Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1962, Az.: II ZR 205/60
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstandener Schaden auf Grund zwangsweiser Verlegung der Geschäftsräume; Ansprüche der Gesamthand gegen einen einzelnen Gesellschafter; Vertragliche Pflichten des Gesellschafters einer GbR gegenüber den anderen Gesellschaftern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 205/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.11.1960
- LG Hamburg - 26.11.1959
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1962, 435 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 440-441 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 859 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schädigt ein Gesellschafter, auch ein geschäftsführender Gesellschafter, durch Verletzung seiner Gesellschafterpflichten einen Mitgesellschafter, so kann dieser den Schädiger unmittelbar auf Leistung von Schadensersatz an sich in Anspruch nehmen. Zum Umfang der Treuepflicht eines Gesellschafters.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. November 1960 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihre bis dahin zum Betrieb eines Hundefutter-Einzelhandelsgeschäft benutzten Geschäftsräume aufgeben mußte, mietete von der Beklagten durch Vertrag vom 9. April 1957 entsprechende Räume in deren Grundstück H., P.str. ..., gegen einen Mietzins von monatlich 100 DM. Die Parteien vereinbarten eine vierteljährliche Kündigungsfrist. Am 23. Mai 1957 schlossen sie mit Wirkung vom 1. Mai 1957 zunächst auf die Dauer von drei Jahren einen Gesellschaftsvertrag über den gemeinsamen Betrieb des Hundefutter-Einzelhandelsgeschäfts. Danach sollten beide Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sein. Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages bedurfte jede Gesellschafterin u.a. für Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der vorherigen Zustimmung der anderen Gesellschafterin. In § 2 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten die Parteien, der Mietvertrag solle mit dem Gesellschaftsvertrag in der Weise gekoppelt sein, daß er nicht vor dem Gesellschaftsvertrag enden dürfe. Die Klägerin sollte ohne Rücksicht darauf, ob Gewinn erzielt wurde, im voraus monatlich 200 DM erhalten. Der Mietzins sollte hiervon nicht in Abzug gebracht, sondern als Betriebsausgabe behandelt werden. Bei der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses sollte die Klägerin gegen Abfindung der Beklagten zur Übernahme des Geschäfts berechtigt sein.
Das Grundstück P.str. ... war nach dem Bebauungsplan der Stadt H. als Grünfläche vorgesehen. Deshalb wünschte die Stadt H. dessen Übereignung. Der Vertreter der Beklagten, der mit der Stadt H. wegen der Übereignung des Grundstücks verhandelte, kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 1958 das Mietverhältnis. Das Grundstück wurde jedoch erst im Januar 1959 an die Stadt H. verkauft und am 30. September 1959 auf deren Verlangen geräumt. Die Beklagte, die die Geschäfte der Gesellschaft führte, hatte inzwischen im Oktober 1958 im eigenen Namen Räume in dem Hause P.str. ... gemietet und den Betrieb im März 1959 dorthin verlegt.
Die Klägerin verweigert ihre Zustimmung zu der Verlegung des Betriebes, solange der neue Mietvertrag nicht auf ihren Namen umgeschrieben werde. Die Beklagte ist lediglich bereit, mit der Klägerin einen Untermietvertrag abzuschließen. Sie hat inzwischen den Gesellschaftsvertrag und ein zwischen ihr und der Klägerin bestehendes Mietverhältnis über die Räume P.str. ... gekündigt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie aus dem Betrieb hinausdrängen und deshalb zu einem Zeitpunkt, als die Räumung des Grundstücks P.str. ... noch nicht erforderlich gewesen sei, das Geschäft verlegt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Mietvertrag über das Grundstück P.str. ... nur für sie, die Klägerin, oder die Gesellschaft abschließen dürfen. In dem Verhalten der Beklagten sieht sie eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht und eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten, da die Beklagte entgegen § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsverlegung ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung vorgenommen habe. Durch die Verlegung des Geschäfts sei ihr dessen wirtschaftlicher Wert genommen worden. Hätte die Beklagte sich vertragsgemäß verhalten, so hätte sie, die Klägerin, sich in der Nähe liegende Räume suchen und den Kundenstamm mit hinübernehmen können. Infolge des Verhaltens der Beklagten sei sie jetzt gezwungen, sich ein neues Geschäft einzurichten.
Sie hat beantragt,
- 1.
die Beklagte wird verurteilt, dem Eintritt der Klägerin in das von der Beklagten begründete Mietverhältnis über die in H., P.str. ..., gelegenen Geschäftsräume zuzustimmen;
- 2.
hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagte das von den Parteien gemeinschaftlich betriebene Hundefutter-Einzelhandelsgeschäft eigenmächtig in das Haus P.straße ... verlegt hat.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ihre Pflichten als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin nicht verletzt, denn sie habe, um den Gesellschaftsvertrag zu erfüllen, den Verkauf ihres Grundstücks möglichst lange hinausgezögert und habe dann der Gesellschaft gleichwertige Ersatzräume zur Verfügung gestellt. Im übrigen hätte die Klägerin auf jeden Fall auch die ursprünglichen Räume verloren, da sie, die Beklagte, zur Kündigung berechtigt gewesen sei und auch gekündigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Übertragung der Geschäftsräume.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft sei zwar durch die Verlegung der Geschäftsräume kein Schaden entstanden, die Klägerin sei aber unmittelbar durch die Beklagte geschädigt worden, da sie nach Beendigung der Gesellschaft keine Mieträume mehr besessen habe, während sie den unmittelbaren Besitz an Mieträumen in die Gesellschaft eingebracht habe. Die Beklagte habe aus ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht heraus die sich nicht nur auf das Verhältnis gegenüber der Gesellschaft, sondern auch auf die Beziehungen zu dem Mitgesellschafter beziehe, die Interessen der Klägerin wahrnehmen müssen und daher nicht ohne Grund deren Mietrechte und den Besitz an den Räumen P.str. ... durch eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderliche Kündigung und Geschäftsverlegung vernichten dürfen. Damit habe sie zugleich ihre Pflichten als Geschäftsführerin verletzt, da sie zu derartigen Maßnahmen die Zustimmung der Klägerin hätte einholen müssen. Sie hätte ihrer Pflicht als Gesellschafterin entsprechend bei der Beschaffung neuer Räume nicht nur ein Untermietrecht, sondern ein Mietrecht für die Klägerin begründen müssen um es ihr zu ermöglichen, nach Auflösung der Gesellschaft das Unternehmen allein weiterzubetreiben. Den Schadensersatz müsse die Beklagte in natura dadurch erbringen, daß sie der Klägerin die Mietrechte und den Besitz an den von ihr gemieteten Räumen P.str. ... übertrage. Der Vermieter sei bereit, mit der Klägerin ein Mietverhältnis einzugehen.
2.
Die Klägerin fordert keinen Ersatz des Schadens, der etwa der Gesellschaft entstanden wäre. Ein solcher Anspruch ginge auch nur auf Leistung an die Gesellschaft und könnte nach Auflösung der Gesellschaft nicht selbständig geltend gemacht werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Gesellschaft durch die Verlegung der Geschäftsräume auch kein Schaden entstanden, da es offensichtlich für den Ertrag des von der Gesellschaft betriebenen Geschäfts unerheblich war, ob sich die Geschäftsräume im Hause P.str. ... oder ... befanden.
Die Klägerin verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, der ihr allein dadurch entstanden sei, daß die Beklagte, wie sie meint, unter Verletzung ihrer Treuepflicht die neuen Geschäftsräume nicht auf ihren, der Klägerin, Namen gemietet und daß sie die Geschäftsräume ohne ihre, der Klägerin, vorherige Zustimmung verlegt habe. Neben den aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Ansprüchen der Gesamthand gegen einen einzelnen Gesellschafter gibt es Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter, die unabhängig von den Ansprüchen der Gesamthand bestehen. Soweit allerdings z.B. durch pflichtwidrige Handlung eines Geschäftsführers der Gesamthand unmittelbar ein Schaden entstanden ist, der sich über die Gewinnverteilung oder bei der Auseinandersetzung auch auf die übrigen Gesellschafter auswirkt, besteht kein eigener Anspruch des somit mittelbar geschädigten einzelnen Gesellschafters auf Leistung des Schadensersatzes an ihn. Ein solcher Anspruch wäre mit der Verselbständigung des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht vereinbar. Soweit aber durch eine Handlung eines Gesellschafters den Mitgesellschaftern allein ohne gleichzeitige Beeinträchtigung der Gesellschaft ein Schaden entsteht, stehen ihnen Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz an sich zu (Palandt, BGB 20, Aufl. § 705 Anm. 7 d). Dabei handelt es sich neben einer möglichen unerlaubten Handlung um Vertragsverletzungen, denn die gesellschaftsvertraglichen Bindungen eines Gesellschafters bestehen gegenüber allen anderen Gesellschaftern, Solche Ansprüche gehen die Gesamthand als Gläubiger nichts an. Sie sind daher nicht Gegenstand der Auseinandersetzung der Gesamthand (Palandt a.a.O. § 733 Anm. 1 c; Staudinger/Kessler, BGB § 705 Anm. 75). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann die Klägerin daher solche Ansprüche unabhängig davon erheben, ob eine Auseinandersetzung der Gesellschaft überhaupt noch durchgeführt werden muß.
Die Revision meint unter Hinweis auf die Ausführungen im Kommentar von Palandt/Gramm (§ 705 Anm. 7 d), eine solche Klage komme nur bei einer Schädigung durch einen nicht geschäftsführenden Mitgesellschafter in Betracht. Wenn dagegen ein Schadensersatzanspruch eines einzelnen Gesellschafters wegen einer ihm durch den geschäftsführenden Gesellschafter zugefügten Schädigung erhoben werde, so müsse die Gesellschaft verklagt werden. Diese Auffassung ist nicht richtig. Ein Gesellschafter kann einen Anspruch, der ihm, wie im vor liegenden Fall, unabhängig von der Auseinandersetzung gegen einen Mitgesellschafter unmittelbar zusteht, nicht dadurch verlieren, daß dieser Gesellschafter die den Schadensersatz begründende Handlung nicht nur als Gesellschafter, sondern zugleich in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter begangen hat. Dadurch kann die persönliche Haftung dieses Gesellschafters nicht entfallen.
3.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe kraft ihrer auch der Klägerin gegenüber bestehenden Treuepflicht dafür sorgen müssen, daß die neuen Geschäftsräume, in die das Geschäft verlegt worden sei, auf den Namen der Klägerin hätten angemietet werden müssen. Mit dem Berufungsgericht ist entgegen den Zweifeln der Revision davon auszugehen, daß nicht nur bei der OHG, sondern auch bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die vertraglichen Pflichten eines Gesellschafters gegenüber den anderen Gesellschaftern in einem besonderen Maße von der Treuepflicht bestimmt sind (RGZ 162, 394; BGH, WM 1958, 777; 1961, 171; RGRK BGB 11. Aufl. § 705 Anm. 17; Staudinger/Kessler, BGB Vor § 705 Randz. 32 ff). Es ist aber zu beachten, daß der einzelne Gesellschafter sich im Gesellschaftsvertrag nicht etwa verpflichtet hat, auch die Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Ziele zu unterstützen (OGHZ 4, 73). Sein Interesse braucht nicht hinter das Interesse der übrigen Gesellschafter zurückzutreten. Entscheidend bleibt die Verpflichtung des Gesellschafters, den gemeinsamen Zweck zu fördern. Die Treuepflicht gegenüber dem anderen Gesellschafter besteht daher nur insoweit, als das aus dem Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschaft zu folgern ist (RGRK a.a.O.).
Würde man entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Klägerin folgen, so würde dies im Ergebnis eine durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß nicht bedingte Besserstellung der Klägerin bedeuten. Sie hat in die Gesellschaft den Besitz an den Geschäftsräumen eingebracht, den sie auf Grund eines Mietverhältnisses mit der Beklagten inne hatte. Die Beklagte hatte ursprünglich auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist die Möglichkeit, mit der Auflösung der Gesellschaft die Mieträume an sich zu ziehen. Zwar war die Klägerin berechtigt, bei der Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung - und zwar nach § 8 des Gesellschaftsvertrages, gleichgültig, durch welche Partei gekündigt wurde - das Geschäft zu übernehmen. Solange die Beklagte in diesem Fall me Geschäftsräume, eine im allgemeinen für die Rentabilität eines Geschäfts wesentliche Grundlage, an sich ziehen konnte und die Klägerin daher damit rechnen mußte, daß ein Ausscheiden der Beklagten mit einer, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, verlustreichen Verlegung des Geschäfts verbunden war, hatte die Beklagte eine starke Stellung, sowohl was die Entscheidung anlangte, ob die Gesellschaft aufgelöst werden sollte, als auch bei den Verhandlungen, die bei der Auflösung üblicherweise wegen der Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens zu erwarten waren. Diese Interessenlage wäre entscheidend verschoben, wenn die Klägerin die Geschäftsräume unabhängig von der Beklagten hätte besitzen und bei der Auflösung der Gesellschaft daher das Geschäft im alten Rahmen hätte weiterführen können. Darauf hatte sie keinen Anspruch. Den Interessen der Klägerin, wie sie im Hinblick auf ihre ursprüngliche Beteiligung an der Gesellschaft zu bewerten sind, war ausreichend damit gedient, daß sie die Räume, wie bisher, in Abhängigkeit von der Beklagten besaß. Für sie bildete es keinen wesentlichen Unterschied, ob ihr die Räume wie früher auf Grund eines Mietverhältnisses mit der Beklagten in deren Hausgrundstück oder auf Grund eines Mietverhältnisses mit der Beklagten als Hauptmieterin überlassen waren. Bei dieser Sachlage war die Beklagte nicht verpflichtet, die Räume in dem Haus P.str. ... im Namen der Klägerin anzumieten.
4.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe den Betrieb unter Verletzung des § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages verlegt, da sie für diese über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Handlung die vorherige Zustimmung der Klägerin nicht eingeholt habe. Wegen dieser Verletzung der Geschäftsführerpflichten hält es den Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Mietrechts an den Geschäftsräumen ebenfalls für begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich angesichts des Verlangens der Stadt H. auf Räumung des Grundstücks mit der im Hintergrund stehenden Gefahr einer Enteignung um eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten handelte, wenn die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin den Betrieb aus dem Haus P.str. ... in das Haus P.str. ... verlegte, wobei, wie die Klägerin selbst einräumt, durch die Verlegung kein Schaden entstanden ist. Wieweit die Räume für den Fall, daß die Beklagte nicht freiwillig das Grundstück P.str. ... geräumt hätte, im Wege der Enteignung der Gesellschaft entzogen worden wären, ist vom Berufungsgericht nicht erörtert. Es hat jedoch festgestellt, daß die Beklagte die Räume gekündigt hat. Diese Kündigung mußte auf jeden Fall spätestens mit dem Ablauf des Gesellschaftsvertrages wirksam werden. Wenn daher die Beklagte das Geschäft nicht verlegt hätte, so hätte die Klägerin ohnehin zu diesem Zeitpunkt den Besitz an den Räumen verloren. Es ist ihr daher für diesen Zeitpunkt kein Schaden entstanden. Daß sie in dem vorangegangenen Zeitraum durch die Verlegung geschädigt worden sei, hat sie nicht geltend gemacht. Somit entfällt die Voraussetzung für eine von der Klägerin als Naturalersatz beanspruchte Übertragung des Mietrechts an den Räumen P.str. .... Es braucht daher nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob es sich hierbei noch um einen Naturalersatz gehandelt hätte.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben.
II.
Feststellung der Schadenersatzpflicht.
Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte das Einzelhandelsgeschäft eigenmächtig in das Haus P.str. ... verlegt habe. Zwar hat das Berufungsgericht, das dem Hauptantrag stattgegeben hat, über diesen Hilfsanspruch nicht entschieden. Er gelangte jedoch mit der Einlegung der Revision durch die Beklagte in die Revisionsinstanz (Wieczorek, ZPO§ 260 B IV b 1). Er erweist sich als unbegründet, denn wie bereits oben (I. 4) dargelegt ist, ist der Klägerin nach ihrer eigenen Behauptung durch die eigenmächtige Verlegung kein Schaden entstanden.
Dr. Fischer
Bundesrichter Dr. Nörr ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Nastelski
Dr. Haager
Dr. Reinicke