Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1961, Az.: I ZB 6/61
„Registriersystem“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1961
- Aktenzeichen
- I ZB 6/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15085
- Entscheidungsname
- Registriersystem
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayer. Verwaltungsgerichtshof München - 31.01.1961 - AZ: 142 VIII 60
Rechtsgrundlage
- § 11 6. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes v. 23. März 1961 - BGBl. I S. 274
Fundstelle
- MDR 1962, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versagung eines Patentes
Prozessführer
des Fritz S. in M., P.-Allee ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in M.,
Sonstige Beteiligte
1. Dr.-Ing. Rudolf H. in K., G.straße ...,
2. Firma S. & H. AG in M., W.platz ...,
3. Firma Fritz H. & Co. GmbH in F. i.Br. H.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zu den vor dem 1. Juli 1961 ergangenen, auf Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts bezüglichen Urteilen der Oberverwaltungsgerichte ist die bisher nach §132 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft geblieben. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Bundesgerichtshof zuständig.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VIII. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1961 - Nr. 142 VIII 60 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe:
I.
Die Firma Elektrofrequenz Fritz S. GmbH in A. meldete am 1. Oktober 1948 bei der Patentannahmestelle in D. ein Verfahren betreffend ein "Registriersystem" zur Erteilung eines Patentes an. Die Anmeldung, die am 5. August 1950 auf den Kläger umgeschrieben worden war, wurde vom Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen p 16431 IXb/42 d.D. am 12. Juli 1951 bekanntgemacht. Die Patentansprüche lauteten in der vor dem Patentamt zuletzt geltend gemachten Fassung:
- 1.
Schreiber zur kontinuierlichen Aufzeichnung von Linienzügen unter Anwendung eines flächigen Farbträgers, der durch das Registrierorgan mit der Registrierfolie zusammengedrückt wird, gekennzeichnet durch die Anwendung des an sich bekannten Wischprinzips derart, daß zwischen einer Schreibkante und dem Druckmittel die Registrierfolie und eine fortlaufende Farbfolie hindurchgeführt werden.
- 2.
Schreiber nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine der Folien eine Abwinkelung an der Schreibkante erfährt und die Farbfolie eine geringere Geschwindigkeit hat als die Schreibfolie.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Kläger später hilfsweise, den folgenden zusammengefaßten Patentanspruch zugrunde zu legen:
Wischschreiber mit fortlaufender Registrierfolie, gekennzeichnet durch eine fortlaufende Farbfolie, eine Schreibkante und eine derartige Anordnung, daß zwischen der Schreibkante und dem Andruckmittel die Registrierfolie und die Farbfolie hindurchgeführt und zusammengedrückt werden, wobei eine der Folien an der Schreibkante eine Abwinkelung erfährt und die Farbfolie eine niedrigere Vorschubgeschwindigkeit hat als die Registrierfolie.
Auf die Einsprüche der Beteiligten zu 1 und 2 wurde das nachgesuchte Patent durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 42 d des Deutschen Patentamts vom 15. April 1955 mangels Neuheit der Erfindung versagt. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Entscheidung des 6. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 15. März 1957 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand der begehrten Patentansprüche trotz Neuheit und anzuerkennenden technischen Fortschritts mangels der zur Patenterteilung erforderlichen Erfindungshöhe nicht patentfähig sei. Der Kläger erhob sodann gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts, vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die Beschlüsse der Prüfungsstelle und des Beschwerdesenats aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage durch Urteil vom 19. Februar 1960 - VIII - 4077/57 - ab. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung, zu deren Verhandlung auch die Beteiligte zu 3) beigeladen worden war, wurde durch Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 1961 - 142 VIII 60 - zurückgewiesen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof waren nach der Begründung ihrer Urteile zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erfindungshöhe für die vom Kläger beanspruchte Kombination mit Recht verneint worden sei.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Berufungsurteil vom 31. Januar 1961, das dem Kläger am 7. März 1961 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger durch einen am 6. April 1961 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. R. in M. vom 28. März 1961 gemäß §132 Abs. 3 VwGO die hier zur Entscheidung stehende Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache mit Übersendungsschreiben vom 4. Juli 1961 - I B 43.61 - gemäß Art. 6 §11 Abs. 3, §22 Abs. 2 des 6. Überleitungsgesetzes an den Bundesgerichtshof abgegeben.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das am 1. Juli 1961 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 - BGBl. I S. 274 - hat mit der Errichtung des Bundespatentgerichts und den dazu gegebenen weiteren Bestimmungen zugleich die bisher aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit den Verwaltungsgerichtsordnungen herzuleitende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts beseitigt. Die Überleitung der am 1. Juli 1961 bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren auf die nunmehr zuständigen Gerichte - das Bundespatentgericht und den Bundesgerichtshof - ist in §11 Abs. 2 und 3, die Frage der Rechtsmittel gegen die vor dem 1. Juli 1961 ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile der Verwaltungsgerichte ist in §11 Abs. 5 des 6. Überleitungsgesetzes geregelt. Nach §11 Abs. 5 tritt an die Stelle einer nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Berufung gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte die Beschwerde an das Patentgericht, an die Stelle einer nach den bisher geltenden Vorschriften zulässigen Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Wie es sich mit der nach den bisher anzuwendenden Vorschriften (§132 Abs. 3 VwGO) statthaften Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verhalten soll, ist nicht ausdrücklich gesagt. Was die durch §1 Nr. 29 des 6. Überleitungsgesetzes neu eingeführte Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts anlangt (§§41 p bis 41 y PatG n.F.), so muß zwar angenommen werden, daß deren Nichtzulassung gerade deshalb, weil das Gesetz - hier allerdings bewußt - nichts darüber sagt, nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß das, was damit für den seit dem 1. Juli 1961 neu geschaffenen Instanzenzug vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof gilt, auch für den nach dem bisherigen Rechtszustand vom Oberverwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht gehenden und jetzt gegebenenfalls auf den Bundesgerichtshof lediglich übergeleiteten Instanzenzug gelten soll. Aus den Bestimmungen in §11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 des 6. Überleitungsgesetzes, die hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsmittel für die Überleitungsfälle durchweg auf die bisher anzuwendenden Vorschriften verweisen, ist vielmehr zu folgern, daß zu den vor dem 1. Juli 1961 ergangenen, auf Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts bezüglichen Urteilen der Oberverwaltungsgerichte die bisher nach §132 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft geblieben ist. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie hier - bereits vor dem 1. Juli 1961 eingelegt und zum Bundesverwaltungsgericht gelangt war. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich in diesem Falle schon aus der ausdrücklichen Bestimmung des §11 Abs. 3 Satz 1 des 6. Überleitungsgesetzes, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 6. Überleitungsgesetzes beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts auf den Bundesgerichtshof übergehen. Es würde aber, wie hier nicht näher ausgeführt zu werden braucht, auch für eine erst nach dem Inkrafttreten des 6. Überleitungsgesetzes eingelegte und zum Bundesverwaltungsgericht gelangte Nichtzulassungsbeschwerde nichts anderes gelten können.
2.
Sind, wie dargelegt, die Übergangsbestimmungen in §11 des 6. Überleitungsgesetzes dahin zu ergänzen, daß auch eine nach der bisher anzuwendenden Vorschrift des §132 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision weiterhin statthaft ist, so müssen in entsprechender Anwendung des §11 Abs. 3 Satz 3 des 6. Überleitungsgesetzes dann auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach den bisher anzuwendenden Vorschriften des §132 Abs. 3 VwGO beurteilt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Der Kläger hat die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs bei diesem Gericht durch einen Rechtsanwalt (§67 Abs. 1 VwGO) eingelegt und hat in der Beschwerdeschrift dargelegt, inwiefern die Sache grundsätzliche Bedeutung haben soll.
3.
Aus dem Rechtsgedanken, der den Bestimmungen in §11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 des 6. Überleitungsgesetzes zugrundeliegt, ergibt sich schließlich, daß auch die sachlichen Voraussetzungen für einen Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, also die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision (an deren Stelle nach §11 Abs. 5 Satz 1 des 6. Überleitungsgesetzes die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof treten würde), aus den bisher anzuwendenden Vorschriften, d.i. aus §132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen sind. Das gilt namentlich für den im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund des §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache).
4.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der vorliegenden Rechtssache entgegen der Meinung des Klägers jedoch nicht zu.
Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in seiner Beschwerdeschrift vom 28. März 1961 daraus herleiten wollen, daß es zu dem Begriff der Erfindungshöhe, der ein Rechtsbegriff sei, zwar eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichthofs in Patentnichtigkeitssachen, aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Patenterteilungssachen gebe. Dieser Gesichtspunkt ist jetzt nicht mehr geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben. Obwohl die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision noch aus §132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen sind, darf doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß über die vom Kläger einzulegende Revision (Rechtsbeschwerde), wenn sie zugelassen würde, nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben würde. Der Bundesgerichtshof und vor ihm das Reichsgericht haben aber, wie auch der Kläger nicht verkennt, in Patentnichtigkeitssachen in zahlreichen Entscheidungen eine alle bisher aufgetretenen Fragen umfassende Rechtsprechung zum Begriff der Erfindungshöhe entwickelt. In Patenterteilungssachen, die nunmehr mittels der Rechtsbeschwerde nach §41 p PatG n.F. ebenfalls an den Bundesgerichtshof herangetragen werden können, ist der Begriff der Erfindungshöhe kein anderer. Es liegt also eine sowohl für das Nichtigkeitsverfahren als auch für das Patenterteilungsverfahren maßgebende höchstrichterliche Rechtsprechung des nunmehr für beide Verfahren letztinstanzlich zuständigen Gerichts zum Begriff der Erfindungshöhe bereits vor.
In seinem späteren Schriftsatz vom 11. September 1961 hat der Kläger den Vortrag der Beschwerdeschrift dahin ergänzt, die Sache habe auch schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung eines so hohen Gerichts wie des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs anderen Rechtsuchenden als eine Art Leitstern dienen könne und es daher nicht tragbar sei, die hier ergangene Entscheidung, die den Begriff der Erfindungshöhe erheblich verkenne und eindeutig, bewußt und erkennbar von langjähriger Rechtsprechung abweiche, bestehen zu lassen. Der Umstand, daß hier der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, ist jedoch ebenfalls noch kein Grund, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Nachdem nunmehr in Patentnichtigkeitssachen und in Patenterteilungssachen allein der Bundesgerichtshof als letzte Instanz zum Begriff der Erfindungshöhe Stellung zu nehmen hat, werden die Rechtsuchenden in Zukunft in erster Linie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Erfindungshöhe als maßgebend betrachten. Es ist dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aber auch gar nicht zu entnehmen, daß er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre oder den Begriff der Erfindungshöhe verkannt hätte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit Recht auf die Umstände des Streitfalls abgestellt sind, bewegen sich vielmehr durchaus im Rahmen der Rechtsprechung, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof zur Erfindungshöhe im Patentrecht entwickelt haben. Der vorliegenden Rechtssache kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beigemessen werden, daß bei Zulassung der Revision (Rechtsbeschwerde) die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch den Bundesgerichtshof zu erwarten wäre.
5.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der Bestimmungen in §154 Abs. 2 VwGO und §11 Abs. 9 des 6. Überleitungsgesetzes.