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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1961, Az.: 5 StR 454/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1961
Aktenzeichen
5 StR 454/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.06.1961

Verfahrensgegenstand

Mord

In dem Strafverfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 31. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker und
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Daß der Angeklagte Ingrid vorsätzlich getötet hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

2

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daß das Schwurgericht in der Handlung des Angeklagten einen Mord, nicht nur einen Totschlag gesehen hat.

3

1.

Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.

4

a)

Zwar kann dem Schwurgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß die Eifersucht, die den Angeklagten dazu getrieben hat, Ingrid zu würgen, um sie zu töten, ein niedriger Beweggrund war. Der Angeklagte und Ingrid waren miteinander verlobt. Seine Leidenschaft zu ihr, aus der seine Eifersucht entsprang, hatte also eine sittliche Grundlage. Bei dieser Sachlage läßt der Umstand, daß der Angeklagte keinen wirklich triftigen Grund zur Eifersucht hatte, diese noch nicht als einen auf tiefster Stufe stehenden, menschlich nicht mehr einfühlbaren Beweggrund erscheinen. Immerhin hatte Ingrid, wie das Urteil feststellt, dem Angeklagten, dessen Eifersucht sie aus früheren Vorkommnissen kannte, unmittelbar vor der Tat auf die Frage, ob sie ihn auch heiraten wolle, wenn sie nicht schwanger sei, in einer ihm schnippisch erscheinenden Weise geantwortet: "Mal sehen."

5

b)

Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte der Ingrid den Messerstich, an dem sie gestorben ist, in der Erkenntnis gegeben, daß er wegen seines vorangegangenen Verhaltens wegen Mordversuchs ins Gefängnis kommen könne, und daß Ingrid dann, während er in Haft sei, einem anderen Mann gehören würde. Er hat ihr, wie es an späterer Stelle heißt, diesen Stich, getrieben von dem Gedanken, gegeben, wenn sie ihm nicht gehören könne, solle sie auch kein anderer besitzen. Dieser Beweggrund ist niedrig.

6

2.

Das Schwurgericht legt auch mit Recht dar, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt habe. Es stellt fest, daß Ingrid im Augenblick, als der Angeklagte begann, sie zu würgen, völlig arglos war. Das Urteil ergibt ebenfalls, daß sie in dunkler Nacht in dem engen Kleingartengelände wehrlos war. Daß der Angeklagte dies erkannt hat, stellt das Urteil ebenfalls fest. Es trifft nicht zu, daß das Urteil zu Unrecht davon ausginge, der Angeklagte habe Ingrid in das Kleingartengelände geführt, um sie dort zu töten. Nur um darzutun, daß dem Angeklagten die besondere Wehrlosigkeit der Ingrid gerade in diesem Gelände bekannt war, führt es aus, daß der Angeklagte schon vorher, nämlich gegen 21 Uhr, Ingrid mit Tötungsabsicht in dieses Gelände geführt hätte, weil er es für besonders geeignet ansah.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Börker
Mayr