anzahl Dosen vorhanden sei. K. habe Stichproben gemacht und geprüft, ob die Kisten voll waren. Offenbar habe Anton Ka. es sehr geschickt verstanden, ihn ebenso zu täuschen, wie er es auch bei anderen Prüfern getan habe. Nicht nur eine geschickte Stapelung der Kisten, sondern auch eine geschickte Führung habe die Prüfer irregeleitet und bei ihnen jedes Mißtrauen unterdrückt. So habe Ka. z.B. leere Kisten wegräumen und die Prüfer dahinterstehende volle Kisten kontrollieren lassen. In den Stapeln seien in großer Menge Leerkisten versteckt gewesen. Die Inventur, an der K. teilgenommen habe, sei eine partielle Inventur gewesen, denn große Teile des Warenlagers seien art Banken zur Sicherung ihrer Kredite übereignet gewesen. Bei einer solchen Teilinventur stoße man, wie der Sachverständige Hodemacher ausgeführt habe, schwerer auf Fehlmengen. Auch der Wirtschaftsberater Ko. habe erst in einer dreitägigen eingehenden Untersuchung festgestellt, daß seine Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Warenmengen zutrafen. Bei der Inventur vom 30. Dezember 1954 habe Knigge die körperlich und bestandsmäßig aufgenommenen Warenvorräte auf den Inventurzetteln bestätigt. Er könne nicht dafür verantwortlich gemacht Werden, daß Ka. diese Zettel nachträglich gefälscht habe.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehören überwiegend dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an. Sie bieten aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung und sind entgegen der Meinung der Revision auch durch verfahrensrechtliche Rügen nicht zu erschüttern. Daß K. die Inventurblätter unterschrieben hat, ist im Berufungsurteil ausdrücklich berücksichtigt. Der Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Blätter nachträglich gefälscht worden sind, stehen ebenfalls keine verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen. Daß die Fragepflicht des § 139 ZPO verletzt worden sei, könnte die Revision nur dann mit Erfolg rügen, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Klägerin zur Frage der Fälschung der Inventurblätter noch Weiteres hätte vorbringen können und daß sie das nur aus Versehen unterlassen hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein.
2.
Das Berufungsgericht sieht auch nicht als erwiesen an, daß K. bei den Kreditverhandlungen bewußt oder leichtfertig falsche Erklärungen über die Lage und die Kreditwürdigkeit der Firma Ka. abgegeben hat. Es hat ausgeführt, K. habe nach seinen Erfahrungen ein positives Urteil über die wirtschaftliche Lage der Firma Ka. mindestens mit der gleichen Berechtigung abgeben können, wie die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft in D. und der Wirtschaftsberater Ko. das getan hätten. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO). Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
IV.
Nach alledem ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß ein sittenwidriges Handeln der Treuhandgesellschaft und des Beklagten ... nicht bewiesen ist.
V.
Damit die Klage aus § 826 BGB Erfolg haben kann, müßte, wie bereits ausgeführt wurde, neben einem gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten der Beklagten, weiter hinzukommen, daß sie mit dem Vorsatz gehandelt hätten, den anderen Gläubigern der Firma Ka. Schaden zuzufügen. Hierzu würde bedingter Vorsatz ausreichen. Es würde also genügen, wenn die Beklagten sich bewußt gewesen wären, daß durch ihr Verhalten Lieferanten der Firma Ka. Schaden erleiden könnten, und wenn sie diesen als möglich vorgestellten Erfolg für den Fall, daß er eintrat, gebilligt hätten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.
Es hält nicht für nachgewiesen, daß die T.gesellschaft und K. sich eine Schädigung anderer als möglich vorgestellt und sie gewollt oder gebilligt haben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin und die T.gesellschaft hätten insofern gleichlaufende Interessen gehabt, als sie zur Vermeidung nachteiliger Dispositionen einer Aufklärung über die wirtschaftliche Lage und die Kreditwürdigkeit der Firma Ka. bedurft hätten. Wenn die Vertreter der T.gesellschaft und K. eine Schädigung der Klägerin in Kauf genommen und gebilligt hätten, so hätten sie gleichzeitig die Schädigung ihrer eigenen Firma gebilligt. Das aber könne nicht angenommen werden. Ersichtlich hält das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten nicht für widerlegt, daß sie an den Erfolg einer Sanierung der Firma Ka. geglaubt haben. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bindet daher den Senat.
B.
Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB ebenfalls aus. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen eines Betruges nicht dargetan sind.
C.
Im Berufungsurteil wird nicht geprüft, ob für den Anspruch der Klägerin noch andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Prüfung sei ihm verwehrt, weil die Klägerin ihre Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erhoben habe. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Eine Verweisung der Gesichtspunkte, für die die Zuständigkeit mangelte, kam nicht in Betracht (vgl. Rosenberg Lehrb. d. ZivProzR. 8. Aufl. S. 138).
D.
Da der Klägerin gegen die T.gesellschaft und gegen Knigge keine Deliktsansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht mit Recht die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Teilklage (6.100 DM) gebilligt und den im Berufungsrechtszug erhobenen Teil der Klage abgewiesen. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Pfretzschner