Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1961, Az.: I ZR 36/60
Patentrechtliche Ausgestaltung des Gebrauchsmusterschutzes; Vorliegen einer Gebrauchsmusterverletzung hinsichtlich der Nutzung von Bowdenzügen als Kraftübertragungsmittel bei höhenverstellbaren Tischen; Voraussetzungen einer Vorwegnahme eines beantragten Gebrauchsmusters durch ein älteres Gebrauchsmuster
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 36/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.12.1959
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreit
...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und
der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Spengler, Ebel und Claßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des am 19. Mai 1956 angemeldeten und am 6. Februar 1958 in die Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen, einen "höhenverstellbaren Tisch" betreffenden Gebrauchsmusters Nr. 1 761 038. Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Schutzansprüche 1, 2, 3, 5 und 7 dieses Gebrauchsmusters in Ansprüche
Die Schutzansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters lauteten ursprünglich:
"1.
Höhenverstellbarer Tisch mit teleskopartig ausziehbaren Beinen und mit einer für alle Beine gemeinsamen, vorzugsweise unter der Tischplatte angeordneten und von Hand bedienbaren Verstellvorrichtung zum Ein- bzw. Ausziehen der Beine und Festhalten in einer beliebigen Stellung, dadurch gekennzeichnet, daß die ein- bzw. ausziehbaren Teile der Beine mittels biegsamer, sowohl Zug als auch Druck übertragbarer Wellen, Schläuche (24) o. dgl. mit der Verstellvorrichtung verbunden sind.2.
Tisch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die biegsamen Wellen, Schläuche (24) o. dgl. in Rohren (28) geführt sind, die sich vorzugsweise von einem festen Teil (z.B. 10 oder 11) des Tisches in der Nähe der Befestigungspunkte der Wellen oder Schläuche an der Verstellvorrichtung bis zu den festen Teilen der Beine erstrecken und an Stellen einer Richtungsänderung in einem Bogen verlegt sind."
Nach Erlaß des Berufungsurteils hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts in der Löschungssache der Firma H.- und T. GmbH gegen den Kläger (Lö I - 217/58) durch Beschluß vom 25. Oktober 1960 das Gebrauchsmuster dadurch teilweise gelöscht, daß die bisherigen 13 Ansprüche durch 11 zum Teil neugefaßte Ansprüche ersetzt worden sind. Der Anspruch 1 hat folgende neue Fassung erhalten:
"1.
Höhenverstellbarer Tisch mit teleskopartig ein- und ausziehbaren Beinteilen und mit einer für alle Beine gemeinsamen unter der Tischplatte angeordneten, von Hand bedienbaren Verstellvorrichtung zum stufenlosen Ein- bzw. Ausziehen der auf dem Boden aufstehenden Beinteile und Festhalten in einer beliebigen Stellung, dadurch gekennzeichnet, daß die ein- und ausziehbaren Teile der Tischbeine in an sich bekannter Weise mittels biegsamer, Zug und Druck übertragender und in Rohren geführter Schläuche, Drähte oder biegsamer Stangen mit der Verstellvorrichtung verbunden sind."
Die ursprünglichen Ansprüche 2 und 11 sind fortgefallen. Der Beschluß ist rechtskräftig.
Die Beklagte stellt einen höhenverstellbaren Tisch nach Maßgabe des deutschen Gebrauchsmusters Nr. 1 765 904 her, das ihr Inhaber am 28. Februar 1958 angemeldet hat und das am 30. April 1958 in die Rolle eingetragen worden ist. Anspruch dieses Gebrauchsmusters lautet:
"Höhenverstellbarer Tisch, bei dem die Tischfüße in den Tischbeinen verschieb- und einstellbar geführt sind, dadurch gekennzeichnet, daß zum Aus- und Einfahren der Füße gemeinsam betätigte Bowdenzüge vorgesehen sind."
Der Kläger hat geltend gemacht, die Konstruktion der Beklagten stimme in allen wesentlichen Merkmalen mit dem Gegenstand des Klagemusters überein. Daß die Beklagte statt biegsamer Wellen, Schläuche o. dgl. Bowdenzüge verwende, mache keinen erheblichen Unterschied, da es sich hierbei um technisch und patentrechtlich gleichwertige Mittel handle. In jedem Falle verletze die Beklagte den im Klagegebrauchsrauster offenbarten, die Verwendung von Bowdenzügen einschließenden allgemeinen Erfindungsgedanken.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, höhenverstellbare Tische mit den näher angegebenen, der Konstruktion der Beklagten entsprechenden Merkmalen herzustellen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, sowie die0 Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zur Auskunfterteilung zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat vorgetragen, das Klagegebrauchsmuster könne den begehrten weitreichenden Schutz nicht beanspruchen, weil es durch ältere Schutzrechte und durch eine Reihe von Vorveröffentlichungen vorweggenommen sei. U.a. hat sie der Klage die Gebrauchsmuster 1 774 522, angemeldet am 9. März 1954, und 1 727 332, angemeldet am 19. April 1956, als ältere Rechte entgegengehalten und die Ansicht vertreten, im Hinblick auf diese Rechte erstrecke sich der Schutz des Klagegebrauchsmusters nicht auf die Verwendung von Bowdenzügen als Mittel zum Verstellen der Tischbeine. Im übrigen seien die von ihr, der Beklagten, verwendeten Bowdenzüge gegenüber den im Klagegebrauchsmuster genannten biegsamen Schläuchen, Drähten o. dgl. wesensverschiedene Mittel; dem Klagegebrauchsmuster könne auch kein allgemeiner, Bowdenzüge mitumfassender Erfindungsgedanke entnommen werden.
Das Landgericht hat eine Verletzung der Ansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters bejaht und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Revision verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten zweiten Löschungsverfahrens Me.-Tische gegen H. (Lö II - 9/59), das zur Zeit in der Beschwerdeinstanz beim Bundespatentgericht anhängig ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat sich dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen. Das angefochtene Urteil legt dar, der technische Gedanke, das Ausziehen der Tischfüße durch die Druckeinwirkung von Bowdenzughüllen zu bewirken, sei durch das ältere Gebrauchsmuster 1 727 332 vorweggenommen, und auch die Kombination dieses Kraftübertragungsmittels mit einer unter der Tischplatte angeordneten, von Hand zu bedienenden Verstellvorrichtung sei bereits in dem älteren Gebrauchsmuster 1 774 522 vorgeschlagen worden. Der Schutzumfang der Ansprüche 1 bis 3 des Klagegebrauchsmusters könne daher nicht auf die Verwendung von Bowdenzügen ausgedehnt werden, selbst wenn man mit dem Landgericht annehme, daß Bowdenzüge der von der Beklagten verwendeten Art mit den im Hauptanspruch des Klagegebrauchsmusters genannten Kraftübertragungsmitteln äquivalent seien. Im übrigen sei tatsächlich eine Äquivalenz nicht gegeben, denn der technische Vorgang der Kraftübertragung sei bei beiden Konstruktionen ganz verschieden; die Beklagte löse die gestellte Aufgabe auf einem Weg, der dem im Klagegebrauchsmuster gezeigten wesensfremd sei.
II.
Die Revision hat diese Entscheidung mit der Begründung angegriffen, sie beruhe auf einer offensichtlichen Verkennung des technischen Sachverhalts und des Begriffs der Äquivalenz und sei auch insofern fehlerhaft, als nicht beachtet worden sei, daß die beiden älteren Rechte bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nur einzeln und nicht in ihrer Summenwirkung berücksichtigt werden dürften.
Nach Einlegung der Revision hat das Deutsche Patentamt in den beiden das Klagegebrauchsmuster beschränkenden Löschungsverfahren durch Beschlüsse gleichen Inhalts vom 25. Oktober 1960 das Klagegebrauchsmuster teilweise gelöscht und den Schutsansprüchen eine neue eingeschränkte Fassung gegeben.
Die neue Fassung des Hauptanspruchs unterscheidet sich von der früheren vor allem dadurch, daß das ursprünglich im Unteranspruch 2 enthalten gewesene Merkmal, daß die Kraftübertragungsmittel in Rohren geführt sind, in den Hauptanspruch als zusätzliches Kombinationsmerkmal übernommen worden ist. In der Begründung seiner Entscheidungen führt das Patentamt u.a. aus, der Schutz des Klagegebrauchsmusters dürfe nicht auf Bowdenzüge oder ähnlich wirkende Mittel erstreckt worden, da diese Mittel ursprünglich nicht offenbart gewesen und außerdem bereits dem älteren Gebrauchsmuster 1 774 522 zu entnehmen seien.
Die Revision verkennt nicht, daß die Beschränkung der Schutzansprüche durch den in dem Löschungsverfahren Lö I-217/58 ergangenen und inzwischen rechtskräftig gewordenen Teillöschungsbeschluß im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muß, obwohl die Rechtskraft erst nach Beendigung der Berufungsinstanz eingetreten ist. Sie trägt damit dem für Patentverletzungssachen allgemein anerkannten Grundsatz Rechnung, daß eine sachliche Änderung des Klageschutzrechts, auch wenn sie erst nach Beendigung des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen eingetreten ist, vom Revisionsgericht zu beachten ist (BGHZ 3, 365, 367 f; BGH GRUR 1955, 573 - Kabelschellen). Daß dieser Grundsatz auch gilt, wenn es sich um ein Gebrauchsmuster handelt, das nachträglich teilweise gelöscht worden ist, bedarf keiner besonderen Darlegung.
Die Revision räumt auch ein, daß die Einfügung des Merkmals, daß die Kraftübertragungsmittel "in Rohren geführt" sind, den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beschränkt habe und daß sich der Schutz demzufolge nicht mehr auf die Verwendung von Bowdenzügen im gebräuchlichen Sinne erstrecke, da diese vermöge des für sie kennzeichnenden Zusammenwirkens von Hülle und Seele trotz der Biegsamkeit ihrer Bestandteile Zug- und Druckkräfte übertragen könnten, ohne hierzu noch einer besonderen Führung und Stützung durch Rohre oder ähnliche Mittel zu bedürfen. Die Beklagte verwende aber, so macht die Revision nunmehr geltend, keine Bowdenzüge der bekannten und gebräuchlichen Art, wie sie beispielsweise in den älteren Schutzrechten 1 727 332 und 1 774 522 vorgesehen seien, sondern Kraftübertragungsmittel besonderer Art, auf die sich die durch den Teillöschungsbeschluß des Patentamts vorgenommene gegenständliche Beschränkung des Gebrauchsmusterschutzes nicht erstrecke. Diese Mittel beständen zwar ebenso wie die üblichen Bowdenzüge aus Hülle und Seele. Ein wesentlicher Unterschied sei aber darin zu erblicken, daß die Hülle bei der Konstruktion der Beklagten nicht nur die passive Aufgabe habe, die allein der Kraftübertragung dienende biegsame Seele zu führen und zu stützen, daß sie vielmehr in den Vorgang der Kraftübertragung aktiv eingeschaltet sei. Dies werde dadurch erreicht, daß das obere Ende der Hülle an einem der bewegbaren Supporte der Verstelleinrichtung angebracht und so imstande sei, je nach der Bewegung dieses Supportes unmittelbar Zug- und Druckkräfte auf die aus- und einziehbaren Tischfüße zu übertragen. Insofern mache die Beklagte daher von der Lehre des Klagegebrauchsmusters noch immer Gebrauch, auch wenn der Schutzgegenstand die Verwendung von Bowdenzügen gebräuchlicher Art nicht mehr umfasse. Diese Besonderheit der Konstruktion habe das Berufungsgericht verkannt, denn es habe nicht berücksichtigt, daß die Kraftübertragungsmittel der Beklagten mit den aus den älteren Schutzrechten bekannt gewordenen Mitteln nicht auf eine Stufe gestellt werden könnten.
Diesen Darlegungen der Revision kann zwar in ihrem Ausgangspunkt, aber nicht in den Schlußfolgerungen beigepflichtet werden, mit denen sie den Tatbestand einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters begründen will.
III.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters hat, wovon die Revision zutreffend ausgeht, durch die Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 25. Oktober 1960 eine Einschränkung erfahren. Die Tragweite einer solchen Beschränkung ist nach feststehender Rechtsprechung in erster Linie nach dem neuen Anspruchswortlaut zu beurteilen; als Auslegungsmittel kann jedoch auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden, vorausgesetzt, daß der Wille zur Beschränkung nicht nur in den Gründen, sondern auch in der neuen Fassung des Anspruchs selbst seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BGH GRUR 1955, 573; 1958, 179 - Resin; 1961, 335, 337 - Bettcouch). Liegt eine eindeutige Beschränkung vor, so hat sie der Verletzungsrichter selbst dann zu beachten, wenn zweifelhaft sein kann, ob sie nach dem Stande der Technik erforderlich war, und selbst wenn die Gründe der Entscheidung die Berechtigung der Beschränkung nicht ohne weiteres und nicht unzweideutig erkennen lassen (BGH GRUR 1961, 335, 337 - Bettcouch; 1961, 404, 408 - Klebebindung).
Im Streitfall ergibt der neue Anspruchswortlaut deutlich, daß der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters auf solche Konstruktionen beschränkt worden ist, bei denen die Zug und Druck übertragenden biegsamen Schläuche, Drähte oder Stangen, mit deren Hilfe die gewünschte Veränderung der Tischhöhe erzielt wird, "in Rohren geführt" sind. Zieht man zur Auslegung der Neufassung die Gründe des Teillöschungsbeschlusses heran, so ergibt sich weiter, daß sich das Patentamt bei der Einfügung dieses neuen Merkmals in den Hauptanspruch in erster Linie von der Erwägung hat leiten lassen, daß Bowdenzüge mit Rücksicht auf das ältere Gebrauchsmuster 1 774 522 vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ausgenommen werden müßten. Das Patentamt begründet die Änderung zwar zunächst (S. 9 oben des Beschlusses vom 25. Oktober 1960) damit, daß das einschränkende Merkmal zur erschöpfenden Kennzeichnung des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters unerläßlich sei und deshalb in den Hauptanspruch gehöre. An späterer Stelle (S. 10 oben) bringt es aber zum Ausdruck, daß andere als die in der neuen Fassung genannten Kraftübertragungsmittel, wie z.B. Bowdenzüge oder ähnlich wirkende Mittel, dem Streitgebrauchsmuster nicht zuerkannt werden könnten, und rechtfertigt diesen Standpunkt u.a. damit, daß solche Mittel bereits dem älteren Gebrauchsmuster 1 774 522 zu entnehmen seien. Hieraus geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß das Patentamt den ursprünglichen Gegenstand des Klagegebrauchsmusters durch Einfügung des zusätzlichen Merkmals der Führung der Kraftübertragungsmittel in Rohren gegenüber dem älteren Schutzrecht hat abgrenzen wollen. Ob hierzu eine Notwendigkeit bestanden hat und ob etwa auch die weitere Begründung die Verwendung von Bowdenzügen und ähnlich wirkenden Mitteln sei im Klagegebrauchsmuster ursprünglich nicht offenbart gewesen, die Änderung rechtfertigen konnte, bedarf nach den oben dargelegten Grundsätzen keiner Erörterung.
Die Beschränkung des Schutzgegenstandes, die das Klagegebrauchs muster hiernach erfahren hat, kann allerdings - hierin ist der Revision zuzustimmen - nicht auf die Verwendung von Bowdenzügen schlechthin bezogen werden, sondern, da der Neufassung des Hauptanspruchs in Verbindung mit den Gründen der Entscheidung eine weiterreichende Bedeutung nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, nur auf die Verwendung von solchen Bowdenzügen, wie sie das ältere Gebrauchsmuster 1 774 522, dem gegenüber der Anspruch abgegrenzt werden sollte, zum Gegenstand hat. Dieses Schutzrecht bezieht sich nach seinem Anspruch 1 auf eine Einrichtung für Tischhöhenverstellung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß jedem Tischbein ein Hebezylinder zugeordnet ist, in dem ein Stößel über einen Bowdenzug von einer Drehvorrichtung aus gehoben und gesenkt wird. Aus der Beschreibung (S. 2 Abs. 3 ff) in Verbindung mit den beigegebenen Zeichnungen ist zu entnehmen, daß bei dem näher dargestellten ersten Ausführungsbeispiel die oberen Enden der Bowdenzughüllen an einem festen Teil der unter der Tischplatte angeordneten Verstellvorrichtung und daß ihre unteren Enden an den Hebezylindern befestigt sind, während die Bowdenzugseelen oben an einer verstellbaren Laufmutter und mit ihrem unteren Ende an den in den Hebezylindern auf- und abbewegbaren Stößeln angebracht sind. Die Wirkungsweise ist folgende: Soll der Tisch höhergestellt werden, so werden die Seelen mit Hilfe eines die Laufmuttern bewegenden Spindelgetriebes derart gestrafft, daß sie die Stößel aus den von den Bowdenzughüllen festgehaltenen Hebezylindern nach oben bewegen und so die Tischbeine bis zur gewünschten Höhe verlängern; soll der Tisch gesenkt werden, so wird die mit einer Kurbel zu bedienende Spindel in umgekehrter Richtung betätigt und hierdurch bewirkt, daß die Stößel, unterstützt durch das Gewicht des Tisches, wieder in die Hebezylinder zurückgleiten. Auf S. 4 unten weist die Beschreibung noch darauf hin, die Stößel könnten auch in oder an den Tischbeinen so angebracht werden, daß ihre Enden bei Betätigung der Kurbel nach unten aus den Tischbeinen herausgezogen würden und dadurch der ganze Tisch gehoben werde. Auch diese zweite mögliche Ausführungsform ist bei der Beurteilung des älteren Schutzrechts mit zu berücksichtigen; wenn die Revision meint, es fehle insoweit mangels näherer Einzelangaben an einer greifbaren technischen Lehre; so verkennt sie, daß dieser zweite Vorschlag im wesentlichen auf eine kinematische Umkehr des an erster Stelle behandelten Ausführungsbeispiels hinausläuft und in Verbindung mit der Beschreibung der ersten Ausführungsform für einen mit der Handhabung von Bowdenzügen vertrauten Durchschnittsfachmann auch ohne Angabe von Einzelheiten der Konstruktion durchaus verständlich ist.
Zusammenfassend ist hiernach festzustellen, daß sich der Schutz des Klagegebrauchsmusters in seiner einschränkenden Neufassung nicht auf Konstruktionen erstreckt, bei denen als Kraftübertragungsmittel Bowdenzüge von der Art verwendet werden, wie sie das ältere Gebrauchsmuster 1 774 522 in seinen beiden Ausführungsformen zum Gegenstand hat.
IV.
Eine solche Konstruktion ist aber die der Beklagten. Die von ihr verwendeten Bowdenzüge stimmen in ihren für den Vorgang der Kraftübertragung wesentlichen Eigenschaften mit den Bowdenzügen nach dem älteren Schutzrecht fast völlig überein. Sie besitzen wie diese eine biegsame, aus einem Draht oder Kabel bestehende Seele und eine ebenfalls biegsame Hülle. Die zur Erfüllung der Aufgabe der Übertragung von Zug- und Druckkräften benötigte Festigkeit erhalten sie wie bei der Konstruktion nach dem älteren Gebrauchsmuster allein durch die für den Bowdenzug charakteristische Wechselwirkung zwischen Hülle und Seele, die es zuläßt, auf besondere Vorkehrungen zur Führung und Stützung der biegsamen Elemente zu verzichten. Das obere Ende der Seele ist an einer in der Ebene der Tischplatte verschiebbaren Laufmutter und das untere Ende ebenso wie bei der zweiten Ausführungsform des älteren Schutzrechts an einem stößelartigen, aus- und einziehbaren Fußteil befestigt. Die Hülle ist mit ihrem unteren Ende an dem festen Teil des Tischbeins angebracht. Der einzige beachtenswerte Unterschied zwischen beiden Konstruktionen besteht nur darin, daß bei der Ausführung der Beklagten das obere Ende der Hülle nicht an einem feststehenden Teil der Verstellvorrichtung, sondern an einer der beiden Laufmuttern befestigt ist. Soll der Tisch höhergestellt werden, so wird die Seele ebenso wie bei der Konstruktion nach dem Gebrauchsmuster 1 774 522 mit Hilfe der Laufmutter, an der ihr oberes Ende befestigt ist, angezogen und im Verhältnis zur Hülle verkürzt. Hierdurch wird die in ihrer Länge nicht veränderliche Hülle gezwungen, mit ihrem unteren Ende den daran befestigten bewegbaren Tischfuß aus dem feststehenden Teil des Tischbeins auszufahren, bis die gewünschte Tischhöhe erreicht ist. Soll der Tisch gesenkt werden, so wird die Seele durch eine entgegengesetzte Bewegung der zugeordneten Laufmutter im Verhältnis zur Hülle wieder verlängert und so der bewegbare Teil des Tischbeins wieder in den feststehenden oberen Teil eingeschoben. Die Wirkungsweise der Bowdenzüge ist also insoweit völlig die gleiche wie bei dem älteren Gebrauchsmuster in seiner zweiten Ausführungsform.
Der Besonderheit der Konstruktion der Beklagten, die sich daraus ergibt, daß der obere Teil der Bowdenzughülle nicht an einem unbeweglichen Teil der Tischplatte oder der Verstellvorrichtung, sondern an einer der bewegbaren Laufmuttern befestigt ist, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Durch sie wird erreicht, daß die Hülle auf die bewegbaren Teile der Tischbeine nicht nur die ihr durch die Bewegung der Seele vermittelte Druckwirkung überträgt, sondern mit Hilfe der Laufmutter, an der ihr oberes Ende befestigt ist, eine eigene, der Bewegung der Seele entgegengerichtete Bewegung ausführt und so auf die Tischfüße eine zusätzliche Schub- bzw. Zugwirkung ausübt. Mag hierin auch eine gewisse Annäherung an die Arbeitsweise der Kraftübertragungsmittel nach dem Klagegebrauchsmuster zu erblicken sein, so kann doch der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, wonach die Hülle im Rahmen dieser zusätzlichen Funktion den biegsamen Schläuchen, Drähten oder Stangen im Sinne des Klagegebrauchsmusters und die Seele, der im Zusammenhang mit dieser Aufgabe die Führung des biegsamen Übertragungsmittels zufalle, den Führungsrohren nach dem Klagegebrauchsmuster gleichzusetzen sei. Denn bei dieser Betrachtungsweise wird verkannt, daß die von der Beklagten verwendeten Kraftübertragungsmittel nach Beschaffenheit, Anordnung und Wirkungsweise in erster Linie echte Bowdenzüge sind und dies auch trotz der ihrer Hülle übertragenen zusätzlichen Aufgabe weiterhin bleiben, Hülle und Seele erhalten im Rahmen dieser Aufgabe nicht etwa eine neue, ihnen sonst fremde technische Wirkung. Richtig gesehen, werden nur die ohnehin vorhandenen technischen Gegebenheiten dazu benutzt, die dem Wesen des Bowdenzuges entsprechende Relativbewegung von Hülle und Seele durch eine der Hülle vermittelte Eigenbewegung zu unterstützen und zu beschleunigen. Es handelt sich somit lediglich um einen Nebenzweck, der gegenüber der dominierenden Hauptfunktion der Bowdenzüge in der technischen Gesamtwirkung nur eine untergeordnete Rolle spielt.
V.
Nach alledem stellt die Konstruktion der Beklagten keine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in der jetzt maßgebenden eingeschränkten Fassung dar. Für eine Prüfung in der Richtung, ob Bowdenzüge mit den im Klagegebrauchsmuster genannten Kraftübertragungsmitteln äquivalent sind oder ob das Schutzrecht einen die Verwendung von Bowdenzügen einschließenden allgemeinen Erfindungsgedanken offenbart, ist angesichts der durch die Neufassung herbeigeführten Beschränkung des Schutzgegenstandes auf Konstruktionen, die Bowdenzüge der angegebenen Art nicht verwenden, kein Raum (s. u.a. BGH GRUR 1961, 77 f - Blinkleuchte; 1961, 335, 337 - Bettcouch).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jungbluth
Spengler
Ebel
Claßen