Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1961, Az.: II ZR 237/59
Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" ; Eherechtliche Erwägungen bei der Annahme einer häuslichen Gemeinschaft; Vorsätzliches Entwenden eines fremden Autos und Verursachung eines Schadens mit diesem
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 237/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.06.1959
- LG München II
Rechtsgrundlagen
- § 67 VVG
- § 12 Nr. 1 c AKB
Fundstellen
- MDR 1962, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Umstand, daß ein Versicherungsnehmer in der Regel nicht bei seiner Familie, sondern in einem möblierten Zimmer schläft, hindert nicht die Annahme, daß er mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft lebt.
- b)
Hat ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger das gegen Kaskoschaden versicherte Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers unbefugt in Gebrauch genommen und hierbei fahrlässig beschädigt, so geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ihn nicht auf den Kaskoversicherer über.
In der Streitsache
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das am 19. Juni 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Vater des am 4. Juli 1941 geborenen Beklagten hatte für seinen Pkw bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung genommen. Am 27. September 1957 verschaffte sich der Beklagte heimlich die Autoschlüssel und unternahm mit dem Pkw eine Spazierfahrt. Hierbei fuhr er den Wagen gegen einen Baum und verursachte dadurch einen Totalschaden des Pkw. Die Klägerin zahlte dem Vater des Beklagten eine Kaskoentschädigung von 5.400 DM. In Höhe dieses Betrages sowie wegen 122,78 DM Schadensregulierungskosten will nunmehr die Klägerin gegen den Beklagten Rückgriff nehmen. Sie meint, daß der Schadensersatzanspruch des Vaters des Beklagten gegen diesen gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen sei. Der Beklagte hält einen solchen Übergang gemäß § 67 Abs. 2 VVG für ausgeschlossen, weil er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebe, ungeachtet dessen, daß sein Vater nicht in der Familienwohnung, sondern in einem möblierten Zimmer wohne. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft hier nicht vorlägen. Außerdem sei unabhängig hiervon der Haftpflichtanspruch nach § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz VVG auf sie übergegangen, weil der Beklagte den Schaden vorsätzlich verursacht habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Der Streit der Parteien geht darum, ob der etwaige Schadensanspruch des Vaters des Beklagten gegen diesen nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen ist oder ob der Übergang nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist.
1.
Hierbei kommt es zunächst auf den Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" an. Daß der Beklagte mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, ist unstreitig. Nach § 67 Abs. 2 VVG ist aber eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer, also mit seinem Vater, erforderlich. Es fragt sich deshalb, ob auch dieser in die von der übrigen engeren Familie gebildete häusliche Gemeinschaft mit einbezogen ist. Das Berufungsgericht bejaht dies und damit auch eine häusliche Gemeinschaft des Beklagten mit seinem Vater. Nach seinen tatsächlichen, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat der Vater deshalb ein möbliertes Zimmer gemietet, weil er in dem Altersheim, in das die Familie nach ihrer Flucht zunächst eingewiesen wurde, keine entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten fand und dann nach der Zuteilung der jetzigen Familienwohnung in sie infolge der räumlichen Beengung nicht mit einziehen konnte. Er hat zu der Vermieterin des möblierten Zimmers kein intimes Verhältnis und wird von ihr auch nicht verpflegt und betreut. Zu Mittag ist er bei seiner auswärtigen Dienststelle, die Abendmahlzeiten nimmt er teilweise bei seiner Familie ein. Er schläft in der Regel in dem möblierten Zimmer, zuweilen aber auch bei seiner Familie, bei der er auch seine freien Tage verbringt. Die Familienangelegenheiten werden in der Familienwohnung besprochen. Der Vater zahlt die Miete für sie und bestreitet neben dem festen Haushaltungsgeld, das er seiner Ehefrau gibt, auch die Sonderausgaben der Familie für Bekleidung, Ausflüge usw.
Das Berufungsgericht schließt hieraus, daß der Beklagte und sein Vater in der Familienwohnung den Örtlichen Mittelpunkt eines gemeinsamen Familienlebens hatten. Dadurch, daß sich der Vater größtenteils getrennt von der Familienwohnung in seinem Zimmer aufhält, sei weder die häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, noch mit seinem Sohn, dem Beklagten, entfallen, weil sich dieser Zustand als eine natürliche, durch die äußeren Lebensbedingungen der Ehegatten bedingte Folge ergeben habe. Vater und Sohn hätten sich immer wieder in der Familienwohnung zusammengefunden, die sie als den örtlichen Mittelpunkt des gemeinsamen Familienlebens betrachtet und in der sie ihr gemeinsames Zuhause erblickt hätten und wo auch die alle Familienangehörigen betreffenden Lebensfragen im Schoße der Familie erörtert worden seien. Das Berufungsgericht hält damit die Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn für gegeben.
Diese Beurteilung der festgestellten Verhältnisse ist im Ergebnis rechtlich einwandfrei. Die Revision hat allerdings darin recht, daß die vom Berufungsgericht zunächst erörterten Grundsätze, die für die eherechtlichen Begriffe der häuslichen Gemeinschaft und ihrer Aufhebung im Sinne der §§ 48, 50 EheG maßgebend sind, nicht ohne weiteres auf den in § 67 Abs. 2 VVG ebenfalls verwendeten Begriff der häuslichen Gemeinschaft übertragbar sind. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil die in § 67 Abs. 2 VVG behandelte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem schadenersatzpflichtigen Familienangehörigen gar nicht eine Ehe des Versicherungsnehmers zur Grundlage zu haben braucht. Abgesehen hiervon sind auch bei § 67 Abs. 2 VVG die besonderen eherechtlichen Gesichtspunkte, die bei den §§ 48, 50 EheG entscheidendes Gewicht haben, ohne Bedeutung. § 67 Abs. 2 VVG beruht auf der Erwägung, daß die in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebenden Familienangehörigen in der Regel auch vermögensmäßig und wirtschaftlich eine Einheit bilden und daß deshalb bei einem Rückgriff auf einen solchen Familienangehörigen meistens der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen würde. Die Vorschrift will deshalb verhindern, daß der Versicherungsnehmer das, was er mit der einen Hand erhält, mit der ändern wieder hergeben müßte (amtliche Begründung abgedruckt bei Gerhard-Haagen VVG S. 311/2; Hallbauer LZ 1910, 652). Eine ähnliche Erwägung liegt auch der in der Haftpflichtversicherung üblichen Familieneinschlußklausel zugrunde (vgl. hierzu BGH VersR 1952, 141; 54, 76). In beiden Fällen steht - anders als im Eherecht - die wirtschaftliche Einheit der in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen im Vordergrund. Ist dem aber so, dann kann dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Vater des Beklagten in der Regel nicht in der Familienwohnung, sondern in einem möblierten Zimmer schläft, bei § 67 Abs. 2 VVG erst recht keine Bedeutung beigemessen werden; denn dieser Umstand ist für die Frage, ob die Familiengemeinschaft eine wirtschaftliche Einheit bietet, ohne jede Bedeutung. Das Gesamtbild der vom Berufungsgericht festgestellten Lebensumstände der Familie läßt in der Tat keinen Zweifel, daß der Vater des Beklagten gleichwohl mit in die häusliche, Gemeinschaft seiner Familienangehörigen und damit auch des Beklagten selbst einbezogen ist. Es würde den durch den Zusammenbruch hervorgerufenen tiefgreifenden Änderungen der Lebensverhältnisse weiter Bevölkerungskreise nicht gerecht, wenn man unter den hier festgestellten Umständen das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Vater verneinen wollte. Die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers unter solchen Umständen der Gefahr eines Rückgriffs des Versicherers auszusetzen, wäre insbesondere auch mit dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG unvereinbar.
2.
Nach § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz wäre allerdings der Schadensanspruch des Vaters gegen diesen gleichwohl auf die Klägerin übergegangen, wenn der Beklagte "den Schaden vorsätzlich verursacht" hätte. Nach den rechtlich einwandfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, hat der Beklagte zwar vorsätzlich den Wagen zu seinem Gebrauch entwendet, aber die Zerstörung des Wagens nur fahrlässig herbeigeführt. Das Berufungsgericht meint, § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz wäre nur dann anwendbar, wenn der Beklagte bei der Zerstörung des Wagens selbst vorsätzlich gehandelt hätte. Die vorsätzliche unbefugte Entwendung des Wagens zu einer Schwarzfahrt genüge hierfür nicht.
Das ist im Ergebnis richtig. Der Einwand der Revision, der Versicherungsfall sei nach § 12 Nr. 1 c AKB bereits mit der vorsätzlichen Ingebrauchnahme des Wagens eingetreten und es genüge deshalb ein Vorsatz des Beklagten bei dieser Handlung, scheitert schon daran, daß § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz VVG es beim Erfordernis des Vorsatzes im Gegensatz zu § 61 VVG nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls, sondern auf die Verursachung des Schadens abstellt. Das hat seinen guten Grund. § 67 VVG hat nicht das zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverhältnis, sondern den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den haftpflichtigen Dritten und seinen Übergang auf den Versicherer zum Gegenstand. Über dieses Haftpflichtverhältnis ist nicht in einem Deckungsprozeß, sondern im Haftpflichtprozeß zu entscheiden. Auch bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen solchen. Für die Haftpflichtverbindlichkeit des in Anspruch genommenen Dritten ist aber die Frage, in welcher Weise in dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer der Versicherungsfall festgelegt ist, d.h. an den Eintritt welchen Ereignisses die vereinbarte Leistungspflicht des Versicherers gebunden ist (vgl. BGHZ 16, 37, 42) [BGH 18.12.1954 - II ZR 206/53], ohne Bedeutung. Das ist der Grund-, weshalb es § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz VVG bei dem Erfordernis des Vorsatzes nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles, sondern auf die Verursachung des Schadens abstellt, dessen Ersatz von dem in Anspruch genommenen Dritten begehrt wird. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten Ersatz des durch die Zerstörung des Pkw, also durch die bei dem Unfall verursachte Sachbeschädigung entstandenen Schadens. Infolgedessen wäre die Voraussetzung des § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz nur erfüllt, wenn der Beklagte diese Sachbeschädigung vorsätzlich verursacht hätte, was nicht der Fall ist. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist deshalb unabhängig von der Frage, welches Ereignis die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Vater des Beklagten ausgelöst hat, nicht auf die Klägerin übergegangen.
Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kost folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Liesecke