Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1961, Az.: 1 StR 354/61
Hingerissensein zur Tötung der Ehefrau durch deren Beleidigungen und Misshandlungen; Eigene Schuld an der Provokation; Zweck des § 213 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 354/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwG Heidelberg - 26.04.1961
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1961, 1027 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Zum Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer, Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter dem Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 26. April 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 27. April 1961 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte hat am 28. August 1960 nach einem häuslichen Streit seine Ehefrau erwürgt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen zum Schuldspruch auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die keine Widersprüche und keinen Verstoß gegen Denkgesetze enthält. Sie tragen den Schuldspruch. Auch zum Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Besonderer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach dem benannten Milderungsgrund des § 213 StGB zu Becht versagt hat.
1.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Ehe des Angeklagten von Anfang an unglücklich. Es kam oft zu erregtem Wortwechsel und hin und wieder zu Schlägereien. Die gegenseitige Abneigung wurde unverhüllt zur Schau gestellt. Beide Teile nahmen es mit der ehelichen Treue nicht genau. Über die Auseinandersetzung, die der Tat unmittelbar vorausging, hat das Schwurgericht nur folgendes festgestellt: Der Angeklagte äußerte beim Abendessen, er fühle sich so schlecht, daß er am folgenden Tage vielleicht nicht zur Arbeit gehen werde. Im Anschluß an diese Bemerkung kam es zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der Angeklagte von seiner Frau F. und Nichtsnutz genannt wurde. Auf eine Entgegnung des Angeklagten stieß ihm die Frau sodann eine Bierflasche gegen den Kopf. Das wiederum veranlaßte den Angeklagten, mit der offenen rechten Hand zuzuschlagen, wobei er auf den Kopf seiner Frau zielte, sie aber an der Halsgegend traf. Frau S., die nach dem Essen ein Bad nahm, setzte auch aus dem Badezimmer heraus den Streit fort. Um ihr Schimpfen zu unterbinden, folgte ihr der Angeklagte dorthin. Im Verlauf des nun im Badezimmer fortgesetzten Streites entschloß er sich, sie zu töten.
Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er durch Beleidigungen oder gar durch Mißhandlungen seiner Frau auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Es hat ihm den benannten Strafmilderungsgrund des § 213 StGB jedoch versagt, weil er nicht ohne eigene Schuld an der Provokation gewesen sei. Es knüpft dabei an die Tatsache an, daß der Angeklagte seine Frau während des vorausgegangenen Abendessens mit der Hand geschlagen hatte, und meint, es sei nicht verwunderlich, daß diese nun eingedenk der mehrfachen üblen und rohen Mißhandlungen, welche sie bei früheren Anlässen von ihrem Manne erdulden mußte, vom Badezimmer aus ihre Beleidigungen fortsetzte. In diesen Zusammenhang stellt es dann auch das weitere ehewidrige Verhalten des Angeklagten. Am Schluß heißt es zusammenfassend, der Angeklagte habe durch sein eigenes Verhalten, nämlich seine immer wieder kundgegebene Absicht, eine neue Verbindung einzugehen, sein brutales Wesen, auch sein Zuschlagen beim Abendessen kurz vor der Tat das provozierende Tun seiner Frau in genügendem Maße schuldhaft selbst veranlaßt.
2.
Der Senat tritt dem Schwurgericht im Ergebnis bei.
An sich hätte es nahegelegen, daß das Schwurgericht schon die Reizung des Angeklagten durch eine schwere Beleidigung oder gar Mißhandlung verneinte und damit die Anwendbarkeit des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB ausschloß. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß der Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten", wie erforderlich, insoweit eine gründliche Beweiswürdigung vorausging. Das erweckt den Eindruck, als habe das Schwurgericht der in erster Linie zu prüfenden sachlichen Voraussetzung für die Anwendung des benannten Milderungsgrundes des § 213 StGB keine sonderliche Beachtung geschenkt, weil es auf jeden Fall ein eignes Verschulden des Angeklagten an der unterstellten Provokation bejahte. Das ist deshalb nicht unbedenklich, weil es von dem Verhältnis, in dem das dem Täter vorwerfbare Verhalten und das dadurch ausgelöste provozierende Verhalten des späteren Opfers zueinander stehen, abhängen kann, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB zu bejahen sind oder nicht. Das provozierende Verhalten des späteren Opfers kann im einzelnen Falle so außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu einem vorangegangenen vorwerfbaren Tun des Täters stehen, daß im Ergebnis eine Schuld des Täters an der Provokation doch zu verneinen ist. Im allgemeinen werden deshalb nähere Feststellungen über die Art des provozierenden Verhaltens nicht zu entbehren sein, und in Fällen, in denen das Gericht hierzu keine zweifelsfreien Feststellungen treffen kann, wird es wenigstens darlegen müssen, von welcher Art von Provokation es zugunsten des Angeklagten äußerstenfalls glaubt ausgehen zu müssen. Dazu fehlen im Urteil des Schwurgerichts klare Darlegungen. Es fällt in diesem Sinne auf, daß das Schwurgericht nicht auf den gesamten Inhalt des vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten Geständnisses eingegangen ist. Das gilt besonders für die zusätzlichen Angaben, die der Angeklagte zum Geschehen im Badezimmer vor dem Haftrichter gemacht hatte. Hier hatte der Angeklagte erklärt, er habe die Frau beim Betreten des Bades nur veranlassen wollen, mit dem Geschimpfe und Gezeter aufzuhören. Als sie dies nicht getan habe, habe er sie geschlagen, worauf sie sich gewehrt und zurückgeschlagen habe. Daraus ließe sich keine Mißhandlung des Angeklagten herleiten, die das Schwurgericht glaubt zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen zu können; sie ist schon angesichts der besonderen Situation im Badezimmer nur schwer vorstellbar. Es ist weiter bemerkenswert, daß das Urteil bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 213 StGB nur von Beleidigungen und nicht, wie das Gesetz es verlangt, von schweren Beleidigungen spricht. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Streit der Ehegatten, welcher der Tat vorausging, um eine Auseinandersetzung, die sich auch hinsichtlich der wörtlichen Äußerungen in Formen abspielte, wie sie in der Ehe des Angeklagten für beide Teile üblich geworden waren. Der Angeklagte hat nur allgemein von "Schimpfen und Gezeter" gesprochen. Er war andererseits geneigt, "seine Frau auf das übelste herabzusetzen". Das spricht dafür, daß die Äußerungen der Frau im Badezimmer nichts enthielten, was der Angeklagte einer besonderen Hervorhebung als Ausdruck einer schweren Beleidigung für wert hielt. Im übrigen ist bei der Frage, ob eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB gegeben ist, das Verhältnis der beteiligten Personen insgesamt, zu berücksichtigen. Wo allgemein ein "rauher Verkehrston" herrscht, wird eine Kränkung nur dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nicht unerheblich über das übliche Maß hinausgeht.
Trotz dieses Mangels enthält das Urteil doch noch so viel an Feststellungen über das Verhalten der Ehegatten zueinander, daß die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auf jeden Fall nicht ohne eigne Schuld an einer etwaigen Provokation durch die später Getötete gewesen, der rechtlichen Nachprüfung standhält. Durch den benannten Milderungsgrund des § 213 StGB soll nur der in "gerechtem Zorn" handelnde Totschläger begünstigt werden, nicht aber ein Täter, der zu der Provokation des später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlaß gegeben hat. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben, sondern kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die der Täter dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat. So wie für die Frage, ob eine Heizung zum Zorn durch eine schwere Beleidigung gegeben ist, auch Umstände bedeutsam sein können, die in der Vergangenheit liegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten des später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende Note geben so kann auch umgekehrt bei der Wertung eines für die Reizung ursächlichen Verhaltens des Täters sein in der Vergangenheit liegendes Tun nicht außer Betracht bleiben, wenn es noch Wirkungen auf das gegenwärtige Verhalten des anderen Teils gehabt hat. Eine solche Ganzheitsbetrachtung ist (vergl. OGHSt 2, 340) gerade dann geboten, wenn Täter und Opfer wie hier als Ehegatten in einer langjährigen engen Lebensgemeinschaft gestanden haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anstoß zur Provokation, den der Täter im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gegeben hat, für sich bereits von besonderem Gewicht ist, einen ernsthaften Vorwurf begründet und allein für sich die Gegenwirkung des anderen Teils erklärt. Es genügt, wenn er gleichsam nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt, der Anlaß, der die früher von dem Opfer empfangene Unbill in dessen Vorstellung lebendig macht und bei dem Zustandekommen des provozierenden Verhaltens wirksam werden läßt, so daß auf diese Weise das in das augenblickliche Geschehen hineinwirkende frühere Verhalten des Täters zusammen mit seinem gegenwärtigen genügenden Anlaß zu der Provokation gibt, also mit ändern Worten die Provokation als verständliche Gegenwirkung auf vorangegangenes schuldhaftes Verhalten erscheinen läßt. Ist dies der Fall, so bleibt es unerheblich, ob der unmittelbare Anlaß zu dem mit der Tat in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Streit von dem Opfer gegeben wurde und dieses dabei eine größere Angriffslust und Hartnäckigkeit als der Täter erkennen ließ; denn dieser handelt nicht mehr "ohne eigenes Verschulden", nicht mehr in "gerechtem" Zorn, wenn feststeht, daß das provozierende Verhalten des Opfers im gegebenen Augenblick aus einer Atmosphäre erwuchs, an deren Vergiftung der Täter selbst einen erheblichen Anteil hatte. Daß es sich im vorliegenden Falle so verhielt, hat das angefochtene Urteil ausreichend dargetan.
Willms
Hübner
Fischer
Mai