Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1961, Az.: IV ZR 184/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 184/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 06.06.1961
Prozessführer
des Landesoberamtmanns Wilhelm Paul L. in M., H. Straße ...,
Prozessgegner
Frau Maria Luise Lisette L., zur Zeit ... in M.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 6. Juni 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, beide Deutsche und evangelischer Konfession, haben am 27. April 1929 in Münster geheiratet. Der Kläger war bei der Heirat 28, die Beklagte 21 Jahre alt. Aus der Ehe ist der am ... 1941 geborene Sohn Horst hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat Ende 1957 oder Anfang 1958 stattgefunden. Die Beklagte leidet seit 1945 an einem schweren Augenleiden, das fortlaufend zu einer immer erheblicheren Beeinträchtigung der Sehkraft geführt hat; seit 3 bis 4 Jahren ist sie praktisch erblindet. Seit dem 15. Dezember 1959 befindet sich die Beklagte in einem Blindenheim in M.. Im Jahre 1946 wurde sie einer schweren Operation unterzogen. Später ist sie wegen eines chronischen Darm- und Leberleidens noch zweimal an der Galle operiert worden.
Anfang 1959 hat der Kläger die Beklagte in ein Nervensanatorium in Oberursel gebracht. Während des dortigen Aufenthaltes hat die Beklagte im Mai 1959 um das Armenrecht für eine Scheidungsklage nachgesucht, dieses Gesuch aber später zurückgenommen. Statt der zunächst angekündigten Widerklage hat der Kläger anschließend selbst die nunmehr anhängige Scheidungsklage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Beklagte habe ihn fast täglich ohne jeden Anlaß mit Ausdrücken wie Meuchelmörder, Abschaum der Menschheit, Betrüger und dergleichen beschimpft und sie habe ihm und dem Sohn Horst, den sie gleichfalls in wüster Weise beschimpft habe, das Leben zur Hölle gemacht. Seine jahrelangen Versuche, sie jeweils zu friedlichem Verhalten zu veranlassen und ein Zusammenleben in der Familie zu erhalten, seien fruchtlos gewesen. Die Beklagte habe immer wieder in maßloser Weise ihn und den Sohn Horst beschimpft und unter anderem erklärt: "Ich will Euch bis aufs Blut reizen". Dritten gegenüber habe sie sich dahin geäußert, sie wünsche, daß ihn, den Kläger, der Schlag treffe, dann könne sie endlich an sein Geld.
Der Kläger hat beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Sie hat die ihr zur Last gelegten Beschimpfungen im wesentlichen bestritten. Sie habe sich zu Hause in aller Regel völlig passiv verhalten, obwohl sie selbst vom Kläger häufig schlecht behandelt und gereizt worden sei. Der Kläger habe ihr wiederholt den Aufenthalt im warmen Wohn- und Eßzimmer untersagt. Ihre Mahlzeiten habe sie für sich allein einnehmen müssen. Im Oktober 1958 habe der Kläger es geduldet, daß sie von dem Sohn geschlagen worden sei. In das Sanatorium in Oberursel habe der Kläger sie Anfang 1959 gebracht, ohne sie zuvor davon zu unterrichten, daß es sich um ein Sanatorium für Geistesgestörte und Gemütskranke handelte.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Ehe der Parteien aus der alleinigen Schuld der Beklagten geschieden. Es hat festgestellt, die Beklagte habe den Kläger in den Jahren 1958 und 1959 in zahlreichen Fällen und praktisch ohne jeden Anlaß mit gemeinen und niedrigen Schimpfworten belegt, indem sie Ausdrücke "Abschaum der Menschheit", "Gerichtsbetrüger" und "Meuchelmörder" verwandt habe. Auch habe sie oft die Wendung gebraucht, sie wolle den Kläger bis aufs Blut reizen, bis er aus der Haut fahren würde. Die ständigen unqualifizierten Beschimpfungen seien weit über das Maß hinaus gegangen, das man dem Kläger auch unter Berücksichtigung der schicksalhaften Erkrankung der Beklagten noch hätte zumuten können. Für eine Mitschuld des Klägers hätten sich dagegen keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht ein ärztliches Gutachten darüber eingeholt, ob bei der Beklagten die Fähigkeit, die ehezerrüttende Wirkung ihres Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge einer geistigen Störung nicht vorhanden oder doch erheblich gemindert gewesen sei. Auf Grund dieses Gutachtens, in dem die Verantwortlichkeit der Beklagten für ihre Eheverfehlungen verneint wird, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger seit etwa 1958 häufig ohne vernünftigen Anlaß beschimpft und in sonstiger Weise herabgewürdigt habe. Diese ihre abfälligen und verletzenden Äußerungen gegen den Kläger seien, wenn die Beklagte für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden könnte, als schwere Eheverfehlungen zu werten. Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens sei jedoch festzustellen, daß es an der Schuldfähigkeit der Beklagten fehle; zwar sei sie nicht schwachsinnig oder geisteskrank; unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und phychischen Krankheitserscheinungen, unter anderem ihres seit 4 bis 5 Jahren bestehenden hirnorganischen Abbauprozesses müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß sie die Fähigkeit, die ehezerstörende Wirkung ihres Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht besessen habe.
Beim Fehlen einer Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr ehewidriges Verhalten habe somit dem auf §43 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers nicht entsprochen worden können. Aber auch mit seinem Hilfsantrag, die Ehe auf Grund des §44 EheG zu scheiden, habe der Kläger nicht durchdringen können. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung, seien zwar gegeben. Die Ehe habe jedoch gemäß §47 EheG nicht geschieden werden dürfen, weil eine Lösung des Ehebandes sittlich nicht gerechtfertigt sei. Zwar sei dem Kläger unter den derzeitigen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Beklagte in die häusliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen, denn angesichts ihrer ärztlicherseits festgestellten mangelnden Kritik- und Einsichtsfähigkeit sei mit aller Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß sie sich bei einer Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft alsbald wieder zu neuen aggressiven Handlungen gegenüber dem Kläger hinreißen lassen werde. Gleichwohl müsse eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien und aller sonstigen Umstände zu dem Ergebnis führen, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei.
Die Revision greift dieses Urteil nur insoweit an, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Scheidung auf Grund der Bestimmung des §47 EheG gegeben seien. Ihre Rügen sind teilweise begründet.
Nach §47 EheG ist ein auf §44 EheG gestütztes Scheidungsbegehren in der Regel dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Auflösung der Ehe den beklagten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß die Ehe der Parteien seit mehr als 30 Jahren bestehe und daß die Parteien in diesen Jahren zumindest bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Beklagte Anfang 1959 in das Nervensanatorium in Oberursel gebracht habe, treu zueinander gestanden hätten.
Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe dabei die unter Beweiserbieten vom Kläger vorgetragene Behauptung übergangen, daß die Beklagte ein ehewidriges, zänkisches, unerträgliches Wesen nicht nur in den letzten Jahren, sondern auch schon früher gezeigt habe, und zwar zum Teil sogar schon vor dem Kriege.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision ausgeführt hat, festgestellt, daß die Ehe der Parteien bis Anfang 1959 harmonisch verlaufen sei, sondern daß beide Ehegatten bis dahin treu zueinander gestanden hätten. Diese Annahme entsprach, soweit das Verhalten des Klägers in Betracht kam, dessen eigenem Vorbringen. In seiner Berufungsbeantwortung vom 11. Juni 1960 (Bl. 126 GA ff) hatte er ausgeführt, daß er bis zuletzt immer versucht habe, nachzugeben, und durch liebevolles Verhalten die Beklagte zu der Einsicht zu bringen, daß alles Erdenkliche für sie geschehe, und sie keinen Anlaß habe, sich zu beklagen. Zum Beweise für diese seine Einstellung hatte er einen im freundlichen und liebevollen Ton gehaltenen Brief vorgelegt, den er unter dem 8. August 1958 an die Beklagte gerichtet hatte (Bl. 147 GA) und darauf hingewiesen, daß noch bis Anfang 1958 ehelicher Verkehr stattgefunden habe (Bl. 143 GA). Die Behauptung des Klägers über das ehewidrige Verhalten der Beklagten vor 1959 stand der Feststellung, daß auch sie bis zu diesem Zeitpunkt an der Ehe festgehalten habe, nicht entgegen. Denn daß sie bereits damals - vor Erhebung ihrer Scheidungsklage - aus der Ehe herausgestrebt habe, war weder von ihr noch vom Kläger behauptet.
Nun weist die Revision freilich zutreffend darauf hin, daß bei der Abwägung der Umstände, die nach §47 Satz 3 EheG für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist und ob insbesondere die Auflösung der Ehe den beklagten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde, neben der Dauer auch der Verlauf der Ehe, insbesondere also die Weise, wie sich das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander gestaltet hat, eine Rolle spielen kann. Nach dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ist jedoch die Annahme, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht den von der Revision angeführten Vortrag des Klägers über das ehewidrige Verhalten der Beklagten vor 1959 unberücksichtigt gelassen hat, nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit die Feststellung des Sachverständigen zu eigen gemacht, daß die Beklagte unter anderem bereits seit drei bis vier Jahren an einem hirnorganischen Abbauprozeß leide und daß ihr unverträgliches und aggressives Verhalten mit diesem Leiden im Zusammenhang stehe. Im Hinblick auf den vom Sachverständigen festgestellten und im einzelnen erläuterten Krankheitszustand der Beklagten, die, wie er auf Bl. 211 GA dargelegt hat, in den letzten 20 Jahren kaum einmal einige Wochen gesund und leistungsfähig gewesen sei, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Frage, wie weit die Entwicklung der persönlichen Beziehungen der Parteien durch das Verhalten der Beklagten ungünstig beeinflußt worden war, bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Rahmen des §47 EheG eine untergeordnete Bedeutung beimessen.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht untersucht, ob und wie weit das Verhalten der Beklagten zu einer früheren Zeit, als sie dafür noch voll verantwortlich gewesen sei, sich auf die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes ungünstig ausgewirkt habe. Diese Rüge ist berechtigt. Nach §47 Satz 3 EheG soll es auch von dem Anlaß der Erkrankung abhängen, ob die Auflösung der Ehe den beklagten Ehegatten besonders hart treffen würde. Würde die Behauptung des Klägers zutreffen, daß die Beklagte durch ihr eigenes Verhalten schuldhaft zur Entstehung oder zur Verschlimmerung ihrer Leiden, insbesondere aber zu einer ungünstigen Auswirkung derselben auf ihren Gemüts- und Geisteszustand wesentlich beigetragen habe, so würde das in Verbindung mit anderen noch zu erörternden Umständen, die das Berufungsgericht nicht oder nicht zulänglich gewürdigt hat, möglicherweise bei der Prüfung der Frage nach der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens zu einem anderen Ergebnis führen. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, daß das Augenleiden, mit dem die Beklagte seit ihrem 36. Lebensjahr behaftet ist, nach dem Urteil des Sachverständigen ein erbliches Leiden ist, so daß seine Entstehung, wie auch seine Entwicklung als solche offenbar von dem Verhalten der Beklagten unabhängig ist. Das schließt aber nicht aus, daß die Beklagte für ihren Zustand in geistiger und seelischer Beziehung möglicherweise in gewissem Maße verantwortlich zu machen ist. Das Berufungsgericht wird diese entscheidungserhebliche Frage nicht ohne sachverständige Begutachtung beantworten können. Es wird jedoch auch eine Vernehmung der Parteien zu diesem Punkt zu erwägen haben, zumal eine solche ausser der kurzen Anhörung (Bl. 31 GA) bisher nicht stattgefunden hat bzw. entgegen der Angabe im Protokoll vom 13. Januar 1960 (Bl. 52 GA) nicht aktenkundig gemacht ist. Bei den Ermittlungen in dieser Richtung wird auch den Angaben der Beklagten nachzugehen sein, die sie dem Sachverständigen gegenüber gemacht hat und mit denen sie u.a. anscheinend geltend machen will, daß es ihr in den Jahren nach 1945, als ihr Mann mit Rücksicht auf seine politische Belastung stellenlos gewesen sei, besonders schlecht ergangen sei. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß ihre Erlebnisse in diesen Jahren ihren Gesundheitszustand ungünstig beeinflußt haben. Das könnte gegen die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens sprechen.
Eine außergewöhnliche Härte für die Beklagte hat das Berufungsgericht vor allem in der durch eine Scheidung für sie zu befürchtenden wirtschaftlichen Benachteiligung gesehen. Die Beklagte sei, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, aller menschlichen Voraussicht nach nicht in der Lage, sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Zwar würde sie, wenn eine Scheidung aus §44 EheG ausgesprochen würde, gemäß §61 Abs. 2 EheG einen nach Billigkeitsgrundsätzen zu bemessenden Unterhaltsanspruch gegen den Kläger behalten und es sei sogar anzunehmen, daß dieser Anspruch in einer solchen Höhe würde realisiert werden können, daß die Beklagte keine wirtschaftliche Not zu leiden brauche. Im Falle des vorzeitigen Todes des Klägers würde ihr jedoch kein Rechtsanspruch auf Witwenpension zustehen, sie würde vielmehr auf die Stellung eines Antrags auf Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß §132 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen angewiesen sein. Noch mehr würde die wirtschaftliche Sicherstellung der Beklagten gefährdet sein, wenn der Kläger wieder heiraten und eine ruhegehaltsberechtigte Witwe hinterlassen würde.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau nach §132 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes einen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des Witwengeldes hat, insoweit der Verstorbene ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Über die Höhe des Unterhaltsbeitrags entscheidet die Festsetzungsbehörde innerhalb der Grenzen des §135 a.a.O. nach freiem Ermessen. Sie würde dabei jedoch die lange Dauer der Ehe und die besondere Hilfsbedürftigkeit der Beklagten nicht unberücksichtigt lassen können (vgl. Bochalli, Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen §132 Anm. 1 und 2). Danach hat das Berufungsgericht die Aussichten, die die Beklagte hinsichtlich ihrer Versorgung im Falle einer Scheidung haben würde, möglicherweise zu ungünstig beurteilt.
Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe für den Kläger keine unzumutbare Härte mit sich bringe. Soweit sie hierzu vorträgt, der Kläger müsse befürchten, daß die Beklagte nach einem für sie günstigen Ausgang dieses Rechtsstreits ihre Angriffe gegen ihn wieder aufnehmen werde und daß das zu einer unerträglichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit führen werde, ist ihr Angriff gegen das Berufungsurteil nicht begründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß es auch in Zukunft in jedem Falle bei einem Getrenntleben der Parteien bleibt, und daß der Kläger, wenn er seiner durch Vergleich oder Richterspruch näher geregelten Unterhaltspflicht nachkommt, mit einer Belästigung von Seiten der Beklagten durch eine Wiederaufnahme ihres früheren aggressiven Verhaltens gegen ihn nicht zu rechnen braucht, nachdem sie sich in dieser Beziehung seit nun 1 1/2 Jahren ruhig verhalten hat. Weiterhin solchen schweren Belästigungen ausgesetzt zu sein, könnte freilich dem Kläger nicht zugemutet werden. Die Beklagte würde deshalb mit einer den Kläger erheblich belästigenden Wiederaufnahme ihres früheren Verhaltens für die Beurteilung der sittlichen Berechtigung eines von seiner Seite gegen sie gerichteten Scheidungsbegehrens eine neue Tatsachenlage schaffen, so daß dem Kläger die Möglichkeit, sein Begehren mit Aussicht auf Erfolg zu wiederholen, nicht verschlossen wäre (§616 ZPO).
Dagegen kann es, wie der Revision zuzugeben ist, für den Kläger unter Umständen eine besondere Härte bedeuten, daß ihm bei einer Versagung der Scheidung die Möglichkeit einer Wiederheirat verschlossen bleibt. Dies würde, da eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten für ihn nicht in Betracht kommt, bedeuten, daß er auf eine eheliche Gemeinschaft mit einer Frau überhaupt verzichten müßte. Das wäre, wenn man berücksichtigt, daß er 60 Jahre alt ist und daß die 7 Jahre jüngere Beklagte ein gleiches Schicksal zu tragen hat, nicht unter allen Umständen unzumutbar. Wenn es jedoch zutrifft, daß der Kläger, wie er behauptet, und durch Gutachten eines Sachverständigen unter Beweis gestellt hat, an einer schweren angina pectoris leidet und deshalb befürchten muß, daß er bei fortschreitendem Alter darauf angewiesen ist, fortgesetzt durch eine ihm nahe stehende Person betreut zu werden, wie er sie möglicherweise nur durch eine Wiederheirat finden kann, so würde das für eine sittliche Berechtigung seines Scheidungsbegehrens sprechen können (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats Fam RZ 1961, 169, Nr. 58 und 1961, 428, Nr. 142). Dem würde, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht entgegenstehen, daß der Kläger zur Zeit noch keine konkreten Pläne in Bezug auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person gefaßt hat. Denn es wäre verständlich und sittlich durchaus zu billigen, wenn er in dieser Hinsicht zunächst das Ergebnis dieses Rechtsstreits hätte abwarten wollen. Andererseits wäre es aber von Bedeutung, ob die Verhältnisse, in denen der Kläger seit der Trennung von der Beklagten lebt, nicht derart sind, daß es ihm auch ohne eine Wiederverheiratung an einer hausfraulichen Betreuung nicht fehlt und voraussichtlich auch in Zukunft nicht fehlen wird und ob er etwa auch mit Rücksicht darauf, eine Wiederverheiratung nicht ins Auge gefaßt hat.
Da es in diesem und den übrigen vorerörterten Punkten noch einer näheren Prüfung und Würdigung des Sachverhalts bedarf, war der Rechtsstreit, wie geschehen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.