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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1961, Az.: IV ZR 113/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1961
Aktenzeichen
IV ZR 113/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt/Main - 22.11.1960

Fundstelle

  • VersR 1962, 123-124 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

des Fred J. H., ... Avenue, S. C./USA,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. November 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1888 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war bis 1924 Direktor bei der Darmstädter und Nationalbank in D..

2

Am 8. April 1925 schloß er mit der F. Allgemeinen Versicherungs-AG und der F. Lebensversicherungsbank einen Generalagenturvertrag. In diesem Vertrage heißt es in §7: "Bei Beendigung des Generalagenturverhältnisses hat der "Generalagent" bzw. haben seine Rechtsnachfolger sofort und ohne daß ihnen ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht zusteht, sämtliche auf das Geschäft bezüglichen Drucksachen, Korrespondenzen, seien dies Originale oder Abschriften, Bücher und Kassenbestände etc., den "Gesellschaften" oder einem Beauftragten derselben auszuliefern, desgleichen das in ihrem Besitz befindliche Vertragsexemplar zurückzugeben."

3

Unter dem 29. Oktober 1929 bestätigten beide Gesellschaften dem Kläger, daß ihm für die von ihm den Gesellschaften zugeführten Versicherungen die Inkassoprovision solange gewährt werden sollte, als die Versicherungsverträge bestünden, und zwar sollte sich dies auch auf die F. Lebensversicherungs-AG beziehen. Unter dem 12. November 1929 teilten die Gesellschaften dem Kläger noch mit: "Wir erhielten Ihr Schreiben vom l.d.M. und bestätigen Ihnen hiermit wunschgemäß, daß die letzten 5 Worte unseres Schreibens vom 29. Oktober 1929 so zu verstehen sind, daß Ihnen die Inkassoprovisionen auch dann zustehen, wenn Sie später einmal nur nebenberuflich - sei es acquisitorisch, sei es durch Aufgabe von Adresse und Empfehlungen - für uns tätig sind."

4

Im übrigen durfte der Kläger auf Grund des Vertrages vom 8. April 1925 nur Versicherungsverträge vermitteln, nicht aber selbst abschließen. Er mußte Bericht erstatten und durfte für keine andere Versicherungsgesellschaft tätig sein. Die eingenommenen Gelder waren als fremde Gelder gesondert zu verwalten und abzuführen. Er erhielt Provision und Spesenzuschuß und dabei war ihm ein Einkommen von 1.000 RM monatlich garantiert.

5

Anfang März 1930 wurde die finanziell zusammengebrochene "F. Versicherungs-AG" - "F." - von dem A. Konzern übernommen und in die "N. F. Allgemeine Versicherungs-AG" umgewandelt. Das Lebensversicherungsgeschäft wurde von der "A. und S. Lebensversicherungsbank AG Direktion F." übernommen. Im übrigen traten die beiden neuen Gesellschaften in den Vertrag vom 8. April 1925 ein.

6

Am 29. April 1938 kündigten die beiden Gesellschaften den Vertrag zum 31. März 1939 und enthoben den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1938 an von der weiteren Geschäftsführung. Sie vergüteten ihm für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1939 die vertraglichen Inkassoprovisionen in Höhe von 14.277 RM im voraus.

7

Nachdem der Kläger vom 10.-26. November 1938 im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert worden war, wanderte er am 10. Dezember 1938 nach den USA aus.

8

Der Kläger erhält wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen eine Rente von 600 DM monatlich, wobei er in den höheren Dienst eingestuft worden ist. Diese Rente ist jetzt auf 630 DM erhöht.

9

Der Kläger hat wegen des Verlustes seiner Generalagentur zunächst gegen die F. Versicherung AG und die A. Versicherungs-AG F. Ansprüche auf Rückerstattung geltend gemacht mit dem Antrage, festzustellen, daß die Kündigung des Vertrages vom 8. April 1925 und der Abfindungsvertrag vom 8. Juni 1938 unwirksam seien und daß die Antragsgegner für den aus der Kündigung und dem Abschluß des Abfindungsvertrages entstandenen Schaden Ersatz leisten müßten. Diese Ansprüche sind durch Entscheidung des Court of Restitution Appeals in Nürnberg vom 8. Februar 1952 rechtskräftig abgewiesen worden, da der Verlust eines Agenturvertrages keinen Verlust feststellbaren Vermögens im Sinne des Art. 1 BRG darstelle.

10

Nunmehr begehrte der Kläger vom Beklagten Entschädigung wegen Schadens am Vermögen infolge Verlustes der Generalagentur. Er machte geltend, er sei ein besonders erfolgreicher Agent gewesen, sein Geschäft habe einen erheblichen "Goodwill" gehabt. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 31. Oktober 1957 ab.

11

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, ihm für den "Goodwill" des ihm entzogenen Geschäfts den höchsten nach dem BEG zulässigen Betrag zu zahlen.

12

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Einverständnis beider Parteien hat das Landgericht in Wiesbaden in schriftlichen Verfahren entschieden und die Klage abgewiesen, da der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages vom 8. April 1925 nicht in der Lage gewesen sei, die Agentur an einen Nachfolger zu veräußern.

13

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

14

Er macht geltend: Sein Geschäft habe einen besonderen Wert gehabt. Ihm hätten auch für den Fall seines Ausscheidens die Inkassoprovisionen bis zu seinem Lebensende zugestanden. Dieser feste Rechtsanspruch sei ihm entzogen worden Die Höhe dieses Anspruchs übersteige 75.000 DM, denn ihm hätten seit der Währungsreform über 100.000 DM für Inkassoprovisionen zugestanden.

15

Im übrigen sei er einer der erfolgreichsten Generalagenten der beiden Gesellschaften gewesen, und ein junger Generalagent hätte mit Sicherheit einen besseren Start gehabt, wenn er seine Agentur mit den ganzen Verbindungen übernommen hätte. Für diesen Vorteil hätte er zweifellos eine Entschädigung gezahlt. Er sei selbständiger Gewerbetreibender gewesen und habe sein Geschäft unter seinem Namen betrieben.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 75.000 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

21

Der Kläger hat Revision eingelegt, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist. Er verfolgt seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

22

Die Revision ist unbegründet.

23

Die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts und die Ausfertigung dieses Urteils sind dem Kläger durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Der für diese Zustellung nach §213 ZPO notwendige, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu machende Vermerk braucht nicht sofort gemacht zu werden, wenn das zuzustellende Schriftstück zur Post gegeben wird, sondern er kann auch später nachgeholt werden (LM RAnwOBrZ Nr. 9). Er ist auf Veranlassung des erkennenden Senats nachgeholt worden. Damit steht fest, daß die Urteilsformel dem Kläger am 4. November und dem Beklagten am 31. Oktober 1958 zugestellt worden ist. Die Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger am 5. November 1958 zugestellt worden. Die von ihm am 19. März 1959 eingelegte Berufung ist daher rechtzeitig eingelegt und am 2. April 1959 auch rechtzeitig begründet worden.

24

Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Berufung zurückgewiesen. Denn dem Kläger steht deswegen, weil die beiden Versicherungsgesellschaften den mit ihm bestehenden Generalagenturvertrag gekündigt haben und weil er ab 1. Januar 1940 keine Inkassoprovisionen mehr von diesen Gesellschaften erhalten hat, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschaden zu.

25

Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Goodwill-Schaden erlitten. Denn er konnte seine Stellung als Generalagent keinem Dritten übertragen, und er konnte einem Nachfolger, den die Gesellschaften ausgewählt hatten, auch keine immateriellen Werte übertragen, für die die Nachfolger ihm vielleicht ein Entgelt gezahlt hätten.

26

Der Kläger hatte zwar nach dem Generalagenturvertrag Anspruch darauf, daß ihm die Inkassoprovisionen der in seiner Bezirk abgeschlossenen Versicherungen für die ganze Laufzeit der Versicherungsverträge gezahlt wurden. Er hat diese Provisionen ab 1. Januar 1940 nicht mehr erhalten. Diese Einbuße ist kein Vermögensschaden, der nach §56 BEG zu entschädigen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger diese Provisionen nicht schon verdient, als er am 31. März 1939 aus seiner Stellung als Generalagent ausschied. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Senats vom 29. September 1961 IV ZR 58/61 zugrunde lag. In diesem Fall hat der Senat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschadens bejaht, weil der Kläger einen Anspruch auf Vergütung seiner beruflichen Tätigkeit erworben hatte, den er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung nicht durchsetzen konnte. Der Bestand seiner Forderung war von der Person ihres Inhabers unabhängig, ihre Verwertbarkeit war nicht dadurch bedingt, daß der Kläger seine berufliche Tätigkeit weiter ausübte. Nach den vom Berufungsgericht in dieser Sache getroffenen Feststellungen hat es sich bei den dem Kläger entgangenen Inkassoprovisionen dagegen um in der Zukunft liegende laufende Einnahmen gehandelt, die der Kläger nur zu beanspruchen hatte, wenn er weiter, wenn auch nur in bescheidenem Rahmen, für die Gesellschaften tätig war. Der Anspruch auf die Provisionen bestand nicht losgelöst von der Person des Klägers. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger für die Gesellschaften nicht mehr tätig war, standen ihm die Provisionen nicht mehr zu. Für die Zeit nach seinem Tode konnten insbesondere auch seine Erben keine Provisionen mehr beanspruchen. Die nach dem Vertrag notwendigen Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb der Provisionsansprüche konnte der Kläger nicht schaffen, weil es ihm aus Verfolgungsgründen unmöglich gemacht wurde, in der vertraglich vorgesehenen Weise auch nach seinem Ausscheiden als Generalagent für die Gesellschaften tätig zu sein. Der auf diese Weise durch den Verlust der Provisionen entstandene Schaden ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Vermögensschaden, sondern ein Berufsschaden. Dafür ist der Kläger bereits entschädigt worden.

27

Seine Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf