Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1962, Az.: I ZR 107/60
„Wandsteckdose“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 107/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14735
- Entscheidungsname
- Wandsteckdose
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Karlsruhe - 24.06.1960
Fundstelle
- DB 1962, 797 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Gustav M., Schaltgerätefabrik, Ga. (Wttbg),
Prozessgegner
die Firma Wilhelm B., Fabrik elektrischer Apparate, Ha., K. Straße ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Pehle, Dr. Spengler, Ebel und Claßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1960 aufgehoben, soweit über die Klage erkannt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stellen her und vertreiben elektrische Anlagen, darunter Wandsteckdosen. Die Klägerin bringt seit etwa Ende 1948 eine Wandsteckdose in einer gleichbleibenden äußeren Form in den Verkehr, die folgende Merkmale aufweist:
Die in grauer Farbe gehaltene Dose hat einen rechteckigen Deckel, der in seiner ganzen Länge abnehmbar ist. Der Deckel weist an der unteren Seite, wo der Stecker eingeführt wird, eine über die ganze Deckelbreite reichende Wölbung auf. Die Wölbung erstreckt sich zur oberen Seite des Deckels etwa über 2/3 der Deckelfläche und verjüngt sich hierbei nach oben stumpfkonisch. Auf der Mitte der Deckelwölbung verläuft eine rechteckige erhabene Nase, die bis zum Beginn des oberen Deckeldrittels reicht. Auf diesem nicht gewölbten Drittel stehen die Angaben über Volt- und Amperestärken. Darüber ist das Firmenzeichen "Berg" angebracht. Der Deckel wird durch zwei beiderseits des oberen Endes der Wölbung angeordnete Schrauben festgehalten.
Die Klägerin nimmt für die äußere Form ihrer Wandsteckdosen Ausstattungsschutz in Anspruch und behauptet, eine Verkehrsgeltung erlangt zu haben.
Die Beklagte stellt seit dem Frühjahr 1954 ähnliche Wandsteckdosen her und bringt diese in den Verkehr. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Ausstattungsschutzes und einen wettbewerbswidrigen sklavischen Nachbau. Sie hat die Beklagte im März 1957 fruchtlos verwarnt. Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunfterteilung erhoben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Ausgestaltung der Wandsteckdose der Klägerin sei technisch bedingt. Wandsteckdosen in ähnlicher Form seien bekannt, z.B. die Dose der Firma Elektra-Tailfingen. Eine Verwechslungsgefahr sei angesichts mehrerer Unterschiede in der Ausgestaltung ihrer Wandsteckdose nicht vorhanden. Sie habe weder beabsichtigt, die Wandsteckdose der Klägerin nachzuahmen, noch eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt, da sie, die Beklagte, ihre Wandsteckdose seit dem Frühjahr 1954 unbeanstandet vertrieben und dadurch einen wertvollen Besitzstand erworben habe.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Wandsteckdosen in dem Prospekt Ausgabe Januar 1957 T 57 mit dem VDE-Zeichen gezeigt, obwohl eine Prüfung durch den Verein Deutscher Elektro-Ingenieure nicht stattgefunden habe. Das sei irreführend und erwecke den Anschein eines besonders günstigen Angebots.
Mit der Widerklage hatte die Beklagte ursprünglich beantragt,
- 1.
der Klägerin unter Strafandrohung zu verbieten, Prospekte herauszugeben, in denen Abbildungen ihrer Steckerkupplungsdosen und Wandsteckdosen enthalten sind, auf denen das Zeichen VDE angebracht ist;
- 2.
die Klägerin zu verurteilen, die bereits im Verkehr befindlichen Prospekte, Ausgabe Januar 1957 T 57, einzuziehen.
Die Klägerin hatte hierzu erklärt, das VDE-Zeichen sei versehentlich bei einem Neudruck der Prospekte auf den Wandsteckdosen erschienen. Bei einem weiteren Neudruck geschehe das nicht mehr. Vorhandene Vorräte an Prospekten würden nicht mehr verwendet. Sie werde in einem Rundschreiben an die Adressaten der fehlerhaften Prospekte darauf hinweisen, daß die Anbringung des Zeichens irrtümlich erfolgt sei. Den Entwurf des Rundschreibens hat sie vorgelegt.
Die Beklagte hat daraufhin die Wiederholungsgefahr als beseitigt angesehen, jedoch geltend gemacht, die Berichtigung durch das Rundschreiben sei wegen seines Inhalts sowie auch deshalb nicht ausreichend, weil die Prospekte über den Kreis der Empfänger hinaus bekannt geworden seien.
Die Beklagte hat nunmehr beantragt,
der Klägerin aufzugeben,
- 1.
die in ihren Prospekten Ausgabe Januar 1957 T 57 durch Abbildung ihrer Stecker, Kupplungsdosen und Wandsteckdosen mit dem Zeichen VDE aufgestellte Behauptung, ihre Kupplungsdosen seien vom VDE geprüft, den Empfängern dieser Dose dahingehend zu berichtigen, daß eine Überprüfung durch den VDE nicht erfolgt ist, und eine gleichlautende Berichtigung in der Zeitschrift "Die Elektro-Wirtschaft" abzugeben.
- 2.
die bereits im Verkehr befindlichen Prospekte Ausgabe Januar 1957 einzuziehen sowie alle Exemplare des beanstandeten Prospekts zu vernichten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, sie habe die Bezieher der Prospekte genügend aufgeklärt und damit dem im Prospekt unterlaufenen Fehler die Wirkung genommen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die Verkehrsgeltung
der Beklagten unter Strafandrohung verboten, drei- und vierpolige Wandsteckdosen zu 10, 15, 25 und 60 Ampere anzubieten oder zu vertreiben, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:
Die rechteckige, in grau-blauer Farbe gehaltene Wandsteckdose wird an ihrer Vorderseite von einem in seiner ganzen Länge abnehmbaren Deckel begrenzt und abgeschlossen. Der Deckel weist an seiner unteren Seite eine über die Gesamtbreite verlaufende Wölbung auf. Die Wölbung verjüngt sich stumpfkonisch zum oberen Deckelende zu. Sie umfaßt etwa 2/3 der Oberfläche des Deckels. Etwa in Höhe des Übergangs der Wölbung in die Ebene des Deckels sind an der rechten und linken Deckelseite zwei Halteschrauben angebracht. In der Mitte der Wölbung befindet sich eine rechteckige, erhabene, die Wölbung ungefähr 5 mm überragende Nase. Die Nase beginnt am unteren Ende des Deckels und reicht bis kurz vor dem Übergang der Wölbung in die Deckelebene;
die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zeit nach dem 31. März 1957 festgestellt und die Beklagte zur Auskunft für die Zeit nach dem 31. März 1957 verurteilt.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und die Anträge aus der Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Klage:
I.
Das Berufungsgericht hat der Wandsteckdose der Klägerin Ausstattungsschutz gemäß §25 WZG zugebilligt. Es hat die einprägsame und formschöne Ausgestaltung der "B.-Dose" gegenüber den Wandsteckdosen anderer Hersteller als unterscheidungskräftig angesehen, die Verkehrsgeltung für die Zeit bejaht, während der die Beklagte mit den beanstandeten Dosen noch nicht auf dem Markt war, und die Dosen der Beklagten mit denen der Klägerin als verwechslungsfähig angesehen.
Wenn man vom Standpunkt des Berufungsurteils zur Ausstatungsschutzfähigkeit, der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des äußeren Gesamtbildes der Wandsteckdose der Klägerin ausgeht, können in der Tat ernstliche Bedenken gegen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wandsteckdosen der Parteien nicht erhoben werden. Der Gesamteindruck der beiden Dosen stimmt weitgehend überein. Die geringfügigen Unterschiede der Farbtönung und der Oberflächengestaltung sind nicht so erheblich, daß sie selbst bei strengerer Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie sie bei sachkundigen Abnehmern geboten ist, ins Gewicht fielen. Auch das Firmenzeichen "M" auf der Dose der Beklagten ist bei dem sonst übereinstimmenden Gesamteindruck nicht von Bedeutung.
Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsurteils ergibt, hat das Berufungsgericht die im Tatbestand des Urteils auf S. 2 wiedergegebenen unstreitigen Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes der Wandsteckdose der Klägerin als dem Ausstattungsschutz zugänglich angesehen, wenn es ausführt, das "Gesicht der B.-Dose" sei nicht technisch bedingt.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 11, 129, 131 ff [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] = GRUR 1954, 121 - Zählkassette; GRUR 1957, 603, 604 - Taschenstreifen; GRUR 1960, 232, 233 - Feuerzeug-Ausstattung), wonach alle Elemente des äußeren Gesamtbildes einer Ware, die nicht das Wesen der Ware selbst ausmachen und durch den mit ihr verfolgten Zweck technisch bedingt sind, sondern willkürlich gewählt werden können, als Aufmachung der Ware dem Ausstattungsschutz zugänglich sind, mögen sie daneben auch den Gebrauchszweck der Ware unterstützen und fördern. Die Auffassung, daß die sachkundigen Abnehmer der Wandsteckdosen - das sind die Bundesbahn, die Bundespost, Industriebetriebe, Elektrogroßhändler und -installateure - im äußeren Erscheinung bild der Dose der Klägerin wegen der genannten Merkmale einen Herkunftshinweis erblicken, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat für die Wandsteckdose der Klägerin eine Verkehrsgeltung angenommen, die schon 1954 zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Beklagte mit ihren ähnlichen Dosen noch nicht auf dem Markt war. Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei, daß für die fraglichen Wandsteckdosen nur ein verhältnismäßig kleiner Abnehmerkreis in Betracht komme, da die Dosen der vorliegenden Art im wesentlichen nur von der Bundespost, der Bundesbahn, der Industrie, vom Elektrogroßhandel und von Elektroinstallateuren bezogen würden. Das Berufungsgericht schließt aus dem Umstand, daß die Klägerin, ein Unternehmen mit 140 bis 150 Arbeitern, die Dosen seit 1948 in gleichbleibender Form hergestellt hat, sowie aus ihrem Marktanteil, aus der Zahl der gelieferten Dosen und der Zahl der von ihr und der Firma BBC seit 1950 verteilten Kataloge und Prospekte, daß die Klägerin Verkehrsgeltung für ihre Wandsteckdose erworben habe. Die Verkehrsgeltung sei auch nicht wie das Berufungsgericht darlegt, durch die auf dem Markt befindliche Wandsteckdose der Firma Elektro-Tailfingen geschwächt oder aufgehoben. Letztere nähere sich der "Berg"-Dose zwar stark an, stehe ihr jedoch nicht ganz so nahe wie die Wandsteckdose der Beklagten. Dies gelte vor allem in der Gestaltung des gewölbten Teils, der bei der "Elektra"-Dose wesentlich höher sei. Letztere sei Ende 1952 bis Anfang 1953 erstmals geliefert worden. Erst Oktober/November 1955 sei für die "Elektra"-Dose durch Inserate in Fachzeitschriften geworben worden.
Gegen die Feststellung der Verkehrsgeltung wendet sich die Revision mit verschiedenen teils sachlichrechtlichen, teils verfahrensrechtlichen Rügen.
a)
Sie führt aus, Steckdosen dienten technischen Zwecken. Bei ihnen überwiege das technische Element. Die Klägerin habe in der Werbung die äußere Ausgestaltung ihrer Steckdose niemals als ein für die technische Verwendbarkeit gleichgültiges Kennzeichnungsmerkmal bezeichnet, sondern stets die technischen Eigenschaften der Steckdose als wertsteigernd hervorgehoben. Außerdem habe die Klägerin ihre Steckdosen seit 1951 auch in einer anderen Form propagiert (Anl. 2 Prospekt StV 51 S. 12 vorl. Abb. und StV 53 S. 3 Abb. 1). Dies hindere, daß die beteiligten Verkehrskreise ohne stärkste Hinweisreklame in der besonderen Form des Deckels ein Kennzeichen der Steckdose der Klägerin erblickten. Das Berufungsgericht habe diese Gesichtspunkte nicht beachtet.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Tatsache, daß die Klägerin ihre Wandsteckdose in unterschiedlicher äußerer Form in den Verkehr gebracht und die Merkmale der beanspruchten Ausstattung in ihrer Werbung nicht als Kennzeichnungsmerkmale herausgestellt hat, schließt nicht ohne weiteres aus, daß eine dieser Formen im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft aus einen bestimmten Betrieb angesehen wird. Es kommt insoweit allein auf den im Verkehr herrschenden Zustand an (vgl. BGH Urt. v. 14. Juli 1961 - BGHZ 35, 341, 343, 344 [BGH 14.07.1961 - I ZR 44/59]- Buntstreifensatin).
Der erkennende Senat hat auch niemals ausgesprochen, daß für die Aufmachung einer Ware, die zugleich deren Gebrauchszweck fördert und unterstützt, Verkehrsgeltung stets nur über eine besondere Hinweiswerbung zu erlangen sei. Nur in Fällen, in denen gerade die charakteristischen Merkmale einer beanspruchten Ausstattung zuvor bei den beteiligten Verkehrskreisen als wertsteigernde technische Elemente bekannt gemacht waren, muß der Nachweis einer Werbung verlangt werden, die geeignet ist, im Verkehr den Bedeutungswandel dahingehend durchzusetzen, daß die wertsteigernden technischen Zutaten zugleich auch Kennzeichen für die Herkunft der Ware sein sollen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1959 - I ZR 60/58 - Tunnelofen). Die Klägerin hat die eigenartige Form des Deckels ihre Wandsteckdose jedoch niemals als wertsteigerndes technisches Element in der Werbung herausgestellt.
Auch in anderen Fällen, in denen ein Hersteller das gewohnte Bild einer technischen Apparatur in einzelnen Nuancen abwandelt, bedarf es zwar in der Regel besonderer Veranstaltungen, um den beteiligten Verkehrskreisen den angestrebten Bedeutungswandel von einer reinen Arbeitsfunktion zu einer Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion zum Bewußtsein zu bringen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Verkehr - auch wenn es sich um sachkundige Abnehmer handelt - nur zögernd technische Elemente der Ware selbst als Herkunfts- und Unterscheidungsmerkmale für Erzeugnisse eines bestimmten Betriebes wertet (vgl. BGH in GRUR 1960, 232, 233 - Feuerzeug-Ausstattung). Wann jedoch im Einzelfall eine Hinweiswerbung erforderlich ist, hängt jeweils von der Art der Ausstattung selbst ab. Tritt der Aufmachungszweck mehr in den Vordergrund, so sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, als wenn der technische Zweck der Ausstattungsmerkmale besonders hervortritt Es hängt in dieser Richtung alles von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab. Das äußere Gesicht der Wandsteckdose der Klägerin wird im wesentlichen von der Form der Wölbung des Deckels und der darauf befindlichen sog. Unverwechselbarkeitsnase bestimmt. Die Nase und auch die Wölbung selbst fördern zwar den Gebrauchszweck, weil sie anzeigen, mit welcher Seite und in welcher Richtung der Stecker in die Dose eingeführt werden muß. Äußere Form und Länge der Nase sowie äußere Form der Wölbung treten aber im Erscheinungsbild als "Gesicht der Dose" der Klägerin so stark in den Vordergrund, daß sie das äußere Bild der Dose prägen. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit des Erwerbs einer Verkehrsgeltung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
b)
Dagegen müssen in einem solchen Fall an die Eignung der tatsächlichen Umstände, aus denen auf eine Verkehrsgeltung geschlossen werden soll, strenge Anforderungen gestellt werden. Da den technischen, den Zweck der Ware fördernden äußeren Merkmalen der Dose der Klägerin, die mit Abwandlungen auch bei anderen unstreitig zur damaligen Zeit in Verkehr befindlichen Wandsteckdosen anderer Hersteller vorhanden waren, nur eine geringe Unterscheidungskraft zukommt, müssen die Anforderungen an die Tauglichkeit und den Umfang des dem Nachweis der Verkehrsgeltung dienenden Beweismaterials (Zahl der verteilten Prospekte und Kataloge, Umsatzzahlen, Marktanteil, Befragungsergebnisse usw.) besonders hoch sein (vgl. BGHZ 30, 357, 363, 364) [BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58]. In aller Regel wird man eine Verkehrsgeltung in solchen Fällen nur anhand zweckdienlicher Befragung der beteiligten Verkehrskreise, z.B. durch die Industrie- und Handelskammern, durch Fachverbände der Abnehmer und dergl., feststellen können, damit eine hinreichende Breite des befragten Personenkreises sichergestellt ist. Es muß daher schon rechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Vorinstanzen die Feststellung der Verkehrsgeltung lediglich aus einigen Zeugenaussagen, Kundenzuschriften und gewissen Beweisanzeichen, wie der Zahl der Beschäftigten, dem Marktanteil, der Zahl der verteilten Prospekte und Kataloge, aus Umsatzzahlen und aus der Zeitdauer des Vertriebs der Dosen der Klägerin, herleiten wollen.
c)
Hinzu kommt, daß bei der Feststellung des Berufungsgerichts über den Marktanteil der Klägerin im Jahre 1954 von 20 % und im Jahre 1957 von 12-14 % ein Irrtum unterlaufen ist wie die Revision mit Recht rügt. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß sich die Angaben des Zeugen Dr. G. in seinem Schreiben vom 11. Dezember 1959 auf den Marktanteil der Klägerin bei Kraftsteckvorrichtungen allgemein und nicht bei den hier streitigen Wandsteckdosen beziehen, wie Dr. G. im zweiten Absatz des genannten Schreibens hervorhebt. Zu den Kraftsteckvorrichtungen gehören abschaltbare Steckvorrichtungen, gesicherte Steckdosen, Anbau-, Einbau- und Aufbausteckvorrichtungen, Kraftstecker, Kraftkupplungen und Wandsteckdosen. Dr. G. hat in dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, daß ihm der Anteil der Kraftsteckdosen, der im vorliegenden Rechtsstreit allein von Bedeutung ist, nicht bekannt sei (vgl. Abs. 3 des Schreibens vom 1. Dezember 1959). Die Klägerin hatte vorgetragen, daß Steckvorrichtungen 80 % ihrer Produktion ausmachten; Wandsteckdosen, um die es sich hier speziell handele, machten davon mehr als die Hälfte aus. Daraus ist zu entnehmen, daß man den Marktanteil für letztere nicht mit dem für Steckvorrichtungen gleichsetzen kann.
Auf die weitere, in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. G. nicht als Zeugenaussage würdigen dürfen, weil er die Angaben in einem privaten Schreiben an das Gericht gemacht habe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
d)
Die Revision rügt endlich, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach die Firma Elektra-Tailfingen seit Ende 1952 in erheblichem Umfange und in gleichbleibender Form Wandsteckdosen verkauft habe, die der Dose der Klägerin wesentlich näher stünden als die Dose der Beklagten. Dr. G. habe diese Dose als mit derjenigen der Klägerin verwechslungsfähig angesehen, und der als Zeuge vernommene Vertreter Bo. der Klägerin habe die Elektra-Dosen bei seiner Vernehmung nicht von denen der Klägerin unterscheiden können. Es sei weiter unbeachtet geblieben, daß die Firma Bauknecht die beanstandeten Wandsteckdosen der Beklagten unter dem Firmenzeichen "Bauknecht" auf der Industriemesse in Hannover im April/Mai 1954 auf ihrem Stand in unmittelbarer Nähe der Klägerin ausgestellt habe. Die Rüge ist begründet.
In der Tat kommt die Elektra-Dose für 15 Ampere der Wandsteckdose der Klägerin im äußeren Erscheinungsbild sehr nahe. Bei ihr ist die konisch verjüngte Wölbung des Deckels nur geringfügig höher zum oberen Rand gezogen, und die Nase auf der Wölbung reicht nicht ganz soweit bis zum ebenen Teil des Deckels, wie das bei der Dose der Klägerin der Fall ist. Der untere Abschlußdeckel der Steckereinführungsöffnung ist bei der Elektra-Dose flacher als der stärker aufgewölbte Deckel bei der Dose der Klägerin, dessen Wölbung zudem noch an dem Außenrand deutlich abgesetzt ist. Bei der 25 Ampere-Dose der Firma Elektra ist die Wölbung noch etwas weiter nach oben gezogen. Bei dieser stehen die Angaben "25 A/380 V" auf dem gewölbten Teil, während diese Angaben und das Firmenzeichen bei der Dose der Klägerin und der 15 Ampere-Dose der Firma Elektra auf dem oberen ebenen Teil des Deckels angebracht sind. Diese geringfügigen Unterschiede sind jedoch für den Gesamteindruck ohne Bedeutung, auch wenn man berücksichtigt, daß es sich bei den Abnehmern der Wandsteckdosen um sachkundige Käufer handelt.
Das Berufungsgericht hat Gewicht darauf gelegt, daß die Elektra-Dose, die an und für sich bereits Ende 1952/Anfang 1953 erstmals geliefert worden ist, erst im Oktober/November 1955 in Fachzeitschriften als neue Dose werbemäßig eingeführt und bildlich gezeigt worden sei. Dadurch sei die Dose etwa zur gleichen Zeit auf den Markt in Erscheinung getreten, wie die Dose der Beklagten, nämlich im Jahre 1954/1955. Es kann in diesem Zusammenhang aber nicht allein auf die Werbung der Firma Elektra Tailfingen in Fachzeitschriften abgestellt werden, da auch schon umfangreiche Lieferungen der ähnlichen Dosen den Erwerb einer Verkehrsgeltung erschweren konnte. Aus dem Schreiben der Firma Elektra-Tailfingen vom 19. Dezember 1957 kann über den Umfang der getätigten Lieferungen Ende 1952/Anfang 1953 nichts entnommen werden, da dieses Schreiben sich nur auf den Zeitpunkt der Lieferungen bezieht und nicht auf deren Umfang. Die Tatsache, daß die Elektra-Dose nach der Behauptung der Beklagten seit 1952 in großem Umfange in den Verkehr gebracht worden ist, könnte geeignet sein, die Erlangung der Verkehrsgeltung für die Ausstattung der Klägerin zu erschwere oder überhaupt unmöglich zu machen. Eine nähere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht ist daher geboten. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten hierzu nicht unbeachtet lassen.
Die Tatsache einer einmaligen Ausstellung der Dose durch die Firma Bauknecht auf der Messe in Hannover ist hingegen in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
e)
Auf sonstige verfahrensrechtliche Rügen braucht nicht eingegangen zu werden, da, wie noch zu erörtern ist, eine Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz erforderlich ist.
f)
Für den Unterlassungsanspruch aus §25 WZG kommt es, wovon offenbar auch das Berufungsgericht ausgeht, darauf an, ob die Klägerin schon eine Verkehrsgeltung für die äußeren Merkmale ihrer Wandsteckdose erlangt hatte, als die Beklagte in Frühjahr 1954 auf den Markt kam (vgl. RG GRUR 1932, 79, 81) Wenn das der Fall war, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß diese Verkehrsgeltung etwa durch ihre, d.h. von der Beklagten, auf den Markt gebrachte Wandsteckdose wieder verloren gegangen sei (BGH in GRUR 1957, 430 - Bücherdienst -; GRUR 1959, 47 - Deutsche Illustrierte). Sodann kommt es darauf an, ob zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Verkehrsgeltung noch bestanden hat. Das hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, aus dem Bestehen der Verkehrsgeltung im Jahre 1954 geschlossen, die durch weiteren Vertrieb der Wandsteckdose der Klägerin und durch Werbung hierfür aufrechterhalten und durch die auf dem Markt erscheinende Elektra-Dose nicht geschwächt oder aufgehoben sei. Da die Grundlage dieser Feststellung, nämlich die Annahme einer Verkehrsgeltung für das Jahr 1954, jedoch den oben erörterten Rechtsbedenken unterliegt, vermögen die hierauf aufgebauten weiteren Erwägungen das Urteil nicht zu tragen. Da auch die Voraussetzungen des §563 ZPO nicht vorliegen (s. unten II), war das Urteil aufzuheben und die Sache war zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche für die Zeit ab 1. April 1957 wird zu prüfen sein, ob zu dieser Zeit eine Verkehrsgeltung bestanden hat, denn die Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §25 Abs. 2 WZG sind vom Bestehen der Verkehrsgeltung abhängig.
II.
Sollte die erneute Verhandlung des Rechtsstreits ergeben, daß die Klägerin Verkehrsgeltung für das äußere Erscheinungsbild ihrer Wandsteckdose nicht erlangt hat, §25 WZG als Klagegrundlage also ausscheidet, so wird das Berufungsgericht die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der sog. sklavischen Nachahmung, §1 UWG, zu prüfen haben. Die Klägerin behauptet, daß der Verkehr mit den besonderen Merkmalen ihrer Wandsteckdose Gütevorstellungen verbinde, die die Beklagte durch den Nachbau und durch Preisunterbietungen auszunutzen beabsichtige. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Nachahmung eigenartiger, im Verkehr bekannter Merkmale der Ware eines Mitbewerbers gegen §1 UWG verstoßen kann, wenn besondere Umstände vorliegen (BGHZ 5, 1, 11 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] m.w.N.). Ein derartiger Umstand kann z.B. in dem Ausbeuten des guten Rufs, den die eigenartige und überdurchschnittliche Ware des Mitbewerbers im Verkehr genießt, gesehen werden (BGHZ 28, 387, 395) [BGH 21.11.1958 - I ZR 61/57]. Die Vorinstanzen haben bisher jedoch zum objektiven Tatbestand (Gütevorstellung im Verkehr) keine Feststellungen getroffen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein unlauteres Verhalten vorliegt, ist aber auch von Bedeutung, ob eine bewußte Annäherung an besondere im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines Mitbewerbers stattgefunden hat, mit dem Ziel, sich die im Verkehr mit diesen Merkmalen verbundene Gütevorstellung zunutze zu machen (Ausnutzungsabsicht) (BGH GRUR 1959, 289, 292).
Für das Vorhandensein dieses subjektiven Unlauterkeitsmoments (der Ausnutzungsabsicht) könnten die Ausführungen auf S. 8 des Berufungsurteils sprechen, wo gesagt ist, die Beklagte habe mit ihrer neuen Dose weitgehend Übereinstimmung mit der Dose der Klägerin "gesucht", was sich aus dem Vergleich, der beiden Modelle und der anderen Fabrikate ergebe, mit Ausnahme vielleicht der Dose von Elektra-Tailfingen. Der Augen schein spreche dafür, daß die Beklagte die Dose der Klägerin sogar dort nachgeahmt habe, wo diese geringfügig von der DIN-Norm abweiche. Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt es jedoch mindestens als sehr zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht hat feststellen wollen, die Beklagte habe die Dose der Klägerin oder der Firma Elektra-Tailfingen bewußt zum Vorbild genommen. Es läßt sich dem Berufungsurteil daher auch nichts für eine Absicht der Beklagten entnehmen, sich mit ihren Dosen an den guten Ruf der Fabrikate der Klägerin anzulehnen und diesen für sich auszubeuten.
Das angefochtene Urteil konnte daher auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten (§1 UWG) aufrechterhalten werden.
B.
Zur Widerklage:
Die Widerklageanträge sind darauf gerichtet, die durch die Ausgabe der Prospekte T 57 vom Januar 1957 eingetretenen Störungen durch Berichtigungserklärungen (Antrag zu Ziff. 1) und durch Einziehung und Vernichtung (Antrag zu Ziff. 2) zu beseitigen, weil die Verwendung des VDE-Zeichens auf den Wandsteckdosen und Kupplungsdosen irreführend gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die Klägerin habe den irreführenden Prospekt später durch einen inhaltlich richtigen Prospekt ersetzt und überdies an die Kundschaft ein Rundschreiben versandt, in welchem sie eine Berichtigung vorgenommen habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin damit das ihr Zumutbare getan, um eine schädigende Auswirkung der an sich rasch in Vergessenheit geratenen Werbung wieder auszumerzen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, daß die Klägerin nach dem Kriege keine Zeichengenehmigung des Vereins Deutscher Elektroingenieure mehr erworben habe; es stehe also fest, daß die Klägerin von 1948 bis 1953 durch die Anbringung des VDE-Zeichens unrichtige Angaben gemacht habe, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckten.
Diese Rüge ist unbegründet. Da die Beklagte mit den Widerklageanträgen nur die Beseitigung solcher Störungen verlangt, die von der Verwendung des VDE-Zeichens auf den im Prospekt T 57 (Januar 1957) abgebildeten Wandsteckdosen und Kupplungsdosen ausgingen, kann das übergangene Vorbringen nur insoweit von Bedeutung sein, als durch die Benutzung des VDE-Zeichens in früheren Jahren (1948 bis 1953) die irreführende Wirkung der Angaben im späteren Prospekt T 57 verstärkt wurde, so daß sie nachhaltiger fortwirkten. Das widerspricht jedoch der Lebenserfahrung. Die unzulässige Benutzung lag bei Erscheinen des Prospektes T 57 schon 3 bis 9 Jahre zurück. Das VDE-Zeichen ist, wie die Prospektabbildungen zeigen, stets unauffällig und zurückhaltend benutzt worden. Deshalb kann der Verwendung des VDE-Zeichens in den Jahren 1948 bis 1953 nicht die Bedeutung zukommen, daß hierdurch die vom Prospekt T 57 ausgehende Wirkung verstärkt worden wäre. Nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts war aber die Störung, welche von der Veröffentlichung des Prospekts als solcher ausging, nicht so erheblich, daß über die von der Klägerin vorgenommene Berichtigung weitere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zumutbar waren.
Die Beklagte hat, wie insbesondere die Änderung ihres Antrags zur Widerklage zeigt, eine Gefahr, daß die Klägerin das VDE-Zeichen erneut verwendet, als nicht mehr vorhanden angesehen. Da die Vernichtung der Prospekte mit der Begründung verlangt war, daß die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Verwendung dieser Prospekte bestehe, ist der Anspruch auf Vernichtung der Prospekte schon nach dem eigenen neuerlichen Vorbringen der Beklagten nicht schlüssig. Hinsichtlich des Antrages auf Abgabe einer Berichtigungserklärung in der Zeitschrift "Die Elektro-Wirtschaft", der einer Veröffentlichungsbefugnis gleichkommt, ist eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch das Berufungsgericht nicht erkennbar. Auch im übrigen ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage keinen Rechtsverstoß.
Die Revision ist daher unbegründet, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.
Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.