Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1961, Az.: II ZR 11/60
Nichtigkeit von Abreden zur Sicherung eines Kredits mit Sperrmarkguthaben; Bedürfnis der Devisengenehmigung für die Abtretung von Sperrmarkguthaben mit der Folge schwebender Unwirksamkeit bei deren Fehlen; Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Grund bestehenden Schuldstatuts; Schadensersatz wegen Veruntreuung eines Akkreditivs; Abtretung an eine vorgeschobene Person in beiderseitigem Einvernehmen; Rechtsübertragung durch verdecktes Geschäft unmittelbar an den Hintermann; Bewusste Umgehung des Militärregierungsgesetzes aus dem Jahre 1953 (MilRegG 53); Ergreifen des inländischen Vermögens durch einen Auslandskonkurs; Gesetzliche Vertretung einer ausländischen juristischen Person durch den Konkursverwalter im Inland; Fortbestand der Vertretungsmacht der Organe der ausländischen juristischen Person für das Inland ; Voraussetzungen eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 11/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.11.1959
- LG München I - 25.02.1957
Rechtsgrundlagen
- § 128 ZPO
- § 139 ZPO
- § 117 Abs. 1 BGB
- § 117 Abs. 2 BGB
- § 134 BGB
- § 409 BGB
- § 780 BGB
- § 814 BGB
- § 817 S. 2 BGB
- § 237 KO
- Art. I c MilRegG 53
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1959 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 1957 wird zurückgewiesen, soweit unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 1. Januar 1953 die Klage zur Höhe von 307.635,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und dem Kläger 4/5 der bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Der Kläger hat ferner 4/5 der Kosten der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 1957 und der Revision zu tragen.
Die Sache wird, soweit über sie nicht erkannt worden ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Konkursverwalter in dem am 2. Dezember 1953 im Laufe des Rechtsstreits vom Handelsgericht Zürich eröffneten Konkurs über das Vermögen der Hypothekar- und Commerzbank in Z. (im folgenden HGB), die die Klage erhoben hatte. Die Beklagte zu 1, eine offene Handelsgesellschaft, ist die Rechtsnachfolgerin des Bankgeschäfts Georg E. in M. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Parteien streiten um die Auszahlung von zwei Sperrmarkguthaben, die bei dem Bankhaus E. für die HGB errichtet und geführt worden sind.
Der amerikanische Staatsangehörige Ernest A. L. (früher L., der die deutsche Staatsangehörigkeit später wieder erhalten hat) stand im Jahre 1951 mit dem Bankhaus E. in M. (im folgenden als die Beklagte zu 1 bezeichnet) in Geschäftsverbindung, L. unterhielt bei der Beklagten zu 1 verschiedene Konten "Erworbene Sperrmark". Am 9. Oktober 1951 erteilte er der Beklagten zu 1 den Auftrag, von einem seiner Sperrmarkguthaben den Betrag von 118.000 DM auf ein Konto "Erworbene Sperrmark" zu überweisen, das für die HGB geführt werden solle. In dem Schreiben L. vom 9. Oktober 1951 an die Beklagte zu 1 heißt es: "Das Konto unterliegt auch weiter den mit Ihnen meinerseits getroffenen Vereinbarungen gemäß Ihren Bedingungen." Die Beklagte zu 1 übersandte am 11. Oktober 1951 die Gutschriftsanzeige für das neueröffnete Konto Nr. 561 mit einem Schreiben vom 11. Oktober 1951, in dem es heißt: "Herr L." hat uns mitgeteilt, daß für dieses Konto die zwischen Herrn L. und uns getroffenen Vereinbarungen weiter Geltung haben. Haben Sie die Güte, Ihr Einverständnis damit kund zu tun ... und eine Abschrift Ihres Hendelsregistereintrages zuzusenden. Die HCB bestätigte den Empfang mit einem Schreiben vom 17. Oktober 1951 - unterzeichnet von dem Mitglied des Verwaltungsrats Severo P. und dem Prokuristen E. -, übersandte einen Handelsregisterauszug und erklärte sich mit dem restlichen Inhalt der Ausführungen der Beklagten zu 1 einverstanden.
Am 5. November 1951 überwies Dr. H. aus Zürich von dem Sperrmarkkonto Dr. B. bei der Beklagten zu 1, über das er verfügte, 65.000 DM auf das Konto der HGB. Die Beklagte bestätigte der HCB die. Überweisung mit einem Telegramm vom 5. November 1951. in dem es hieß: "Gleiche Bedingungen wie bei bisherigem Einleger." In dem Bestätigungsschreiben heißt es: "Die Summe sollte als stille Beteiligung bei unserer Firma verwendet werden. Sie ist also langfristiger Art und kann nicht kurzfristig abdisponiert werden." Die Beklagte zu 1 schrieb am 14. November 1951 an die HGB: "Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß Sie über die z.Zt. bei uns eingelegten neuerworbenen Sperrmarkguthaben von 65.000 DM und 118.000 DM im Rahmen der deutschen Devisenbestimmungen frei verfügen können."
Am 15. November 1951 überwies die Banque pour le Commerce in G. den Betrag von 9.000 DM erworbene Sperrmark auf das Konto der HCB. Ein weiterer von dieser Bank überwiesener Betrag von 20.000 DM - Sperrmark - wurde auf ein Sonderkonto Nr. 574 der HCB genommen.
Am 21. November 1951 überwies die Michelisbank in Zürich durch ihren Bevollmächtigten L. von ihrem Sperrmarkguthaben bei der Beklagten zu 1 auf das Konto der HCB den Betrag von 157.896 DM. Am 30. November 1951 wurde in gleicher Weise ein Betrag von 159.895 DM überwiesen. Zum ersteren Betrag gab L. am 21. November 1951 der Beklagten zu 1 die Erklärung ab, daß der Betrag "langfristig" sei. Bei dem letzteren Betrag wurde auf der Gutschriftsenzeige vermerkt: "Lt. Weisung Ihres Bevollmächtigten E. A. L. ist dieser Betrag als langfristig angelegt zu betrachten. Über die Laufzeit werden noch besondere Vereinbarungen getroffen."
Am 27. und 31. Dezember 1951 wurden je 50.000 DM - Sperrmark - von der Firma M. Export & Import N. (Inhaber K.) auf das Konto der HCB überwiesen. Der Kläger hat hierzu eine Verkaufsmitteilung der HGB vom 14. Dezember 1951 über den Verkauf von 100.000 DM - Sperrmark - an die Firma M. vorgelegt.
Am 11. Januar 1951 überwies L. von seinem Sperrmarkguthaben bei der Beklagten zu 1 auf das Konto der HGB den Betrag von 83.855 DM. Er schrieb am gleichen Tage der Beklagten zu 1: "Ich bestätige Ihnen hiermit als Bevollmächtigter der HGB, daß die der genannten Bank heute in meinem Auftrag vergüteten 83.855 DM als Festgeld mit halbjährlicher Kündigung zu betrachten sind."
Am 21. Januar 1952 wurden von der Bank für A. 160.000 DM Sperrmarkguthaben auf das Konto der HGBüberwiesen. Dazu schrieb die Beklagte zu 1 an die Klägerin: "Nach Angaben von Herrn L. hat die Einlage langfristigen Charakter. Bitte bestätigen Sie uns, daß Sie mit jährlicher Kündigung zu 5 % einverstanden sind."
Die HGB hat am 12. November 1951 der Beklagten zu 1 folgende Vollmacht für L. übermittelt:
"Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß Herr Ernest A. L. bevollmächtigt ist, über unser Konto "neuerworbene Sperrmark" die ihm gutscheinenden Verfügungen zu treffen. Die von Herrn L. gegebenen Weisungen können Sie als in unserem Auftrage und für unsere Rechnung erteilt und für uns rechtsverbindlich betrachten."
Als die HGB am 27. Januar 1952 der Beklagten zu 1 einen Auftrag zur Übertragung eines Betrages von 100.000 DM ihres Sperrmarkguthabens auf die B. Hypotheken- und Wechselbank in M. erteilte, erwiderte diese, daß das Gesamtguthaben lt. Weisung des Generalbevollmächtigten L. der HCB als langfristige Einlage zu betrachten sei. Die HCB widersprach und berief sich darauf, daß L. solche Verfügungen bestritten habe. Sie erklärte, daß Verfügungen über ihr Konto ihrer schriftlichen Bestätigung bedürften und verlangte die Ausführung ihrer Aufträge. Die Beklagte erwiderte, daß die Dispositionen L. langfristig erfolgt seien und daß sie im Hinblick darauf entsprechende Geschäfte getätigt habe. Sie schrieb u.a.: "Wir haben bisher in korrektester Weise die uns auf lange Frist gegebenen Summen sorgfältig verwaltet und in Unternehmungen investiert, die Ihrem Kreise bekannt sind."
Die Beklagte zu 1 erteilte am 1. August 1952 Kontoauszüge über die beiden Konten Nr. 561 und Nr. 574 per 30. Juni 1952, die mit 581.950 DM bezw. 11.700 DM erworbene Sperrmarkguthaben abschließen. Sie weigerte sich weiterhin, den Aufträgen der HGB bezüglich dieser Guthaben zu entsprechen.
Am 12. März 1953 erklärte die HGB, sie trete die beiden Guthaben bei der Beklagten zu 1 mit allen diesbezüglichen Rechten an Herrn J. R. in Z. "als Vertreter des effektiven Gläubigers als Eigentum" ab. Sie sei dafür angewiesen und bezahlt. Am 21. Mai 1953 beauftragte R. die HGB mit der Einziehung der Guthaben im eigenen Namen. Die HCB hat mit der im Mai 1953 im Urkundenprozeß erhobenen Klage von dem Betrag der Salden per 30. Juni 1952 im Hinblick auf eine in Höhe von 214.791 DM bestehende Beschlagnahme der Oberfinanzdirektion M. - Devisenüberwachung - einen Teilbetrag von 378.000 DM geltend gemacht.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und eingewendet, R. habe die Klagforderung an die Immobilienbank in Zürich weiterabgetreten. Der Rechnungsauszug sei unvollständig, weil er nicht die durch den Bevollmächtigten der HCB L. vorgenommenen Verfügungen über die Sperrmarkguthaben enthalte. Die Beträge seien illegal in die Schweiz gebracht worden und an die HGB zurückgeflossen. Die HGB habe sich aus spekulativen Gründen zusammen mit L. in die Sperrmarkgeschäfte eingeschaltet.
Durch rechtskräftiges Vorbehaltsurteil vom 1. Juni 1953 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 378.000 DM unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt. In den Gründen ist ausgeführt, daß die Klagbefugnis der HGB nachgewiesen sei, weil sie mindestens von der zuletzt berechtigten Immobilienbank das Inkassomandat erhalten habe. Die Beklagten hätten mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht den Nachweis geführt, daß die HGB oder ein bevollmächtigter Vertreter derselben rechtswirksam über das Sperrmarkguthaben in Höhe der Klagforderung verfügt hätten.
Im Nachverfahren teilte die HGB mit, R. habe ihr im Einverständnis mit der Immobilienbank, die keine Rechte an der Forderung mehr geltend mache, durch Erklärung vom 2. November 1953 die Prozeßführungsbefugnis entzogen und klage nunmehr im eigenen Recht. Ihren angekündigten Antrag, die Parteibezeichnung entsprechend zu ändern, stellte sie in der mündlichen Verhandlung nicht. Im Hinblick auf den am 2. Dezember 1953 über das Vermögen der HGB eröffneten Konkurs wurde die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO vom Gericht festgestellt. Der Kläger nahm als Konkursverwalter der HGB den Rechtsstreit auf und erklärte, daß R. mit der Fortführung des Rechtsstreits durch ihn in Prozeßstandschaft einverstanden sei. R. stehe eine Forderung von 192.195 sfrs nebst Verzugszinsen gegen die HGB zu. Mit ihm sei vereinbart worden, daß der Prozeß auf sein Risiko und seine Kosten vom Kläger geführt werde und daß das Ergebnis des Prozesses in erster Linie zur Deckung der Prozeßkosten und in zweiter Linie zur Zahlung der Schuld der HGB von 192.195 sfrs nebst Verzugszinsen von 5 % seit 2. Dezember 1953 zu verwenden sei. Der Überschuß solle an die Konkursmasse abgeliefert werden.
Die Beklagten haben im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie haben in erster Linie geltend gemacht, der Kläger sei nicht berechtigt, die schon vor der Konkurseröffnung aus dem Vermögen der HGB ausgeschiedene Forderung auf Grund einer Rückübertragung der ihr entzogenen Prozeßführungsbefugnis fortzuführen. Der effektive Gläubiger, für den R. nach der Abtretungsurkunde die Forderung erworben habe, sei die Deutsche Notenbank der Sowjetzone, die für einen Auftraggeber zur Bezahlung von Waffenlieferungen an Ostblockländer ein Akkreditiv bei der HCB gestellt habe. Dieses Akkreditiv habe der Direktor P. der HGB veruntreut. Er sei deswegen zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Abtretung an R. sei devisenrechtlich wie eine solche an die Deutsche Notenbank zu betrachten und daher nicht durch die Allgemeine Genehmigung der Abtretung von Sperrmarkguthaben gedeckt. Auch die Übertragung der Prozeßführungsbefugnis auf den Konkursverwalter sei ein genehmigungspflichtiges Geschäft. Die Konkursmasse habe auch kein Interesse, die Forderung der Deutschen Notenbank geltend zu machen. Da die Forderung der Deutschen Notenbank durch die übernommenen Prozeßkosten und Verzugszinsen auf etwa 420.000 DM angewachsen sei, bleibe für die Konkursmasse nichts übrig.
Gegenüber der Guthabenforderung haben die Beklagten vorgetragen:
L. habe die Beklagte veranlaßt, aus den Sperrmarckonten Kredite an von ihm bezeichnete Personen zu gewähren. Bereits seit Anfang 1951 habe er der Beklagten diejenigen Firmen benannt, denen die Beklagte Darlehen bewilligen sollte. Dabei sei vereinbart worden, daß die Sperrmarkguthaben nicht abgezogen werden dürften, solange die Kredite liefen. Am 16. November 1951 habe L. auch ausdrücklich erklärt, daß er bei der Bewilligung der Kredite einer Reihe von Firmen maßgebend mitgewirkt habe. Er übernehme die selbstschuldnerische Bürgschaft "für die mit meiner Genehmigung eingeräumten Kredite, wenn und soweit meine und meiner Freunde Sperrmarkguthaben zur Saldierung der Verpflichtungen der oben genannten Kunden nicht ausreichen sollten." Diese Kreditgewährungen im Hinblick auf die Sperrmarkguthaben seien unzulässig gewesen. Die Beklagte sei daher im Unterwerfungsverfahren wegen fahrlässigen Verhaltens mit einer Buße belegt worden. L. habe aus den bei der Beklagten unterhaltenen Sperrmark-Konten Darlehen im Betrage von 1,8 Mill. DM gewähren lassen und damit seine sämtlichen Konten bei der Beklagten, über die er verfügungsberechtigt gewesen sei, darunter diejenigen der HGB, erschöpft. Die Kredite seien auf besonderen Konten verbucht worden, weil der Zusammenhang mit den Sperrmarkguthaben nicht habe erkennbar werden dürfen. L. habe auch anerkannt, daß die Konten der HGB restlos erschöpft seien, indem er am 11. Januar 1952 der Beklagten die "Langfristigkeit" der Guthaben der HGB bestätigt habe. Damit sei gemeint gewesen, daß die Guthaben durch Kredite ausgehöhlt seien, und, solange die Kredite nicht zurückgezahlt wurden, nicht zurückgefordert werden konnten. Ein großer Teil der Kredite sei in Wahrheit den Kreditnehmern gar nicht zugeflossen, sondern bei diesen von L. abgefangen und in bar durch Mittelsmänner in die Schweiz verbracht worden, wo sie zur Anschaffung neuer Sperrmarkguthaben zu dem erheblich geringeren Kurs der Sperrmark zwecks neuen Transfers verwendet worden seien. Erst Anfang Dezember 1951 habe die Beklagte von diesem illegalen Transfer von Sperrmark in die Schweiz erfahren. Das Mitglied des Verwaltungsrats der HCB, P., sei über die Art der Geschäfte L. im Bilde gewesen. Die HGB sei konkursreif gewesen und habe gegen Provision ihren Namen zur Tarnung von Konten Lesters hergegeben und diesem auch uneingeschränkte Vollmacht für die Konten gegeben. Diese seien nur zum Schein auf den Namen der HGB errichtet worden, um gegenüber der Devisenüberwachung nicht zu hohe Guthaben L. in Sperrmark in Erscheinung treten zu lassen. Auch die Kontoauszüge und Saldoanerkenntnisse seien zum Schein abgegeben worden. Die Überweisungen L. und Dr. H. in Höhe von 266.855 DM auf den Kaufpreis für die Aktien der HGB gemäß dem Kaufvertrag zwischen P. und M. vom 7. Oktober 1951 seien nur zum Zwecke der Täuschung der S. Bankenkommission über die Aktiven der HGB auf deren Konto vorgenommen worden.
Die Beklagten haben hilfsweise mit den ihnen abgetretenen Ansprüchen L. und Dr. H. auf Rückzahlung dieser Beträge aufgerechnet und geltend gemacht, der Aktienkaufvertrag sei von Anfang an nichtig gewesen oder durch Rücktritt P. oder durch Anfechtung Mantellos wegen Täuschung über den Wert der Aktien hinfällig geworden.
Im übrigen habe L. auf Grund seiner Vollmacht über die Sperrmarkguthaben in vollem Umfange verfügt, indem er die Beklagte beauftragt habe, bestimmte Kredite, die die Guthaben erheblich überstiegen, auszuzahlen, und auch erklärt habe, die Guthaben sollten für diese Kredite haften.
Der Kläger hat zur Frage der Prozeßführungsbefugnis geltend gemacht, daß R. die erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung nicht während des Rechtsstreits habe zurücknehmen können. Er könne daher den in Prozeßstandschaft für R. geführten Rechtsstreit als Konkursverwalter der HGB für diese fortsetzen. R. sei Treuhänder für eine ausländische Bank, die er nicht nennen wolle. R. habe für diese Generalvollmacht. Die Forderung der Bank, die durch einen leitenden Angestellten der HGB geschädigt worden sei, belaufe sich auf einen geringeren Betrag als die Klagforderung. Die Konkursmasse sei daher an ihrer Einziehung interessiert.
Zur sachlichen Begründung des Klaganspruchs hat der Kläger noch vorgetragen:
Die Kontoauszüge und die Saldoanerkenntnisse seien R. bei der Abtretung vorgelegt worden, so daß der Einwand, sie seien nur zum Schein abgegeben, gemäß § 405 BGB entfalle. Die Konten seien im übrigen als ernstgemeinte angelegt und fortgeführt worden. Auf den Konten hätten sich allerdings neben Geldern der HGB und ihrer Kunden auch solche des L. in Höhe von 477.791 DM befunden, die aber nicht eingeklagt würden. P. habe nicht gewußt, daß L. mit Hilfe der Sperrmarkguthaben unzulässige Geschäfte durchgeführt habe oder durchzuführen beabsichtigte. Die Vollmacht sei überdies nicht dazu bestimmt gewesen, L. Verfügungen über die eigenen Guthaben der HGB und ihrer Kunden zu ermöglichen. Die HCB habe auch keine Vorteile aus den Geschäften L. gehabt. Die Überweisungen von 118.000 DM, 65.000 DM und 83.855 DM seien echte Kaufpreiszahlungen gewesen. Der Kaufvertrag sei wirksam abgeschlossen und bestehe noch.
Die Kreditgewährungen auf Veranlassung L. seien devisenrechtlich unzulässig gewesen und könnten daher die Guthaben nicht berühren. Insbesondere habe L. keine wirksamen Kreditaufträge für die HCB erteilen und nicht wirksam die Haftung der Guthaben für bestimmte Kredite vereinbaren können. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den auf Veranlassung L. etwa durch die Beklagte ausgezahlten Krediten und dem Konto der HGB. Diese habe erst Anfang 1952 davon erfahren, daß die Beklagte die Sperrmarkguthaben als "langfristig", "leer", "festgofroren" oder "ausgehöhlt" betrachtet habe. Unter den von L. vereinbarten. Bedingungen habe sie solche über Fälligkeit und Verzinsung verstanden, aber von Kreditgewährungen aus ihren Guthaben durch L. oder Auszahlungen zum Transfer in die Schweiz nichts gewußt. L. habe auch ihr gegenüber damals bestritten, über die Gelder der HCB verfügt zu haben, und die Einwendungen der Beklagten als unbegründet bezeichnet. In jedem Falle habe Lester, wenn er über die Guthaben der HCB verfügt habe, seine Vollmacht erkennbar mißbraucht. Die HCB und erst recht der Kläger als Konkursverwalter brauchten dies nicht gegen sich gelten zu lassen. Es habe ein Zusammenwirken L. mit der Beklagten bei den unzulässigen Geschäften ohne Beteiligung der Organe der HGB vorgelegen. L. sei damals nicht Mitglied des Verwaltungsrats der HGB gewesen. Seine Wahl zum Mitglied am 27. Dezember 1951 sei erst am 16. Juli 1953 im Handelsregister eingetragen und vorher nicht wirksam gewesen.
Das Landgericht hat (durch Urteil vom 20. Juni 1955) das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Frage der Zulässigkeit der Prozeßführung durch den Konkursverwalter dahingestellt gelassen und die Klage als sachlich unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1955 dieses Urteil nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Prozeßführungsbefugnis könne nicht ungeprüft bleiben, da ihr Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Sie sei zu bejahen. Die Prozeßführungsbefugnis der HGB sei durch das Vorbehaltsurteil mit bindender Wirkung für das Nachverfahren festgestellt. Es sei unerheblich, daß der Zessionar R. ihr die Prozeßführungsbefugnis wieder entzogen habe, denn die Erklärung sei mit Erhebung der Klage unwiderruflich geworden. Der Konkursverwalter habe den Prozeß aufnehmen können. Der ausländische Konkursverwalter sei berechtigt, inländisches Vermögen zur Masse zu ziehen. Bei dem Vorbehaltsurteil handele es sich um einen Massegegenstand im weiteren Sinne. Die Masse sei sogar dann betroffen, wenn die Klagforderung abgetreten sei, die Weiterverfolgung vom Konkursverwalter aber aus besonderen konkursrechtlichen Gründen für dienlich erachtet werde. Der Konkursverwalter habe hier mit R. vereinbart, daß dieser den Betrag, der nach Abdeckung seiner Unkosten und seiner Forderung von 192.195 sfrs übrig bleibe, an die Konkursmasse abführen werde. Die Beklagten hätten keinen Beweis dafür angetreten, daß kein Überschuß verbleibe. Es bestehe also ein eigenes Interesse der Konkursmasse an der Fortführung des Prozesses. Ferner seien gemäß dem anzuwendenden Recht der Schweiz nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Aktiengesellschaft die Organe nicht mehr zur Vertretung befugt, sondern allein der Konkursverwalter. Er müsse daher zur Aufnahme und Fortführung eines seither von der Gemeinschuldnerin geführten Prozesses berechtigt sein. Im übrigen sei das Ergebnis nicht anders, wenn noch die Organe insoweit handeln könnten, weil der Konkursverwalter vorliegend im offensichtlichen Einverständnis mit den Organen der Gemeinschuldnerin aufgetreten sei.
Das Landgericht hat (durch Urteil vom 25. Februar 1957) das Vorbehaltsurteil wiederum aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und das Vorbehaltsurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der von der Oberfinanzdirektion - Gruppe Devisenüberwachung - M. beschlagnahmte Teilbetrag von 100.000 DM auf ein gemeinsames Konto der Oberfinanzdirektion und des Klägers zu zahlen ist. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat erklärt, mit der Teilklage den Anspruch aus dem Konto Nr. 574 in Höhe von 11.700 DM und aus dem Konto Nr. 561 bis zur Höhe von 378.000 DM geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
A. Zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bereits deshalb, weil sie mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil, durch das das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen worden war, bindend festgestellt sei. Diese Bindung besteht jedoch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht für das Revisionsgericht. Zwar ist § 565 Abs. 2 ZPO in den Fällen der §§ 538, 539 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. RG HER 1935 Nr. 205 = JW 1935, 39 Nr. 10), aber diese Bestimmung betrifft nur die Bindung des Gerichts, an das die Sache zurückverwiesen worden ist oder des zurückverweisenden Gerichts, an das die Sache erneut gelangt. Das Revisionsgericht, das mit der Sache noch nicht befaßt war, kann aber nicht an das frühere Urteil des Berufungsgerichts gebunden sein. Dieses Urteil unterliegt, da es zu einem Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden ist, insoweit seiner Nachprüfung. Die von der Revision erörterte Frage, in welchem Umfang bei einer Aufhebung wegen Verfahrensmangels eine Bindung eintritt, kann auf sich beruhen. Auch bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht in seinem früheren Urteil zutreffend die Prozeßführungsbefugnis der HGB bereits aus der bindenden Kraft des Vorbehaltsurteils entnommen und die Befugnis des Konkursverwalters zur Fortführung des Rechtsstreits in Prozeßstandschaft für R. mit Recht bejaht hat. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil zur weiteren Begründung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers noch dargelegt, daß die Abtretung der Guthabenforderungen an R. wegen Verstoßes gegen MilRegG 53 nichtig sei, weil R. für die sowjetzonale Notenbank aufgetreten sei. Die Klagforderung sei daher bei der HGB verblieben; R. habe sie nach dem hierfür maßgeblichen deutschen Recht nicht erworben. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet.
II.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Abtretung der Sperrmarkguthaben der HGB an R., der in der Urkunde als Vertreter des effektiven Gläubigers bezeichnet wird, der Devisengenehmigung bedurft hätte, weil R. für die sowjetzonale Deutsche Notenbank aufgetreten ist. Die Abtretung war, was die Revision zu Unrecht bezweifelt, nach deutschem Devisenrecht zu beurteilen, weil sie einen im Bundesgebiet befindlichen Vermögenswert betrifft. Unerheblich ist, wie die Gerichte der Schweiz die Abtretung beurteilen würden. Auf die Abtretung ist nach deutschem internationalen Privatrecht deutsches Recht anzuwenden, weil die abgetretenen Guthaben diesem als Schuldstatut unterlagen (RG JW 1933, 2582). Ob sich die Parteien deutschem Recht unterworfen haben, was die Revision als maßgeblich erachten will, ist ohne Bedeutung. Für das der Abtretung zugrundeliegende Rechtsgeschäft mag schweizerisches Recht anzuwenden sein. Dieses Geschäft interessiert hier nicht. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern es erheblich sein soll, ob der sowjetzonalen Stelle tatsächlich Ansprüche gegen die HGB zugestanden haben, worüber nach Ansicht der Revision eine Beweisaufnahme nötig gewesen wäre. Die Beklagten haben im übrigen selbst vorgetragen, Direktor P. der HGB habe ein Akkreditiv der Deutschen Notenbank veruntreut und die daraus erwachsene Schadensersatzforderung belaufe sich einschließlich Verzugszinsen bereits auf über 420.000 sfrs.
III.
Das Berufungsgericht betrachtet R. als Treuhänder der sowjetzonalen Notenbank, auf den die Übertragung in der Absicht vorgenommen worden sei, der Abtretung diejenige innerdeutsche Wirkung zu verschaffen, die eine genehmigungslose Abtretung an die Deutsche Notenbank niemals hätte haben können. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 128 ZPO verletzt, weil nicht vorgetragen worden sei, bei der Abtretung sei eine Umgehung des MilRegG 53 beabsichtigt gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten entnehmen konnte, es solle die Absicht der Umgehung des MilRegG 53 behauptet werden. An der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts wird im Ergebnis nichts geändert, wenn die Feststellung einer Umgehungsabsicht bei der Abtretung an R. entfällt. Die Beklagten haben vorgetragen, daß R. als Strohmann für die sowjetzonale Deutsche Notenbank aufgetreten sei. Dieser habe Ersatz für ein von der HGB veruntreutes Akkreditiv geleistet werden sollen, das im Zusammenhang mit Waffenlieferungen in Ostblockländer gestanden habe. Das Zusammenspiel mit dem Osten habe nicht erkennbar gemacht werden sollen. Der Kläger hat erklärt, daß effektiver Gläubiger der Forderung eine ausländische Großbank sei, deren Name nicht genannt werden solle. R. sei von dieser bevollmächtigt, über die Forderung zu verfügen, die als Ersatz für ein Akkreditiv übertragen worden sei, das die "von Herrn R. vertretene ausländische Bank" gestellt habe und von einem leitenden Angestellten der HGB veruntreut worden sei (Anl. 1 Bl. 225). Diese Bank habe ausdrücklich auf das Bankgeheimnis hingewiesen. Er sei daher nicht in der Lage, den Namen zu nennen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die sowjetzonale Notenbank gemeint sei. Die Abtretung könne nicht anders behandelt werden, als wenn R. dabei als Vertreter der Deutschen Notenbank gehandelt hätte. R., ein Angestellter der Immobilienbank, die die Interessen der Deutschen Notenbank vertrat, erscheint bei richtiger rechtlicher Betrachtung nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht als Treuhänder der Deutschen Notenbank, der die Guthaben ernstlich für sich erwerben sollte. Die Revision verweist selbst darauf, daß die Ostblockländer bei gewissen Geschäften in der Schweiz allgemein Schweizer Personen "vorschieben". Die HGB kannte unstreitig die Stellung von R. als einer von der Deutschen Notenbank vorgeschobenen Person und war damit einverstanden, daß diese selbst das abgetretene Guthaben erwarb, weil ihr gegenüber eine Schadensersatzpflicht bestand. Sie war an der Einschaltung R.'s nicht interessiert. Die Abtretung ist im beiderseitigen Einvernehmen mit R. als vorgeschobener Person vorgenommen worden. Sie ist als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Die Rechtsübertragung erfolgte durch verdecktes Geschäft (§ 117 Abs. 2 BGB) unmittelbar auf den Hintermann, die Deutsche Notenbank (vgl. RGZ 69, 44, 47; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerl. Rechts Bd. I § 179 IV 2). Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, R. könne nicht anders behandelt werden, als wenn er als Stellvertreter der Deutschen Notenbank aufgetreten wäre.
IV.
Die auf R. lautende, in Wahrheit die Deutsche Notenbank betreffende Abtretung ist daher unabhängig von der Absicht einer Umgehung des MilRegG 53 zutreffend als ein Rechtsgeschäft angesehen worden, das einen im Gebiet i.S. des Art. I c MilRegG 53 befindlichen Vermögenswert betrifft, der im Eigentum einer Person außerhalb des Gebietes steht. Die Übertragung von DM-Sperrmarkguthaben auf einen anderen Devisenausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz außerhalb Deutschlands ist durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 49/51 (BAnz vom 3. März 1951 S. 2) gestattet worden. Die Übertragung an eine Person in der Sowjetzone Deutschlands ist dagegen genehmigungspflichtig geblieben (vgl. die von den Beklagten vorgelegte Auskunft der Landeszentralbank von Bayern Bl. 415 GA).
V.
Das Fehlen der Genehmigung nach MilRegG 53 machte das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es nicht mit den Parteien erörtert hat, es wolle der Abtretung keine Wirksamkeit beilegen, ist nicht begründet. Die Beklagten hatten selbst auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 49/51 hingewiesen. Ob die Beklagten die rechtliche Tragweite der fehlenden Genehmigung richtig erkannt haben, ist ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht konnte auch unbedenklich davon ausgehen, daß die Genehmigung nicht mehr nachgeholt werden würde. Die Genehmigung könnte nur auf Antrag eines am Rechtsgeschäft Beteiligten erteilt werden. Der Kläger, der durch die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 21. September 1955 (Bl. 362) auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 49/51 hingewiesen worden ist, hat keinen Anlaß gefunden, die Genehmigung nachzuholen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hafte gemäß § 139 ZPO mit den Parteien erörtern müssen, daß eine Genehmigung noch erteilt werden könne und im Deviseninteresse auch erteilt werden würde. Die Beklagten waren nicht berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung zu stellen. Sie haben selbst vorgetragen, R. und die HCB hätten die Beteiligung der Deutschen Notenbank nicht offenbar werden lassen wollen, und der Kläger hatte noch im Schriftsatz vom 7. Oktober 1959 (Bl. 1522) die Deutsche Notenbank als überhaupt nicht beteiligt bezeichnet. Ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung war daher von seiner Seite keinesfalls zu erwarten und eine Erörterung mit ihm hierüber erübrigt sich.
VI.
Die Revision meint, daß bei Annahme der Unwirksamkeit der Abtretung mangels Genehmigung im Ergebnis doch ein Umgehungsgeschäft gebilligt werde, weil der Kläger in der Schweiz die Zahlungen der Beklagten an die sowjetzonale Notenbank abzuführen hätte. Es liege daher ein Verstoß gegen MilRegG 53 im weiteren Sinne vor. Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt könnte allenfalls dazu führen, die Zahlung an die HGB oder den Kläger als eine solche anzusehen, die auf die Forderung einer juristischen Person mit Sitz im Währungsgebiet der DM (Ost) erfolgt und daher nur auf ein DM-Sperrkonto in der Bundesrepublik vorgenommen werden darf (Allgemeine Genehmigung Nr. 75/55). Die Einziehung der Guthaben durch den Kläger fällt aber nicht deshalb unter das Verbot des MilRegG 53, weil für ihn in der Schweiz eine Verpflichtung zur Abführung an eine Person im Währungsgebiet der DM (Ost) besteht, die zum Erwerbe der Guthaben nur mit Genehmigung und zur Einziehung nur auf Sperrkonto berechtigt wäre. Der in der Schweiz ansässige Kläger kann die Guthaben ohne devisenrechtliche Beschränkungen einziehen. Ob er mit dem Erlös Verpflichtungen zu erfüllen hat, die im Inland nur mit Genehmigung erfüllt werden könnten, muß bei der Beurteilung von Rechtshandlungen nach dem MilRegG 53 grundsätzlich außer Betracht bleiben.
VII.
Das Berufungsgericht folgert aus der Unwirksamkeit der Abtretung an die Deutsche Notenbank, daß die Klagforderung in die Konkursmasse gefallen ist. In seinem Urteil vom 29. September 1955 (S. 21/22) hatte es die Auffassung vertreten, der ausländische Konkursverwalter sei berechtigt, inländisches Vermögen vor deutschen Gerichten zur Masse zu ziehen. Diese Auffassung wird zutreffend von der Revision als unrichtig bezeichnet. Nach § 237 KO ergreift der Auslandskonkurs nicht das inländische Vermögen. Der Gemeinschuldner bleibt in Bezug auf seine Inlandsforderungen verfügungs- und prozeßführungsbefugt (BGH, Urt. v. 4. Februar 1960 - VII ZR 161/57 - WM 1960, 348). Der Kläger hat allerdings geltend gemacht, daß der Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Königreich Bayern vom 11. Mai 1834 über die gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen im Konkursfall noch in Kraft sei und infolgedessen abweichend von § 237 Abs. 1 KO der Konkurs in der Schweiz sich auch auf die in Bayern belegene Klagforderung erstrecke, die vom Konkursverwalter zu der einheitlichen Masse einzuziehen sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Staatsvertrag noch gilt (bejahend für die den Konkurs betreffenden Staatsverträge der Länder RGZ 24, 12; verneinend Jaeger, KO 6./7. Aufl. 237 A. 6; Normen, JW 1927, 1308). Denn der Kläger ist in jedem Falle befugt, die Klagforderung gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach dem für die Vertretung der ausländischen juristischen Person maßgebenden Recht der Schweiz nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Aktiengesellschaft deren Organe nicht mehr zur Vertretung befugt seien und daß allein der Konkursverwalter hierzu berechtigt sei. Das Berufungsgericht befindet sich mit diesen Ausführungen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 153, 200 (= JW 1937, 1507 mit Anm. Bley). Aus § 237 KO ist nicht, wie die Revision meint, zu folgern, daß die gesetzliche Vertretung der ausländischen juristischen Person durch den Konkursverwalter im Inland nicht anerkannt werde. Diese Wirkung der ausländischen Konkurseröffnung muß auch im Inland beachtet werden. Sie beruht auf der nach dem ausländischen Recht zu regelnden Frage der gesetzlichen Vertretung und betrifft nicht den Beschlag des inländischen Vermögens für den Konkurs (vgl. Mentzel/Kuhn, KO § 237 A. 2). Der Schutzzweck des § 237 Abs. 1 KO wird dadurch nicht beeinträchtigt (s. Bley, JW 1937, 1508), da die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig bleibt. Die Ansicht von Bley, daß die Vertretungsmacht der Organe der ausländischen juristischen Person für das Inland fortbestehe, führt zu einer Aufspaltung der grundsätzlich nach dem Recht des Sitzes zu regelnden Vertretung, für die kein zwingender Grund vorliegt. Selbst wenn der Konkurs in Bayern mangels Wirksamkeit des Staatsvertrages keine Wirkungen äußern könnte, wäre jedenfalls die gesetzliche Vertretung der Gemeinschuldnerin durch den Kläger anzuerkennen. Für die materielle Rechtslage ist es im vorliegenden Falle bedeutungslos, ob der Kläger die Rechte der Gemeinschuldnerin bezüglich der Klagforderung auf Grund des Konkurses als Masseverwalter wahrnimmt oder ob er als die zur gesetzlichen Vertretung der Aktiengesellschaft berufene Person auftritt. Es braucht daher auch nicht erörtert zu werden, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht hilfsweise annimmt, den Prozeß deshalb für die Gemeinschuldnerin fortführen kann, weil er im Einverständnis mit den vor der Konkurseröffnung zur Vertretung befugt gewesenen satzungsmäßigen Organen der HCB aufgetreten ist.
VIII.
Dem Klaganspruch steht auch § 409 BGB nicht entgegen. Zu Unrecht rügt die Revision seine Verletzung durch das Berufungsgericht. Die HGB hat die Abtretung an R. der Beklagten angezeigt, und sie müßte die Abtretung nach § 409 BGB gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht wirksam wäre. Für die Anzeige gilt das Erfordernis der devisenrechtlichen Genehmigung nicht (BGH LM MilRegG 53 Nr. 6). Die Anwendung des § 409 BGB kommt aber nicht in Betracht, weil hier der abtretende Gläubiger selbst mit Zustimmung desjenigen auf Leistung an sich klagt, der als neuer Gläubiger bezeichnet worden ist. R. hat sich namens der Deutschen Notenbank nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Einklagung durch die HCB und später durch den Kläger einvorstanden erklärt (vgl. seine Erklärungen vom 21. Mai 1953 und 17. Mai 1954). Der Schuldner, der durch § 409 BGB davor geschützt werden soll, daß er auf Grund einer unwirksamen Abtretung leistet, kann entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung von dem bezeichneten neuen Gläubiger, der sein Einverständnis mit der Einklagung durch den bisherigen Gläubiger unter Leistung an diesen gegeben hat, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn er an den bisherigen Gläubiger auf Grund eines zu dessen Gunsten ergangenen Urteils geleistet hat. Nicht anders als bei einer mit seiner Zustimmung zurückgenommenen Anzeige (§ 409 Abs. 2 BGB) kann der bezeichnete neue Gläubiger nicht geltend machen, nur er sei zur Empfangnahme der Leistung berechtigt gewesen. Ob § 409 BGBüberhaupt nur zu beachten ist, wenn sich der Schuldner auf diesen Schutz beruft (vgl. BSG NJW 1959, 2087 Nr. 35) und ob, wie die Revision meint, das Berufungsgericht Anlaß gehabt hätte, die Beklagten auf § 409 BGB hinzuweisen, kann auf sich beruhen.
B. Zur sachlichen Begründung des Anspruchs der HCB
I.
Die Klage wird in erster Linie auf die beiden Saldomitteilungen und Rechnungsauszüge vom 1. August 1952 per 30. Juni 1952 gestützt. Das Berufungsgericht verneint Scheinbuchungen und läßt den Einwand der Beklagten, bei den Überweisungen L. und Dr. H. an die HGB habe es sich um "Leerbuchungen" von Sperrmarkguthaben gehandelt, die durch unzulässige Auszahlungen bereits "ausgehöhlt" oder hierzu bestimmt waren, bereits an § 814 BGB scheitern (S. 32 UA). Die Beklagte zu 1 habe nach ihren Angaben gewußt, daß die Gutschrift zu Unrecht erfolgt sei. Der gleiche Gesichtspunkt wird gegenüber der Buchung von 20.000 DM (Überweisung der Banque pour le C.) herangezogen. Die Rüge der Revision, die Voraussetzungen des § 814 BGB seien zu Unrecht für gegeben erachtet worden, ist begründet.
Das Berufungsgericht verkennt einmal, daß die Erteilung der Rechnungsauszüge unter Anerkennung des Saldos in Kenntnis des Nichtbestehens einer Verpflichtung den Einwendungen gegen die gesamte Klagforderung entgegenstehen würde. Außerdem beachtet es nicht, daß der Gesichtspunkt des § 814 BGB nur in Betracht käme, wenn es sich um die Abgabe selbständiger Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 780 BGB handeln würde. Bei richtiger und vollständiger Würdigung des Vorbringens der Parteien liegen aber solche nicht vor. Die Beklagte zu 1 hatte sich bereits im Januar 1952 darauf berufen, daß die Konten "leer" seien und hatte ihren Standpunkt in ihrem Schreiben vom 25. Februar 1952 gegenüber der HGB näher dargelegt. Der Streit um die sog. Aushöhlung der Konten blieb offen, wie auch die Schreiben der Beklagten zu 1 zeigen, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kontoauszügen an die HGB gerichtet worden sind. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Beklagte zu 1 nach den Umständen mit den Kontoauszügen überhaupt erklärt hat, auf ihre bereits im Januar 1952 erhobenen und stets aufrechterhaltenen Einwendungen zu verzichten, oder ob die HGB die Übersendung jedenfalls so verstehen konnte. Die Kontoauszüge wurden ersichtlich der HGB nur als rechnerische Abschlüsse unter Vorbehalt des Einwands, die Guthaben hafteten für bestimmte, besonders gebuchte und voraussichtlich uneinbringliche Kredite, erteilt. Da die Beklagte zu 1 nach den Umständen nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die mitgeteilten Salden auch auszahlen zu wollen, ist die Annahme selbständiger Schuldanerkenntnisse nicht gerechtfertigt. Mit den Kontoauszügen ist also kein vom bisherigen Rechtsgrund unabhängiger Anspruch in Kenntnis des Nichtbestehens einer Verbindlichkeit (§ 814 BGB) begründet worden. Das Berufungsgericht geht auch zunächst selbst nicht davon aus, die Beklagte zu 1 habe mit den Kontoauszügen ihre Einwendungen gegen die Guthaben schlechthin aufgeben wollen, denn es prüft die einzelnen Posten der Rechnungsauszüge. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht genügend festgestellt hat, die Beklagte zu 1 habe die Erklärungen in positiver Kenntnis ihrer mangelnden Verpflichtung abgegeben.
II.
Das Berufungsgericht hat auch unabhängig von den Kontoauszügen die Berechtigung der Klagforderung auf Grund der einzelnen Gutschriften auf den beiden Konten der HGB geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von den Beklagten behauptete Nichtigkeit der beiden Konten wegen der Absicht, sie als Kreditunterlage für unerlaubte Sperrmarkgeschäfte zu verwenden, nicht schon der Eröffnung der Konten angehaftet habe. Nach seiner Ansicht kann nicht einmal festgestellt werden, daß L. schon bei den Überweisungen von 116.000 DM und 83.855 DM die Absicht gehabt habe, unzulässige Sperrmarkgeschäfte vorzunehmen. Erst recht könne nicht festgestellt werden, daß P. der Direktor der HGB, damit einverstanden gewesen sei. Die Beklagten hätten selbst vorgetragen, nicht vor dem 19. November 1951 von den illegalen Absichten L. erfahren zu haben.
Diese Ausführungen werden dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Das Berufungsgericht läßt, wie die Revision mit Recht rügt, außer Betracht, daß nach der Darstellung der Beklagten die Kreditauszahlungen im Hinblick auf die Sperrmarkguthaben, die L. zustanden oder über die er verfügungsberechtigt war, schon seit dem Frühjahr 1951 in der Art im Gange waren, daß L. die einzelnen Kreditnehmer bezeichnete. Die Beklagten hatten damit behauptet, daß die Sperrmarkguthaben, die in dieser Weise zur Unterlage von Krediten gemacht wurden, keine Forderung auf Auszahlung des Guthabens mehr begründeten. Es verstieß gegen Art. I MilRegG 53. Sperrmarkguthaben zur Sicherung eines Kredites zu verwenden, den die Bank einem Inländer gewährte, nachdem sie das Sperrmarkguthaben auf längere Zeit unkündbar gestellt hatte oder sich hatte zusagen lassen, daß es während der Laufzeit des Darlehens bei ihr stehen blieb (Kühne, Handbuch des Devisenrrechts S. 41, 96; Hocke, Devisenrecht S. 131; OLG Stuttgart DDevR 1954, 11; Prüfungsbericht des Oberfinanzpräsidenten - Devisenüberwachung - vom 26. Juni 1952 S. 105). Waren solche unzulässigen Sicherungsabreden getroffen, so hatte dies zur Folge, daß der Bankvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und L. über die Guthaben nach § 134 BGB nichtig war und keinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gewährte (BGH Urt. v. 4. April 1960 - II ZR 111/57 - = WM 1960, 767). Einem etwaigen Bereicherungsanspruch des Einlegers würde § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen. Da eine bewußte Umgehung des MilRegG 53 vorliegen würde, könnten die Geschäfte auch nicht dadurch wirksam geworden sein, daß die Beschränkungen bezüglich der Sperrmarkguthaben später fortgefallen sind (BGHZ 11, 36; BGH BB 1956, 639; 1957, 241). Die Beklagten hatten behauptet, daß L. bereits seit dem Frühjahr 1951 unter Festlegung seiner Sperrmarkguthaben in großem Umfang die Auszahlung von Krediten durch die Beklagte zu 1 veranlaßt habe. Sie hatten dies im einzelnen durch die Berichte der Devisenüberwachung belegt. Für die Nichtigkeit der in dieser Weise benutzten Guthaben käme es nicht einmal darauf an, ob tatsächlich Kredite in entsprechender Höhe ausgezahlt worden waren. Das Einverständnis des Gläubigers und der Bank, das gesamte Sperrmarkguthaben zu gegebener Zeit zur Grundlage solcher Kredite zu machen, würde bereits den Auszahlungsanspruch beseitigen. Die Darstellung der Beklagten ging dahin, daß dieses Einverständnis schon bestanden habe, als sich im Jahre 1951 vor der Eröffnung der Konten für die HGB herausgestellt hatte, daß mit der Genehmigung der ursprünglich geplanten Bankgründung nicht mehr zu rechnen war. Die späteren Erklärungen L., bestimmte oder schließlich alle Guthaben seien "langfristig", würden dann nur die Bedeutung der Bestätigung haben, daß sie tatsächlich zu unzulässigen Kreditgewährungen oder Auszahlungen verwendet worden sind. Auch die Absicht L. mit den Überweisungen an die HGB Kaufpreiszahlungen für ein Aktienpaket zu bewirken, würde den vorher getroffenen Sicherungsabreden nicht notwendig entgegenstehen, weil L. möglicherweise nur vorübergehend bis zur Zahlung durch den Käufer M. mit dem Guthaben für den Kaufpreis eintreten wollte und möglicherweise der Meinung war, das Guthaben könnte durch Rückzahlung der Kredite wieder Ansprüche begründen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten selbst angegeben, sie hätten vor dem 19. November 1951 nichts von den "illegalen Absichten" Lesters erfahren, beruht auf einem Mißverständnis ihres Vertrages. Die Beklagten hatten geltend gemacht, sie hätten zunächst an echte Kredite für inländische Firmen geglaubt und von dem unerlaubten Transfer von Geldbeträgen, die L. als "Kredite" hatte auszahlen lassen, erst später, jedenfalls nicht vor dem 19. November 1951, erfahren.
Hiernach ist es bei richtiger und vollständiger Würdigung des Vorbringens der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß sich die bei der Konteneröffnung vereinbarte Erstreckung der mit L. abgesprochenen "Bedingungen" auf das neue Konto bereits auf unzulässige Sperrmarkgeschäfte bezogen hat.
III.
Die für das Konto L. mit der Beklagten zu 1 getroffenen Vereinbarungen erstrecken sich nach dem unstreitigen Sachverhalt bei richtiger Auslegung der abgegebenen Erklärungen im vollen Umfang auch auf das für die HGB eröffnete Konto. Die HGB hat sich in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 1951 auf die Anzeige der Gutschrift von 118.000 DM für sie damit einverstanden erklärt, daß die von der Beklagten zu 1 mit L. getroffenen Vereinbarungen für das neue Konto Geltung haben sollten. Bereits der Überweisungsauftrag war mit besonderen Bedingungen für die Eröffnung des neuen Kontos verbunden, und auch aus der Gutschrift konnten im Hinblick auf das Einverständnis des Empfängers der Gutschrift Rechte nur nach Maßgabe der besonderen Abreden mit dem Überweisenden erworben werden (vgl. BGH Urt. v. 15. März 1956, II ZR 122/55 = WM 1956, 220). Für die Frage, welche Abreden mit dem Überweisenden in das Rechtsverhältnis zum Empfänger übergehen, ist entscheidend, wie die Erklärung, es sollten die gleichen Vereinbarungen wie mit dem bisherigen Gläubiger gelten, gemäß §§ 133.157 BGB auszulegen ist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine solche Auslegung unterlassen, weil es das Parteivorbringen unrichtig aufgefaßt und zu Unrecht angenommen hat, es könnten keine dem Klaganspruch entgegenstehenden Abreden für das neue Konto Geltung erlangt haben. Die Auslegung kann daher durch das Revisionsgericht vorgenommen werden (BGH LM Nr. 2 zu § 133 (A) BGB). Weitere tatsächliche Erörterungen sind dazu nicht erforderlich. Die Erklärung enthält eine allgemeine Bezugnahme auf die Abreden mit dem Vorgläubiger, denen sich der neue Gläubiger unterwirft. Regelmäßig würde eine solche Erklärung ergeben, daß die üblichen Vereinbarungen über die Behandlung des Guthabens, insbesondere Über Fälligkeit, Kündigung, Zinssatz usw., gemeint seien. Hier lagen aber damals besondere Umstände vor, die die Worte "Vereinbarungen mit dem bisherigen Einleger" jedem Beurteiler in anderen Lichte erscheinen ließen. Es handelte sich um ein Sperrmarkguthaben, das von bestimmten Ausnahmen abgesehen praktisch nur durch Übertragung an einen anderen ausländischen Gläubiger zu einem Kurs verwertet werden konnte, der erheblich unter dem der freien Deutschen Mark lag. Von den Gläubigern von Sperrmarkguthaben wurde, wie in Bankkreisen im In- und Ausland allgemein bekannt war, der Versuch unternommen, mit Hilfe von dazu bereiten deutschen Banken die Guthaben trotz der Sperrung gewinnbringend zu verwerten. Dazu war insbesondere der Weg der Auszahlung von Darlehen durch die Bank im Hinblick auf ein Sperrmarkguthaben gewählt worden, das für die Laufzeit der Kredite festgelegt wurde. Ein solches Verfahren war unzulässig, aber eine Reihe kleinerer deutscher Privatbanken ist, wie verschiedene beim erkennenden Senat anhängig gewesene Sachen zeigen, auf das wegen der Zinsdifferenz und etwaiger weiterer Vergütungen günstige Geschäft trotz dessen Unzulässigkeit eingegangen. Auch im vorliegenden Falle handelte es sich um ein Sperrmarkguthaben, das bei einer kleineren Privatbank, die erst im Wiederaufbau ihres Geschäfts stand, angelegt war. Gläubiger des Guthabens war ein amerikanischer Staatsangehöriger, der mit der in Zürich ansässigen HGB, die sonst nur Inlandsgeschäfte, insbesondere Hypothekengeschäfte, vornahm, wegen einer Betätigung im Ausland unter Gründung einer Bank in Deutschland in Verbindung getreten war und sich auch an der HCB beteiligen wollte. Unstreitig wurden ihm dabei weitgehende Befugnisse zur Verhandlung für die HGB, z.B. bei der Hereinnahme fremder Gelder, insbesondere auch aus Amerika, eingeräumt und ihm die Führung der Korrespondenz in diesen Angelegenheiten unter dem Namen der HGBüberlassen. Wurde unter diesen Umständen bei Gelegenheit der Übertragung eines Sperrmarkguthabens durch L. an sie erklärt, die von L. über dieses Guthaben getroffenen Vereinbarungen sollten uneingeschränkt auch für sie gelten, so hieß das nach dem objektiven Erklärungsinhalt, daß sie mit jeder von L. getroffenen Abrede, mochte sie nach deutschem Devisenrecht zulässig sein oder nicht, einverstanden sei. Die HGB hat nach ihrer Darstellung durch ihren Direktor P. ohne Vorlegung der von L. getroffenen Vereinbarungen und ohne Nachfrage bei der Anlagebank die Erklärung einer ihr unbekannten deutschen Privatbank, über deren Bonität sie sich zunächst erkundigen mußte, hingenommen, nach der beträchtliche Sperrmarkbeträge den von der Bank nicht näher erläuterten Abreden mit einem Dritten unterliegen sollten, mit dem die HGB erst kürzlich im Zusammenhang mit dem Aufbau eines neuen Auslandsgeschäfts in Verbindung getreten war. Die Übernahme unbekannter Vereinbarungen mit einem früheren Einleger auf ein neues Guthaben durch eine Bank ist bereits an sich ein durchaus ungewöhnliches Geschäft. Unter den damaligen Verhältnissen ist eine solche Erklärung dahin zu verstehen, daß die HGB sich mit sämtlichen, auch etwa nach deutschem Recht unzulässigen Vereinbarungen über das Guthaben einverstanden erklärte. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob der Direktor der HGB, P., von L. über die bereits durchgeführten und noch beabsichtigten Geschäfte mit Sperrmark unterrichtet worden war. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, P. sei entgegen der Aussage L. nicht ins Bild gesetzt worden, verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden ist, kann daher auf sich beruhen. Den mit beachtlicher Begründung vorgebrachten Rügen der Revision, P. könne insoweit angesichts der unter Beweis gestellten oder bereits nachgewiesenen eigenen unzulässigen Sperrmarkgeschäfte, ferner im. Hinblick auf seine Bestrafung wegen Unterschlagung und die schwierige Lage der seit 1950 konkursreifen HGB sowie unter Berücksichtigung der weiten Fassung der Vollmacht L. für die Sperrmarkguthaben keine Glaubwürdigkeit beanspruchen, braucht nicht nachgegangen zu werden. Entscheidend ist der objektive Sinn der Erklärung, deren Wirksamkeit nicht durch eine begründete Anfechtung wegen Willensmängel beseitigt worden ist.
Sind unzulässige Abreden mit Lester über dessen Sperrmarkguthaben getroffen worden, so wirken sie kraft Bezugnahme auch gegen die HGB und haben zur Folge, daß auch diese keinen Auszahlungsanspruch gegen die Beklagten geltend machen kann.
IV.
Den in Rede stehenden Abreden unterliegen grundsätzlich die gesamten Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Bankvertrag der Beklagten zu 1 mit der HGB ergeben. Auch für weitere auf das Konto überwiesene Beträge gelten auf Grund des Bankvertrages die Vereinbarungen so, wie sie mit L. getroffen worden sind. Nur insoweit, als die HCB oder L. mit der Beklagten zu 1 über bestimmte Beträge abweichende Vereinbarungen getroffen haben (z.B. dahin, daß über sie nur mit Devisengenehmigung verfügt werden solle), wären wirksame Guthaben entstanden. Es kommt also nicht darauf an, ob bei der Überweisung von 83.855 DM durch L. am 31. Dezember 1951 nochmals vereinbart worden ist, die bisherigen Vereinbarungen mit L. sollten auch für diesen Betrag weitergelten. Die Überweisung von 65.000 DM von dem Sperrmarkguthaben Dr. B. (Dr. H.) ist ebenfalls mit dem Zusatz: "gleiche Bedingungen wie beim bisherigen Einleger" erfolgt. Ob damit, wie die Beklagten behauptet haben, unzulässige Sicherungsabreden gemeint waren, kann dahingestellt bleiben, denn auch ohne solche erstrecken sich kraft der bei der Eröffnung des Kontos getroffenen allgemeinen Abrede, die Vereinbarungen mit L. seien für das neue Konto maßgeblich, diese auf die neuen Eingänge, wenn sie nicht ausgenommen worden sind. Das Schreiben der Beklagten zu 1 an die HGB vom 14. November 1951, durch das bestätigt wurde, daß die HCB über die "zur Zeit bei uns eingelegten neuerworbenen Sperrmarkguthaben im Rahmen der deutschen Devisenbestimmungen frei verfügen" könne, ergibt keine Aufhebung der besonderen kurz zuvor bei der Eröffnung des Kontos getroffenen Vereinbarungen. Es enthält lediglich eine Bestätigung der nach Ansicht der Beklagten zu 1 nach Maßgabe der bei der Anlegung getroffenen Vereinbarungen noch bestehenden Sperrmarkguthaben, die infolge unzulässiger Abreden jedoch keinen Auszahlungsanspruch mehr begründeten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt ohne Devisengenehmigung durch die Bestätigung wieder wirksam Guthaben geschaffen werden konnten.
V.
Auch der auf ein Sonderkonto gebuchte, von der Banque pour le C. überwiesene Betrag von 20.000 DM unterliegt den für das Hauptkonto bei der Eröffnung getroffenen Vereinbarungen. Ein besonderer Bankvertrag ist hierüber nicht geschlossen worden. Es handelt sich um ein Unterkonto ohne selbständige rechtliche Bedeutung für den Betrag von 20.000 DM, von dem auch P. nicht bestätigt hat, daß er aus Mitteln der HGB herrührte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um die aus nicht mehr aufklärbaren Gründen auf dem Konto der HCB gebuchte Rückzahlung eines Darlehens, das die Beklagte zu 1 auf Veranlassung L. einem Dritten gewährt hatte. Für diesen Betrag sind daher ebenfalls die von L. getroffenen Abreden maßgeblich.
VI.
Der Betrag von 9.000 DM ist von der Banque pour le C. zur Bezahlung von Notariatskosten überwiesen worden. Diese Kosten sind in Höhe von 8.664 DM von der HCB aus dem Sonderkonto mit Devisengenehmigung gezahlt worden. Der Restbetrag unterliegt ebenfalls den für das gesamte Konto getroffenen Abreden.
VII.
Bezüglich der Überweisung eines Sperrmarkguthabens von 100.000 DM auf das Konto der HCB, das mit Mitteln der M. (Export und Import). N., Inhaber K., erworben worden war, hat der Kläger behauptet, daß L. über diesen der HCB treuhänderisch für K. zustehenden Betrag nicht habe verfügen dürfen und auch nicht verfügt habe. L. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 29 UA) der Beklagten zu 1 ausdrücklich erklärt, daß dieser Betrag mit seinen Sperrmarkgeschäften nichts zu tun habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht diesen Betrag, von dem noch ein Teil von 70.000 DM geltend gemacht wird, nicht zur "Gruppe L." gerechnet, ist unbegründet. Da es allein auf die von L. gegenüber der Beklagten zu 1 bezüglich dieses Postens abgegebenen Erklärungen ankommt, konnte die Vernehmung K. ohne Verfahrensverstoß unterbleiben. Das Berufungsgericht hat aber den von den Beklagten erhobenen Einwand der Zahlung des Restbetrages von 70.000 DM nicht rechtsirrtumsfrei behandelt. Es nimmt an, daß die behauptete Zahlung L. an K. außer Betracht bleiben müsse, weil L. seine daraus möglicherweise herzuleitenden Ansprüche nicht an die Beklagten abgetreten habe. Das Berufungsgericht prüft die Behauptungen der Beklagten nicht vollständig, wie die Revision zutreffend rügt. Die Beklagten haben sich darauf berufen, L. habe nach der Zahlungsverweigerung der Beklagten zu 1, die auch diesen Betrag in die Haftung für die ausgezahlten Kredite einbezog, den Restbetrag von 70.000 DM an K. über die HGB oder direkt (Schriftsatz vom 3. Juli 1957 S. 14 Bl. 595) gezahlt und damit die Forderung aus dem Guthaben insoweit zum Erlöschen gebracht (vgl. auch Schriftsatz vom 18. Januar 1957 Bl. 505; Schriftsatz vom 11. Februar 1958 S. 8 Bl. 660; Schriftsatz vom 11. November 1958 S. 38 Bl. 841; Schriftsatz vom 11. Februar 1959 Bl. 1016). Es war hiernach zu prüfen, ob L. die von der Beklagten zu 1 geschuldete Leistung durch Zahlung an die HGB gemäß § 267 BGB als Dritter erbracht hat, weil er erkennbar in der Absicht, deren Schuld zu tilgen, gehandelt hat. Dies könnte sich daraus ergeben, daß er K. vor Schaden durch das Festfrieren auch seines Guthabens bewahren und mit den Zahlungen die HGB lediglich an Stelle der Beklagten zu 1 in den Stand versetzen wollte, Kullak als ihren Treugeber zu befriedigen. Die HGB soll auch mit den überwiesenen Beträgen entsprechend verfahren sein und K. soll in-Konkurs der HCB keine Forderungen mehr angemeldet haben. Soweit direkt an einen Vertreter von K. und nicht an die HGB gezahlt worden sein sollte, könnte- das Guthaben erloschen sein, weil die HGB mit dieser Zahlungsweise einverstanden war oder sie später genehmigt hat (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Für eine solche Einwilligung könnte es sprechen, daß die HGB von ihren Verpflichtungen gegenüber K. befreit zu werden wünschte und dieser Zweck auch durch eine Zahlung an den Vertreter von K. erreicht wurde. Soweit hiernach L. an die HGB mit der Zweckbestimmung der Befriedigung des Guthabens der HCB in Höhe der K. als Treugeber zustehenden Beträge zahlte, käme eine Verrechnung mit etwaigen eigenen Verbindlichkeiten L. gegenüber der HGB nicht in Betracht. Das Vorbringen der Beklagten bedarf mithin weiterer Prüfung unter den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten. Die Beklagten haben im einzelnen dargelegt, wann und wie die Zahlungen erfolgt sind (Bl. 594, 841). Der Zeuge L. hat sich hierzu bereits geäußert. Erst wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, die Zahlungen seien nicht oder jedenfalls nicht mit der Wirkung, daß das Guthaben der HGB in entsprechender Höhe erloschen ist, erfolgt, wäre zu erörtern, ob L. später über das Guthaben auf Grund der Vollmacht für die HGB auch insoweit verfügt hat, als die Einlage K. in Frage steht, und ob die HGB ihren Zahlungsanspruch aus dem Guthaben hierdurch. auch insoweit verloren hat. Zu dieser Frage braucht jetzt keine Stellung genommen zu werden.
VIII.
Die weiteren von der Revision noch erörterten Überweisungen auf das Konto der HGB seitens der M. AG und der Bank für A. bedürfen keiner Prüfung, da der Kläger Ansprüche aus diesen Überweisungen nicht hergeleitet hat (vgl. S. 34 UA).
IX.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, soweit es nur darauf ankommt, ob zwischen L. und der Beklagten zu 1 unzulässige Abreden über das Konto getroffen waren, von dem er einen Betrag von 118.000 DM auf das neu eröffnete Konto der HGB unter Bezugnahme auf sämtliche bestehende Vereinbarungen überwiesen hat. Der Kläger hat selbst vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe im Zusammenwirken mit L. Kredite im Hinblick auf seine Sperrmarkguthaben und unter deren vermeintlicher Haftung bereits vor der Eröffnung des Kontos für die HCB gewährt. Er meint allerdings irrig, die Guthaben L. seien dadurch mangels Devisengenehmigung nicht berührt worden. Nach der Darstellung des Klägers hat gerade bei den beiden Konten L., von denen Überweisungen an die HCB vorgenommen worden sind, die Praxis der Gewährung unzulässiger Kredite bestanden (Bl. 1260). Dies stimmt mit dem Bericht des Oberfinanzpräsidenten M., Gruppe Devisenüberwachung, vom 26. Juni 1952, S. 29, 35 (Bl. 697, 703), auf den sich auch der Kläger bezogen hat, und der Aussage L. (Bl. 791) sowie den Angaben der Beklagten zu 1 überein, die sich wegen dieser Verstöße einer Buße unterworfen hat. Ob tatsächlich bereits Kredite ausgezahlt waren, die die Guthaben L. voll "aushöhlten", ist ohne Bedeutung. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob besondere "Verpfändungserklärungen" L. bezüglich dieser Guthaben abgegeben worden waren. Unstreitig bestand zwischen L. und der Beklagten zu 1 Einverständnis über die Benutzung der Guthaben nach dem Wunsch L. als Unterlage für Inlandskredite. Bereits darauf folgte die Nichtigkeit der Guthaben (vgl. BGH WM 1960, 767), die sich auf das für die HCB eröffnete Konto und grundsätzlich alle dort eingehenden Überweisungen erstreckte, weil auch dieses Konto den unzulässigen Vereinbarungen über die Haftung für Kredite an Inländer unterworfen worden war.
X.
Der hilfsweise vom Kläger erhobene Bereicherungsanspruch ist unbegründet. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagte zu 1 auf Kosten der HCB etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 BGB). Die der Beklagten zu 1 erteilten Aufträge zur Überweisung von Sperrmark auf das Konto der HGB haben (abgesehen von der Überweisung K.) zu keiner wirksamen Gutschrift auf deren Konto geführt, weil der über dieses Konto geschlossene Bankvertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig war und die Gutschrift daher keinen Auszahlungsanspruch begründete. Die mit den Überweisungsaufträgen beabsichtigte Leistung der Überweisenden an die HCB ist nicht durchgeführt worden. Daraus könnten sich allenfalls Ansprüche der Auftraggeber auf Herausgabe ergeben (§ 667 BGB), wenn die zu überweisenden Beträge infolgedessen bei der Beklagten zu 1 verblieben sind. Dagegen hat die HCB keine Beeinträchtigung ihres Vermögensstandes dadurch erlitten, daß die Aufträge zur Gutschrift auf ihrem Konto nicht wirksam ausgeführt werden konnten. Eine Bereicherung, der Beklagten zu 1 infolge der unausführbaren Überweisungsaufträge auf Kosten der HCB, wie sie § 812 BGB voraussetzen würde, scheidet mithin von vornherein aus. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die im Zusammenhang mit den Sperrmarkguthaben von der Beklagten zu 1 gewährten Kredite ihre Bereicherung ausschließen. Ebenso braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob hier einem etwaigen Bereicherungsanspruch der HCB § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen würde und ob dieser Einwand auch gegenüber dem Kläger erhoben werden könnte.
XI.
Auch der Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 826 BGB), auf den sich der Kläger noch stützt, scheidet aus. Die Beklagte zu 1 hat die Abrede mit L. über die unzulässigen Kredite bereits vor der Errichtung des Kontos der HCB getroffen. Es ist nicht dargetan, daß die Beklagte zu 1 davon ausgegangen ist, die HCB habe von diesen Abreden L. nichts erfahren und sei sich daher der Gefahr nicht bewußt gewesen, keine Ansprüche aus dem Guthaben zu erwerben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte zu 1 habe den Mißbrauch der Vollmacht der HCB durch L. nicht erkannt. Das setzt voraus, daß sie auch vor deren Erteilung bei der Eröffnung des Kontos für die HCB der Meinung gewesen ist, diese sei über die von ihr mit L. getroffenen Vereinbarungen im Bilde. Ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1 zum Nachteil der HCB, indem sie Überweisungen auf dem Konto der HGB trotz der Haftungsvereinbarung ("Aushöhlung") gutbrachte, kann daher nicht angenommen werden, so daß nicht zu erörtern ist, worin ein hierdurch verursachter Schaden der HCB bestehen könnte.
XII.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Teilklage in Höhe von 378.000 DM (nicht 378.859 DM, die ursprünglich eingeklagt waren), der durch das Vorbehaltsurteil stattgegeben worden ist, erweist sich somit nach dem Ergebnis des Nachverfahrens bezüglich des in erster Linie aus dem Konto Nr. 574 geltendgemachten Betrages von 11.700 DM als unbegründet. Der Restanspruch von 366.300 DM aus dem Konto Nr. 561 ist nicht gerechtfertigt, soweit es sich nicht um den Betrag von 70.000 DM - Restguthaben K. - (nebst den gegebenenfalls neu zu berechnenden Zinsen von den sog. Guthaben Dritter in Höhe von 364.45 DM) handelt. Die Klage aus dem Konto Nr. 561 ist daher in Höhe von 295.935,55 DM unbegründet. In Höhe von insgesamt 307.635,55 DM war daher die Berufung des Klägers gegen das die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteilß abweisende Urteil des Landgerichts vom 25. Februar 1957 zurückzuweisen. Wegen des restlichen Klagbetrages von 70.000 DM (nebst 364,45 DM) bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen im Hinblick auf den Zahlungseinwand. Die Sache war daher in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren zu 4/5 dem Kläger aufzuerlegen (§§ 915,92 ZPO). Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke