Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1962, Az.: VII ZB 16/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1962
- Aktenzeichen
- VII ZB 16/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 12.10.1961
In der Uraltguthabensache
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 1961
in der Sitzung vom 11. Januar 1962
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 100 DM.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu ihnen rechnet das gerichtliche Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September/10. Dezember 1953 (BGBl. I 1439/GVBl für Berlin S. 1476) - vgl. § 22 Abs. 2 daselbst - ist eine sofortige weitere Beschwerde in aller Regel nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen dieses Rechtsmittel im Gesetz vorgesehen ist. § 24 UmstEG läßt zwar gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin eine sofortige Beschwerde an das Kammergericht zu; über eine sofortige weitere Beschwerde enthält das Gesetz jedoch keine Bestimmungen. Diese ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch KG in WM 1960, 207; Keidel FGG 7. Aufl. Anm. 10 zu § 27).
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß den §§ 26, 27 UmstEG zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 100 DM.
Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Finke