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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1961, Az.: VII ZR 120/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1961
Aktenzeichen
VII ZR 120/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 31.03.1960

In dem Rechtsstreitverfahren hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 31. März 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

    In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Beklagten zu 1 und 2, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  2. 2.)

    Die Revision der Beklagten zu 3 und 4 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen sie nicht zurückgenommen worden ist.

  3. 3.)

    Von den bisherigen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 1/20, die Beklagten zu 3 und 4 9/20 zu tragen.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 haben diese 9/10, die Klägerin 1/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Erbin des Rechtsanwalts O. aus M.. Dieser hatte die Beklagten in verschiedenen Angelegenheiten vertreten und deswegen Kostenansprüche gegen sie geltend gemacht. Damit hat es folgende Bewandtnis:

2

Der Verlagsbuchhändler Louis J. war Inhaber der Firma Gustav L. in B.. Er veräußerte sie, da er aus rassischen Gründen verfolgt wurde, am 20. August 1938 an einige seiner Angestellten, die sie in Form einer Kommanditgesellschaft weiterführten.

3

J. starb am 12. Mai 1942 in Lugano. Er wurde u.a. von den Beklagten zu 3 und 4 beerbt; sein Willensvollstrecker (nach Schweizer Recht) wurde der Kaufmann Br..

4

Am 29. November 1951 gründeten die Beklagten zu 3 und 4 mit der weiteren Miterbin Frau Os. eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma Gustav L. und meldeten sie durch Rechtsanwalt O. bei dem Amtsgericht in Darmstadt zur Eintragung im Handelsregister an. Der Antrag wurde zunächst nicht beschieden. Schließlich nahm ihn Rechtsanwalt O., da er inzwischen durch andere Ereignisse überholt war, am 22. April 1953 zurück.

5

Die genannte Firma Gustav L. aus Ostberlin strengte gegen die Beklagten zu 3 und 4, Frau Os. und den von diesen als Mitarbeiter ausersehenen Kaufmann F. bei dem Landgericht in Wiesbaden Prozesse an; sie beanspruchte darin das alleinige Recht zur Fortführung der Firma. In den Prozessen war Rechtsanwalt O. für die dort Beklagten, also auch für die Frauen K. und S., als Verkehrsanwalt tätig; er nahm für sie an verschiedenen Terminen in Wiesbaden und Frankfurt teil.

6

Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage der Ostberliner Firma L. am 22. Januar 1953 ab und gab einer Widerklage der damaligen Beklagten zum Teil statt. Die Firma L. (B.) legte dagegen Berufung ein. Im 2. Rechtszuge verglichen sich die Beteiligten unter Mitwirkung des Rechtsanwalts O. am 11. Juni 1953 dahin, daß die B.r Firma ihre Rechte einschließlich der zur Führung des Namens Gustav L. an die Beklagten zu 3 und 4 sowie Frau Os. abtrat, und zwar gegen Zahlung laufender Rentenbeträge oder einer Abfindung von 220.000 DM. Der Beklagte zu 2 (C.) schloß sich diesem Vergleich an.

7

In der Zeit zwischen dem Urteil 1. Instanz und dem Vergleich hatten die Beklagten zu 3 und 4, Frau Os., der Beklagte zu 2 und Freitag am 12. Februar 1953 einen Vertrag geschlossen, durch den sie die oben erwähnte offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma "Gustav L., Nachfolger" umwandelten; persönlich haftende Gesellschafter wurden Freitag und der Beklagte zu 2, Kommanditisten die Beklagten zu 3 und 4 sowie Frau Os.. Rechtsanwalt O. meldete die Kommanditgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. Das Amtsgericht in Darmstadt wies jedoch den Antrag am 13. März 1953 zurück, weil die Firmenbezeichnung nicht der Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB entspreche. Die von Rechtsanwalt O. hiergegen eingelegte Beschwerde blieb aus anderen Gründen erfolglos.

8

Die Kommanditgesellschaft begann zwar ihre Tätigkeit. Es fehlten aber die Mittel zur Weiterführung, insbesondere zur Abfindung der früheren Firmeninhaber in B.. Diese traten deswegen von dem Vergleich zurück. Rechtsanwalt O. legte in den Monaten Juli/August 1954 die Vertretung für die Gesellschaft und die Gesellschafter nieder, nachdem es zu Zerwürfnissen mit seinen Auftraggebern gekommen war. Am 20. August 1954 beschlossen die Gesellschafter, die Kommanditgesellschaft aufzulösen.

9

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung von Kosten, die Rechtsanwalt O. durch seine Tätigkeit für die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter verdient habe. Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.967,08 DM nebst Zinsen verlangt.

10

Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Sie haben - jedenfalls im zweiten Rechtszuge - die Entstehung und Höhe der Gebühren und Auslagen bestritten. Ferner haben sie behauptet, die Ansprüche des Rechtsanwalts O. seien durch Zubilligung einer Beiratsentschädigung seitens der Kommanditgesellschaft abgegolten. Schließlich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und vorsorglich mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

11

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die behauptete Abgeltung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat alle Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.598,25 DM, die Beklagten zu 3 und 4 weitere 1.368,83 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 hat es wegen eines Betrags von 1.368,83 DM zurückgewiesen.

12

In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin nach Stellung der Anträge die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 in Höhe von 1.368,83 DM nebst Zinsen hiervon zurückgenommen; diese haben eingewilligt.

13

Mit der Revision erstreben die Beklagten im übrigen die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

I.

Zur Frage des Geständnisses der Beklagten zu 1 und 2:

15

Rechtsanwalt Ohse hatte mit der Klage eine Aufstellung seiner Gebühren und Auslagen eingereicht. Die Beklagten zu 1 und 2 erklärten in ihrer Beantwortung vom 30. April 1957, daß sie "die Tatsache der Kostenentstehung im einzelnen ... dem Grunde nach nicht bestritten"; jedoch behielten sie sich eine Stellungnahme zur Höhe vor. Im Schriftsatz vom 24. Juli 1957 erklärten sie ferner, daß "die Errechnung der Gebühren formal den dafür maßgebenden Bestimmungen entspricht".

16

Im zweiten Rechtszuge haben sie, ebenso wie die Beklagten zu 3 und 4 von Beginn an, die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten (S. 11 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 1958).

17

Das Oberlandesgericht erblickt in den Erklärungen die die Beklagten zu 1 und 2 im ersten Rechtszuge abgegeben haben, ein gerichtliches Geständnis dahin, daß Rechtsanwalt O. die sich aus seinen Ansätzen ergebende Tätigkeit ausgeübt habe und daß ihm die angegebenen Auslagen entstanden seien. Es lehnt deswegen ein Eingehen auf die Einzelheiten ab, weil die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nach dem § 290 ZPO nicht gegeben seien.

18

Diese Ausführungen, die das Revisionsgericht ohne Bindung an die Wertung des Oberlandesgerichts frei nachzuprüfen hat (LM § 419 BGB Nr. 8), greift die Revision mit Recht an.

19

1.)

Ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ist die Erklärung einer Prozeßpartei, daß die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen wahr sind. Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und kann auch in der Äußerung liegen, daß Anführungen des Gegners nicht bestritten werden sollen (RG Warn. 1908 Nr. 675; JW 1912, 592; JR 1926 Nr. 732).

20

Fälle der letztgenannten Art sind aber mit Vorsicht zu behandeln. Denn die Erklärung, eine Tatsache werde nicht bestritten, hat zunächst nur einen negativen Inhalt. Zur Umdeutung in ein positives Zugeständnis wird es deswegen weiterer Umstände bedürfen, die einen solchen Schluß nahelegen (Stein-Jonas § 288 Anm. II 2 a; Wieczorek § 288 Anm. B II a 1; RG JW 1934, 412).

21

2.)

Solche Umstände sind vorliegend nicht zu erkennen.

22

a)

Die Äußerungen im Schriftsatz vom 30. April 1957 sind nicht eindeutig im Sinne eines Geständnisses.

23

Nicht bestritten wird darin die "Kostenentstehung dem Grunde nach". Die Beklagten wollten also nicht in Abrede stellen, daß Rechtsanwalt O. jeweils eine Tätigkeit entfaltet hatte, die irgendwelche Gebühren oder Auslagen zur Entstehung gebracht hatte. Dagegen bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nicht auf die Höhe der Forderungen. Insoweit kann also von vornherein nicht von einem Geständnis der Ansätze die Rede sein.

24

Aber auch zum Grunde fehlt es an einem hinreichenden Anhaltspunkt, der es erlaubte, die Erklärungen der Beklagten zu 1 und 2 im Schriftsatz vom 30. April 1957 als gerichtliches Geständnis anzusehen Dabei ist insbesondere zu beachten, daß es sich um eine Frage handelte, die nach dem Prozeßstande zurückgestellt werden konnte. Die Beklagten behaupteten nämlich, daß die Ansprüche des Rechtsanwalts O. auf andere Weise abgegolten oder mindestens verjährt seien. Sie hatten im Hinblick auf diese Einwände, von denen der eine im ersten Rechtszug auch zum Erfolg geführt hat, keine Veranlassung, damals schon bindende Erklärungen zur Entstehung und Höhe der Kosten abzugeben.

25

b)

Noch allgemeiner gehalten sind die Äußerungen im Schriftsatz vom 24. Juli 1957. Darin erklärten die Beklagten zu 1 und 2 nur, Rechtsanwalt O. habe die gesetzlichen Vorschriften richtig angewandt. Das ist kein Geständnis von Tatsachen, sondern die Stellungnahme zu einer Rechtsfrage.

26

Diese Beurteilung ändert sich auch dann nicht, wenn man den Anlaß für jene Erklärung berücksichtigt. Das Landgericht hatte den Beklagten aufgegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Höhe der Forderung bestreiten wollten, andernfalls "Nichtbestreiten unterstellt" werde (Beweisbeschluß vom 25. Juni 1957). Diese Frage haben die Beklagten zu 1 und 2 im Schriftsatz vom 24. Juli 1957 nicht beantwortet; ihren vorsichtig gehaltenen Erklärungen wird daher nicht einmal ein Nichtbestreiten, geschweige denn ein Geständnis von Tatsachen entnommen werden können.

27

Abgesehen hiervon hatte das Gericht in seinem Beweisbeschluß auch nur in Aussicht gestellt, daß es ein Nichtbestreiten unterstellen, nicht jedoch, daß es ein Geständnis annehmen würde. Es geht nicht an, der Antwort der Beklagten eine weitergehende Bedeutung beizumessen, als es das Gericht vorgesehen hatte.

28

c)

Das Oberlandesgericht hätte also die Gebühren- und Auslagenforderungen des Rechtsanwalts O. prüfen und auch darauf eingehen müssen, ob etwa der Beklagte zu 2 diese Ansprüche für sich und die beklagte Kommanditgesellschaft schon früher mindestens dem Grunde nach außergerichtlich anerkannt hat (vgl. hierzu das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 23. August 1954).

29

Das Urteil ist wegen dieses die Beklagten zu 1 und 2 betreffenden Mangels insoweit aufzuheben. Die Sache ist in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es noch der tatrichterlichen Würdigung bedarf.

30

II.

Zum bestätigenden Anerkenntnis der Beklagten zu 3 und 4

31

Am 2. August 1954, als bereits Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und Rechtsanwalt O. bestanden, fand, eine Besprechung zwischen ihnen statt. Der Bevollmächtigte der Beklagten zu 3 und 4, Dr. Ka., bestätigte das Ergebnis unter dem 5. August 1954 dahin, daß die von Rechtsanwalt O. angesetzten Gebühren nicht bestritten werden sollten.

32

Das Oberlandesgericht wertet diese Erklärungen des Dr. Ka. als bestätigendes Anerkenntnis. Den Beklagten zu 3 und 4 seien daher, so führt es aus, alle ihnen bis dahin bekannten Einwände abgeschnitten. Sie hätten nicht dargetan, daß die Kostenrechnung, bis auf einen zu Unrecht angesetzten Betrag von 1.368,83 DM, falsch sei. Selbst hinsichtlich dieses Teils seien sie an das Anerkenntnis gebunden, da sie den Fehler gekannt hätten.

33

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind durch die im Tatbestand erwähnte Klagerücknahme erledigt, soweit sie sich gegen die Zuerkennung jener 1.368,83 DM wenden. Im übrigen sind sie unbegründet.

34

1.)

Die Wertung der von Dr. Ka. abgegebenen Erklärungen als bestätigendes Anerkenntnis bindet das Revisionsgericht, soweit sie auf tatsächlichem Gebiete liegt. Im übrigen hat sich das Oberlandesgericht an die insoweit maßgebenden Rechtsgrundsätze gehalten (vgl. hierzu u.a. Urt. d. Sen. vom 4. Mai 1961 VII ZR 43/60 = BB 1961, 803).

35

2.)

Das Berufungsgericht hatte, entgegen den Ausführungen der Revision, keine Veranlassung, Dr. Ka. über die Vorgänge zu vernehmen.

36

Die Beklagten zu 3 und 4 hatten ihn als Zeugen dafür benannt, daß er kein Anerkenntnis abgeben wollte. Darauf kam es, wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegt, nicht an. Maßgebend war allein, was er erklärt hat und was der Gegner darunter verstehen mußte. Insoweit läßt das Urteil keine Unklarheiten erkennen.

37

Auf die Bekundungen des Dr. Ka. in dem Prozeß 1 O 223/54 des Landgerichts Darmstadt gründet das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht. Es kennzeichnet seinen dahingehenden Hinweis durch Einklammern und die einleitenden Worte "im übrigen" unmißverständlich als nur beiläufige Bemerkung.

38

III.

Zur Verjährung:

39

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind. Es führt aus:

40

Rechtsanwalt O. habe bei einer Besprechung am 12. Februar 1953 geäußert, die Gesellschaft sei von vornherein "pleite", wenn er seine Forderungen jetzt schon geltend mache. Er habe damit versprochen, im Interesse aller zuzuwarten. Darin sei eine Stundung zu erblicken. Diese habe so lange gelten sollen, bis die Gesellschaft kräftig genug geworden sei, das Honorar ohne Schaden zu bezahlen. Gemäß dem § 202 BGB habe die Verjährung somit erst "im Jahre 1954" (gemeint ist ersichtlich "mit Ablauf des Jahres 1954") begonnen. Die Klage sei am 18. Dezember 1956 eingegangen und demnächst zugestellt worden. Deswegen sei die Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB gewahrt.

41

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

42

1.)

Allerdings geben die Ausführungen des Berufungsgericht zu dem § 202 BGB zu Bedenken Anlaß.

43

Die Stundung führt nach dieser Vorschrift nur zu einer Hemmung der Verjährung. Das bedeutet, daß die Zeit, die bis zur Gewährung der Stundung abgelaufen ist, auf die Frist angerechnet werden muß (§ 205 BGB). Das hat das Oberlandesgericht nicht beachtet.

44

2.)

Das Ergebnis ändert sich hierdurch aber nicht, weil die Nachprüfung ergibt, daß in der Tat keine anrechenbare Frist bis zum 12. Februar 1953 verstrichen war.

45

Die Forderungen des Rechtsanwalts O. stammten aus Tätigkeiten, die er in den Jahren 1948 bis 1954 ausgeübt hatte. Sie verjährten gemäß den §§ 196 Abs. 1 Nr. 15; 198 und 201 BGB zwei Jahre nach dem Schluß des Jahres, in dem sie entstanden waren. Gemäß dem § 85 RAGebO a.F. entstanden sie mit der Beendigung der jeweiligen Instanz oder bei Erledigung des Auftrags.

46

Das Oberlandesgericht stellt nicht ausdrücklich fest, wann das gewesen ist. Dem unstreitigen Parteivorbringen ist aber zu entnehmen, daß die Forderungen frühestens am 22. Januar 1953 "entstanden" sind, als die beiden ersten Urteile in den anhängigen Verfahren ergingen. Die sonstigen Aufträge, die Rechtsanwalt O. erhalten hatte, standen ersichtlich mit seiner Tätigkeit in den Prozessen in engem Zusammenhange; es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß auch nur einer von ihnen vorher endgültig erledigt war.

47

Daraus folgt, daß die Verjährung der Ansprüche des Rechtsanwalts O. frühestens am 1. Januar 1954 hätte beginnen können. Diese Möglichkeit entfiel aber, weil er damals bereits für die vergangenen und zukünftigen Forderungen am 12. Februar 1953 Stundung gewährt hatte. Es war demnach an diesem Tage noch keine Zeit verstrichen, die auf die Verjährungsfrist anzurechnen gewesen wäre.

48

Die Verjährungsfrist hat also gem. dem § 201 S. 2 BGB am 1. Januar 1955 begonnen, weil das erste Fälligwerden, das geeignet war, sie in Lauf zu setzen, erst Mitte 1954 eintrat.

49

b)

Allerdings wendet sich die Revision mit verschiedenen Rügen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt O. habe seine Forderungen am 12. Februar 1953 gestundet. Sie sind jedoch unbegründet.

50

aa)

Rechtsanwalt O. hatte die Äußerung, die Gesellschaft sei von vornherein "pleite", wenn er seine Ansprüche alsbald geltend mache, bei seiner persönlichen Anhörung bestritten. Das Oberlandesgericht sieht sie trotzdem auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F., So. und Fe. als erwiesen an.

51

Dazu war es auf Grund der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung befugt. In keinem Falle sind die Beklagten dadurch beschwert, da diese Feststellung ihren eigenen Behauptungen entspricht. Daß sie daraus andere rechtliche Folgerungen ziehen wollen als das Oberlandesgericht, ist bedeutungslos.

52

bb)

Ebenso liegt es im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Befugnis, wenn er darin eine Stundung erblickt.

53

Das Berufungsgericht setzt sich dadurch nicht, wie die Revision meint, mit den Behauptungen des Rechtsanwalts O. oder der Klägerin in Widerspruch. Rechtsanwalt O. hatte S. 9 und 12 seiner Berufungsbegründung vom 5. März 1958 ausdrücklich eine Stundung behauptet und sich vorsorglich die Bekundungen der bis dahin vernommenen Zeugen F. und So. über seine Äußerung am 12. Februar 1953 zu eigen gemacht. Ähnliches behauptete die Klägerin S. 18 ihres Schriftsatzes vom 13. Februar 1959.

54

cc)

Die Unterschiede in den Wortfassungen der Zeugenaussagen sind für die Bewertung ihres Inhalts bedeutungslos. Das gilt insbesondere für das Wort "schon" in der Niederschrift über die Vernehmung des Regierungsrats Fertig.

55

dd)

Das Oberlandesgericht brauchte daraus, daß die Stundung nicht schriftlich niedergelegt worden ist, keine entscheidenden Schlüsse zu ziehen. Auch wenn man sonst mit großer Genauigkeit vorgegangen sein sollte, konnte man es für ausreichend halten, daß Rechtsanwalt O. sein Zuwarten nur mündlich versprach.

56

ee)

Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß Rechtsanwalt O. die fragliche Äußerung zunächst abgestritten hatte. Es sagt S. 20 des Urteils ausdrücklich, daß sie seiner eigenen Darstellung widerspricht.

57

ff)

Richtig ist die Ansicht der Revision, daß eine die Verjährung hemmende Stundung nur in Frage kommt, wenn sie für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht begründen soll.

58

Es besteht aber kein Anhalt für die Annahme, daß diese Voraussetzung nicht gegeben war. Das Oberlandesgericht brauchte sich nicht damit zu befassen; denn Rechtsanwalt O. hat seine Ansprüche nicht vorzeitig geltend gemacht, so daß die Beklagten auch keine Möglichkeit hatten sich auf die Stundung zu berufen.

59

gg)

Der Zeitpunkt, bis zu dem nach Ansicht des Berufungsgerichts die Stundung gelten sollte - die wirtschaftliche Gesundung der Gesellschaft -, ist allerdings nie eingetreten.

60

Den Ausführungen S. 21 unten und 22 des Urteils ist aber zu entnehmen, daß die Fälligkeit nach Ansicht des Oberlandesgerichts unabhängig von jener wirtschaftlichen Gesundung in jedem Falle mit der Niederlegung der Vertretung durch Rechtsanwalt O. und mit der Liquidierung der Gesellschaft, also Mitte 1954, eintreten sollte. Dem ist zuzustimmen. Denn andernfalls wäre zu unterstellen, daß Rechtsanwalt O. auch daran gedacht hat, auf seine Forderung zu verzichten. Das kann umso weniger angenommen werden, als einerseits die Lage der Gesellschaft am 12. Februar 1953 bereits recht angespannt war und andererseits wirtschaftlich leistungsfähige Gesellschafter mithafteten.

61

hh)

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, welche Bedeutung die von der Klägerin behaupteten Anerkenntnisse für den Lauf der Verjährung gehabt haben, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

62

IV.

Zur Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen:

63

Die Beklagten haben gegen Rechtsanwalt O. Schadensersatzforderungen wegen falscher Beratung erhoben. Sie stützen sie auf sein Verhalten bei der Gründung der Kommanditgesellschaft sowie ferner darauf, daß er die Nichteinhaltung des Vergleichs vom 11. Juni 1953 verschuldet habe. Schließlich habe sie ihm vorgeworfen, daß er es schuldhaft unterlassen habe, Rückerstattungsansprüche gegen die Berliner Firma geltend zu machen.

64

Das Oberlandesgericht verneint solche Ansprüche. Es führt aus: Wie es scheine, leiteten die Beklagten keine Forderungen daraus her, daß sie bei Verwendung des Namens "Gustav L." auf Schwierigkeiten gestoßen seien. Das könnten sie schon deswegen nicht, weil Rechtsanwalt O. am 12. Februar 1953 auf die insoweit bestehenden Schwierigkeiten hingewiesen habe und die Beklagten sie in Kauf genommen hätten. Abgesehen hiervon hätte man den sich aus dem § 19 Abs. 2 HGB hergeleiteten Beanstandungen des Amtsgerichts Darmstadt dadurch begegnen können, daß man sich des Namens "Gustav L." nur als Untertitel der Firma bedient hätte. Der Bestand der Gesellschaft sei also in keinem Falle durch das Verhalten des Rechtsanwalts O. gefährdet worden.

65

Die Beklagten versuchten, ihre Gegenforderungen in Erkenntnis dieser Sachlage "anscheinend" allein damit zu begründen, daß Rechtsanwalt O. die Nichteinhaltung des Vergleichs verschuldet habe, weil er pflichtwidrig vorhandene Gelder anderweit verwandt habe. Insoweit treffe ihn aber kein Vorwurf.

66

Schließlich könnten die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen Nichtanmeldung der Rückerstattungsansprüche geltend machen; denn diese stünden nur der durch den Willensvollstrecker vertretenen Erbengemeinschaft zu.

67

Die Revision wendet sich mit verschiedenen Rügen gegen diese Würdigung. Sie sind unbegründet.

68

1.)

Bereits das Oberlandesgericht hatte berechtigte Zweifel, wie die Beklagten ihre Schadensersatzforderungen begründen wollten. Sie sind durch die Anführungen der Revision nicht behoben worden. So ist nicht ersichtlich, daß die Beklagten in den Tatsacheninstanzen je behauptet haben, Rechtsanwalt O. habe seine Beratungspflichten auch bei Gründung der offenen Handelsgesellschaft verletzt. Im dritten Rechtszuge kann das Fehlende nicht nachgeholt werden. Es bedarf also keines Eingehens auf die Rügen, die sich auf diese Vorgänge beziehen.

69

2.)

Nach Ansicht der Revision soll das Oberlandesgericht nicht hinreichend erörtert haben, ob sich Rechtsanwalt O. bei Gründung der Kommanditgesellschaft richtig verhalten habe. Er hätte, so meint sie, darauf hinweisen müssen, daß gegen den Gebrauch des Namens "Gustav L." schwerwiegende Bedenken bestanden.

70

Die Rüge ist unbegründet. Sie scheitert bereits an den oben wiedergegebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt O. habe betont, daß die Rechtslage zweifelhaft sei; die Beklagten hätten trotzdem das Wagnis auf sich genommen. Unter diesen Umständen kann gegen Rechtsanwalt O. nicht der Vorwurf schuldhaften Handelns erhoben werden. Das gilt umso mehr, als er sich auf das kurz vorher ergangene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 1953 stützen konnte, das den Beklagten zu 3 und 4 die Führung jenes Namens gestattete.

71

Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung solche Schadensersatzansprüche überhaupt noch aufrecht erhalten haben.

72

3.)

Darauf, daß Rechtsanwalt O. die Nichtdurchführung des Vergleichs verschuldet haben soll, kommt die Revision nicht mehr zurück. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen.

73

4.)

Die Revisionskläger zu 3 und 4 sind der Ansicht, das Verhalten des Rechtsanwalts O. in der Rückerstattungsangelegenheit sei schuldhaft unrichtig gewesen. Dadurch sei ihnen - entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts - ein Schaden entstanden.

74

a)

Es ist nicht ersichtlich, was der von der Revision angeführte Art. 72 der Berliner Rückerstattungsanordnung hiermit zu tun haben soll. Er regelt die Wiederaufnahme einer Firma, wenn sie inzwischen gelöscht worden ist, besagt aber nichts darüber, wie zu verfahren ist, wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt. Insbesondere ordnet er nicht an, daß die Firma von den früheren Inhabern nur dann wieder geführt werden dürfe, wenn sie vorher gelöscht worden sei.

75

b)

Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagten zu 3 und 4 könnten nicht mit einem solchen Schadenersatzanspruch aufrechnen, weil er der von dem Willensvollstrecker vertretenen gesamten Erbengemeinschaft zustehe. Es verkennt hierbei, daß es sich um Forderungen handelt, die die Beklagten zu 3 und 4 gegen Rechtsanwalt O. wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags erheben, den sie mit ihm geschlossen haben. Der ihnen entstandene Schaden könnte darin bestehen, daß sie durch einen falschen Rat ihren Anteil an jener Folgerung verloren hätten.

76

Das Urteil braucht aber wegen dieses Fehlers nicht aufgehoben zu werden. Denn der Schadensersatzanspruch ist nicht hinreichend substantiiert.

77

Die Beklagten zu 3 und 4 haben zwar in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, daß sich in Westberlin Vermögen der Ostberliner Firma befunden habe. Die sonst zur Begründung eines Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Behauptungen haben sie aber nicht aufgestellt. Vor allem haben sie nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt O. alle Tatsachen, insbesondere das Bestehen der Filiale in Westberlin, gekannt habe oder hätte kennen müssen. Das wäre zur Schlüssigkeit des gegen ihn erhobenen Anspruchs erforderlich gewesen.

78

Das Oberlandesgericht hat also auch diese Schadensersatzforderung im Ergebnis mit Recht verneint.

79

V.

Es ist also nur der Revision der Beklagten zu 1 und 2 stattzugeben. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 mit der sich aus den §§ 92, 97 und 271 Abs. 3 S. 2 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Heimann-Trosien
Erbel
Dr. Vogt