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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1962, Az.: VII ZR 262/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1962
Aktenzeichen
VII ZR 262/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.03.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war im Jahre 1954 als bauleitender Architekt mit dem Wiederaufbau mehrerer zerstörter Häuser in Wuppertal-Elberfeld im sozialen Wohnungsbau befaßt. Die Schreiner- und Zimmerarbeiten hatte er der Firma Heinrich W. & Co. KG in Mü. übertragen. Diese trat Teile ihrer Werklohnforderung an verschiedene Gläubiger ab, u.a. an die Firma Wilhelm Sch. in O. Der Beklagte erkannte die Abtretungen an, nach seiner Behauptung jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß die Firma W. die Arbeiten fertigstellte. Nachdem diese Firma einen Teil der Arbeiten ausgeführt hatte, trat sie in Liquidation. Die restlichen Arbeiten übernahm die Firma Sch.. Diese wiederum bediente sich der Klägerin für die Ausführung der Schreiner- und Zimmerarbeiten. Später wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Sch. eröffnet.

2

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich kurze Zeit, nachdem sie mit der Arbeit begonnen habe, ihr gegenüber verpflichtet, ihre Arbeiten zu bezahlen. Er habe bei einer der Besprechungen wörtlich erklärt: "Wer die Arbeiten ausführt, bekommt auch sein Geld" und hinzugefügt: "Ich stehe Ihnen mit meinem persönlichen Vermögen dafür ein, daß Ihre geleisteten Arbeiten honoriert werden". Auf Grund dieser Erklärungen habe sie die Arbeiten fortgesetzt.

3

Die Klägerin sieht in den Erklärungen des Beklagten ein Garantieversprechen, das ihn zur Vergütung der von ihr ausgeführten Schreiner- und Zimmerarbeiten verpflichte. Sie habe für diese Arbeiten noch 18.140,53 DM zu beanspruchen.

4

Die Klägerin hat in einem Vorprozeß einen Teilbetrag von 300 DM eingeklagt; sie ist mit dieser Klage abgewiesen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht sie erneut einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen.

5

Der Beklagte hat bestritten, der Klägerin erklärt zu haben, er werde ihr für die Bezahlung der Arbeiten einstehen.

6

Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält auf Grund der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit und im Vorprozeß 12. C. 1528/55 des Amtsgerichts Wuppertal für bewiesen, daß der Beklagte bei einer von mehreren Besprechungen, die der Geschäftsführer der Klägerin mit ihm geführt habe, sich verpflichtet habe, die Arbeiten der Klägerin zu bezahlen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Beklagten aufgesucht, um sich zu vergewissern, ob noch genügend Baugelder verfügbar seien, um deren Vergütungsanspruch zu decken; ihre Auftraggeberin, die Firma Sch., habe ihr nämlich versichert gehabt, der Beklagte werde aus den Baugeldern den Werklohn unmittelbar an sie zahlen. Der Beklagte habe dann bei den Besprechungen zugesagt, es sei noch genügend Geld vorhanden, um die von der Klägerin auszuführenden Arbeiten zu vergüten. Ihr Geschäftsführer habe gleichwohl Bedenken gehabt und geäußert, ob noch ausreichende Baugelder vorhanden seien, weil er gewußt habe, daß die Firma W. Teile ihres Vergütungsanspruchs abgetreten und der Beklagte diese Abtretungen anerkannt habe. Der Geschäftsführer habe die Einstellung der Arbeiten angedroht, wenn er nicht die feste Zusage einer Bezahlung durch den Beklagten erhalte. Darauf habe der Beklagte erklärt, wer die Arbeiten ausführe, bekomme auch sein Geld, und er werde mit seinem Vermögen für die Bezahlung der Arbeiten der Klägerin einstehen.

9

Diese Erklärungen des Beklagten stellen nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Bürgschaftserklärung, sondern ein - nicht der Form des § 766 BGB bedürfendes - Garantieversprechen dar.

10

II.

Der Beklagte bestreitet, Erklärungen mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt abgegeben zu haben. Er greift die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Diese sind nicht begründet.

11

1)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen Dr. B. vom 27. September 1957 im Vorprozeß nicht berücksichtigt, daß er sich nicht entsinnen könne, ob der Beklagte erklärt habe, er stehe der Klägerin für ihre Forderungen notfalls mit seinem Privatvermögen ein.

12

Die Rüge geht fehl. Daß der Beklagte eine Erklärung dieses Wortlauts abgegeben habe, entnimmt das Berufungsgericht nicht den Aussagen des Zeugen Dr. B., sondern den Bekundungen der Zeugen We. und L.. Es würdigt auch den Umstand, daß die Aussage Dr. B. sich insoweit nicht mit denjenigen We. und L. deckt.

13

2)

Das Berufungsgericht kann nicht übersehen haben, daß auch der Zeuge L. am 27. September 1957 bekundet hat, er könne nicht sagen, ob der Beklagte eine Erklärung mit dem unter 1) angeführten Wortlaut abgegeben habe. Denn bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am 27. Oktober 1959 ist dem Zeugen vorgehalten worden, daß die frühere Aussage von seiner nunmehrigen abweiche. Das Berufungsgericht durfte gleichwohl im Rahmen der ihm zustehenden, für das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung die Aussage vom 27. Oktober 1959 als richtig ansehen.

14

3)

Das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die beiden Zeugen We. und L. ein gewisses Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben könnten. Gleichwohl hält es ihre Aussagen für glaubhaft, u.a. deswegen, weil der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierte Zeuge Dr. B. die Bekundungen der Zeugen We. und L. zum Teil bestätigt habe. Bei dieser Würdigung bemerkt das Berufungsgericht, daß Dr. Bi in der Besprechung zugegen gewesen sei, in der der Beklagte "die hier in Frage stehenden Erklärungen" abgegeben habe.

15

Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß Dr. B. nicht zusammen mit We. und L. bei dem Beklagten gewesen ist.

16

Das trifft allerdings zu, wie sich aus der Aussage des Dr. B. und dem eigenen Vortrag der Klägerin (S. 6 der Klageschrift, S. 1 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 1958, S. 4 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 1958) ergibt.

17

Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht sich in diesem Punkte geirrt hat. Wenn es aber der Fall sein sollte, wird dadurch die von ihm vorgenommene Würdigung nicht erschüttert. Entscheidend ist, daß die Aussage Dr. B. die Bekundungen We. und L. über die Erklärungen des Beklagten bekräftigt, wenn, er auch nicht den von We. und L. angegebenen Wortlaut voll bestätigt hat. Dagegen kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die von Dr. B. bekundeten Äußerungen des Beklagten in einer Besprechung gefallen sind, bei der auch We. und L. anwesend waren, oder in einer anderen Besprechung.

18

4)

Ob Dr. B. das Datum seiner Besprechung mit dem Beklagten richtig angegeben hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung.

19

5)

Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte nach der Bekundung des Zeugen L. im Vorprozeß erklärt haben soll, er hafte mit seinem Vermögen dafür, daß die Forderungen der Firma Sch. erfüllt würden.

20

Das Berufungsgericht konnte gleichwohl der Aussage L. im vorliegenden Rechtsstreit folgen, nach der der Beklagte versprochen hat, mit seinem Vermögen für die Bezahlung der Forderung der Klägerin einzustehen.

21

6)

Die Aussage des Zeugen G. ist vom Berufungsgericht gewürdigt worden (S. 12 BU). Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß es nicht die ganze Bekundung dieses Zeugen berücksichtigt hat. Per von der Revision aus seiner. Bekundung angeführte, angeblich vom Berufungsgericht nicht beachtete Satz spricht nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen We. und L..

22

7)

Das Berufungsgericht sagt, der von dem Zeugen Dr. B. bekundete Hinweis des Beklagten auf sein Vermögen und sein Einkommen könne nur den Sinn gehabt haben, der Klägerin vor Augen zu führen, daß sie auf jeden Fall, notfalls von ihm persönlich, Bezahlung erhalten werde.

23

Die Revision meint, diese Erwägung verstoße gegen die Denkgesetze; der Hinweis habe sich nicht notwendig auf die Bezahlung der Klägerin zu beziehen brauchen, sondern könne auch die Forderung der Firma Sch. betroffen haben.

24

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber eindeutig, daß alle Besprechungen, die der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Beklagten geführt hat, die Frage betrafen, ob und wie die Klägerin Bezahlung erhalten werde.

25

8)

Nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils besteht kein Zweifel daran, daß das Berufungsgericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen We. und L. erlangt hat. Der an einer Stelle des Urteils gebrauchte Ausdruck "wahrscheinlich" besagt nichts dagegen; an dieser Stelle wird nur ein Indiz für die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen behandelt, und das Berufungsgericht bringt nur zum Ausdruck, daß es durch dieses Indiz in seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen bestärkt wird.

26

9)

Der Beklagte rügt, daß der von ihm als Zeuge benannte Rechtsanwalt Dr. Ho. nicht vernommen worden ist.

27

Im Büro dieses Anwalts und in seiner Anwesenheit ist eine Besprechung geführt worden, und zwar zeitlich nach der Unterredung, in der der Beklagte nach den Aussagen der Zeugen We. und L. sich persönlich verpflichtet haben soll. Der Beklagte hat behauptet, Rechtsanwalt Dr. Ho. habe den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Klägerin sich nur an die Firma Sch. halten könne; der Geschäftsführer der Klägerin habe sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß der Beklagte vorher sich selbst zur Bezahlung verpflichtet habe.

28

Das Berufungsgericht befaßt sich mit diesem Beweisantritt. Es führt aus, es könne als richtig unterstellt werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin bei der Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. Ho. die frühere Erklärung des Beklagten nicht erwähnt habe. Das sei unerheblich. Die Besprechung im Büro des Rechtsanwalts Dr. Ho. habe sich nämlich mit der Frage befaßt, ob und wie die Klägerin aus den noch vorhandenen Baugeldern Zahlung erlangen könne. Diese Verhandlungen seien auch dann verständlich, wenn der Beklagte vorher schon die streitige persönliche Verpflichtung übernommen hätte. Aus dem Umstand, daß der Geschäftsführer der Klägerin die Übernahme dieser Verpflichtung nicht erwähnt habe, könne nicht gefolgert werden, daß er selbst nicht geglaubt habe, ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe nicht.

29

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die Behauptung, für die Rechtsanwalt Dr. Ho. benannt war, nicht vollständig unterstellt und insbesondere übersehen hätte, daß die Klägerin darauf hingewiesen worden sein soll, sie könne sich nur an die Firma Sch. halten und könne nur auf Grund der dieser Firma gegebenen Zessionen Zahlungen des Beklagten erwarten.

30

Wenn die Besprechung klären sollte, ob die Klägerin aus den noch vorhandenen Baugeldern, d.h. von Seiten der Bauherren, Bezahlung erlangen könne, und die Klägerin insoweit auf die Abtretungen der Firma W. an die Firma Sch. verwiesen worden ist, so ist das Schweigen des Geschäftsführers der Klägerin zur Frage der persönlichen Haftung des Beklagten nicht unverständlich. Er konnte sich insoweit zunächst zufriedengeben und abwarten, ob die Klägerin durch die Firma Sch. aus den Eingängen, die diese aus den abgetretenen Forderungen erzielte, Befriedigung erhalten werde; auf die persönliche Haftung des Beklagten konnte die Klägerin später noch zurückkommen. Jedenfalls zwang das Schweigen des Geschäftsführers der Klägerin unter diesen Umständen nicht zu der Annahme, daß der Beklagte eine persönliche Verpflichtung vor dieser Besprechung nicht eingegangen sei. Das Schweigen auf den Hinweis des Rechtsanwalts Dr. Ho. konnte deshalb vom Berufungsgericht unterstellt werden.

31

10)

32

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Frau Z. und G., nicht vollständig gewürdigt hat. Das gilt auch für die Bekundung dieser Zeugen, der Klägerin sei erklärt worden, sie müsse sich an die Firma Sch. halten. Frau Z. und G. waren nicht bei allen Besprechungen und nicht ununterbrochen zugegen. Es kann deshalb durchaus zutreffen, daß die Klägerin in einer der Besprechungen an die Firma Sch. verwiesen worden ist. Das hindert aber nicht die Annahme, daß der Beklagte sich in einer Besprechung, bei der die genannten beiden Zeugen überhaupt oder zeitweise nicht anwesend waren, sich in der Weise verpflichtet hat, wie es die Zeugen We. und L. bekundet haben.

33

11)

Die unter Nr. II 9 der Revisionsbegründung aufgeführten, angeblich vom Berufungsgericht nicht beachteten Umstände stehen der von ihm vorgenommenen Würdigung nicht entgegen. Es brauchte sie nicht zu behandeln.

34

III.

Die Revision meint ferner, selbst wenn der Beklagte die vom Berufungsgericht festgestellten Erklärungen abgegeben habe, so stellten diese doch kein wirksames Garantieversprechen dar.

35

1)

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, daß die vom Berufungsgericht festgestellten Erklärungen für ein wirksames Rechtsgeschäft nicht bestimmt genug seien. Sie meint, sowohl der Gegenstand der Verpflichtung wie die Person des Berechtigten stünden nicht fest; es sei unklar, ob der Beklagte für das Ausreichen der Baugelder oder auch für die Zahlungsfähigkeit der Firma Sch. einstehen müsse und ob er der Klägerin oder der Firma Sch. Bezahlung zugesagt habe.

36

Von einer solchen Unbestimmtheit kann nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Verpflichtungserklärung keine Rede sein. Der Beklagte hat danach zugesagt, selbst in jedem Falle dafür zu sorgen, daß die Klägerin, gegebenenfalls aus seinem eigenen Vermögen, für ihre Arbeiten bezahlt werde, so daß jedes Risiko für sie ausgeschlossen sei, wenn sie die Arbeiten fortsetze. Der Gegenstand der Verpflichtung ist klar; es bleibt auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, daß die Klägerin selbst auf Grund der vom Beklagten abgegebenen Erklärungen einen Anspruch gegen diesen haben sollte.

37

2)

Die Revision meint, die Äußerungen des Beklagten bedeuteten allenfalls die Übernahme einer Bürgschaft, die aber wegen Formmangels nichtig sei. Das Berufungsgericht habe den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgesprochenen Grundsatz nicht beachtet, daß im Zweifel die Erklärung eines Dritten, für die Erfüllung einer zunächst einem anderen obliegenden Verpflichtung aufzukommen, nur als Bürgschaft für den ursprünglichen Schuldner, aber nicht als ein dem Dritten selbst unmittelbar verpflichtendes Garantieversprechen anzusehen sei.

38

Es ist richtig, daß in Fällen dieser Art besondere Umstände festgestellt werden müssen, die für die Begründung einer von der ursprünglichen Schuld unabhängigen Verpflichtung des Dritten sprechen, und daß dann, wenn die Übernahme einer solchen Verpflichtung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, nur eine Verbürgung anzunehmen ist (BGH LM Nr. 1 zu § 765 BGB). Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich dieses Grundsatzes nicht bewußt gewesen ist. Es erörtert die Frage, ob die Erklärung des Beklagten etwa nur die Bedeutung einer Bürgschaft habe, stellt jedoch ausdrücklich fest, daß sie nicht als Verbürgung, sondern als Übernahme einer weitergehenden, von der Verpflichtung der ursprünglichen Schuldnerin der Klägerin - der Firma Sch. - nicht abhängigen Verpflichtung gedacht war. Die Erklärung sollte nach der Feststellung des Berufungsgerichts, wie schon erwähnt,jedes Risiko der Klägerin aus der Ausführung der Arbeiten beseitigen und ihr in jedem Falle Bezahlung gewährleisten. Bei solcher Bedeutung der Erklärung kann die Annahme eines Garantieversprechens nicht als rechtsirrig angesehen werden. Ob die Erklärung diesen Sinn hatte, ist grundsätzlich eine Frage der dem Tatrichter obliegenden Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist.

39

Eine der Erwägungen, die das Berufungsgericht maßgeblich dazu bestimmt haben, ein Garantieversprechen anzunehmen, greift die Revision allerdings an. Das Berufungsgericht nimmt nämlich an, daß der Beklagte ein eigenes Interesse daran hatte, sich zur Bezahlung der Arbeiten zu verpflichten.

40

Ein derartiges eigenes Interesse gibt in der Tat, wenn es auch kein absolut sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer solchen Zusage sein mag, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Garantieversprechens.

41

Das eigene Interesse des Beklagten wird vom Berufungsgericht damit begründet, daß es sich nachteilig für seinen geschäftlichen Ruf hätte auswirken können, wenn die Schreiner- und Zimmerarbeiten und damit die vom Beklagten beaufsichtigten Bauten nicht zu Ende geführt worden wären.

42

Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß die Ausführung der Arbeiten infolge des Zusammenbruchs der Firma W. ins Stocken geraten war und daß dieser Umstand den Ruf des hierfür nicht verantwortlichen bauleitenden Architekten nicht hätte beeinträchtigen können.

43

Diese Rüge ist nicht begründet. Zwar kann es objektiv keinen Vorwurf gegen einen Architekten rechtfertigen, daß der von ihm beauftragte, ohne Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt ausgewählte Bauunternehmer in Vermögensverfall gerät und die Arbeiten nicht fertigstellt. Immerhin können solche Vorfälle dem Ruf des schuldlosen Architekten in der Öffentlichkeit schaden, weil diese häufig nur nach dem äußeren Tatbestand, daß die unter seiner Leitung ausgeführten Bauten nicht vollendet werden, urteilt, ohne näher zu prüfen, ob den Architekten eine Schuld daran trifft oder nicht. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das eigene Interesse des Beklagten bejaht, ist daher nicht fehlerhaft.

44

Hinzu kommt, daß der Beklagte, der im vorliegenden Fall die Baugelder verwaltete, zu der Zeit, als die Parteien ihre Besprechungen führten, wußte, daß die Firma W., die zu dieser Zeit schon in Liquidation war, die Arbeiten aber nur zum Teil ausgeführt hatte, ihre Werklohnforderung zum großen Teil bereits abgetreten hatte; diese Zessionen hatte der Beklagte anerkannt, wenn auch nach seiner Behauptung nur unter dem Vorbehalt, daß die Arbeiten fertiggestellt würden. Er mußte bei dieser Sachlage Vorsorge treffen, daß die Baugelder ausreichten und, wenn ihm das nicht gelang, damit rechnen, daß man ihm das - mit Recht oder Unrecht - zum Vorwurf machen werde. Das Bestreben des Beklagten, einem möglichen Vorwurf in dieser Richtung zu entgehen, rechtfertigte ebenfalls die Annahme seines eigenen Interesses. Ersichtlich hat auch dieser Umstand das Berufungsgericht mit zu seiner Entscheidung bestimmt.

Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer