Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1962, Az.: V ZR 45/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1962
- Aktenzeichen
- V ZR 45/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.12.1959
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1951 überließ Frau Viktoria S., die Mutter der Klägerin und Schwiegermutter der Beklagten, der Klägerin ihr Grundstück Maria-W.-Straße ... in M. gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 350 DM und zur Bestellung eines dinglichen Wohnrechts. Das Anwesen sollte lastenfrei auf die Klägerin übergehen, wofür die Mutter die Haftung übernahm.
Auf dem Grundstück lastet noch eine Buchgrundschuld der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in M. in Höhe von 20.000 DM, auf die nichts mehr geschuldet wird.
Bevor diese Eigentümergrundschuld gelöscht werden konnte, erwirkte die Beklagte zur Sicherung eines damals bereits rechtshängigen Schadensersatzanspruchs am 27. Dezember 1951 beim Landgericht München I einen Arrestbefehl gegen ihre Schwiegermutter, auf Grund dessen die Eigentümergrundschuld der Schwiegermutter und deren Anspruch gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank auf Aushändigung der zur Löschung der Grundschuld erforderlichen Urkunden gepfändet wurden.
Die durch den Arrest gesicherte Schadensersatzforderung der Beklagten wurde durch am 22. Juni 1956 rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1954 auf 20.250 DM nebst 4 % Zinsen seit 2. Mai 1951 festgesetzt.
Am 19. Dezember 1956 erwirkte die Beklagte gegen ihre Schwiegermutter beim Amtsgericht München einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Forderung der Schwiegermutter auf Zahlung der Leibrente von monatlich 350 DM gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluß wurde am 9. Januar 1957 dahin geändert, daß von der Leibrente nur ein monatlicher Betrag von 30 DM der Pfändung unterliegt.
Am 20. März 1958 wurde die Klägerin vom Amtsgericht München verurteilt, an die Beklagte 210 DM (gepfändete und zur Einziehung überwiesene Leibrententeilbeträge für 7 Monate.) Zug um Zug gegen Löschung der auf dem Grundstück Maria-W.-Straße ... in M. lastenden Grundschuld von 20.000 DM zu bezahlen.
Von der Beklagten wurde dieses Urteil bisher nicht vollstreckt. Die Klägerin hat den Betrag von 210 DM bei ihrer Bank hinterlegt. Die Beklagte weigert sich jedoch, den Betrag anzunehmen und die zur Löschung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
Mit der Begründung, die Beklagte sei auf Grund des Urteils des Amtsgerichts, ferner aus dem Übergabevertrag vom 26. November 1951 sowie nach Treu und Glauben zur Löschung der Grundschuld verpflichtet, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen und insoweit Pfandfreigabe zu erklären.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Ein Löschungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus keinem der von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch entgegen der Ansicht der Klägerin mit Recht nicht schon daraus entnommen, daß diese im Urteil des Amtsgerichts vom 20. März 1958 nur Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld zur Zahlung verurteilt wurde. Denn das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin, das nach §§ 404, 412 BGB, §§ 835, 930 ZPO zu dieser eingeschränkten Verurteilung geführt hat, beruhte auf dem der Klägerin gegen ihre Mutter auf Grund des Übergabevertrags zustehenden Löschungsanspruch und besagt deshalb nichts darüber, ob der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Insoweit werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben.
2.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte auch aus dem Übergabevertrag nicht zu. Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Eine Eigentümergrundschuld gehe mit der Eintragung des neuen Grundeigentümers im Grundbuch nicht auf diesen über. Sie verbleibe vielmehr dem bisherigen Eigentümer, wenn er später das Grundstück veräußere, und verwandle sich dann in eine gewöhnliche Gläubigergrundschuld. Dasselbe gelte von dem Löschungsanspruch, welcher der Eigentümerin der Grundschuld, Viktoria S., gegen die noch im Grundbuch als Gläubigerin eingetragene Bayerische Hypotheken- und Wechselbank zustehe. Es könne somit keine Rede davon sein, daß die Pfändung der Eigentümergrundschuld und des Löschungsanspruchs deshalb wirkungslos sei, weil diese Rechte im Zeitpunkt der Pfändung schon auf die Klägerin übergegangen gewesen seien. Die Mutter der Klägerin habe diese Rechte vor der Pfändung und dem damit verbundenen Verfügungsverbot auch nicht durch einen besonderen Vertrag an die Klägerin abgetreten. Dies habe die Klägerin auch nie behauptet. Der Übergabevertrag vom 26. November 1951 enthalte eine derartige Abtretung ebenfalls nicht, sondern nur in Abschnitt VIII die ausdrückliche gegenteilige Bestimmung: "Frau Viktoria S. haftet dafür, daß der überlassene Grundbesitz frei von grundbücherlichen Belastungen aller Art auf die Tochter übergeht". Selbst wenn aber die Eigentümergrundschuld und der Löschungsanspruch gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank vor der Pfändung auf die Klägerin übergegangen wären, stände dieser daraus nicht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Grundschuld zu. Die Klägerin müßte vielmehr im Wege der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO beantragen, die von der Beklagten gegen ihre Schwiegermutter durchgeführte Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weil ihr, der Klägerin, an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung, der Eigentümergrundschuld und dem Löschungsanspruch, ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe. Insoweit sei somit die Begründung der Klage überhaupt nicht schlüssig.
Die Revision rügt demgegenüber Verletzung der §§ 139, 286, 771 ZPO mit folgender Begründung: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Eigentümergrundschuld zu bewilligen und "insoweit Pfandfreigabe zu erklären". In diesem Antrag sei auch der Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, mindestens als ein Minus enthalten. Die Klägerin hätte diesen Antrag auch ausdrücklich gestellt, wenn sie nach § 139 ZPO darauf hingewiesen worden wäre.
Diese Rüge ist lediglich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts gerichtet. Auf sie käme es deshalb nur dann an, wenn die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, die Eigentümergrundschuld der Mutter der Klägerin und deren Löschungsanspruch gegen die Bank seien nicht auf die Klägerin übergegangen, rechtsfehlerhaft wäre. Die Hauptbegründung, die von der Revision auch nicht angegriffen wird, enthält jedoch keinen Rechtsirrtum. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Eigentümergrundschuld auch dann dem Eigentümer verbleibe, wenn er später das Grundstück veräußere (RGZ 129, 27 30/31; Palandt, BGB 20. Aufl. § 1163 Anm. 5 b).
3.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision ebenfalls nicht angegriffen werden, enthalten keinen Rechtsirrtum.
a)
Ein gutgläubiger Erwerb der Eigentümergrundschuld und des gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank gerichteten Löschungsanspruchs ohne das Arrestpfandrecht der Beklagten, wie ihn die Klägerin mit der Begründung behauptet, die Pfändung der Eigentümergrundschuld sei mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam, scheitert, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht hierfür aufgeführten Gründe bedarf, schon daran, daß, wie unter 2 bereits ausgeführt, nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts eine Übertragung der Eigentümergrundschuld und des Löschungsanspruchs auf die Klägerin nicht erfolgt ist.
b)
Gegenüber dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe eine unzulässige Doppelpfändung durchgeführt und ihre Verweigerung der Freigabe der Pfändung der Eigentümergrundschuld stelle eine ausgesprochene Schikane dar, führt das Berufungsgericht aus: Die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung des übergebenen Grundstücks sei nicht wegen deren Schadensersatzforderung gegen ihre Schwiegermutter in Höhe von 20.250 DM, sondern wegen einer Prozeßkostenforderung gegen die Klägerin aus einem Vollstreckungstitel in Höhe von 321,54 DM erfolgt, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe. Wenn die Beklagte an der Pfändung der Leibrententeilbeträge von monatlich 30 DM zur Tilgung der Schadensersatzforderung von 20.250 DM trotz Pfändung der Eigentümergrundschuld in Höhe von 20.000 DM festhalte, könne von einer Doppelpfändung ebenfalls nicht die Rede sein, ganz abgesehen davon, daß zur Geltendmachung dieser Einwendungen gegen die Art der Zwangsvollstreckung nicht die Klägerin, sondern nur ihre Mutter als Schuldnerin berechtigt wäre. Der Einwand der Klägerin, daß die Beklagte dabei nur aus reiner Schikane handle, erledige sich dadurch von selbst.
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
c)
Das Berufungsgericht hält die. Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Freigabe der Pfändung der Eigentümergrundschuld für verpflichtet. Es beruft sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts. Dieses führt aus: Es könne nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagte eine Pfändung nicht aufhebe, die zur Sicherung eines Anspruchs auf Zahlung von 20.250 DM diene. Die Preisgabe dieser Sicherheit könne der Beklagten um so weniger zugemutet werden, als die Klägerin die gepfändeten Beträge von 30 DM monatlich nicht freiwillig bezahlt habe, sondern es jeweils auf eine gerichtliche Geltendmachung habe ankommen lassen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Leibrente endet zudem mit dem Tode ihrer Mutter.
Diese Ausführungen enthalten ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
d)
Dem Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß der Einwand der Klägerin, der Arrestanspruch sei nicht genügend glaubhaft gemacht und der Arrest daher zu Unrecht erlassen worden, schon deshalb unbeachtlich sei, weil der Klägerin zur Geltendmachung dieses Einwands jede Sachlegitimation fehle. Das Berufungsgericht führt weiter mit Recht aus, daß auch dann, wenn der Arrest von Anfang an ungerechtfertigt gewesen wäre und deshalb die Pfändung der Rechte der Mutter der Klägerin aufgehoben werden müßte, noch keine schlüssige Begründung dafür vorliege, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Bewilligung der Löschung verpflichtet sei.
4.
Wegen fehlender Sachbefugnis könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Pfändung der Eigentümergrundschuld berufen. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die die Wirksamkeit bejahenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 12) und insbesondere keiner Stellungnahme zu der umstrittenen Frage, ob die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld nach §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO, also durch Eintragung der Pfändung im Grundbuch zu erfolgen hat (RGZ 55, 378, 379; 56, 10, 13; 97, 223, 226 u.a.; Baumbach/Lauterbach a.a.O.), oder ob sie, da die Eigentümergrundschuld kein Recht an einer fremden Sache ist und bei ihr auch ein Drittschuldner fehlt, unter § 857 Abs. 2 ZPO fällt und deshalb die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner genügt (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 857 Anm. II 6; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 195 I S. 1031).
5.
Aus den aufgeführten Gründen kann die Klägerin auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihren Klageantrag mit dem Landgericht und dem Oberlandesgericht dahin auslegt, daß sie von der Beklagten nur die dieser als Pfandgläubigerin obliegende Tätigkeit, also die Erklärung der Pfandfreigabe begehrt, um die Löschung der Grundschuld durch ihre Mutter, die dazu nach dem Übergabevertrag verpflichtet ist, zu ermöglichen.
II.
Da somit die Klage aus keinem der von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger