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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1961, Az.: III ZR 136/61

Feststellungsanspruch; Bwertung des Streitwerts; Zahlungsanspruch; Abschlag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1961
Aktenzeichen
III ZR 136/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 10274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1961, 1094

Redaktioneller Leitsatz

Für einen Feststellungsanspruch ist der Streitwert in der Regel niedriger zu bewerten als der entsprechende Zahlungsanspruch. Dabei erscheint ein Abschlag von 20 % als angemessen (siehe auch BGH vom 23. 09. 1965, NJW 1965, 2298, MDR 1965, 979, VersR 1966, 36).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 5.664,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 3.032,32 DM und eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen künftig aus dem Unfall vom 29. November 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in einem am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts eingegangenen Schriftsatz weitere Schadensposten im Gesamtbetrag von 2.616,71 DM aufgeführt, ohne indessen den Klagantrag zu erhöhen. Das Berufungsgericht hat das Klageabweisende landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es hat den Streitwert auf 6.000,- DM festgesetzt; davon entfallen auf den Zahlungsanspruch 3.032,32 DM, auf den Schmerzensgeldanspruch 2.000,- DM und auf den Feststellungsanspruch der Restbetrag.

2

In dem Betrag von 3.032,32 DM ist der Verdienstausfall des Klägers für die Zeit vom 10. Januar bis 30. September 1958 mit 3.154,86 DM (252,62 DM für Januar und je 362,78 DM für Februar bis einschließlich September 1958) abzüglich der Leistungen enthalten, die der Kläger für diese Zeit von einer Ersatzkasse in Höhe von 2.061,61 DM bezogen hat. Da das Berufungsgericht die Klage zu 3/4 für berechtigt erklärt hat und dem Sozialversicherungsträger das sogenannte Quotenvorrecht zusteht, verbleibt dem Kläger nach dem Berufungsurteil für die genannte Zeit ein Anspruch aus Verdienstentfall nur in Höhe von 3.154,86 DM × 3/4 oder 2.366,15 DM abzüglich 2.061,61 = 304,54 DM. Von den übrigen Schadensposten im Gesamtbetrag von 1.812,80 DM verbleiben 3/4 oder 1.359,60 DM. Die Beklagte ist daher, was den Zahlungsanspruch angeht, in Höhe von 1.664,14 DM beschwert.

3

Den Anspruch auf Schmerzensgeld höher als mit 2.000,- DM zu bewerten, wie es das Berufungsgericht getan hat, besteht kein Anlaß, Wohl hat der Kläger nach seinem Vortrag erhebliche Gesundheitsschäden erlitten, insbesondere einen komplizierten Oberschenkelbruch, der zwei Operationen nötig gemacht hat, ein Wackelknie, ein versteiftes Fußgelenk und Kreislaufstörungen infolge des Umstandes, daß er sechs Monate hat in Gips liegen müssen. Doch kommen anspruchsmindernd sein Mitverschulden am Unfall, sein Alter - zur Zeit des Unfalls rd. 58 Jahre - und das geringe Verschulden der Beklagten in Betracht, das sich daraus ergibt, daß die Unfallursache, nämlich die Nichtbeleuchtung eines Grabenüberweges, seit Jahrzehnten bestanden hatte ohne beanstandet zu werden, und auch bei dem Ausbau der Zufahrtsstraße, die der Landkreis G. vor einigen Jahren vornahm, um einen Zugang zu seiner Landwirtschaftsschule zu schaffen, nicht beseitigt wurde.

4

Für den Feststellungsanspruch ist ebenfalls ein Wert von 2.000,- DM anzusetzen. Die angekündigten weiteren Schadensposten im Betrag von 2.616,71 DM verringern sich um die Schadensquote von 1/4, die der Kläger selbst zu tragen hat, und was den Verdienstausfall für die Monate Oktober und November 1958 und möglicherweise die geforderten Badekuren angeht, noch weiter infolge des Quotenvorrechts der Ersatzkasse. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsanspruch in der Regel niedriger zu bewerten als der entsprechende Zahlungsanspruch. Umstände, die der Anwendung dieser Regel entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Dieser Abschlag ist mit 20 % angemessen. Insgesamt sind also von den Schadensposten, die nicht in den Klagantrag aufgenommen sind 40 %, nämlich 25 % wegen des Mitverschuldens des Klägers und 15 % (= 20 % des nach Abzug der 25 % verbliebenen Betrages) nach der genannten Regel abzusetzen, um den Wert des Feststellungsanspruchs zu bestimmen. Dazu kommt die weitere, sich aus dem Quotenvorrecht der Ersatzkasse ergebende Verminderung. Soweit der Feststellungsanspruch die bereits genannten Posten im Gesamtbetrag von 2.616,71 DM umfaßt, ist er deshalb mit rd. 1.500,- DM zu bewerten. Der Kläger ist seit nahezu drei Jahren wieder arbeitsfähig. Ob irgendwelche weiteren Ansprüche in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlaß, den Feststellungsanspruch insgesamt höher als mit 2.000,- DM zu bewerten. Es ergibt sich also für die Revisionsinstanz ein Streitwert von 5.664,- DM.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 5.664,- DM festgesetzt.

Dr. Geiger
Keßler