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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1961, Az.: VII ZR 134/60

Einbeziehung eines Angestellten der begünstigten Partei in den Schutzbereich einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsfreizeichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
VII ZR 134/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.03.1960
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1962, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob sich der Schutzbereich einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsfreizeichnung auch auf die Angestellten der begünstigten Partei bezieht.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. März 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Versicherer einen angeblichen Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma "W. Schweißwerke und Rohrleitungen GmbH" (i.f. GmbH) geltend, der nach ihrer Ansicht gemäß dem § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf sie übergegangen ist.

2

Im Jahre 1957 führte die GmbH auf dem Gelände der Schachtanlage Wa. für diese Montagearbeiten aus und stellte dort 2 Mannschafts- und Gerätewagen auf. Deren Überwachung übertrug sie durch Vertrag vom 1. August 1957 dem Arbeitgeber des Beklagten, nämlich dem "W. Wachdienst", Inhaber Wo V. (i.f. Wachdienst). Dessen Geschäftsbedingungen, die auf der Vertragsurkunde verzeichnet waren, lauteten u.a.:

"Der Wachdienst haftet für Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Angestellten in Ausübung ihres Dienstes entstehen ...

Ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden, die bei der Bedienung und Bewachung von Maschinen; Öfen, Kesseln und Heizungsvorrichtungen entstehen ...".

3

Der Wachdienst beauftragte mit der Bewachung den 71 Jahre alten Beklagten. Dieser hielt sich während seines Dienstes regelmäßig in dem einen Wagen auf. Darin pflegte nachts ein Ofen zu brennen, um den Raum für den Beklagten warm zu halten.

4

Am 7. Oktober 1957 abends teilte der Richtmeister N. der GmbH dem Beklagten, mit, daß die Arbeiter der GmbH in der Nähe des Ofens ihre nassen Kleidungsstücke zum Trocknen aufgehängt hätten; er solle aufpassen, daß nichts anbrenne. Gegen 21 Uhr 15 legte der Beklagte Steinkohle in den Ofen nach und ging dann in das 600 bis 700 m entfernte Verwaltungsgebäude, um anzutreten. Als er gegen 22 Uhr zurückkehrte, brannte der Wagen; er wurde mit dem gesamten Inhalt zerstört.

5

Die Klägerin hat der GmbH den Schaden in Höhe von 11.216 DM ersetzt. Sie macht geltend, der Beklagte hafte der GmbH hierfür aus unerlaubter Handlung; der Anspruch sei gemäß dem§ 67 VVG auf sie übergegangen. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 150 DM nebst Zinsen eingeklagt.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat ferner Widerklage erhoben, mit der er die Feststellung verlangt, daß der Klägerin keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen ihn zustehen. Unter anderem hat er sich darauf berufen, daß seine Haftung durch die Vertragsbedingungen des Wachdienstes mit der GmbH abbedungen sei.

7

Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerin, das Oberlandesgericht denen des Beklagten stattgegeben.

8

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob der. Beklagte eine unerlaubte Handlung gegenüber der GmbH begangen hat und ob ihm gegebenenfalls leichte oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es weist die Klage ab, weil es annimmt, daß sich die zwischen der GmbH und dem Wachdienst vereinbarte Freizeichnung auch auf den Beklagten erstreckt.

10

Diese Klausel ist in den "Besonderen Abmachungen" des Wachdienstes enthalten. Der Senat hat sie, entgegen der von den Parteien vertretenen Auffassung, frei auszulegen. Es handelt sich bei diesen "Besonderen Abmachungen" um sog. typische Bedingungen. Sie sind auf der Rückseite der Auftragsbestätigung vorgedruckt und liegen ersichtlich auch den sonstigen Abschlüssen des Wachdienstes zu Grunde.

11

Ihre Anwendung ist nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt. Denn der Wachdienst unterhält, wie sein Firmenaufdruck ergibt, Niederlassungen sowohl im Bezirke des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie in dem des Oberlandesgerichts Hamm.

12

II.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der Wachdienst für Fälle der vorliegenden Art freigezeichnet hat.

13

1.)

Die Revision meint allerdings, die Klausel erstrecke sich nur auf Ansprüche aus Vertrag, nicht jedoch auf solche aus unerlaubter Handlung, wie sie hier allein in Betracht kommen.

14

Eine solche Beschränkung läßt sich jedoch aus ihr nicht entnehmen. Der Wachdienst hat seine Haftung schlechthin für alle "Schäden" ausgeschlossen, die bei der Bedienung und Bewachung vonÖfen entstehen. Diese Fassung ist so allgemein gehalten, daß sie jeden Schaden erfaßt, gleichviel ob er durch Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung herbeigeführt wird (vgl. auch BGHZ 9, 301, 306).

15

2.)

Die Revision macht ferner geltend, der Schaden sei nicht bei, sondern infolge Fehlens der Bewachung entstanden; auf einen solchen Fall beziehe sich die Freizeichnung nicht.

16

Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, daß von der Freizeichnung nicht nur Schäden erfaßt werden sollten, die durch unaufmerksames Handeln des Wächters verursacht wurden, sondern auch solche, deren Entstehung auf eine schuldhaft unterlassene Bewachung zurückzuführen war. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle wäre vom Standpunkt der Beteiligten aus durch nichts zu rechtfertigen gewesen. Auch die Revision trägt insoweit nichts vor.

17

III.

Die Entscheidung hängt also davon ab, ob der Beklagte in den Schutzbereich der zwischen dem Wachdienst und der GmbH vereinbarten Freizeichnung einbezogen worden ist.

18

Der Senat hat dies in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht bejaht.

19

Allerdings enthalten die "Besonderen Abmachungen" keine ausdrücklichen Bestimmungen hierüber. Richtig ist ferner, daß solche in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln eng und im Zweifel gegen den auszulegen sind, der sie abgefaßt hat und den sie begünstigen sollen.

20

Das ist aber nicht allein entscheidend. Nicht der Wortlaut der Freizeichnung, sondern ihr dem Vertragsgegner erkennbarer Sinn und Zweck sind maßgebend. Bestehen insoweit keine. Zweifel, so ist eine entsprechende Ergänzung gemäß dem § 157 BGB nicht nur zulässig, sondern auch geboten (BGH II ZR 209/58 v, 7.7.1960 = LM. AllgGeschBed, Nr. 11).

21

1.)

Die Annahme, daß der Wachdienst den Schutz der Klausel auf seine Angestellten erstrecken wollte, liegt schon deswegen nahe, weil er dazu auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten sein konnte.

22

Er hatte die Aufgabe übernommen, die bewachten Gegenstände vor Schaden zu bewahren. Dieses Wagnis sah er als so bedeutend an, daß er glaubte, seine Haftung beschränken zu müssen, und zwar hinsichtlich der Bewachung und Bedienung von Ofen dergestalt, daß er auch für grobe Fahrlässigkeit seiner Angestellten nicht einzustehen hatte. Es wäre, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht zu verstehen, wenn er dieses von ihm erkannte Risiko zwar von seinen Schultern hätte abwälzen, dagegen seine Angestellten damit hätte belasten wollen. Sie waren die wirtschaftlich Schwächeren und noch weniger als ihr Arbeitgeber in der Lage, die Folgen der Versäumnisse zu tragen, die ihnen aus allgemeiner menschlicher Schwäche unterlaufen konnten. Das galt umsomehr, als es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vielfach um ältere Personen handelte, deren geistige Fähigkeiten nachzulassen begannen.

23

Unter diesen Umständen gebot dem Wachdienst bereits die ihm obliegende Fürsorgepflicht, seine Arbeitnehmer in den von ihm für notwendig erachteten Schutz einzubeziehen. Es ist mangels entgegenstehender. Anhaltspunkte anzunehmen, daß er diese Pflicht mit jener Freizeichnungsklausel erfüllen wollte.

24

2.)

Dasselbe Ergebnis folgt aus einer anderen Erwägung.

25

a)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Arbeitnehmer bei sog. gefahrgeneigter Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Umständen Freistellung von seiner Ersatzpflicht gegenüber geschädigten Dritten verlangen darf. Das kann selbst dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat; allerdings wird dann einevollständige Befreiung des Arbeitnehmers in der Regel ausscheiden (u.a BGHZ 16, 111, 116 ff).

26

Diese Grundsätze sind hier anwendbar. Zwar ist die Bewachung eines brennenden Ofens im allgemeinen nicht gerade schwierig. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß hierbei Schäden keine Seltenheit sind und daß sie dann ein großes Ausmaß annehmen können. Deswegen ist die dem Beklagten übertragene Tätigkeit als "gefahrgeneigt" in dem üblichen Sinne anzusehen.

27

b)

Bei dieser Rechtslage hätte der Wachdienst das von ihm verfolgte Ziel nicht oder nur unvollständig erreicht, wenn er den Schutz der Frei Zeichnung nicht auch auf seine Angestellten erstreckt hätte. Denn wenn diese in Anspruch genommen worden konnten, würden sie unter Umständen einen Befreiungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber gehabt haben. Das hätte dem Sinn und Zweck der Freizeichnung widersprochen.

28

Auch aus diesem Grunde ist anzunehmen, daß der Wachdienst, um sein Ziel zu erreichen, mit der fraglichen Klausel zugleich seine Angestellten freizeichnen wollte.

29

c)

Die Revision ist der Ansicht, daß sich aus den oben wiedergegebenen Grundsätzen keine Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers für grobe Fahrlässigkeit herleiten lasse. Denn in einem solchen Falle brauche ihn der Arbeitgeber nicht freizustellen. Vorliegend habe der Beklagte, so meint sie, grob fahrlässig gehandelt.

30

Die Rüge hat keinen Erfolg. Bereits ihr Ausgangspunkt ist nicht richtig; denn auch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers schließt, wie bereits ausgeführt, nicht die Möglichkeit aus, daß ihn der Arbeitgeber wenigstens zum Teil von der Haftung zu befreien hat.

31

Abgesehen hiervon, ist als selbstverständlicher Wille des Arbeitgebers zu unterstellen, daß eine von ihm auch für seine Arbeitnehmer vereinbarte Freizeichnung keinen geringeren Umfang haben soll, als die eigene. Zu diesem Schluß führt schon der Gedanke der Fürsorgepflicht, wie er oben gekennzeichnet worden ist.

32

3.)

Der Wille des Wachdienstes, seine Angestellten in den Schutz der Freizeichnung einzubeziehen, ist allerdings nur beachtlich, wenn er dem Vertragsgegner hinreichend erkennbar gewesen ist.

33

Der Senat hat aber keine Bedenken, sich auch in diesem Punkte dem Oberlandesgericht anzuschließen und die Erkennbarkeit zu bejahen.

34

Die GmbH ist selbst Arbeitgebern. Für sie lagen also jene Erwägungen, ebenso wie für alle anderen in ähnlicher Lage befindlichen Auftraggeber des Wachdienstes, auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ein Vertragsteil, der sich auf so weit gehende Haftungsbeschränkungen einläßt, wie sie vorliegend vereinbart worden sind, den Willen hat, zwar den vermögenden Vertragsgegner zu entlasten, dessen wirtschaftlich schwächeren Angestellten jedoch an der stärkeren Haftung festzuhalten.

35

4.)

Mit dieser Beurteilung; die zum Ausschluß einer Haftung des Beklagten führt, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 22, 109, 122 f; LM AllgGeschBed. Nr. 11. Zwar ist er im Urteil vom 17. September 1959 VII ZR 60/58 zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das beruhte aber auf der abweichenden tatsächlichen Würdigung des damaligen Berufungsgerichts, an die der Senat dort gebunden war.

36

IV.

Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück zuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Dr. Vogt